Das BMF hat zur Anwendung des § 36a EStG bzgl. der Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer Stellung genommen (Az. IV C 1 – S-2299 / 16 / 10002).
Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2299 / 16 / 10002 vom 03.04.2017
Es wurden u. a. zu folgenden Punkten detaillierte Ausführungen gemacht:
I. Allgemeines
II. Erweiterte Anrechnungsvoraussetzungen des § 36a EStG
1. Mindesthaltezeitraum, Mindesthaltedauer
- Fälligkeit der Kapitalerträge
- Beginn und Ende der tatsächlichen Haltedauer
- Berechnung der Haltedauer
2. Mindestwertänderungsrisiko
- Generell fehlendes Wertänderungsrisiko
- Gegenläufige Ansprüche
- Wertänderungsrisiko
- Zusammenhang zwischen dem Erwerb oder dem Halten von Anteilen oder Genussscheinen und dem Erwerb von gegenläufigen Ansprüchen
- Definition der nahe stehenden Person
- Gegenläufige Ansprüche von nahe stehenden Personen
3. Keine Verpflichtung zur Vergütung der Kapitalerträge gegenüber anderen Personen
4. Betroffene Kapitalertragsarten
5. Fiktion der Personenidentität
6. Ausnahmetatbestände
7. Feststellungslast
III. Rechtsfolgen bei Fehlen der erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen
1. Nichtanrechenbarkeit in Höhe von drei Fünftel
2. Abziehbarkeit der nicht anrechenbaren Kapitalertragsteuer
3. Zahlungspflicht bei unterbliebenem Steuerabzug
- Anzeige
- Art und Weise der Abführung
- Umfang der Abführungspflicht
- Maßgebender Zeitraum für die Ermittlung des abzuführenden Betrags
IV. Sonstiges
1. Anwendungsgrundsätze
2. Keine Auswirkung auf das Steuerabzugsverfahren
-
Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
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Quelle: DATEV eG