Aufbau eines Vereinszeltes nicht gesetzlich unfallversichert

Werden Vereinsmitglieder im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 3 U 231/10).

 

Witwe erhält keine Entschädigung von Berufsgenossenschaft

 

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 06.11.2013 zum Urteil L 3 U 231/10 vom 06.11.2013

 
Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dies kann auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Werden Vereinsmitglieder allerdings im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert. Dies entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 06.11.2013 veröffentlichten Urteil.

 

Vereinsvorsitzender eines Heimatvereins verunglückte tödlich bei Zeltaufbau Ein 1939 geborener Mann aus Nordhessen war mehr als 20 Jahre Vorsitzender eines Heimatvereins. Er gehörte auch dem sogenannten Zeltausschuss an, der für den entgeltlichen Verleih des vereinseigenen Zeltes zuständig ist. Beim Aufbau dieses Zeltes für einen anderen Verein stürzte der Mann aus ca. 4 Meter Höhe von der Leiter und verletzte sich tödlich. Die von der Witwe beantragte Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert gewesen. Zudem sei er für den Verein in der Weise tätig geworden, wie es von ihm als Zeltwart habe erwartet werden können, so dass er nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden sei. Zeltaufbau gehörte zu seinen Mitgliedspflichten.

 

Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Wird jemand im Rahmen seiner Vereinspflichten tätig, so ist er hierbei nicht gesetzlich unfallversichert. Die Mitgliedspflichten können sich aus der Vereinssatzung oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben und sind nicht notwendig für alle Mitglieder gleich. Der Verstorbene sei Vorsitzender des Zeltausschusses des Heimatvereins und seit ca. 20 Jahren Aufbauleiter gewesen. Damit sei ihm eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen worden, aufgrund derer er qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als „einfache Vereinsmitglieder“ hatte. Zu diesen Pflichten habe auch der Zeltaufbau gehört.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Quelle: DATEV eG