Digitaler Fragenbogen der WPK zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten wieder online

Die WPK ist als Aufsichtsbehörde für die Überprüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei WP/vBP-Praxen zuständig. Dazu ermittelt die WPK eine IT-gestützte Stichprobe aus allen am Markt tätigen WP/vBP-Praxen.

WPK, Mitteilung vom 03.02.2026

Die WPK ist als Aufsichtsbehörde für die Überprüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei WP/vBP-Praxen zuständig. Wie in den vergangenen Jahren ermittelt die WPK hierfür eine IT-gestützte Stichprobe aus allen am Markt tätigen WP/vBP-Praxen. Die Auswahl fiel in diesem Jahr auf insgesamt 151 Praxen. Diese erhalten eine entsprechende Benachrichtigung per Brief. Der Fragebogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten ist für die ermittelten Praxen im Mitgliederbereich „Meine WPK“ unter „Geldwäschebekämpfung“ online auszufüllen.

Sollten die Zugangsdaten für den internen Mitgliederbereich nicht mehr vorliegen, können neue Zugangsdaten bei der Mitgliederabteilung der WPK angefordert werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer (WPK)

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EU-Abgeordnete fordern mehr Transparenz über urheberrechtlich geschützte Inhalte bei der Nutzung durch generative KI-Anwendungen

Das EU-Parlament hat einen Initiativbericht über rechtliche Fragen im Zusammenspiel von generativer KI und Copyright angenommen. Die Abgeordneten fordern Maßnahmen, um die Lizenzierung von urheberrechtlich geschützten Inhalten für die Nutzung durch generative KI zu erleichtern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.02.202

Am 28.01.2026 hat der JURI-Ausschuss des EU-Parlaments einen Initiativbericht über rechtliche Fragen im Zusammenspiel von generativer KI und Copyright angenommen.

Forderung nach mehr Transparenz für generative KI-Anwendungen

Die Abgeordneten fordern, dass europäisches Copyright-Recht auf alle generativen KI-Systeme, die in der EU verfügbar sind, angewendet wird, unabhängig davon wo das Training des Systems stattgefunden hat. Generative KI nutze und reproduziere geschützte Inhalte, in diesem Bereich soll die Transparenz erhöht werden. Die Transparenz soll u. a. durch eine Liste über alle verwendeten geschützten Inhalte erhöht werden, sowie durch Aufzeichnungen über die “Crawling-Aktivitäten” von Nutzern und Anbietern.

Sollten diese Anforderungen nicht eingehalten werden, könnte dies einer Urheberrechtsverletzung gleichkommen mit rechtlichen Konsequenzen für die Anbieter der KI-Anwendung.

Faire Vergütung für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch KI

Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten solle fair vergütet werden, um den Kunst- und Kultursektor im KI-Zeitalter zu schützen. Die Abgeordneten fordern die Kommission auf, zu prüfen, ob eine solche Regelung auch für die Vergangenheit gelten könnte. Eine globale Lizenz gegen eine Pauschalzahlung lehnt der Ausschuss ab.

Außerdem fordern die Abgeordneten von der EU-Kommission und von den Mitgliedstaaten einen Schutz des Medienpluralismus. Generative KI würde die Nachrichten selektiv wiedergeben, daher müsse die Mediennachrichtenbranche vollständige Kontrolle über das Training von KI-Systemen haben oder eine Verwendung gänzlich ablehnen dürfen. Die Kommission soll hierfür eine angemessene Vergütung sicherstellen.

Vollständig KI-generierte Inhalte sollten nicht vom Urheberrecht geschützt werden. Die Abgeordneten fordern jedoch Maßnahmen, die Personen vor der Verbreitung manipulierter KI-generierter Inhalte schützen sollen und Verpflichtungen der Anbieter dagegen vorzugehen.

Potenzielle Maßnahmen zum Schutz vor einer Nutzung geschützter Inhalte durch KI

Die Abgeordneten fordern Maßnahmen, um die Lizenzierung von urheberrechtlich geschützten Inhalten für die Nutzung durch generative KI zu erleichtern. Die EU-Kommission soll freiwillige kollektive Lizenzvereinbarungen pro Sektor vereinfachen, die für alle zugänglich sind. Zudem soll die Kommission Instrumente prüfen, mit denen Rechteinhaber eine Nutzung ihrer Inhalte durch Generative-KI-Systemen verhindern könnten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Ordentliche Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin wirksam

Das ArbG Berlin hat die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen (Az. 21 Ca 13264/25).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 03.02.2026 zum Urteil 21 Ca 13264/25 vom 30.01.2026

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 30. Januar 2026 die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Januar 2000 ein Arbeitsverhältnis. Zuletzt war der gekündigte Arbeitnehmer als Direktor für das VZB tätig. In dieser Funktion beriet er den bei dem VZB gebildeten Verwaltungsausschuss unter anderem bei der Kapitalanlage für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärzte und Zahnärztinnen.

Zeitgleich zu seiner Funktion beim VZB war der gekündigte Arbeitnehmer auch Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Vorstandsmitglied bei zahlreichen Gesellschaften, in die das VZB zum Zwecke der Kapitalanlage investiert hatte. Im Laufe des Jahres 2025 ermittelten Wirtschaftsprüfer, dass die Anlagen mutmaßlich deutlich weniger wert sind, als dies in der Vergangenheit angenommen worden war. Befürchtet wird eine Versorgungslücke von 1 Milliarde Euro, die insbesondere das Ergebnis riskanter Anlagestrategien sei.

Das VZB wirft dem gekündigten Arbeitnehmer den Missbrauch seiner Stellung als Direktor und seiner Position in den Beteiligungsunternehmen mit dem Ziel persönlicher Bereicherung vor. Es kündigte das Arbeitsverhältnis am 11. September 2025 außerordentlich, hilfsweise unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 30. September 2026.

Das Arbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung formell unwirksam sei, da das VZB sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt habe. Die ordentliche Kündigung hingegen erachtete es als wirksam. Der Kläger habe seine Stellung als Direktor und in Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen missbraucht. Er habe sich durch die Doppelstellung bewusst in einen Interessenkonflikt begeben, worauf er das VZB nicht hingewiesen habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei.

Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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Wenn der Tarifvertrag die Wahl lässt: Rund 60 Prozent entscheiden sich für mehr Zeit

Tarifliche Wahloptionen geben Beschäftigten die Möglichkeit, sich zwischen höherem Verdienst und zeitlicher Entlastung zu entscheiden. Die Mehrheit wählt mehr Zeit, zeigt eine neue Studie der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 03.02.2026

Tarifliche Wahloptionen geben Beschäftigten die Möglichkeit, sich zwischen höherem Verdienst und zeitlicher Entlastung zu entscheiden. Die Mehrheit wählt mehr Zeit, zeigt eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Besonders häufig entscheiden sich dafür Frauen und Beschäftigte in Betrieben, die ein belastendes Arbeitsklima haben oder wenig für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie tun.

Mehr Zeit kann besser sein als mehr Geld. So sieht es die Mehrheit der Beschäftigten, denen ein Tarifvertrag eine Wahloption zwischen mehr Freizeit und mehr Lohn ermöglicht. Den Studienautor*innen der Universität Bielefeld, des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und des WSI zufolge hat sich 2022 deutlich mehr als die Hälfte für mehr Zeit statt zusätzlichem Geld entschieden. Die analysierte Stichprobe enthält Angaben von rund 1.900 Arbeitnehmer*innen, die nach Abschluss der Tarifrunde eine entsprechende Wahlmöglichkeit hatten – je nach Tarifvertrag als Wahlmodell, individuelles Zukunftskonto, Entlastungszeit, Umwandlungsoption oder tarifliches Zusatzgeld bezeichnet. Solche Optionen existieren unter anderem in Tarifverträgen in der Metall- und Elektroindustrie, der Chemischen Industrie, bei der Deutschen Bahn, der Stahlindustrie, im Versicherungsgewerbe, bei der Post und im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen. Je nach Tarifvertrag beinhaltet die Option etwa zusätzliche Urlaubstage oder eine verkürzte Wochenarbeitszeit.

Konkret haben sich 59 Prozent der Befragten ausschließlich für mehr Zeit entschieden, 6 Prozent für eine Kombination aus mehr Zeit und Geld und 35 Prozent ausschließlich für mehr Geld. Dabei wählten Frauen, insbesondere solche mit Kindern unter 14 Jahren, häufiger die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu verkürzen – das taten 79 Prozent in dieser Gruppe. Die genannten Motive unterscheiden sich jedoch kaum nach Geschlecht: Bei Frauen wie Männern steht die Begründung, „mehr Zeit für die Familie“ an Position zwei, der häufigste Grund ist „mehr Zeit für Hobbies, Freunde und mich selbst“ haben zu wollen.

Ob sich Beschäftigte für mehr freie Zeit entscheiden, hängt stark mit der Betriebskultur zusammen: Dort, wo Vollzeitarbeit die Norm ist und höchstens zehn Prozent in Teilzeit arbeiten, nutzen nur 54 Prozent der Beschäftigten die Möglichkeit, weniger zu arbeiten und dafür ganz oder teilweise auf die Entgelterhöhung zu verzichten. In den übrigen Betrieben waren es dagegen 66 Prozent. Die Furcht „vor Lohn- und Karrierenachteilen“ durch geringere Arbeitszeit ist offenbar dort besonders groß, wo eine traditionelle „Vorstellung der idealen Arbeitskraft“ herrscht, so die Forschenden.

Zeit statt Geld wählen Arbeitnehmer*innen öfter, wenn sie ihr Arbeitsklima als sehr belastend empfinden. In entsprechenden Betrieben entscheiden sich 71 Prozent für eine zeitliche Entlastung. Auch in Betrieben, die wenige Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, etwa flexible Arbeitsmodelle wie Homeoffice, Gleitzeit sowie betriebliche Kinderbetreuungsangebote, eingeführt haben, entscheiden sich Beschäftigte häufiger für zeitliche Entlastung. Die tarifliche Wahloption scheint hier eine Lücke bei den Bedarfen nach familienfreundlichen Maßnahmen im Betrieb zu schließen.

Die insgesamt starke Nutzung tariflicher Zeitoptionen macht deutlich, so die Forschenden, „dass tarifliche Regelungen die Nutzung von Arbeitszeitarrangements zu legitimieren scheinen und bestehende Hürden, die typischerweise bei der Nutzung der klassischen Teilzeit im Betrieb bestehen, reduzieren“. Die tariflichen Wahloptionen seien damit ein entscheidendes Instrument, um mehr Zeitgerechtigkeit im Arbeitsleben zu erreichen. Und auch wertvoll für den Gesundheitsschutz, indem Beschäftigten ermöglicht werde, Belastungen frühzeitig zu reduzieren und damit Risiken wie Erschöpfung oder Burnout vorzubeugen.

„Umso wichtiger ist es daher, dass die Bundesregierung die Tarifbindung stärkt, um so zu einer Verbreitung der tariflichen Wahloptionen beizutragen“, betonen die Forschenden. Dagegen führe es in die Irre, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, auf eine Verlängerung der Erwerbsarbeitszeiten und einer Ausweitung des Direktionsrecht des Arbeitgebers durch die Abschaffung der täglichen Arbeitszeitgrenze zu setzen oder gar das Recht auf Teilzeit einzuschränken, wie es der Wirtschaftsflügel der CDU gefordert hat, und damit Risiken für Vereinbarkeit, Gesundheit und sozialen Zusammenhalt zu verschärfen.

WSI-Studie zu Deregulierung: Drei Viertel fürchten negative Folgen sehr langer Arbeitstage

Die Tatsache, dass vielen Beschäftigten mehr Zeit wichtiger sei als mehr Geld zeige, wie groß das Bedürfnis vieler Beschäftigter nach zeitlicher Entlastung ist. Die aktuell diskutierten Deregulierungsvorschläge widersprächen explizit den Bedürfnissen der Beschäftigten und dürften zudem eher kontraproduktiv wirken, betont auch Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI. „In einer Befragung, die wir 2025 durchgeführt haben, befürchteten knapp drei Viertel der Beschäftigten negative Folgen für Erholung und Gesundheit, für die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienleben sowie die Organisation ihres Alltags, wenn generell Arbeitstage von mehr als zehn Stunden möglich werden, wozu die geplante Deregulierung führen würde. Und: Frauen rechnen noch deutlich häufiger mit negativen Wirkungen als Männer. Das könnte daran liegen, dass noch mehr unbezahlte Sorgearbeit zusätzlich zum Erwerbsjob an ihnen hängen bliebe, wenn ihre Partner zumindest zeitweilig längere Arbeitstage hätten“, so Kohlrausch. „Der dringend nötige soziale Fortschritt, den beispielsweise Wahloptionen in Tarifverträgen bringen, würde dadurch konterkariert. Faktisch würde man auch die Erwerbstätigkeit von Frauen erschweren. Und damit ausgerechnet jene Entwicklung bremsen, die in den vergangenen Jahren wesentlich zu Rekordwerten bei Erwerbstätigkeit und Arbeitsvolumen beigetragen hat.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Amtsgerichtsdirektor mit Besoldungsklage erfolglos

Die Bewertung des Dienstpostens eines Direktors des Amtsgerichts an einem Amtsgericht mit mehr als 50 Richterplanstellen mit der Besoldungsgruppe R 2 Landesbesoldungsordnung (LBesO) mit Amtszulage ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das OVG NRW entschieden und damit die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des VG Aachen zurückgewiesen (Az. 1 A 709/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.02.2026 zum Urteil 1 A 709/21 vom 02.02.2026

Die Bewertung des Dienstpostens eines Direktors des Amtsgerichts an einem Amtsgericht mit mehr als 50 Richterplanstellen mit der Besoldungsgruppe R 2 Landesbesoldungsordnung (LBesO) mit Amtszulage ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zurückgewiesen.

Der Kläger ist Direktor eines Amtsgerichts, das im maßgeblichen Jahr 2018 54 Richterplanstellen und 292 Stellen im Bereich der Angestellten und Beamten hatte. Er hält die Bewertung seines Dienstpostens angesichts der Größe seines Gerichts, seiner damit verbundenen hohen Leistung sowie der großen fachlichen und organisatorischen Verantwortung für zu niedrig. Er sei mindestens mit der Besoldungsgruppe R 3 LBesO zu bewerten. Seine Klage hatte beim Verwaltungsgericht Aachen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil im Ergebnis bestätigt.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die gesetzlichen Grundlagen der Richterbesoldung zu messen ist, ergibt sich zum einen aus den verfassungsrechtlich verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, einschließlich des Alimentations- und Leistungsprinzips, und zum anderen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die Bewertung des Dienstpostens des Klägers bewegt sich innerhalb des dem Normgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums. Dass der Kläger als Direktor eines Amtsgerichts mit mehr als 50 Richterplanstellen im Vergleich zu den Präsidenten und Präsidentinnen eines Amts- oder Landgerichts vergleichbarer Größe niedriger besoldet ist, ist sachlich gerechtfertigt. Den Präsidenten und Präsidentinnen der Amts- und Landgerichte obliegt neben der Personalverantwortung für die nichtrichterlichen Beschäftigten und der sonstigen Organisationsverantwortung auch die Dienstaufsicht über Richter und Richterinnen, der wegen der Besonderheiten der richterlichen Unabhängigkeit eine höhere Wertigkeit zukommt. Dieselbe Erwägung gilt auch im Verhältnis zu den mit der Besoldungsgruppe R 3 LBesO und höher bewerteten Dienstposten der Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Auch die Abstände innerhalb der Direktorenbesoldung der Besoldungsgruppe R 2 LBesO verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die Höhe der jeweiligen Zulage hängt von der Zahl der Richterplanstellen ab, die ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium ist. Dass die Höhe der Zulage nicht proportional im Verhältnis der Richterplanstellen steigt, ist nicht evident sachwidrig. Die typischen Aufgabenbereiche sind ungeachtet der unterschiedlichen Größe der Gerichte im Wesentlichen gleich und bedingen keine grundsätzlich unterschiedliche Verantwortung. Im Verhältnis zu den mit R 3 LBesO bewerteten Dienstposten der Vorsitzenden Richter und Richterinnen am Oberlandesgericht fehlt es an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit dem Dienstposten des Klägers. Vorsitzende am Oberlandesgericht sind nicht Leiter eines Gerichts, sondern üben zweitinstanzliche Rechtsprechung aus.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen

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Drohnenflug über Dachgeschosswohnung: Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen

Das AG München hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Eigentümers einer Dachgeschosswohnung zurückgewiesen, weil der angekündigte Drohnenflug zur Dachvermessung für eine energetische Sanierung keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt und im Rahmen der Interessenabwägung das mildere Mittel ist (Az. 222 C 2/26).

AG München, Pressemitteilung vom 02.02.2026 zum Beschluss 222 C 2/26 vom 05.01.2026 (rkr)

Die Antragsgegnerin, ein Bauunternehmen, war beauftragt, das Dach eines Gebäudes in München für eine energetische Sanierung zu vermessen. Das Bauunternehmen plante hierzu eine Drohne einzusetzen. Am 04.01.2026 wies die Baufirma per Aushang im Hausflur auf den am 13.01.2026 geplanten Drohnenflug hin und teilte mit, dass auf den Aufnahmen erkennbare personenbezogene Informationen unkenntlich gemacht werden würden.

Der Inhaber einer Dachgeschosswohnung des Gebäudes wandte sich wegen des Drohnenüberflugs am 05.01.2026 an das Amtsgericht München und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dem Bauunternehmen sollte es untersagt werden, mittels Drohnenflug Bild- und Videoaufnahmen zu erstellen, auf denen personenbezogene Daten von ihm erfasst werden.

Das Amtsgericht München wies den Antrag mit Beschluss vom 05.01.2026 ab und führte u. a. aus:

„[Die] Erstellung der Aufnahmen [führt zu keinem] rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht […]. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt ein Rahmenrecht dar. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wird dabei durch die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren. Rechtswidrig ist der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Bei dieser Interessenabwägung ist auf Seiten des Antragsgegners einzustellen, dass durch die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflugs das Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehungen ermöglicht wird. Dem gegenüber steht die Befürchtung des Antragstellers auf Verletzung der Integrität seiner Wohnung.

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauern wird und vorher angekündigt wurde, an welchem Tag er erfolgen wird, sodass von Seiten der betroffenen Bewohner*innen des Anwesens Maßnahmen ergriffen werden können, um Aufnahmen vom Inneren der Wohnungen von vornherein auszuschließen. […]

Überdies wäre es […] erforderlich, das Gebäude einzurüsten und das Dach zu begehen, [falls] eine Erstellung von Aufnahmen mittels Drohnenflug nicht möglich [wäre]. Dies würde einen deutlich intensiveren Eingriff darstellen, da die Beeinträchtigung dann deutlich länger als für einige Minuten an einem Tag bestehen würde. Demnach stellt die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflug das mildere Mittel dar.“

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Sturz nach Karnevalssitzung: LG Köln weist Schmerzensgeldklage gegen die Stadt Köln ab

Das LG Köln hat eine Schmerzensgeldklage gegen die Stadt Köln abgewiesen, weil der Kläger eine Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend dargelegt hat (Az. 5 O 25/25).

LG Köln, Mitteilung vom 30.01.2026 zum Urteil 5 O 25/25 vom 20.01.2026 (nrkr)

Immer wieder beschäftigen Klagen das Landgericht Köln, weil jemand auf Glatteis ausrutscht. Schadensersatz und Schmerzensgeld kann der Geschädigte in der Regel aber nur dann verlangen, wenn derjenige, der für das Anwesen verantwortlich ist, seine Verkehrssicherungspflicht im Sinne der winterlichen Räum- und Streupflicht verletzt hat. Mit Urteil vom 20.01.2026 hat die unter anderem für Amtshaftungsansprüche zuständige 5. Zivilkammer (Az. 5 O 25/25) nun entschieden, dass im konkreten Fall zwar eine wirksame Freizeichnung der beklagten Stadt von der Verkehrssicherungspflicht bei Vermietung ausscheide, der Kläger aber schon eine Verletzung der Räum- und Streupflicht nicht ausreichend dargelegt habe. Die Klage, mit der unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro begehrt wurde, wurde abgewiesen.

Die beklagte Stadt Köln ist Trägerin einer Schule im Stadtteil Holweide. Das Grundstück der Schule steht in ihrem Eigentum. Im Jahre 2023 vermietete sie Räumlichkeiten der Schule an eine Karnevalsgesellschaft zur entgeltlichen Nutzung und Durchführung von Karnevalssitzungen in der Session 2024. In § 9 des Mietvertrages („Winterdienst“) wurde dabei geregelt: „Auf dem gesamten Schulgelände wird kein Winterdienst durchgeführt. Das Betreten des Schulgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Insofern wird eine Haftung durch die Stadt Köln ausgeschlossen. Die Besucher einer Veranstaltung sind durch den Mieter in geeigneter Weise hierüber zu informieren.“

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt mit seiner Klage unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000 Euro in Anspruch. Er stützt sich dabei insbesondere darauf, dass er am Unfalltag im Januar 2024 gegen 01:00 Uhr auf dem Schulgelände auf einer für ihn nicht erkennbaren Glatteisfläche gestürzt sei und sich dabei mehrere Frakturen zugezogen habe. Er habe sich nach einer Karnevalssitzung auf direktem Weg zum „Ausgang“ des Schulgeländes befunden und sei normalen Schrittes gegangen. Auf dem Schulgelände hätten sich großflächige Vereisungen befunden und es hätte zum Unfallzeitpunkt eine gefährliche allgemeine Glätte geherrscht. Der zwischen der Beklagten und der Karnevalsgesellschaft geschlossene Mietvertrag habe seiner Ansicht nach auch nicht zu einer Haftungsfreistellung der Beklagten von der Räum- und Streupflicht geführt.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln zwar teilweise, wies die Klage mit Urteil vom 20.01.2026 (Az. 5 O 25/25) im Ergebnis jedoch als unbegründet ab. Eine Verletzung der Räum- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht sei nicht ersichtlich.

In der Begründung führt die 5. Zivilkammer dabei zunächst aus, dass die Beklagte entgegen ihrer Ansicht neben dem Karnevalsverein weiter verkehrssicherungspflichtig für das Schuldgelände gewesen sei. Zwar sei auch der Verein aufgrund seiner Eigenschaft als Veranstalter verkehrssicherungspflichtig geworden. Er habe Schutzpflichten zugunsten Besuchern, Teilnehmern und ggf. Zuschauern, wenn und soweit durch die Veranstaltung, auch den Zu- oder Abgang, ein gefahrträchtiges Verhalten ausgelöst oder ein besonderer Gefahrenbereich eröffnet und ein spezielles Gefahrenniveau außerhalb der üblichen, erfahrungsgemäß beherrschbaren Risiken geschaffen werde. Die beklagte Stadt Köln sei als Eigentümerin des Schulgeländes daneben jedoch weiter verkehrssicherungspflichtig. Sie habe sich nicht von der Verkehrssicherungspflicht freigezeichnet.

Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen bedürfe der klaren Absprache, welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiere; auch nach der Delegation der Verkehrssicherung bliebe der Eigentümer zudem zur Kontrolle und Überwachung verpflichtet. Vorliegend habe die Beklagte mit dem Karnevalsverein dagegen bereits keine Haftungsfreizeichnung vereinbart. Die Vereinbarung hätte dazu einen Hinweis darauf enthalten müssen, dass die Beklagte eine Übernahme der obliegenden Verkehrssicherungspflichten erwarte. Stattdessen werde im Mietvertrag nur erklärt, dass die Stadt nicht hafte. Zudem habe die Beklagte auch nicht beschrieben, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen sie vom Veranstalter erwarte. Sie habe den Verein lediglich angewiesen, die Besucher einer Veranstaltung in geeigneter Weise über den Haftungsausschluss zu informieren.

Der Kläger habe allerdings – so die Kammer in der Begründung weiter – die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten nicht dargelegt. Die winterliche Räum- und Streupflicht beruhe auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzte eine konkrete Gefahrenlage, d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen sei das Vorliegen einer

„allgemeinen Glätte“ und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Der Kläger behaupte vorliegend lediglich pauschal, auf dem Schulgelände hätten sich großflächige Vereisungen befunden. Er hätte dagegen vielmehr darlegen müssen, wo und in welcher Anzahl sich diese Vereisungen befunden hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund der stattfindenden Veranstaltung nicht gehalten gewesen sei, das gesamte Schulgelände abzustreuen. Der Kläger hätte also auch vortragen müssen, dass es auf dem von den Besuchern der Sitzung benutzten Gehweg mehrere glatte Stellen gegeben habe. Dies habe er nicht getan. Der Verweis auf einen Wetterbericht genüge dafür nicht.

Das am 20.01.2026 verkündete Urteil zum Az. 5 O 25/25 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Kosten für Ersatzflüge: Haftung einer Fluglinie für fehlerhafte Auskünfte ihrer Callcenter-Mitarbeiterin

Das OLG Frankfurt bestätigte die Verurteilung der Fluglinie zur Erstattung der Kosten für selbst beschaffte Ersatzflüge, da sich die Kläger aufgrund einer fehlerhaften Auskunft einer Callcenter-Mitarbeiterin darauf verlassen durften, dass kein Ersatzflug organisiert worden sei (Az. 16 U 89/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.02.2026 zum Hinweisbeschluss 16 U 89/24 vom 27.08.2025

Eine Mitarbeiterin im Callcenter der beklagten Fluglinie informierte die Kläger, dass sie sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten. Dem klägerischen Anspruch auf Erstattung dieser Ersatzflüge hielt die Airline entgegen, dass Ersatzflüge von ihr organisiert worden seien. Das Landgericht verurteilte die Fluglinie auch aus Sicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge.

Die Kläger hatten bei einer in Qatar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiraz, Iran, über Doha, Qatar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abfluges erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Der für Reiserecht zuständige 16. Zivilsenat maß der hiergegen eingelegten Berufung keinen Erfolg bei. Ob seitens der Beklagten ein Ersatzflug angeboten worden sei, könne im Ergebnis offenbleiben. Jedenfalls hätten die Kläger infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Beklagten zu wenden. Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.

Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen, der beim Callcenter angerufen hatte, fehlerfrei gewürdigt. Dass der Zeuge keine konkreten Erinnerungen mehr an den Namen der Mitarbeiterin des Callcenters und die Uhrzeit des Gesprächs gehabt habe, führe entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass das Landgericht dem Zeugen nicht habe glauben dürfen. Zwischen dem Anruf und der Zeugenvernehmung hätten mehr als 1,5 Jahre gelegen. Das Telefonat habe der Zeuge zudem als Gefallen für die Kläger durchgeführt und nicht für sich, sodass auch dies weniger intensive Erinnerungen erläutere.

Die Beklagte hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung die Berufung zurückgenommen. Damit ist das angefochtene Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Zu diesem Urteil hatte das Landgericht Frankfurt am Main am 10.07.2024 eine Presseinformation veröffentlicht.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Verfahren vor Verwaltungsgerichten: Gesetzentwurf für grundlegende Modernisierung vorgelegt

Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Verwaltungsgerichte sollen so entlastet und Gerichtsverfahren beschleunigt werden. Außerdem sollen Verwaltungsgerichte wirkungsvollere Instrumente bekommen, um Entscheidungen gegenüber dem Staat durchzusetzen; und die formellen Anforderungen an Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen sollen abgesenkt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 02.02.2026

Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Verwaltungsgerichte sollen so entlastet und Gerichtsverfahren beschleunigt werden: Sie sollen mit gleichem Aufwand schneller zu ihren Entscheidungen kommen können. Außerdem sollen Verwaltungsgerichte wirkungsvollere Instrumente bekommen, um Entscheidungen gegenüber dem Staat durchzusetzen; und die formellen Anforderungen an Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen sollen abgesenkt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Der Gesetzentwurf ist Teil des Paktes für den Rechtsstaat. Neben einer Stärkung der personellen Ausstattung der Justiz und einer Entwicklung neuer digitaler Tools sieht der Pakt für den Rechtsstaat auch eine umfassende Modernisierung der Regeln für gerichtliche Verfahren vor.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Wir machen ernst mit der Modernisierung der Justiz. Unser Ziel: Gerichte sollen zügiger entscheiden können; die Justiz soll ihre Ressourcen effizienter einsetzen. Dafür werden wir die Regeln für gerichtliche Verfahren grundlegend reformieren. Bei den Verwaltungsgerichten fangen wir an. Wir planen eine große Reform der Verwaltungsgerichtsordnung. Die einzelne Richterin und der einzelne Richter sollen mehr Verantwortung bekommen, Prozesse sollen insgesamt straffer geführt werden können. Am Ende werden davon die Bürgerinnen und Bürger profitieren – und der Rechtsstaat insgesamt. Egal ob es um die Veranstaltung einer Demonstration geht oder um den Erhalt einer Baugenehmigung, um die Zuteilung eines Studienplatzes oder um die Erteilung eines Einreise-Visums: Verwaltungsgerichte kontrollieren behördliches Handeln und sind damit elementar für die Verwirklichung von Rechtsstaatlichkeit. Eine leistungsfähige Verwaltungsgerichtsbarkeit braucht zeitgemäße Regeln.“

Das Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte wurde zuletzt 2001 reformiert. Seitdem hat sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld weitreichend verändert, das für die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte maßgeblich ist. Die Verwaltungsgerichtsordnung bedarf der Modernisierung.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

1. Änderungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten soll effizienter eingesetzt werden; Gerichte sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. Insbesondere sollen mehr Entscheidungen durch Einzelrichterinnen und -richter getroffen werden können. Verspätetem Vorbringen und querulatorischen Klagen sollen Verwaltungsgerichte besser begegnen können. Die Verwaltungsgerichte sollen ein offensichtlich aussichtsloses und rechtsmissbräuchliches Gerichtsverfahren erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses betreiben müssen.

Verwaltungsgerichte sollen sich stärker darauf konzentrieren können, die eigentliche rechtliche Prüfung durchzuführen. Zwar sollen sie weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben (sog. Amtsermittlungsgrundsatz). Aber sie sollen künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können.

Auch in Bezug auf Rechtsmittel soll das Verfahren vereinfacht werden. Es soll sprachlich vereinheitlicht werden, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht. Zudem soll klargestellt werden, dass Rechtsmittel zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde.

In Eilverfahren sollen die (schon heute üblichen) sogenannten Hängebeschlüsse ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Das sind Entscheidungen die den aktuellen Zustand solange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann.

Die neuen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sollen auf die Verfahren vor den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten übertragen werden, soweit dies sachdienlich ist.

2. Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber Hoheitsträgern

Verwaltungsgerichte sollen effektivere Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen gegen Hoheitsträger durchzusetzen. Wirkt ein Hoheitsträger, also beispielsweise eine Stadt oder ein Bundesland, bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wie erforderlich mit, soll das maximal mögliche Zwangsgeld von 10.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden. Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. Es soll zudem nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“). Diese Änderungen sollen die Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates stärken.

3. Widerspruch per E-Mail gegen behördliche Entscheidungen

Zukünftig soll ein Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung auch per E-Mail eingelegt werden können. Derzeit geht das elektronisch nur auf qualifizierte Weise (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur).

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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ADHS ist eine seelische Störung, die im Einzelfall einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen kann

Das VG Hannover hat entschieden, dass eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne von § 35a SGB VIII darstellt und im Einzelfall einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen kann (Az. 3 A 9433/25).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 30.01.2026 zum Urteil 3 A 9433/25 vom 23.01.2026 (nrkr)

Klage eines Grundschülers auf Bewilligung einer Schulassistenz gegen das Jugendamt hat Erfolg

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 23. Januar 2026 entschieden, dass eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne von § 35a SGB VIII darstellt und im Einzelfall einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen kann.

Die 3. Kammer gab damit der Klage eines neunjährigen Grundschülers gegen das Jugendamt des Landkreises Hildesheim überwiegend statt.

Bei dem Kläger liegt eine fachärztlich diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung vor. Seit der ersten Klasse erhielt er Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz. Das Jugendamt hatte diese Hilfe zunächst bewilligt, lehnte jedoch im September 2025 eine Fortführung ab. Grundlage war eine interne Weisung, wonach ADHS für sich genommen keine seelische Störung darstelle und daher keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründe.

Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht ausdrücklich entgegengetreten. Nach Anhörung des ärztlichen Direktors einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie kam die Kammer zu der Überzeugung, dass ADHS in der Fachwissenschaft einhellig als seelische Störung anerkannt ist. Die Gleichsetzung von ADHS mit umschriebenen Entwicklungsstörungen (ICD-10: F8) sei fachlich falsch. Eine ADHS-Diagnose setze vielmehr voraus, dass die seelische Gesundheit länger als sechs Monate vom altersentsprechenden Zustand abweiche. Damit seien die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt.

Das Gericht stellte zudem klar, dass nicht jedes Kind mit ADHS automatisch Anspruch auf eine Schulassistenz habe. Maßgeblich sei stets eine individuelle Prüfung, ob eine (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliege. Im konkreten Fall bejahte die Kammer einen entsprechenden Anspruch des Klägers und verpflichtete das Jugendamt, über den Antrag auf Weiterbewilligung der Schulassistenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Mit seiner Entscheidung stellt sich das Verwaltungsgericht Hannover ausdrücklich gegen eine bislang verbreitete Rechtsprechung, insbesondere des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach ADHS (F90.0) für sich genommen keine seelische Störung sei. Das Urteil hat damit über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für die Praxis der Jugendämter und die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder mit ADHS.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Rechtsmittel der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Hintergrund

Nach § 35a des achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) haben Kinder und Jugendliche im Einzelfall Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn bei ihnen eine seelische Behinderung vorliegt oder sie von einer solchen bedroht sind. Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Störung) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Über Art und Umfang der zu gewährenden Hilfe entscheidet das Jugendamt innerhalb seines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit ist eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme auf Grundlage des ICD-10 einzuholen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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