Anwohner scheitert mit Eilantrag gegen "Louise-Scheppler-Kindertagesstätte" in Wörth

Ein Anwohner wird durch die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Kindertagesstätte in seiner Nachbarschaft nicht in eigenen Rechten verletzt. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. So entschied das VG Neustadt (Az. 4 L 285/17).

 

Anwohner scheitert mit Eilantrag gegen „Louise-Scheppler-Kindertagesstätte“ in Wörth

 

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 22.03.2017 zum Beschluss 4 L 285/17 vom 15.03.2017

 

Ein Anwohner in der Zügelstraße in Wörth wird durch die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Louise-Scheppler-Kindertagesstätte“ in seiner Nachbarschaft nicht in eigenen Rechten verletzt. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 15. März 2017 entschieden. 

Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Innenbereich von Wörth gelegenen Grundstücks, auf dem ein Wohnhaus sowie im rückwärtigen Bereich Nebengebäude stehen. Daran schließt sich ein ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehendes unbebautes Grundstück an. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere der beigeladenen Stadt Wörth gehörende Grundstücke. Diese liegen im Geltungsbereich des im Dezember 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans „Volgerwiesen – Kindertagesstätte“, der dieses Gebiet teilweise als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte und teilweise als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz festsetzt. Der Zu- und Abfahrtsverkehr der Kindertagesstätte soll über die in südwestlicher Richtung zu errichtende Erschließungsstraße erfolgen, die an die Bahnlinie 3400 Schifferstadt – Berg/Wörth angrenzt.

 

Mit Bauscheinen vom 30. September 2016 und 25. Januar 2017 genehmigte der Landkreis Germersheim der Beigeladenen die Errichtung einer 6-gruppigen Kindertagesstätte auf den ihr gehörenden Grundstücken. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, der Platz für die „Louise-Scheppler-Kindertagesstätte“ in einem naturnahen Erholungsgebiet sei ungeeignet. Stattdessen sei eine Erweiterung des „Johann-Friedrich- Oberlin-Kindergartens“ möglich, der sehr verkehrsgünstig an der B9, Ausfahrt Daimler-Benz liege. Durch den Bau der Kindertagesstätte samt geplanter großer Spielanlage für 150 Kinder werde sein Grundstück erheblich beeinträchtigt.

 

Die 4. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag mit folgender Begründung abgelehnt: Die beiden angefochtenen Baugenehmigungen verletzten den Antragsteller nicht in seinen schützenswerten Nachbarrechten. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass der Antragsteller sich gegen künftige von den Nutzern einer Kindertagesstätte ausgehende Immissionen wende. Gemäß § 22 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) seien Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen würden, im Regelfall aber keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürften Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

 

Die Nutzung der „Louise-Scheppler-Kindertagesstätte“ inklusive seiner Außenanlagen stelle daher für den Antragsteller keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folge aus § 22 Abs. 1a BImSchG, dass Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft stehe. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. § 22 Abs. 1a BImSchG enthalte eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art. Er normiere, dass die von wohnortnah gelegenen Kindertagesstätten und Spielplätzen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen seien, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten müsse. Ein Ausnahmefall, in dem die von einem Kinderspielplatz herrührenden Geräuschimmissionen über den Rahmen des Üblichen hinausgingen und damit nicht als Regelfall der Nutzung im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG zu verstehen seien, könne nur auf der Grundlage einer abwägenden, die Umstände des konkreten Falles berücksichtigenden Beurteilung beantwortet werden.

 

Aus den Darlegungen des Antragstellers ergebe sich nicht, dass ein vom Regelfall des § 22 Abs. 1a BImSchG abweichender Sonderfall vorliege. Die Kindertagesstätte der Beigeladenen mit einer genehmigten Nutzungskapazität von 6 Gruppen und damit maximal 150 Kindern weise eine Größe und Ausstattung auf, die im Größen- und Ausstattungsbereich von üblichen Kindertagesstätten liege. Im Übrigen grenze die Kindertagesstätte nicht unmittelbar an die Wohnbebauung entlang der Zügelstraße an.

 

Ein atypischer Sonderfall liege auch nicht darin begründet, dass die Beigeladene sich mit der Wahl des Standorts der „großen Spielanlage“ im Nordosten des Areals rücksichtslos gegenüber dem Antragsteller verhalten würde. Zwar enthebe die Duldungspflicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG den Träger eines Spielplatzes nicht gänzlich seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, weshalb bei der Ausstattung eines Spielplatzes mit Spielgeräten und deren Anordnung auch den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung zu tragen sei. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen sei die Beigeladene indes gerecht geworden. Ein gewöhnlicher Kinderspielturm rufe neben den von spielenden Kindern ohnehin ausgehenden Lauten keine Geräusche in einem solchen Ausmaß hervor, dass er von vorneherein nur weit weg von einer Wohnbebauung errichtet werden könnte.

 

Soweit der Antragsteller ferner moniert habe, der Platz für den Kindergarten in einem naturnahen Erholungsgebiet sei ungeeignet, vielmehr gebe es andere Standorte in Wörth, an denen eine Kindertagesstätte sinnvollerweise errichtet werden könnte, könne er damit nicht gehört werden. Streitgegenständlich sei hier allein die Frage, ob die von dem Antragsteller angegriffene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. Dies sei aber nicht der Fall.

 

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

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Quelle: DATEV eG