Anwohnerklage gegen Fahrradstraße erfolgreich
VG Hannover, Pressemitteilung vom 17.07.2019 zum Urteil 7 A 7457/17 vom 17.07.2019
- Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
- Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
- Das Nebeneinanderfahren von Fahrrädern ist erlaubt.
- Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
Das Verbot zu 1. hatte die Beklagte bereits durch das Zusatzzeichen „Kraftfahrzeugverkehr frei“ aufgehoben. Die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt unabhängig von der Anordnung der Fahrradstraße bereits aufgrund der dort gesondert eingerichteten Tempo-30-Zone (Zeichen 274.1-50 StVO). Die Bedeutung der Anordnung beschränkte sich danach im Wesentlichen auf das besondere Gefährdungs- und Behinderungsverbot des Radverkehrs und die Erlaubnis, dass Radfahrer nebeneinander fahren dürfen. Die Anordnung einer Fahrradstraße mit einer solchen eingeschränkten Bedeutung muss jedoch nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO aufgrund der besonderen Umstände zum Schutz der Radfahrer zwingend erforderlich sein. Die Kammer sah dieses Erfordernis aufgrund einer Ortsbesichtigung als nicht gegeben an, weil die Kleefelder Straße für einen Begegnungsverkehr zwischen dort durch Zusatzzeichen erlaubt fahrenden Kraftfahrzeugen und entgegenkommenden nebeneinander fahrenden Radfahrern viel zu eng ist. Der notwendige seitliche Mindestsicherheitsabstand zu entgegenkommenden Radfahrern kann nicht eingehalten werden. Die Anordnung einer Fahrradstraße mit enger Fahrgasse bei gleichzeitiger Zulassung gegenläufigen Kraftfahrzeugverkehrs beseitigt keine Gefahrenlage, sondern verschärft sie. Das Erfordernis für Kraftfahrzeugführer, wegen des Behinderungsverbots erforderlichenfalls eine längere Strecke zurückzusetzen, bis eine Ausweichmöglichkeit gefunden ist, entspricht nicht dem Erfordernis der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere, wenn von hinten weitere Radfahrer nahen.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
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