Das SG Mainz entschied, dass der Ausschluss von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, verfassungswidrig ist (Az. S 12 AS 946/15 ER).
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Quelle: DATEV eG
Das SG Mainz entschied, dass der Ausschluss von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, verfassungswidrig ist (Az. S 12 AS 946/15 ER).
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