Das Thüringer Landessozialgericht hat in einem Rechtsstreit über die Besetzung eines Vertragsarztsitzes für Orthopädie in Jena den Berufungsausschuss für Ärzte zu einer neuen Entscheidung verpflichtet, da der behauptete ungedeckte Versorgungsbedarf auf diesem Gebiet nicht ausreichend begründet sei (Az. L 11 KA 928/15).
LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 26.08.2016 zur Entscheidung L 11 KA 928/15 vom 25.08.2016
Auf einen für den Versorgungsbereich Jena ausgeschriebenen Vertragsarztsitz für das Fachgebiet der Orthopädie hatten sich unter anderem der Arzt Dr. G. und die Ärztin R. beworben. Den Beschluss des Berufungsausschusses vom 10. August 2011, Dr. G. für die vertragsärztliche Tätigkeit zuzulassen, hatte das Thüringer Landessozialgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2013 wegen fehlerhafter Ausübung des Auswahlermessens aufgehoben und den Berufungsausschuss zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet. Am 5. November 2014 beschloss der Berufungsausschuss, nunmehr Frau R. für den Vertragsarztsitz zuzulassen. Das Sozialgericht Gotha hatte auf die Klage des Dr. G. auch die neue Auswahlentscheidung des Berufungsausschusses aufgehoben und ihn zur erneuten Entscheidung verpflichtet.
Das Thüringer Landessozialgericht gab ebenfalls dem Kläger Recht. Der Beklagte hat zwar maßgeblich auf Versorgungsgesichtspunkte abstellen dürfen. Jedoch hat er weder in dem Beschluss noch im weiteren Verlauf des Verfahrens dargelegt, auf welche Tatsachen er den von ihm behaupteten ungedeckten Versorgungsbedarf auf dem Gebiet der konservativen Orthopädie stützt. Der Bedarf ist auch nicht ohne weiteres erkennbar; somit durfte auf weitere Darlegungen und Ermittlungen nicht verzichtet werden. Den Sozialgerichten ist es durch Gesetz verwehrt, anstelle der zuständigen Gremien eine Auswahlentscheidung zu treffen und zu begründen. Daher wird der Berufungsausschuss erneut entscheiden müssen.
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Quelle: DATEV eG