Der EuGH entschied in der Rechtssache C-310/09, in der es um die Auslegung von EU-Recht zur Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit ging.
Der EuGH entschied am 15.09.2011 in der Rechtssache C-310/09, in der es um die Auslegung von EU-Recht zur Niederlassungs- (Art. 43, jetzt Art. 49 AEUV) und Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) geht.
Eine Muttergesellschaft mit Sitz in Frankreich erhielt in den Jahren 1998 bis 2000 Dividendenzahlungen von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften und entrichtete bei der Weiterverteilung dieser Dividenden für die Jahre 1999 bis 2001 einen Steuervorabzug für Mobilien gemäß dem französischen Allgemeinen Steuergesetzbuch. Die französischen Bestimmungen sehen vor, dass eine in Frankreich ansässige Muttergesellschaft auf ausgeschüttete Dividenden von ihrer französischen Tochtergesellschaft eine Steuergutschrift erhält, die auf den Betrag des bei der Weiterverteilung dieser Dividenden an die Anteilseigner geschuldeten Steuervorabzugs angerechnet wird. Jedoch haben nur Muttergesellschaften, die von französischen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden erhalten, Anspruch auf eine solche Steuergutschrift. Da die Klägerin diese Regelung als unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erachtet, reichte sie Klage ein.
Der EuGH entschied wie folgt:
- Die Art. 49 AEUV und 63 AEUV stehen die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividenden bezweckenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats […] entgegen, wonach eine Muttergesellschaft auf den Steuervorabzug, den sie bei der Weiterverteilung der von ihren Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden an ihre Anteilseigner zu entrichten hat, die Steuergutschrift anrechnen kann, die mit der Ausschüttung dieser Dividenden verbunden ist, sofern diese von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft stammen, wonach dieses Recht jedoch nicht besteht, wenn diese Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft stammen, da diese Rechtsvorschriften in diesem Fall nicht zur Erteilung einer mit der Ausschüttung dieser Dividenden durch diese Tochtergesellschaft verbundenen Steuergutschrift berechtigen.
- Führt eine nationale Steuerregelung […] nicht dazu, dass der Steuerschuldner die von ihm ohne rechtlichen Grund entrichtete Steuer auf einen Dritten abwälzt, so verwehrt es das Unionsrecht dem betreffenden Mitgliedstaat, die Erstattung der von der Muttergesellschaft gezahlten Beträge mit der Begründung abzulehnen, dass entweder diese Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Muttergesellschaft führen würde oder dass der von dieser abgeführte Betrag für sie keine buchhalterische oder steuerliche Belastung darstelle, sondern auf die Gesamtheit der für die Weiterverteilung an ihre Anteilseigner in Betracht kommenden Beträge angerechnet werde.
- Nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ist es nicht unzulässig, dass die Erstattung der Beträge an eine Muttergesellschaft, die sicherstellen soll, dass die von deren in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden und die von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden, die jeweils von der Muttergesellschaft weiterverteilt werden, steuerlich gleichbehandelt werden, davon abhängig gemacht wird, dass der Steuerschuldner die Angaben macht, über die nur er verfügt und die sich hinsichtlich jeder streitigen Dividende insbesondere auf den tatsächlich angewandten Steuersatz und auf den Steuerbetrag beziehen, der tatsächlich auf die von den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften des Steuerschuldners erwirtschafteten Gewinne entrichtet wurde, während für in Frankreich ansässige Tochtergesellschaften solche Angaben, die der Verwaltung bekannt sind, nicht verlangt werden. Die Vorlage der genannten Angaben kann jedoch nur verlangt werden, sofern es sich, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der genannten Mitgliedstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Eintragung der zu zahlenden Körperschaftsteuer sowie die Aufbewahrung von Verwaltungsunterlagen, nicht als praktisch unmöglich oder als zu schwierig erweist, den Nachweis der Zahlung der Steuer durch die in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zu erbringen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0589244. |
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel
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