Ausweisung der „Riensheide mit Stichter See und Sägenmoor“ als Naturschutzgebiet im Wesentlichen rechtmäßig

Laut OVG Niedersachsen ist die Ausweisung des Naturschutzgebiets „Riensheide mit Stichter See und Sägenmoor“ im Landkreis Heidekreis im Wesentlichen nicht zu beanstanden, da dort ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich sei (Az. 4 KN 93/14).

 

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 29.11.2016 zum Urteil 4 KN 93/14 vom 29.11.2016

 

 

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 29. November 2016 (Az. 4 KN 93/14) entschieden, dass die Ausweisung des Naturschutzgebiets „Riensheide mit Stichter See und Sägenmoor“ im Landkreis Heidekreis im Wesentlichen nicht zu beanstanden ist.

 

Das Naturschutzgebiet liegt südlich der Gemeinde Neuenkirchen und westlich von Soltau. Es hat insgesamt eine Größe von rund 250 ha und besteht aus den drei Teilbereichen „Riensheide“, „Sägenmoor“ und „Stichter See“. Ca. drei Viertel der Gesamtfläche des Naturschutzgebiets entfallen auf den östlich gelegenen Teilbereich „Riensheide“. In diesem Teilbereich liegt das gemeldete FFH-Gebiet „Riensheide“. In allen Bereichen des Naturschutzgebiets finden sich Hochmoorflächen, dystrophe Stillgewässer sowie Moorwaldkomplexe.

 

Gegen die Ausweisung des Naturschutzgebiets hat sich der Antragsteller, der unter anderem Eigentümer von Waldflächen in dem Teilbereich „Stichter See“ ist, mit der Begründung gewandt, dass er durch die Naturschutzgebietsverordnung in unzulässiger Weise in seinem Eigentumsrecht eingeschränkt werde.

 

Der Senat hat durch Urteil vom 29. November 2016 entschieden, dass für alle Teilbereiche des Naturschutzgebiets die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung vorgelegen haben, da in diesen Gebieten ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist. Auch im Teilbereich „Stichter See“ finden sich schutzwürdige und schutzbedürftige Biotoptypen wie nährstoffarme Stillgewässer, Wollgras-Torfmoos-Schwingrasen, Birken- und Kiefern-Bruchwald nährstoffarmer Standorte des Tieflandes sowie trockene Sandheide, die eine Unterschutzstellung gerechtfertigt haben. Im Rahmen der erfolgten Unterschutzstellung sind die Nutzungsinteressen der Grundeigentümer, insbesondere die Interessen an der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der unter Schutz gestellten Flächen, auch hinreichend erwogen und berücksichtigt worden. Allerdings ist die Einbeziehung einer großen Ackerfläche in das Naturschutzgebiet als „Pufferzone“ zum Schutze des „Stichter Sees“ und der angrenzenden schutzwürdigen und schutzbedürftigen Biotoptypen nicht erforderlich gewesen.

 

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. 

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Quelle: DATEV eG