Wettbewerbszentrale lässt aggressive Werbemethoden eines Energieversorgers gegenüber Flüchtlingen gerichtlich verbieten

Das LG München I hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Energieversorger u. a. verboten, im Rahmen der Akquise durch Drittunternehmen zuzulassen, dass mit Bewohnern von Flüchtlingswohnungen, die nicht zur Zahlung von Strom- und Gasrechnungen verpflichtet werden können, entsprechende Energieversorgungsverträge abgeschlossen werden aufgrund der sinngemäß falschen Behauptungen, man komme im Auftrag des Sozialamtes und die Bewohner der Flüchtlingswohnungen seien verpflichtet, selber für den Strom- und Gasverbrauch zu zahlen (Az. I HK O 17790/16).

 

Wettbewerbszentrale lässt aggressive Werbemethoden eines Energieversorgers gegenüber Flüchtlingen gerichtlich verbieten

 

Bei Zuwiderhandlung drohen 250.000 Euro Ordnungsgeld

 

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 27.10.2016 zum Beschluss I HK O 17790/16 des LG München I vom 24.10.2016

 

Das Landgericht München I hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem großen deutschen Energieversorger per einstweiliger Verfügung unter anderem verboten, im Rahmen der Akquise durch Drittunternehmen zuzulassen, dass mit Bewohnern von Flüchtlingswohnungen, die nicht zur Zahlung von Strom- und Gasrechnungen verpflichtet werden können, entsprechende Energieversorgungsverträge abgeschlossen werden aufgrund der sinngemäß falschen Behauptungen, man komme im Auftrag des Sozialamtes und die Bewohner der Flüchtlingswohnungen seien verpflichtet, selber für den Strom- und Gasverbrauch zu zahlen (Beschluss v. 24.10.2016, Az. I HK O 17790/16 – nicht rechtskräftig).

 

Die Wettbewerbszentrale war von der kommunalen Behörde darüber informiert worden, dass Mitarbeiter eines Vertriebspartners des Energieversorgers im September 2016 eine von der Stadt Garbsen angemietete Flüchtlingswohnung aufgesucht haben, um dort Verträge zugunsten des Energieversorgers abzuschließen. Die Mitarbeiter des Vertriebspartners, von denen eine Person arabisch sprach, hätten gegenüber den Flüchtlingen fälschlich angegeben, dass sie vom Sozialamt geschickt seien, und dass die Flüchtlinge nunmehr selbst für den Strom- und Gasverbrauch zahlen müssten. Einer der so angesprochenen Flüchtlinge habe daraufhin einen Erdgasliefervertrag unterschrieben.

 

Die Wettbewerbszentrale hat diese Art der Auftragsgenerierung als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UWG und als aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG beanstandet. Da sich der angesprochene Kriegsflüchtling nicht mit dem deutschen Rechtssystem auskennt, wurde seine Unerfahrenheit in unlauterer Weise ausgenutzt, um einen Vertragsabschluss zu bewirken.

 

Nachdem das Energieversorgungsunternehmen, das sich die Handlungen seiner Vertriebspartner zurechnen lassen muss, nicht bereit war eine Unterlassungserklärung abzugeben, musste die Wettbewerbszentrale das gerichtliche Verbot erwirken.

 

„Die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Flüchtlingen, die das deutsche Rechtssystem nicht kennen und die vor einer sprachlichen Barriere stehen, kann nicht toleriert werden“, kommentierte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale die gerichtliche Entscheidung. Aufträge, die unter diesen Umständen zustande kommen, seien nicht nur für die Betroffenen irreführend, sondern benachteiligten auch die Mitbewerber. Im Übrigen sei diese Art der Auftragsgenerierung auch unter sozialen Gesichtspunkten für die Allgemeinheit unerträglich, so Münker weiter.

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Quelle: DATEV eG