Bund und Länder haben gemeinsam eine Verlängerung der Steuererleichterungen für die Flüchtlingshilfe, über das Jahr 2016 hinaus, bis zum 31. Dezember 2018 beschlossen. Dazu hat das FinMin Hessen Stellung genommen.
Auch in den Jahren 2017 und 2018 gibt es Steuererleichterungen für die Flüchtlingshilfe
Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer begrüßt Entscheidung der Finanzverwaltung
FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 06.12.2016
In den Jahren 2016 bis 2018 gilt somit u. a.:
Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis genügt zum Beispiel auch ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Eine Betragsbegrenzung gibt es nicht.
Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Auf die Sonderaktion ist hinzuweisen. Damit können auch Vereine unbürokratisch helfen.
Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei Unterstützung von Flüchtlingen: So kann bei Flüchtlingen insbesondere auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden, auch wenn die Flüchtlingshilfe nicht in der Satzung geregelt ist. Die eigentlich steuerlich erforderliche Änderung der Satzung ist nicht notwendig. Sichergestellt werden muss aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.
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Quelle: DATEV eG