Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen der Prüfungstätigkeit – Erstmalige Prüfung eines § 319a HGB-Unternehmens

Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die als gesetzlicher Abschlussprüfer am Qualitätskontrollverfahren teilnehmen, haben der WPK wesentliche Änderungen von Art und Umfang ihrer Prüfungstätigkeit mitzuteilen.

 

Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen der Prüfungstätigkeit – Erstmalige Prüfung eines § 319a HGB-Unternehmens

 

WPK, Mitteilung vom 27.10.2016

 

Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die als gesetzlicher Abschlussprüfer am Qualitätskontrollverfahren teilnehmen, haben der Wirtschaftsprüferkammer wesentliche Änderungen von Art und Umfang ihrer Prüfungstätigkeit mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO, § 7 Abs. 3 Satzung für Qualitätskontrolle). Die erstmalige Aufnahme sowie die Beendigung von Prüfungen von Unternehmen im Sinne von § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB ist immer wesentlich.

 

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zum gesetzlichen Abschlussprüfer von Banken und Versicherungen bestellt waren, die am 17. Juni 2016 kraft Gesetzes zu Unternehmen von öffentlichem Interesse wurden (CRR-Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG), wurden mit diesem Stichtag Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse im Sinne von § 319a HGB. In diesen Fällen besteht die vorgenannte Anzeigepflicht.

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Quelle: DATEV eG