Bei einem Hangrutsch handelt es sich um eine schädliche Bodenveränderung, der begegnet werden muss. Das VG Koblenz entschied im konkreten Fall, dass die Anordnung einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften gerechtfertigt war (Az. 4 K 101/15).
Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Hangsicherung rechtmäßig
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 08.08.2016 zum Urteil 4 K 101/15 vom 07.04.2016
Die nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die Anordnung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen, so das Gericht, sei aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften gerechtfertigt. Bei dem Hangrutsch handele es sich um eine schädliche Bodenveränderung, der begegnet werden müsse. Austretendes Grundwasser und fortschreitende Durchfeuchtung hätten zu Instabilitäten geführt, die zu einem weiteren Abrutschen eines großen Teils des Hanges hätten führen können. Die Klägerin sei als vormalige Eigentümerin ungeachtet der zwischenzeitlichen Eigentumsaufgabe verpflichtet gewesen, als Zustandsverantwortliche tätig zu werden. Nach den durchgeführten Untersuchungen der zuständigen Stellen sei die Verantwortlichkeit von Dritten nicht festzustellen. Die durchgeführten Maßnahmen einschließlich der nachträglich angeordneten seien als Sofortmaßnahmen sowohl notwendig, als auch verhältnismäßig gewesen. Sie seien für die Klägerin zumutbar, da sie auch dem Schutz ihres Hauses gedient hätten und die Kosten dessen Verkehrswert erheblich unterschritten. Weiterhin sei in der angefochtenen Anordnung die endgültige Kostentragung nicht geregelt, sondern einer gesonderten Entscheidung vorbehalten worden. In deren Rahmen werde detailliert zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Kostentragung durch die Klägerin zu beschränken sei.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG