Einzelhandelsumsatz im Jahr 2025 real um 2,7 % höher als im Vorjahr

Der Einzelhandel in Deutschland hat nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2025 real (preisbereinigt) 2,7 % und nominal (nicht preisbereinigt) 3,8 % mehr Umsatz erwirtschaftet als im Jahr 2024.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 02.02.2026

Einzelhandelsumsatz, Jahresergebnis 2025 (vorläufig)
+2,7 % im Jahr 2025 gegenüber 2024 (real, Originalwerte)
+3,8 % im Jahr 2025 gegenüber 2024 (nominal, Originalwerte)

Einzelhandelsumsatz, Dezember 2025 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)
+0,1 % zum Vormonat (real)
-0,1 % zum Vormonat (nominal)
+1,5 % zum Vorjahresmonat (real)
+1,7 % zum Vorjahresmonat (nominal)
+1,3 % zum Vorjahresmonat (real)
+2,1 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Einzelhandel in Deutschland hat nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Jahr 2025 real (preisbereinigt) 2,7 % und nominal (nicht preisbereinigt) 3,8 % mehr Umsatz erwirtschaftet als im Jahr 2024. Das erste vorliegende reale Jahresergebnis liegt damit 0,3 Prozentpunkte über der am 7. Januar 2026 veröffentlichten Schätzung. Nachdem die reale Umsatzentwicklung im Einzelhandel im 1. Halbjahr 2025 gegenüber dem Vorjahreszeitraum deutlich gestiegen war (+3,8 %), schwächte sich der Zuwachs im 2. Halbjahr 2025 ab (+1,7 %). Der Anstieg im 1. Halbjahr 2025 ist unter anderem auf einen Sondereffekt durch die Umstrukturierung eines größeren Unternehmens im Internet- und Versandhandel zum Berichtsmonat August 2024 zurückzuführen, wodurch bisher in Deutschland nicht erfasste Umsätze hinzugekommen waren.

Gegenüber dem Jahr 2021, als der Einzelhandel den bisher höchsten Umsatz seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1994 erzielt hatte, lag der Jahresumsatz 2025 nach den vorläufigen Ergebnissen real um 0,1 % niedriger und nominal um 17,3 % höher.

Umsatzzuwachs im Jahr 2025 in Teilen getrieben vom Online-Handel

Im Einzelhandel mit Lebensmitteln stieg der Umsatz im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr real um 1,1 % und nominal um 3,4 %. Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln wurde im Jahr 2025 real 3,7 % und nominal 4,1 % mehr Umsatz erwirtschaftet als im Vorjahr. Im Versand- und Internethandel stieg der Umsatz im Vorjahresvergleich real um 10,1 % und nominal um 10,0 %, was unter anderem auf den genannten Sondereffekt durch die Umstrukturierung eines größeren Unternehmens zurückzuführen ist.

Weihnachtsgeschäft im Dezember 2025: Umsatz real 3,2 % höher als im Vorjahresmonat

Im Weihnachtsgeschäft des Dezembers 2025 setzten die Einzelhandelsunternehmen nach vorläufigen Ergebnissen real 3,2 % und nominal 3,5 % mehr um als im Dezember 2024. Kalender- und saisonbereinigt betrug der Zuwachs real 1,5 % und nominal 1,7 %. Im Vergleich zum Dezember 2021, indem der bisher höchste Umsatz in einem Dezember seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1994 erzielt wurde, war der reale (nicht-kalender- und saisonbereinigte) Umsatz im Dezember 2025 um 4,0 % niedriger. Im Dezember 2024 war real 7,0 % weniger Umsatz generiert worden als im Dezember 2021.

Im Vormonatsvergleich setzten die Einzelhandelsunternehmen im Dezember 2025 nach vorläufigen Ergebnissen kalender- und saisonbereinigt real 0,1 % mehr und nominal 0,1 % weniger um als im November 2025. Im November 2025 verzeichnete der Einzelhandelsumsatz gegenüber Oktober 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse einen Rückgang von real 0,5 % (vorläufiger Wert: -0,6 %) und nominal 0,9 % (vorläufiger Wert: -1,1 %).

Der Umsatz im Einzelhandel mit Lebensmitteln stieg im Dezember 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat kalender- und saisonbereinigt real um 2,5 % und nominal um 3,5 %. Im Vergleich zum Vormonat November 2025 verzeichnete der Umsatz im Lebensmitteleinzelhandel einen Zuwachs von real 1,5 % und nominal 1,2 %.

Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln stieg der kalender- und saisonbereinigte Umsatz im Dezember 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat real um 0,7 % und nominal um 0,5 %. Im Vergleich zum November 2025 sanken die Umsätze real um 1,2 % und nominal um 1,6 %.

Im Internet- und Versandhandel verzeichnete der Umsatz im Dezember 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat einen Rückgang von real 2,3 % und nominal 3,3 %. Im Vergleich zum Vormonat sank der Umsatz im Internet- und Versandhandel real um 4,2 % und nominal um 4,8 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Stimmung im deutschen Mittelstand – das Gute steckt im Detail

Der Geschäftsklimaindex der mittelständischen Unternehmen tritt auf der Stelle, doch der Blick in einzelne Wirtschaftsbereiche zeigt eine insgesamt positive Entwicklung. So die Ergebnisse des aktuellen KfW-ifo-Mittelstandsbarometers.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 30.01.2026

  • Geschäftsklimaindex der mittelständischen Unternehmen tritt auf der Stelle
  • Blick in einzelne Wirtschaftsbereiche zeigt insgesamt positive Entwicklung
  • Hoher Auftragseingang ermutigt

Auf den ersten Blick wirkt die Entwicklung der Stimmungsindikatoren im deutschen Mittelstand im Januar enttäuschend, wird doch auf positive Signale für die deutsche Wirtschaft gewartet. Zu Jahresanfang machte der Geschäftsklimaindex der kleinen und mittleren Unternehmen einen Seitwärtsschritt; er fiel minimal um 0,1 Zähler auf nun minus 15,0 Punkte. Damit verharrt die Stimmung in den Unternehmen weiterhin deutlich unter der Nulllinie, die für den langfristigen Durchschnitt steht.

Tatsächlich aber ist die Entwicklung im Januar eher eine positive Nachricht, die auf die Krisenfestigkeit des deutschen Mittelstands hinweist. Schließlich war der Jahresanfang durch neue geopolitische Konflikte, insbesondere die Diskussionen um Grönland, belastet.

Außerdem zeigt der Blick in einzelne mittelständische Wirtschaftsbereiche eine positive Entwicklung. Denn dort hat sich fast überall das Klima verbessert, am stärksten im Einzelhandel, gefolgt vom Großhandel. Alleine im Verarbeitenden Gewerbe gab es keine Stimmungsaufhellung, allerdings auch keine Verschlechterung. Dass das übergeordnete Geschäftsklima für den gesamten Mittelstand nicht ansteigt, ist lediglich einem technischen Effekt geschuldet, der mit der Saisonbereinigung dieser Zeitreihe zusammenhängt. Die grundsätzliche Stimmungsaufhellung im Mittelstand wird dadurch im Januar kaschiert.

„Im Mittelstand sieht es derzeit besser aus als der bloße Indexwert glauben lässt. Wir gehen weiterhin davon aus, dass die deutsche Wirtschaft in den kommenden Monaten anspringen wird und sich die Stimmung in den Unternehmen aufhellt“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Mut machen auch die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe, die im Herbst deutlich angezogen sind. Der seit langem erwartete Fiskalimpuls zeigt sich in Form von Großaufträgen. Diese erreichen zunächst zwar nur einzelne Unternehmen, werden aber nach und nach durch Folgeaufträge in die Breite der Wirtschaft durchsickern.

Bei den Großunternehmen zeigte sich im Januar eine ähnliche Stimmungsentwicklung wie im Mittelstand – das Geschäftsklima stagnierte, in dem Fall bei minus 19,4 Punkten. Während im Mittelstand die Geschäftserwartungen auf Sicht von sechs Monaten nachgaben, die Beurteilung der aktuellen Lage sich jedoch leicht verbesserte, war es bei den Großunternehmen genau andersherum.

Quelle: KfW, KfW Research

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Aufwendungen für Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar

Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Die monatliche Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 Euro, den das Finanzamt als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz in Höhe von 170 Euro monatlich an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebunden. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2020 die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Wohnungsmiete in Höhe von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück (Az. VI R 4/23). Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 Euro monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen nach Auffassung der Richter jedoch nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie seien daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung sei vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.

Die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten sei ohne Bedeutung. Es sei daher auch nicht maßgeblich, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern angemietet werde. Der Bundesfinanzhof ist damit zugunsten des Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020 (BStBl Teil I 2020 Seite 1228, Rz. 108) ausdrücklich abgewichen.

Kosten eines Auslandsstudiums keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Recht auf Teilhabe am staatlichen Studienangebot begründet auch in Fällen zulassungsbeschränkter Studiengänge keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten eines Auslandsstudiums als außergewöhnliche Belastungen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1459/24 E).

Ein Ehepaar wollte die Kosten für das Medizinstudium ihrer Tochter in Kroatien als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Die Tochter hatte in Deutschland keinen Studienplatz erhalten und studierte daher in Kroatien, wo die Eltern die Studiengebühren und weitere Kosten trugen. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen gelten und durch Kindergeld sowie Freibeträge abgedeckt seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf hielt diese Entscheidung für rechtmäßig. Die Kosten für ein Auslandsstudium würden keine außergewöhnliche Belastung darstellen, da sie nicht über den üblichen Unterhaltsaufwand hinausgingen. Die Freibeträge und das Kindergeld seien ausreichend, um den Bedarf eines auswärtig untergebrachten Studenten zu decken. Ein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung der Studienkosten wurde abgelehnt, da der Gesetzgeber die Höhe der Freibeträge festlegt und diese als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden.

Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze sowie des Midijob-Übergangsbereichs ab 01.01.2026

Im Juni 2025 hatte die unabhängige Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Bundeskabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen – damit können sie wirksam werden. Somit beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland ab dem 01.01.2026 13,90 Euro brutto in der Stunde (2025: 12,82 Euro/Stunde). Damit verbunden steigen ab dem 01.01.2026 die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs:

 

  • Die Minijob-Grenze erhöht sich auf 603 Euro monatlich bzw. 7.236 Euro jährlich.
  • Der Midijob-Übergangsbereich startet dann bei 603,01 Euro bis weiterhin 2.000 Euro monatlich (d. h., Midijobber zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, behalten aber vollen Sozialversicherungsschutz beispielsweise bei Rente, Krankenversicherung).

Hinweis für Midijobber: Wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst im Jahr 2026 bis 603 Euro bleibt, verlieren Midijobber ihren Status als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und gelten dann als Minijobber. Möchten Midijobber weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben, müssen sie ihre Arbeitszeit und ihren monatlichen Verdienst im Jahr 2026 entsprechend anpassen und über 603 Euro im Monat verdienen.

Die Anpassung des Mindestlohns lässt laufende Tarifverträge im Wesentlichen unberührt.

Gutscheine und Sachbezüge für Arbeitnehmer – aktuelle steuerliche Anforderungen

Geldleistung oder Sachbezug – der entscheidende Unterschied

Nach § 8 EStG gilt: Geldleistungen sind steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer über einen Geldbetrag verfügen kann. Dazu zählen:

  • zweckgebundene Geldzahlungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen,
  • geldähnliche Vorteile („Geldsurrogate“),
  • Geldgutscheine.

Beispiel: Erstattet der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer gekauften Gutschein, liegt steuerpflichtiger Barlohn vor.

Ein Gutschein ist nur dann steuerfrei als Sachbezug zu behandeln, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Beschränkung auf Waren oder Dienstleistungen: Der Gutschein darf ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen – beim Arbeitgeber selbst oder bei klar definierten Drittanbietern.

Nicht zulässig: Gutscheine, mit denen andere Gutscheine (z. B. Amazon, Zalando) erworben werden können.

b) Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG): Der Gutschein muss unter die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fallen, d. h. er darf nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder für ein klar begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum einlösbar sein (z. B. City Cards, Einzelhandel, bestimmte Produktgruppen).

Nicht zulässig: Gutscheine, die auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind.

Bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen wird kontrolliert:

  • Ob Drittgutscheine erworben werden konnten,
  • ob Barauszahlung möglich war,
  • ob der Arbeitgeber dies kontrolliert und dokumentiert hat.

Fehlt eine lückenlose Dokumentation, unterstellt die Finanzverwaltung regelmäßig eine Nutzungsmöglichkeit und fordert Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach.

 

Hinweis

  • Für jeden Gutscheinanbieter eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen (AGB und Vertragsbedingungen vorlegen).
  • Keine Gutscheine mit Drittgutschein-Funktion einsetzen.
  • Anbieter regelmäßig auf Sortiment und Bedingungen prüfen.
  • Schriftliche Zusatzvereinbarung mit Arbeitnehmern: Keine Umwandlung in Geld, kein Erwerb weiterer Gutscheine.

Entscheidungen mit Signalwirkung – Steuervergünstigung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes bei Umwandlungen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Steuerbefreiung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes nur dann greift, wenn ein einzelnes herrschendes Unternehmen mit einer mindestens fünfjährigen Beteiligung von 95 % vor und nach dem Umwandlungsvorgang existiert. Eine bloße Gesellschaftergruppe reicht nicht aus (Az. II R 56/22 und II R 31/22).

Hintergrund

Nach § 6a Abs. 1 GrEStG wird u. a. für bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben.

Jedoch gilt die Steuerbefreiung nur unter weiteren Voraussetzungen: So muss an dem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang ein herrschendes Unternehmen – und eine oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften – beteiligt sein. Eine Gesellschaft gilt nur dann als „abhängig“, wenn das herrschende Unternehmen an ihr ununterbrochen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % beteiligt ist.

Ob mehrere Gesellschafter, die nur in ihrer Gesamtheit die Beteiligungsgrenze von mindestens 95 % erfüllen, als „herrschendes Unternehmen“ angesehen werden können, hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil II R 56/22 vom 21.05.2025 zu klären. In einem weiteren Urteil vom selben Tag (Az. II R 31/22) hatte er überdies erneut darüber zu befinden, ob auf die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist durch das herrschende Unternehmen in Bezug auf die aufnehmende Gesellschaft verzichtet werden kann, wenn die Einhaltung der Frist rechtlich möglich gewesen wäre.

Maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld gilt weiter

Aktuell beträgt die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld 24 Monate. Die geltende Regelung lief jedoch zum 31.12.2025 aus. Das Bundeskabinett hat am 17.12.2025 die sog. Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (4. KugBeV) beschlossen, wonach die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld weiterhin 24 Monate beträgt. Betroffene Unternehmen haben somit Planungssicherheit bis zum 31.12.2026. Danach soll wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten gelten. Betriebe mit einer Bezugsdauer von derzeit zwölf Monaten und mehr können somit Kurzarbeit über den 31.12.2025 hinaus fortführen.

Bundesrat beschließt Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung zugestimmt. Damit werden neben den Regelungen zur Verbesserung der Bekämpfung von Schwarzarbeit u. a. die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten sowie Änderungen im Umsatzsteuergesetz (Übergangsregelung zur Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung, Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken) umgesetzt.

Aus steuerlicher Sicht ändern sich insbesondere die folgenden Regelungen:

  • Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken (§ 15 Abs. 4 Satz 4 UStG): Die bisherige Regelung zur Vorsteueraufteilung in § 15 Abs. 4 UStG wird hinsichtlich der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken weiter präzisiert. So ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass bei der Vorsteueraufteilung im Zusammenhang mit Grundstücken vorrangig eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen (Flächenschlüssel) vorzunehmen ist. Dies umschreibt den Flächenschlüssel, der in diesen Fällen die vorzugswürdige Aufteilungsmethode ist. Sollte im Einzelfall eine andere Aufteilungsmethode zu einem (noch) präziseren wirtschaftlichen Ergebnis führen, kann stattdessen auch diese angewandt werden.
  • Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten (§ 19a Abs. 3 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) sowie § 257 Absatz 4 HGB): Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten verlängert sich wieder auf zehn Jahre. Durch die Gesetzesänderung sollen Fälle groß angelegter Steuerhinterziehung wie bei Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften konsequent verfolgt werden können.