Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge der Ortsgemeinde Weitersburg ist unwirksam. Es sei unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht fehlerhaft, eine Abrechnungseinheit zu bilden, die das gesamte Gemeindegebiet der Kommune erfasse. So das VG Koblenz (Az. 4 K 822/15).
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 11.10.2016 zum Urteil 4 K 822/15 vom 22.09.2016
Die Klage hatte Erfolg. Die Beitragsveranlagung, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, sei rechtswidrig, da die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge der Ortsgemeinde Weitersburg unwirksam sei. Es sei unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht fehlerhaft, eine Abrechnungseinheit zu bilden, die das gesamte Gemeindegebiet der Kommune erfasse. Die das Gewerbegebiet erschließende Straße „Auf den Schafmorgen“ sei mehr als 500 m von der Ortslage von Weitersburg entfernt. Beide Bereiche würden über eine durch den Außenbereich verlaufende Kreisstraße verbunden, die ihrerseits keine Anbaufunktion habe. Angesichts dessen fehle ein räumlicher Zusammenhang zwischen Ortslage und diesem Gewerbegebiet. Von daher sei es aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit nicht möglich, ein Ermittlungsgebiet für sämtliche Weitersburger Straßen zu bilden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG