Der Staatsgerichtshof Bremen entschied, dass der am 24. Januar 2013 in erster Lesung beschlossene Gesetzentwurf der Bremischen Bürgerschaft zur Ausweitung des Wahlrechts mit der Bremischen Landesverfassung nicht vereinbar ist (Az. St 1/13).
Eine Ausweitung des Wahlrechts zur Bremischen Bürgerschaft (Landtag) auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und eine Ausweitung des Rechts zur Wahl der Beiräte auf Angehörige von Drittstaaten widersprechen der Bremischen Landesverfassung
StGH Bremen, Pressemitteilung vom 24.03.2014 zum Urteil St 1/13 vom 31.01.2014
Der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen hat mit seinem am 24.03.2014 verkündeten Urteil entschieden, dass der am 24.01.2013 in erster Lesung beschlossene Gesetzentwurf der Bremischen Bürgerschaft zur Ausweitung des Wahlrechts mit der Bremischen Landesverfassung nicht vereinbar ist.
Durch das Bremische Gesetz zur Ausweitung des Wahlrechts soll das aktive und passive Wahlrecht für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zur Wahl der Bürgerschaft (Landtag) eingeführt und das aktive und passive Wahlrecht zu den Beiräten auf Angehörige von Drittstaaten ausgedehnt werden.
Der Staatsgerichtshof hat die ihm von der Bremischen Bürgerschaft vorgelegte Frage, ob das Gesetz zur Ausweitung des Wahlrechts mit der Bremischen Landesverfassung vereinbar ist, verneint. In den Urteilsgründen führt der Staatsgerichtshof aus, dass der Begriff des Volkes in Artikel 66 Absatz 1 der Bremischen Landesverfassung dem Begriff des Staatsvolks entspricht, den das Grundgesetz verwendet. Danach ist das Wahlrecht grundsätzlich an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft. Die Bremer Landesverfassung hat in dieser Hinsicht die Vorgaben des Grundgesetzes zu beachten, die für alle drei staatlichen Ebenen – Bund, Länder und Gemeinden – von einem einheitlichen Begriff des Wahlvolkes ausgehen. Das hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bekräftigt. Der Landesgesetzgeber hat in dieser Hinsicht keinen eigenen Regelungsspielraum.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern steht ein Wahlrecht nur zu, soweit das Grundgesetz dies ausdrücklich vorsieht. Eine solche ausdrückliche Regelung enthält Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz. Nach dieser Vorschrift, die 1992 in das Grundgesetz aufgenommen wurde, sind bei Wahlen „in Kreisen und Gemeinden“ auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. Aus Wortlaut, Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe sich unmissverständlich, dass das Grundgesetz Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nur innerhalb des so gezogenen Rahmens eine Beteiligung an den Wahlen einräumt.
Die vorgesehene Ausdehnung des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Beiräten auf Angehörige von Drittstaaten verstoße ebenfalls gegen Artikel 66 Absatz 1 der Bremischen Landesverfassung. Einen solchen Verstoß hatte der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 08.07.1991 – St 2/91 – festgestellt. Der Staatsgerichtshof ist nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die verfassungsrechtlichen Grundlagen, auf denen diese Entscheidung beruht, weiterhin gelten. Die inzwischen erfolgte Aufwertung der Beiräte durch Einräumung zusätzlicher Kompetenzen bestätige vielmehr, dass sie Staatsgewalt ausübten, d. h. die Wahl zu ihnen sich deshalb an den Anforderungen messen lassen müsse, die das Bundesverfassungsgericht für die Legitimation von Staatsgewalt entwickelt habe. Die Einfügung von Satz 3 in Artikel 28 Absatz 1 Grundgesetz verdeutliche, dass die Ausweitung des Wahlrechts auf Kommunalebene sich von Verfassungs wegen allein auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erstrecken sollte.
Der Staatsgerichtshof hat hervorgehoben, dass nach der Konzeption des Grundgesetzes das Staatsangehörigkeitsrecht das richtige Instrument sei, um einem Auseinanderfallen von Wahlvolk und Wohnbevölkerung entgegenzusteuern. Das Staatsangehörigkeitsrecht sei für die Zusammensetzung des Staatsvolkes offen und gestatte es, Anpassungen an den gesellschaftlichen Wandel vorzunehmen und damit auch das Wahlvolk auszuweiten.
Die Entscheidung ist mit sechs Stimmen gegen eine Stimme ergangen. Der Entscheidung ist ein Sondervotum der Richterin Prof. Dr. Sacksofsky beigefügt. Darin wird ausgeführt, dass die strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1990 an die Ausgestaltung des Wahlrechts in den Ländern gestellt habe, nach Einfügung von Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz nicht mehr maßgeblich seien. Das Grundgesetz hindere deshalb den Landesgesetzgeber nicht an der mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Ausweitung des Wahlrechts.
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Quelle: DATEV eG