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Aufsichtspflichtverletzung des Großvaters bei einem Verkehrsunfall eines Kleinkindes

Das OLG Schleswig verurteilte einen Großvater wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht zur Mithaftung (45 %), nachdem sein einjähriges Enkelkind in einer Fußgängerzone von einem Lieferfahrzeug überrollt und verletzt wurde (Az. 7 U 91/25).

OLG Schleswig, Pressemitteilung vom 10.08.2026 zum Beschluss
7 U 91/25 vom 16.03.2026 (rkr)

OLG Schleswig verurteilt Großvater zur Mithaftung, nachdem sein einjähriges Enkelkind in einer Fußgängerzone von einem Lieferfahrzeug überrollt und verletzt wird.

Was ist passiert?

Ein Großvater war mit seinen beiden Enkeln in einer Eisdiele in der Fußgängerzone in Elmshorn. Er saß dort am Tisch mit Blick auf den gegenüberliegenden Spielplatz, der wenige Meter – getrennt durch den Gehweg der Fußgängerzone – entfernt war. Das ältere Enkelkind war bereits auf diesem Spielplatz bei der Sandkiste. Das jüngere Kind (1 ¼ Jahre) lief von der Eisdiele weg und direkt vor einen Kleintransporter. Dieser fuhr in der Fußgängerzone mit Schrittgeschwindigkeit. Das Kind wurde vom Transporter überrollt und schwer verletzt. Der Transporter durfte zu dieser Zeit als Lieferverkehr in der Fußgängerzone fahren.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass der Haftpflichtversicherer des Transporters von dem Großvater u. a. 45 % der Heilbehandlungskosten des Kindes zurückfordern kann. Der Versicherer hafte zwar grundsätzlich für die Folgen des Verkehrsunfalls, weil der Fahrer des Transporters das Kind schon ca. 2 m vor dem Unfallort hätte erkennen können. Außerdem habe der Fahrer bereits den Bruder des Kindes auf dem Spielplatz gesehen und hätte daher mit weiteren Kindern rechnen müssen. Er hätte ggf. anhalten müssen, statt in Schrittgeschwindigkeit weiterzufahren. Aber der Großvater habe seine Aufsichtspflicht verletzt. Deswegen hafte auch er. In einer Fußgängerzone mit zugelassenem Lieferverkehr mit der Eisdiele und dem gegenüberliegenden Spielplatz, auf dem der Bruder spielte, hätte der Großvater sein Enkelkind so beaufsichtigen müssen, dass er jederzeit körperlich eingreifen kann. Diese Anforderungen erfüllte der Großvater nicht, weil sich das Kind von ihm unbemerkt davonschleichen konnte.

Wie ist die Rechtslage?

Der Umfang der Aufsicht über Minderjährige richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Gefahrgeneigtheit der Situation; je gefahrenträchtiger die Umstände, desto höher die Aufsichtsanforderungen.

Kleinkinder (im Alter von 1 ¼ Jahren) bedürfen ständiger Aufsicht und der Möglichkeit jederzeitiger körperlicher Einwirkung, da sie Gefahren nicht erkennen und beherrschen können.

Auf den Hinweisbeschluss vom 16.03.2026 (Az. 7 U 91/25) hat der Beklagte seine Berufung zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

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