Eine in Deutschland getroffene Feststellung von Arbeitsunfähigkeit als Grundlage für den Erhalt von Krankengeld verliert grundsätzlich ihre Wirkung nicht dadurch, dass sich der Versicherte danach überwiegend im EU-Ausland aufhält. So entschied das LSG Rheinland-Pfalz (Az. L 5 KR 135/16).
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Quelle: DATEV eG