Sponsorengelder können abzugsfähige Betriebsausgaben sein

Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 67/23).

Der gemeinnützige Verein hatte mit einer GmbH einen Sponsoringvertrag abgeschlossen. Die GmbH verpflichtete sich, den Verein finanziell zu unterstützen, z. B. durch Beiträge pro verkauftem Produkt. Im Gegenzug durfte die GmbH den Vereinsnamen und dessen Logos für Werbung nutzen. Das Finanzamt sah die Zahlungen als Spenden an, die steuerlich nicht komplett absetzbar sind, und sprach von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Das Finanzgericht Hamburg entschied jedoch zugunsten der GmbH. Es stellte fest, dass die Zahlungen keine Spenden, sondern abzugsfähige Betriebsausgaben seien. Die GmbH habe durch das Sponsoring wirtschaftliche Vorteile erzielt, etwa durch Werbung und die Förderung ihrer Marke. Der Verein habe eine Gegenleistung erbracht, indem er die Nutzung seiner Symbole und die öffentliche Darstellung der Unterstützung erlaubte. Auch der Vorsteuerabzug wurde anerkannt, da der Verein eine Leistung erbracht habe. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege hier nicht vor, da der Vertrag und dessen Umsetzung fair und nachvollziehbar waren.

Mindestausbildungsvergütung zum 01.01.2026 gestiegen

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr vor. Für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des ersten Ausbildungsjahres (18 Prozent für das zweite Ausbildungsjahr, 35 Prozent für das dritte Ausbildungsjahr und 40 Prozent für das vierte Ausbildungsjahr).

Zum 01.01.2026 steigt die Mindestausbildungsvergütung auf:

  • 724 Euro im 1. Ausbildungsjahr,
  • 854 Euro im 2. Ausbildungsjahr,
  • 977 Euro im 3. Ausbildungsjahr und
  • 1.014 Euro im 4. Ausbildungsjahr.

Die neuen Untergrenzen gelten für alle Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen, die ihre Ausbildung zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2026 beginnen.

Tarifvertragliche Regelungen sind von der Mindestausbildungsvergütung ausgenommen.

Agrardiesel-Subvention ab 01.01.2026

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bekommen ab 01.01.2026 wieder Zuschüsse für den Einsatz von Diesel-Kraftstoff. Künftig können sich land- und forstwirtschaftliche Betriebe wieder 21,48 Cent pro Liter von der Energiesteuer für Diesel erstatten lassen. Die Steuerentlastung erfolgt im Rahmen eines nachgelagerten Entlastungsverfahrens. Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen einen Antrag stellen, die Steuererstattung erfolgt dann in der Regel im Jahr nach Verwendung des Diesels.

Betriebsprüfung auch nach dem Tode des Betriebsinhabers zulässig?

Mit dieser Frage hatten sich ein Finanzamt, das Hessische Finanzgericht und schließlich der Bundesfinanzhof (Az. X B 73/23) nach dem Tode eines Handwerkers zu befassen, weil die beiden Erben die an sie gerichtete Anordnung zur Durchführung einer Außenprüfung unter Hinweis auf § 193 der Abgabenordnung nicht akzeptieren wollten. Die Erben hatten den Betrieb nicht weitergeführt, sondern nur abgewickelt.

Gegen die Prüfungsanordnung vom Januar 2019 für die Jahre 2014 bis 2016 gingen sie mit dem Einspruch, einer Klage beim Finanzgericht und schließlich der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof vor. Alle Rechtsmittel wurden vom Finanzamt bzw. den Gerichten abgelehnt. Die Brüder führten zur Begründung ihrer Rechtsmittel an, dass sie nach dem Tode des Vaters für die drei vorgesehenen Prüfungsjahre ein Chaos an Unterlagen und Aktenordnern vorgefunden hätten. Für die geplante Prüfung hätten sie sich umfangreich und in die Materie einarbeiten müssen und dann den bisherigen Steuerberater ihres Vaters mit der Sichtung der Buchungsunterlagen und der Erstellung der Steuererklärungen für das letzte Prüfungsjahr beauftragen müssen. Sie seien auch mit dem Betrieb des Vaters nicht vertraut gewesen und könnten keine Auskünfte über die verbuchten oder evtl. nicht verbuchten Beträge erteilen. Im Übrigen vertraten sie die Auffassung, dass eine zweite Außenprüfung nach der bereits kurz vorher erfolgten Prüfung für einen Mittelbetrieb unzulässig sei und gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoße. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass bei der eventuellen Feststellung und Festsetzung von größeren Steuernachzahlungen sie für den Nachlass die Insolvenz hätten anmelden müssen.

Die vorgetragenen Argumente drangen aber beim Finanzamt und den Finanzgerichten nicht durch. Nach dem Gesetz ist die Anordnung einer Außenprüfung nur daran gebunden, dass ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatte. Das Auswahlermessen für die zu prüfenden Betriebe liegt beim Finanzamt. Nach dem Tode eines Betriebsinhabers gehen nicht nur Forderungen und Verbindlichkeiten auf den/die Erben über, sondern auch alle Pflichten für steuerlich relevante Umstände, die beim Erblasser eingetreten waren. Dazu gehört auch die Verpflichtung zur Duldung einer Außenprüfung.

Bundeskabinett beschließt neuen Mindesthebesatz für Gewerbesteuer

Am 14.01.2026 hat das Bundeskabinett beschlossen, den gesetzlichen Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer anzuheben, um steuerlich motivierte Standortverlagerungen von Unternehmen in Gemeinden mit besonders niedrigen Hebesätzen einzudämmen

Diese steuerliche Maßnahme ist im Entwurf eines „Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ enthalten und sieht vor, dass der Mindesthebesatz künftig von 200 % auf 280 % angehoben wird. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht beendet. Im nächsten Schritt befasst sich der Deutsche Bundestag damit.

Außerdem enthält der Entwurf Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, um eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- (Signing) und Verfügungsgeschäft (Closing) auszuschließen. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 Grunderwerbsteuergesetz auf einen Monat verlängert.

Inflationsrate im Januar 2026 voraussichtlich +2,1 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Januar 2026 voraussichtlich +2,1 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Dezember 2025 um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.01.2026

Verbraucherpreisindex, Januar 2026:
+2,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,1 % zum Vormonat (vorläufig)
-0,1 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Januar 2026:
+2,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,1 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Januar 2026 voraussichtlich +2,1 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Dezember 2025 um 0,1 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im Januar 2026 voraussichtlich +2,5 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Länder unterbreiten Vorschläge zur Reform der privaten Altersvorsorge

Die Bundesregierung plant, die private Altersvorsorge zum 01.01.2027 grundlegend zu reformieren und die Riester-Rente abzulösen. Der Bundesrat hat am 30.01.2026 eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf verabschiedet.

Bundesrat, Mitteilung vom 30.01.2026

Die Bundesregierung plant, die private Altersvorsorge zum 1. Januar 2027 grundlegend zu reformieren und die Riester-Rente abzulösen. Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf verabschiedet.

In dieser begrüßt er das Ziel der Bundesregierung, die private Altersvorsorge mit einem kostengünstigen, renditestarken und flexiblen Standardprodukt zu stärken und insbesondere Beschäftigten mit niedrigen und mittleren Einkommen einen besseren Zugang zur kapitalgedeckten Altersvorsorge zu ermöglichen. Kritisch sieht er jedoch die im Entwurf vorgesehene zulässige Kostenhöhe, die eine durchschnittliche jährliche Renditeminderung um bis zu 1,5 Prozent pro Jahr erlaubt. Diese laufe dem Ziel eines transparenten, verbraucherfreundlichen und besonders attraktiven Angebots zuwider.

Förderung ausweiten

Die Länder schlagen vor, den Kreis der Förderberechtigten auf Selbstständige oder sogar alle Personen im erwerbsfähigen Alter auszuweiten. Außerdem solle die Höchstgrenze der geförderten Eigenbeiträge von 1.800 Euro auf 3.000 Euro steigen und geprüft werden, wie Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher Zugang zu einem kostengünstigen, renditestarken Altersvorsorgedepot mit überschaubarem Risiko erhalten können – etwa durch einen einheitlichen Standarddepot-Vertrag.

Bundesregierung plant Erleichterungen für Geringverdiener

Mit der Reform möchte die Bundesregierung insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen den Zugang zur privaten Altersvorsorge erleichtern. Der Entwurf sieht vor, die bislang starre Grundzulage von 175 Euro durch eine beitragsproportionale Zulage bis zu 480 Euro abzulösen. Künftig sollen für Einzahlungen bis zu 1.200 Euro staatliche Zuschüsse von 30 Cent pro Euro gewährt werden (ab 2029: 35 Cent). Für weitere Einzahlungen von bis zu 600 Euro sind Zuschüsse von 20 Cent pro Euro vorgesehen. Der maximal geförderte Eigenbetrag soll damit 1.800 Euro pro Jahr betragen.

Unterschiedliche Vorsorgeangebote

Anbieter sollen verpflichtet werden, ein Standardprodukt anzubieten. Dabei handelt es sich um ein besonders einfaches Vorsorgedepot mit Standardeinstellungen und begrenzten Kosten. Daneben soll es ein Depot ohne Garantievorgaben geben, das höhere Renditechancen eröffnet.

Frühstart-Rente für Kinder und Jugendliche

Mit der sog. Frühstart-Rente sollen junge Menschen frühzeitig an die Altersvorsorge herangeführt werden. Vorgesehen ist ein individuelles Anlagedepot für Kinder und Jugendliche, das mit einem garantierten staatlichen Zuschuss von monatlich zehn Euro ausgestattet wird.

Steuerliche Förderung bleibt erhalten

Beibehalten werden sollen sowohl die steuerliche Förderung über Zulagen – mit hohen Förderquoten für Personen mit niedrigen und mittleren Einkommen sowie für Familien mit Kindern – als auch der Sonderausgabenabzug. Darüber hinaus plant die Bundesregierung, das Fördersystem insgesamt deutlich zu vereinfachen.

Weiterer Gang des Gesetzgebungsverfahrens

Die Bundesregierung kann nun auf die Vorschläge der Länder reagieren. Dann ist der Bundesrat am Zug. Wenn dieser das zustimmungsbedürftige Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat

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Einführung der Grundsicherung: Kritik und Vorschläge vom Bundesrat

Die Bundesregierung möchte das Bürgergeld zu einer neuen Grundsicherung umgestalten. Die Länder haben sich in der Plenarsitzung am 30.01.2026 zu den geplanten Änderungen des Sozialgesetzbuchs II ausführlich geäußert.

Bundesrat, Mitteilung vom 30.01.2026

Die Bundesregierung möchte das Bürgergeld zu einer neuen Grundsicherung umgestalten. Die Länder haben sich in der Plenarsitzung am 30. Januar 2026 zu den geplanten Änderungen des Sozialgesetzbuchs II ausführlich geäußert.

So kritisieren die Länder beispielsweise, dass bei vorgesehenen Ausnahmen vom Vermittlungsvorrang der Fokus ausdrücklich auf Personen unter 30 Jahren gelegt werde. Dies könne in der Praxis zu einer Benachteiligung dieser Gruppe führen.

Kritik an überkomplexen Vorschriften

Weitere Anmerkungen betreffen die Karenzzeit bei Unterkunftskosten und die Obergrenze des angemessenen Quadratmeterpreises. Neben detaillierten Änderungsvorschlägen stellt der Bundesrat hierzu auch fest, dass die entsprechende Vorschrift im Sozialgesetzbuch II aufgrund ihrer Fülle von Regelungen zunehmend überkomplex und unübersichtlich werde und rät zu ihrer Umstrukturierung, um sie verständlicher zu gestalten.

Entlastung der Kommunen

Außerdem weist er darauf hin, dass die im Gesetzentwurf angegebenen Minderausgaben (für die Kommunen rund 20 Millionen Euro pro Jahr) zu keiner ernsthaften finanziellen Entlastung in dem eigentlich erforderlichen Umfang führen und bittet die Bundesregierung, die Gemeinden bei den Sozialausgaben in diesem Bereich nachhaltig und dauerhaft zu entlasten.

Was die Bundesregierung vorhat

Mit der neuen Grundsicherung sollen Sozialleistungen gerechter und treffsicherer ausgestaltet werden, so die Bundesregierung. Es gelte der Grundsatz des Forderns und Förderns. Menschen, die Unterstützung brauchen, sollen sich weiterhin auf staatliche Hilfe verlassen können. Wer jedoch arbeitsfähig sei, müsse aktiv daran mitwirken, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Rechte und Pflichten sollten verbindlicher geregelt und Konsequenzen spürbarer werden. Jobcenter sollen Hilfsbedürftige auf dem Weg in Arbeit besser unterstützen können, zugleich aber auch den Missbrauch von Sozialleistungen wirksamer bekämpfen können.

Vermittlungsvorrang

Das Bürgergeld soll in Grundsicherungsgeld umbenannt werden. Grundsätzlich soll wieder der Vermittlungsvorrang gelten, also zunächst geprüft werden, ob Betroffene unmittelbar in Arbeit vermittelt werden können. Ist dies nicht möglich, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Eine Ausnahme vom Vermittlungsvorrang könne bestehen, wenn die Leistung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit mehr Erfolg verspricht als die unmittelbare Vermittlung von Arbeit. Dies gelte dem Regierungsentwurf nach insbesondere für unter 30-Jährige.

Arbeiten in maximal zumutbarem Umfang

Wer arbeiten könne, müsse seine Arbeitskraft in maximal zumutbarem Umfang einsetzen, so dass staatliche Unterstützung entbehrlich werde. Insbesondere Alleinstehende müssten – sofern zumutbar – in Vollzeit arbeiten. Eltern sollten bereits nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, und nicht erst ab dem dritten Lebensjahr, wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollten gezielter unterstützt, Jugendliche umfassender beraten werden.

Kürzungen bei Pflichtverletzungen

Personen, die Fördermaßnahmen abbrechen oder sich nicht um Arbeit bemühen, sollen künftig mit stärkeren Leistungskürzungen rechnen müssen. Auch wiederholtes Versäumen von Terminen im Jobcenter soll nach einem abgestuften Verfahren sanktioniert werden. In letzter Konsequenz könnten bei Leistungsempfängerinnen und -empfängern, die dauerhaft nicht erreichbar sind, sämtliche Zahlungen einschließlich der Kosten der Unterkunft, eingestellt werden.

Kooperation mit der Behörde

Kooperationspläne sollen Arbeitsuchenden individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung und Vermittlung eröffnen. Wirken sie daran mit, solle die Zusammenarbeit mit den Jobcentern unbürokratisch bleiben. Kommen sie den Vereinbarungen jedoch nicht nach, soll ihre Mitwirkung durch Verwaltungsakte verbindlicher gestaltet werden.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme der Länderkammer geht über die Bundesregierung an den Bundestag. Dieser kann entscheiden, ob er die Anregungen der Länder aufnimmt. Wenn er das Gesetz endgültig beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat

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Länder fordern entschlosseneres Vorgehen gegen Finanzkriminalität

Auf Antrag mehrerer Länder hat der Bundesrat am 30.01.2026 eine Entschließung zum Kampf gegen Geldwäsche und Steuerbetrug gefasst.

Bundesrat, Mitteilung vom 30.01.2026

Auf Antrag mehrerer Länder hat der Bundesrat am 30. Januar 2026 eine Entschließung zum Kampf gegen Geldwäsche und Steuerbetrug gefasst.

In dieser begrüßt er das Ziel der Bundesregierung, Geldwäsche, Finanzkriminalität und Steuerhinterziehung entschlossener zu bekämpfen. Die bisherigen Instrumente reichten jedoch nicht aus, um den wachsenden und zunehmend professionell organisierten Formen der Finanzkriminalität wirksam zu begegnen, heißt es in der Entschließung.

Vermögensabschöpfung als zentrales Instrument

Der Bundesrat fordert, das Instrument der Vermögensabschöpfung deutlich zu stärken. Es müsse möglich sein, unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte effektiver zu ermitteln, sicherzustellen und einzuziehen. Kriminelle Gelder würden häufig gezielt verschleiert und in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Insbesondere Vermögenswerte unklarer Herkunft müssten künftig schneller und umfassender abgeschöpft werden.

Mehr Befugnisse für Behörden

Die Länder fordern die Bundesregierung daher auf, einen verfassungskonformen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Dieser solle es ermöglichen, Vermögen zu ermitteln und Vermögenswerte unbekannter Herkunft einzuziehen. Dabei sollten sowohl Finanzbehörden als auch Strafverfolgungsbehörden weitergehende Kompetenzen als bisher erhalten.

Organisierte Steuerhinterziehung eindämmen

Schließlich richtet sich der Blick des Bundesrates auf die organisierte Steuerhinterziehung. Diese sei längst nicht mehr auf einzelne Steuerarten beschränkt. Bandenmäßig organisierte Steuerdelikte verursachten massive Steuerausfälle und führten zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zulasten ehrlicher Unternehmen. Daher sprechen sich die Länder dafür aus, den besonders schweren Fall der bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehung auf alle Steuerarten auszuweiten.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugestellt. Gesetzliche Vorgaben, wie und wann diese darauf reagieren muss, existieren nicht.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat macht den Weg frei für mehr Verbraucherschutz bei Onlineverträgen

Verbraucherinnen und Verbraucher werden zukünftig bei Vertragsabschlüssen im Internet besser geschützt – der Bundesrat hat am 30.01.2026 das zugrundeliegende „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 30.01.2026

Verbraucherinnen und Verbraucher werden zukünftig bei Vertragsabschlüssen im Internet besser geschützt – der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 das zugrundeliegende „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ gebilligt. Es setzt mehrere EU-Richtlinien in nationales Recht um.

Widerrufsbutton bei Onlineverträgen

Zukünftig können im Internet geschlossene Verträge einfacher widerrufen werden. Anbieter müssen dafür eine leicht auffindbare, jederzeit verfügbare und einfach nutzbare Schaltfläche bereitstellen. Verträge sollen damit genauso unkompliziert widerrufen werden können, wie sie abgeschlossen worden sind.

Verständliche Vertragsbedingungen

Anbieter von Finanzdienstleistungen müssen sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die angebotenen Produkte und deren Risiken verstehen. Unternehmen sind verpflichtet, Vertragsinhalte klar und verständlich zu erläutern und Kundinnen und Kunden nicht mit juristischen Fachbegriffen zu überfordern. Darüber hinaus können Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Bereich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen.

Eindeutige Frist für Widerruf

Das Gesetz sieht auch begrenzte Fristen beim Widerruf von Verträgen zu Finanzdienstleistungen vor: maximal 12 Monate und 14 Tage, es sei denn, die Verbraucherinnen und Verbraucher wurden nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert. Dies soll die Rechtssicherheit erhöhen, Missbrauch verhindern und die bisher unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit klar begrenzen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Anspruch auf Kopie der Behandlungsakte

Das Gesetz bestimmt auch, dass Patientinnen und Patienten künftig einen grundsätzlichen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Behandlungsakte haben.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Wesentliche Teile des Gesetzes treten am 19. Juni 2026 in Kraft. Für einzelne Bestimmungen gelten gesonderte Fristen.

Quelle: Bundesrat

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