Auch ein sog. "In/Out-Buffer" übt eine "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne der Richtlinie 77/388 EWG aus

Auch ein sog. „In/Out-Buffer“ übt eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der Richtlinie 77/388 EWG aus. Eine Beteiligung an einem Umsatzsteuer-Karussell steht einer Steuerbarkeit von Lieferungen daher nicht entgegen. So das FG Schleswig-Holstein (Az. 4 K 133/10).

 

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2016 zum Urteil 4 K 133/10 vom 09.12.2015 (rkr)

 

 

Auch ein sog. „In/Out-Buffer“ übt eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der Richtlinie 77/388 EWG aus. Eine Beteiligung an einem Umsatzsteuer-Karussell steht einer Steuerbarkeit von Lieferungen daher nicht entgegen. Weitere Ausführungen zu einem unvollständigen Belegnachweis gem. § 17a ff. UStDV aufgrund der unzureichenden Angabe der Steuerbefreiung in dem Rechnungsdoppel und zu einem unzureichenden CMR-Frachtbrief.

Im Urteil vom 9. Dezember 2015 hatte der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 4 K 133/10) über die Frage einer Steuerfreiheit nach § 6a UStG (innergemeinschaftliche Lieferung) zu entscheiden. Die Klägerin tätigte imStreitjahr – im Zeitraum von Oktober bis Dezember – Ausgangsumsätze in Höhe von über 25 Mio. Euro, deren Beurteilung nach einer Steuerfahndungsprüfung im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung streitig war.

 

 

Der Senat schloss sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, wonach

 

 

  • auch ein sog. „In/Out-Buffer“ eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der Richtlinie 77/388 EWG ausübt und
  • eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a Abs. 1 UStG grundsätzlich ausscheidet, wenn der Belegnachweis nicht vollständig erbracht ist und objektiv nicht feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.

 

Im Streitfall scheiterte der Belegnachweis (§ 17a Abs. 4 UStDV) insbesondere daran, dass die eingereichte Rechnung nicht den gemäß § 14a Satz 1 UStG (in der Fassung für das Streitjahr 2003) erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung – sondern lediglich den Hinweis „VAT 0,00“ – enthielt. Weiterhin rügte das Gericht, dass der vorgelegte CMR-Frachtbrief nicht die Angabe des Ortes und Tages der Ausfuhr/Versendung (§ 17 Abs. 4 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 d) UStDV a. F.) enthielt. Da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a UStG objektiv nicht zweifelsfrei feststand und ein Gutglaubensschutz mangels vollständigen Belegnachweises ausschied, wurde die Befreiung verwehrt. Es kam damit nicht mehr darauf an, ob eine Steuerbefreiung auch deswegen ausschied, weil anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass sie sich durch den Umsatz an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat.

 

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG