Auswertung von Geschwindigkeitsmessdaten durch private Unternehmen im Auftrag der Bußgeldbehörde führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot

Die Praxis einer Bußgeldbehörde, ein privates Unternehmen vertraglich mit der Aufbereitung und Auswertung der bei Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr erhobenen Rohdaten („Blitzerdaten“) zu beauftragen und das Ergebnis dieser Datenauswertung anschließend in der Behörde zur Grundlage eines Bußgeldverfahrens gegen die Verkehrssünder zu machen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. So das OLG Rostock (Az. 21 Ss OWi 158 und 21 Ss OWi 161/15).

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Quelle: DATEV eG