Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht

Ab dem 01.01.2024 ist auf die Umsätze für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird lt. BMF zugelassen, dass auf diese Umsätze, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird (Az. III C 2 – S-7220 / 22 / 10001 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7220 / 22 / 10001 :009 vom 21.12.2023

Die zum 1. Juli 2020 als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft nach § 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aus. Ab dem 1. Januar 2024 ist auf diese Umsätze nach § 12 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19 % anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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