Die Praxis einer Bußgeldbehörde, ein privates Unternehmen vertraglich mit der Aufbereitung und Auswertung der bei Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr erhobenen Rohdaten („Blitzerdaten“) zu beauftragen und das Ergebnis dieser Datenauswertung anschließend in der Behörde zur Grundlage eines Bußgeldverfahrens gegen die Verkehrssünder zu machen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. So das OLG Rostock (Az. 21 Ss OWi 158, 21 Ss OWi 161/15).
OLG Rostock, Pressemitteilung vom 20.11.2015 zu den Beschlüssen 21 Ss OWi 158 und 21 Ss OWi 161/15 vom 17.11.2015
Das Oberlandesgericht Rostock hat in zwei am 17.11.2015 getroffenen Entscheidungen klargestellt, dass die Praxis der Stabsstelle Verkehrsüberwachung des Landkreises Ludwigslust-Parchim (Bußgeldbehörde), ein privates Unternehmen vertraglich mit der Aufbereitung und Auswertung der bei Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr erhobenen Rohdaten („Blitzerdaten“) zu beauftragen und das Ergebnis dieser Datenauswertung anschließend in der Behörde zur Grundlage eines Bußgeldverfahrens gegen die Verkehrssünder zu machen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
Das Amtsgericht hatte seinerzeit die Auffassung vertreten, die Überlassung der Rohdaten und deren von der Verwaltungsbehörde im Einzelfall nicht näher kontrollierte Aufbereitung und Auswertung durch ein privates Unternehmen sei, weil es sich dabei um eine originär hoheitliche Tätigkeit handele, unzulässig und widerspreche zudem einem einschlägigen Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, was ein generelles Beweisverwertungsverbot zur Folge habe. Mit dieser Begründung waren die Betroffenen freigesprochen worden.
Das Oberlandesgericht hat der gegen die freisprechenden Urteile eingelegten Rechtsbeschwerde stattgegeben. Nach der Entscheidung des Bußgeldsenates des Oberlandesgerichts Rostock ist die Überlassung der durch Geschwindigkeitsmessungen ermittelten Rohdaten durch die Bußgeldbehörde an ein privates Unternehmen zur Aufbereitung und Auswertung für das weitere Verfahren nicht grundsätzlich unzulässig.
Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz ist die Beauftragung von Sachverständigen mit der Auswertung ordnungsgemäß erlangter Beweismittel (hier: der Rohmessdaten) rechtlich möglich und entspricht auch in zahlreichen anderen Verfahrensordnungen vorgesehener und gängiger Praxis. Lediglich beispielhaft verwies das Oberlandesgericht auf die Auswertung von Blutproben zur Bestimmung der Alkoholkonzentration oder zum Nachweis des Konsums illegaler Drogen, auf die Analyse von Gewebeproben zur DNA-Identitätsfeststellung oder auch die Sicherung und Auswertung elektronisch gespeicherter Daten in Fällen sog. Cyberkriminalität. Auch dafür werden regelmäßig von den Ermittlungsbehörden und Gerichten Sachverständige hinzugezogen oder sachverständige Zeugen gefragt, die nicht notwendig im Öffentlichen Dienst beschäftigt seien müssen.
Auch der vom Amtsgericht erwähnte Erlass des Wirtschaftsministeriums sehe die Möglichkeit vor, die Aufbereitung und Auswertung von Blitzerdaten vertraglich an private Dienstleister zu übertragen, wenn deren Tätigkeit den einschlägigen Vorgaben der physikalisch-technischen Bundesanstalt, die auch bezüglich der Auswertung der Daten an das jeweilige Geschwindigkeitsmessverfahren gestellt werden, entspricht und bestimmten Qualitätsanforderungen, auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht, genügt.
Das nunmehr zuständige Amtsgericht Ludwigslust – Zweigstelle Parchim -, an das die Sache vom Oberlandesgericht zurückverwiesen wurde, wird deshalb erneut über die Fälle verhandeln und dabei erforderlichenfalls ergänzenden Beweis erheben müssen.
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Quelle: DATEV eG