Die Förderung der sog. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) soll geändert werden. Die Bundesregierung hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung eingebracht. Das berichtet der Deutsche Bundestag.
Ausschreibung bei Kraft-Wärme-Kopplung
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.11.2016
Zur Eigenversorgung mit Strom heißt es, diese werde seit 2014 teilweise mit der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) belastet, um die Förderkosten des EEG auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Ausgenommen seien bis Ende 2017 Bestandsanlagen. Die mit dem Entwurf vorgelegte Anschlussregelung schreibt den Vertrauensschutz für Bestandsanlagen fort, eine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gibt es nicht. „Eine Umlagepflicht entsteht erst dann, die Stromerzeugungsanlage grundlegend erneuert wird, das heißt, wenn der Generator ausgetauscht wird“, heißt es in dem Entwurf. In solchen Fällen bleibe die EEG-Umlage aber um 80 Prozent verringert. Neuanlagen müssen die volle EEG-Umlage bezahlen, wobei sich der Satz bei Erneuerbare-Energien- und KWK-Strom auf 40 Prozent der Umlage verringert. Da der Eigenverbrauch in die Besondere Ausgleichsregelung einbezogen wird, sollen Unternehmen, die die entsprechenden Kriterien erfüllen, höchstens 15 Prozent der EEG-Umlage zahlen.
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Quelle: DATEV eG