Das BMF gibt bekannt, was für die Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Abs. 10 Satz 4 EStG gilt (Az. IV C 1 – S-2401 / 08 / 10001:007).
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2401 / 08 / 10001:007 vom 16.09.2013
Kurzfassung
Gemäß § 44a Abs. 10 Satz 4 EStG kann bei ausländischer Zwischenverwahrung von Aktien die letzte inländische auszahlende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inländische depotführende Stelle) bei der auszahlenden Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 EStG über den vor der Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug eine Sammel-Steuerbescheinigung für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien beantragen.
§ 44a Abs. 10 Satz 4 EStG gilt für Erträge aus inländischen Investmentanteilen mit Ausnahme der Fälle des § 7 Abs. 1 InvStG entsprechend; die nachstehenden Ausführungen zur Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gelten daher entsprechend für Investmentanteile. Gleiches gilt für Erträge aus sammel- und streifbandverwahrten Gewinnobligationen, Wandelanleihen, aus Genussrechten mit Eigen- und Fremdkapitalcharakter sowie aus ADR und insbesondere den ADR vergleichbaren EDR, GDR, IDR inländischer Aktien.
Die Sammel-Steuerbescheinigung ist entsprechend des amtlichen Musters auszustellen.
Das Schreiben geht weiterhin auf die Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung ein.
Das vollständige Schreiben finden Sie auf den Seiten des BMF.
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Quelle: DATEV eG