Antrag auf Übertragung der Schulträgerschaft für die staatliche Grundschule Keula abgelehnt

Das VG Weimar hat den Antrag der Gemeinde Helbedündorf, ihr die Schulträgerschaft für die staatliche Grundschule Keula bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Hauptsache zu übertragen, abgelehnt (Az. 2 E 312/15 We).

 

VG Weimar, Pressemitteilung vom 07.05.2015 zum Beschluss 2 E 312/15 We vom 04.05.2015

 
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat mit Beschluss vom 4. Mai 2015 den Antrag der Gemeinde Helbedündorf, ihr die Schulträgerschaft für die staatliche Grundschule Keula bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Hauptsache zu übertragen, abgelehnt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die antragstellende Gemeinde keinen Anspruch auf Übertragung glaubhaft gemacht.

 

Rechtsgrundlage für die Übertragung der Schulträgerschaft auf eine kreisangehörige Gemeinde ist § 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ThürSchulG. Danach können kreisangehörige Gemeinden auf ihren Antrag hin Schulträger von staatlichen Grundschulen und Regelschulen sein. Voraussetzung ist insbesondere neben dem Nachweis einer ausreichenden Finanzkraft die Festlegung von im Wesentlichen mit dem Gebiet des Schulträgers übereinstimmenden Schulbezirken sowie die Gewährleistung einer zweckmäßigen Schulnetzplanung für den gesamten Landkreis. Die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem bisherigen Schulträger und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.

 

Der Antragsgegner hat die Übernahme der Grundschule durch die Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass dadurch eine zweckmäßige Schulnetzplanung nicht mehr gewährleistet sei. Dies ist nach der Entscheidung des Gerichts nicht zu beanstanden. Die Schulbehörde habe sämtliche nach Lage der Dinge maßgeblichen Belange wie bildungspolitische, pädagogische und didaktische Fragestellungen erfasst und in angemessener Weise abgewogen. Zu Recht habe das Ministerium dabei auf die kreisübergreifende Planung mit dem Unstrut-Hainich-Kreis abgestellt. Dass die Grundschule, worauf die Antragstellerin hinweist, eine Bedeutung als Identifikationsfaktor für das örtliche Gemeinwesen habe, führt nach der Begründung des Gerichts nicht weiter.

 

Unabhängig von der Frage, ob dies bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Schulnetzplanung eine Rolle spielen kann, besuche bereits jetzt nur ein Teil der Grundschüler, die im Gemeindegebiet der Antragstellerin leben, überhaupt die Grundschule in Keula. Für einen nicht unerheblichen Teil der Grundschüler aus dem Gemeindegebiet liegt die Grundschule in Ebeleben näher und wird aus diesen Gründen auch besucht.

 

Gegen die Entscheidung kann die Gemeinde Helbedündorf zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Thüringer Oberverwaltungsgericht einlegen.

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Quelle: DATEV eG