Sozialversicherungsrecht
Anscheinsbeweis gilt auch für Wirksamkeit der Beitragserstattung
SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 25 R 2586/16 vom 19.12.2018 (nrkr)
Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Die vorliegende Beweislage habe dafür gesprochen, dass über den Antrag auf Beitragserstattung bestandskräftig entschieden und die Beitragserstattung an den Kläger ausgezahlt worden ist. Der Anscheinsbeweis gelte auch für die Wirksamkeit von Beitragserstattungen und die konkrete Auszahlung. Dieser Anschein sei durch die im Versicherungskonto hinterlegten Daten gegeben. Zwar hätten der Beklagten die zugrundeliegenden Unterlagen nicht mehr vorgelegen, da diese nach ihren Ausforstungsrichtlinien vernichtet worden seien. Die Daten seien jedoch in das elektronisch geführte Konto übertragen worden, wobei diese Erfassung nicht händisch durch einen Sachbearbeiter, sondern elektronisch erfolgt war. Die Kammer konnte darüber hinaus offenlassen, ob die Beitragsauszahlung rechtmäßig erfolgt war, denn aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Auszahlung könne nicht geschlossen werden, dass sie tatsächlich auch nicht erfolgt ist.
Die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde eingelegt.
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