Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 EStG, R 3.12 Absatz 3 und Absatz 5 LStR) ab 1. Januar 2026

Das BMF gibt bekannt, dass die erhöhten steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen bereits rückwirkend ab 1. Januar 2026 angewendet werden können (Az. IV C 5 – S 2337/00030/002/005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2337/00030/002/005 vom 23.03.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 LStR sollen mit einer geplanten Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien rückwirkend zum 1. Januar 2026 von 250 Euro auf 275 Euro monatlich sowie in R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 8 Euro auf 9 Euro am Tag angehoben werden.

Es bestehen keine Bedenken, diese erhöhten Mindestbeträge in R 3.12 Absatz 3 LStR und R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der LStR (Verfahren nach Artikel 108 Absatz 7 Grundgesetz) bereits rückwirkend ab 1. Januar 2026 anzuwenden und so mögliche Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen zu verringern.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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