Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung im Falle einer parallelen Zahlung durch die Familienkasse des öffentlichen Dienstes auch gem. § 70 Abs. 2 EStG erfolgen kann (Az. 1 K 213/14).
Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung gem. § 70 Abs. 2 EStG bei Doppelzahlung von verschiedenen Stellen nach Zuständigkeitswechsel
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.02.2016 zum Urteil 1 K 213/14 vom 17.06.2015 (nrkr – BFH-Az. III R 33/15)
Der 1. Senat hat die Klage abgewiesen. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid lasse sich jedenfalls auf § 70 Abs. 2 EStG stützen. Danach ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. Ein solcher erheblicher Umstand sei auch der Wegfall der sachlichen Zuständigkeit der das Kindergeld festsetzenden Stelle. Denn anders als bei der örtlichen Zuständigkeit gehe es bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit darum, gegen welchen Rechtsträger ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Hierbei handele es sich, ebenso wie bei der Frage, wem ein Anspruch auf Kindergeld zustehe, um einen für den Kindergeldanspruch wesentlichen Umstand.
Auch dem erhobenen Verjährungseinwand folgte der Senat nicht. Auf der Grundlage der von ihm festgestellten tatsächlichen Umstände sei davon auszugehen, dass der Kläger den Tatbestand einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung verwirklicht habe, so dass die verlängerte Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. AO maßgeblich sei.
Hinweis der Redaktion:
Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH anhängig. Das Verfahren wurde vom III. Senat zuständigkeitshalber übernommen. Bisheriges Az. beim BFH war: VI R 46/15.
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Quelle: DATEV eG