Das VG Schleswig entschied, dass der Verkauf von noch nicht zugelassenen Neufahrzeugen der Euro-Stufe-6 mit Dieselmotor, die im realen Fahrbetrieb den Emissionsgrenzwert für Stickoxyd (NOx) von 80 mg/km überschreiten, nicht untersagt werden muss (Az. 3 B 41/17).
Antrag des BUND auf Verkaufsstopp für Diesel-Neufahrzeuge abgelehnt
VG Schleswig, Pressemitteilung vom 28.03.2017 zum Beschluss 3 B 41/17 vom 27.03.2017
Der BUND hatte seinen Antrag damit begründet, dass bei vielen Euro-6-Diesel-Neufahrzeugen im realen Fahrbetrieb der verbindliche NOx-Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 von 80 mg/km dauerhaft und teils massiv überschritten wird. Das KBA hatte zuvor einen entsprechenden Antrag des BUND abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht stützt seine ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf, dass die herangezogene EG-Verordnung ein derartiges Verkaufsverbot nicht zulasse und daher ein Anordnungsanspruch des BUND nicht bestehe. Die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im Rahmen der aktuell vorhandenen EG-Typengenehmigungen sei noch in dem bislang geltenden Prüfverfahren nachgewiesen worden, bei dem die Messungen auf einem Abgasrollenprüfstand stattfanden. Für die Zukunft sei zwar die Messung im realen Fahrbetrieb vorgesehen; dies betreffe jedoch nicht bereits erteilte Typengenehmigungen. Das Gericht könne nicht auf nationalstaatlicher Ebene das KBA dazu verpflichten, von zwingendem Unionsrecht abzuweichen und auf nationaler Ebene weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Emissionswerte einzuführen.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden (Aktenzeichen 3 B 41/17).
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Quelle: DATEV eG