Meta-Konzern zu Schadensersatz und Unterlassung verurteilt

Das OLG Dresden hat in den ersten vier Parallelverfahren zu den sog. Business-Tools den Meta-Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1.500 Euro sowie zur Unterlassung der Weiterverarbeitung hiermit gewonnener personenbezogener Daten an Nutzer des sozialen Netzwerks „Instagram“ verurteilt (Az. 4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25, 4 U 296/25).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 04.02.2026 zu den Urteilen 4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25, 4 U 296/25 vom 03.02.2026 (rkr)

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat am 03.02.2026 in den ersten vier Parallelverfahren zu den sog. Business-Tools den Meta-Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1.500 Euro sowie zur Unterlassung der Weiterverarbeitung hiermit gewonnener personenbezogener Daten an Nutzer des sozialen Netzwerks „Instagram“ verurteilt.

Bei diesen „Business-Tools“ handelt sich um Programmschnittstellen, die der Meta-Konzern Unternehmen zur Installation auf deren Webseiten anbietet. Sie dienen dazu, personenbezogene Daten der Webseitennutzer zu sammeln, die die Unternehmen dann mit dem Meta-Konzern teilen. Der 4. Zivilsenat hat sich in den entschiedenen Verfahren die Überzeugung verschafft, dass hierzu die zu einer Datenverarbeitung erforderlichen Einwilligungserklärungen der Nutzer nicht vorgelegen haben und sich die Beklagte hierfür auch nicht auf einen weiteren der nach der Datenschutzgrundverordnung möglichen Rechtfertigungsgründe berufen könne. Durch eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten entstehe ein Kontrollverlust, der bei betroffenen Nutzern ein Gefühl der umfassenden Überwachung hervorrufen könne. Dies rechtfertige es, einen immateriellen Schadensersatz auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO auch dann zuzusprechen, wenn der einzelne Nutzer hierdurch keine psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Nicht erforderlich sei es hierfür, dass der Nutzer nachweist, Webseiten besucht zu haben, die seine personenbezogenen Daten mit Hilfe dieser Business Tools an den Meta-Konzern weiterleiten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden

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Tausalz auf Berliner Straßen bleibt verboten

Auf Berliner Straßen darf nach einer Eilentscheidung des VG Berlin weiter kein Tausalz zur Glättebekämpfung eingesetzt werden. Das Gericht hat damit dem Antrag des Berliner Landesverbands des NABU stattgegeben (Az. VG 1 L 49/26).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.02.2026 zum Beschluss VG 1 L 49/26 vom 03.02.2026

Auf Berliner Straßen darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin weiter kein Tausalz zur Glättebekämpfung eingesetzt werden.

Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) ist die Verwendung von Auftaumitteln zur Bekämpfung der Winterglätte grundsätzlich verboten. Am 30. Januar 2026 erlaubte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt den zum Winterdienst verpflichteten Anliegern und den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) mittels einer sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung die Verwendung von Tausalz und weiterer Auftaumittel auf Fahrbahnen und Gehwegen. Die Senatsverwaltung begründete die Entscheidung mit einer akuten Notlage infolge gegenwärtiger, außergewöhnlicher und flächendeckender extremer Glätte. Hiergegen wandte sich der Berliner Landesverband des NABU als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung mit seinem Eilantrag.

Die 1. Kammer hat diesem Antrag stattgegeben. Die von der Senatsverwaltung erlassene Allgemeinverfügung entbehre einer rechtlichen Grundlage. Ausnahmen vom Verbot des flächendeckenden Einsatzes von Tausalz seien nur in den im Gesetz besonders geregelten Fällen möglich. Eine behördliche Befreiungsmöglichkeit sehe das StrReinG demgegenüber nicht vor. Von dem gesetzlichen Verbot könne daher nicht durch eine Allgemeinverfügung abgewichen werden. Im Übrigen habe die Senatsverwaltung versäumt, die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung schriftlich zu begründen. Eine Nachholung der Begründung komme nicht in Betracht, da dies dem Zweck des Begründungserfordernisses – der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen – zuwiderlaufe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Unternehmer darf Teile seiner Reitanlage nicht weiter nutzen

Das VG Sigmaringen hat die Klage eines Unternehmers gegen eine Nutzungsuntersagung für Teilbereiche seiner Reitanlage abgewiesen (Az. 10 K 3438/24).

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 03.02.2026 zum Urteil 10 K 3438/24 vom 27.01.2026 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit heute bekannt gegebenem Urteil vom 27.01.2026 (Az. 10 K 3438/24) die Klage eines Unternehmers gegen eine Nutzungsuntersagung für Teilbereiche seiner Reitanlage abgewiesen.

Der Kläger betreibt eine Reitanlage, die sowohl Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans als auch im unbeplanten Außenbereich umfasst. Zwischen 2011 und 2021 erweiterte er die Anlage durch die Vergrößerung eines Sandplatzes, die Errichtung einer Pferdelongierhalle sowie den Bau weiterer Sand- und Abreitplätze mit entsprechenden Aufschüttungen für Zuschauer- und Richterwagen. Die hierfür erforderlichen Baugenehmigungen holte er zuvor nicht ein.

Nach einer im April 2021 durchgeführten Baukontrolle ordnete das Landratsamt die Einstellung der Bauarbeiten an und forderte den Kläger auf, für die bereits verwirklichten Vorhaben entsprechende Bauantragsunterlagen einzureichen. In der Folge stellte der Kläger für einige der streitgegenständlichen Anlagen Bauanträge und bemühte sich gemeinsam mit dem zuständigen Zweckverband der örtlichen Gemeinden um eine Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans, um die errichteten Anlagen nachträglich legalisieren zu können.

Nachdem dies bis zum Jahr 2023 nicht gelungen war, untersagte das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 08.08.2023 die Nutzung der streitgegenständlichen Anlagen und ordnete den Sofortvollzug an. Auf den hiergegen gerichteten Eilantrag des Klägers ordnete das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 30.08.2023 angesichts eines im September 2023 unmittelbar bevorstehenden Reitturniers sowie der in diesem Zusammenhang vom Kläger bereits getroffenen Dispositionen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung bis zum 20.09.2023 an und lehnte den Antrag im Übrigen ab (Az. 10 K 2197/23). Anschließend wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers gegen die Nutzungsuntersagung zurück. Hiergegen wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 27.01.2026 hat die 10. Kammer die Klage abgewiesen. Nunmehr liegen die Urteilsgründe vor.

Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid sind zur Überzeugung der Kammer rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die streitgegenständlichen Teile der Reitanlage wurden ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung errichtet und genutzt. Unter diesen Voraussetzungen war das Landratsamt gemäß § 65 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) befugt, dem Kläger die Nutzung der betroffenen Anlagenteile zu untersagen. Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung leidet nach Auffassung der Kammer auch nicht an Ermessensfehlern. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die streitgegenständlichen Anlagenteile insbesondere nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Die vom Kläger in Zusammenarbeit mit dem Zweckverband angestrebte Änderung und Erweiterung des maßgeblichen Bebauungsplans ist nach Einschätzung der Kammer trotz eines entsprechenden Satzungsbeschlusses bislang nicht wirksam geworden, da es an der erforderlichen Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung fehlt. Die streitgegenständlichen Anlagen widersprechen daher, soweit sie sich im Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans befinden, weiterhin dessen Festsetzungen. Soweit sie im Außenbereich liegen, handelt es sich nicht um privilegierte landwirtschaftliche Nutzungen; vielmehr beeinträchtigen sie öffentliche Belange, insbesondere wegen ihres Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 Baugesetzbuch) sowie wegen der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch). Mangels Abstimmung der vom Zweckverband beschlossenen Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans mit dem zugrundeliegenden Flächennutzungsplan, der im maßgeblichen Gebiet weiterhin Flächen für die Landwirtschaft vorsieht, scheidet eine Genehmigung der Anlagen des Klägers im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans nach § 33 Baugesetzbuch aus (Fehlen der sog. materiellen Planreife).

Die Kammer war auch nicht davon überzeugt, dass das Landratsamt einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers dahingehend geschaffen hätte, bis zum Abschluss des Verfahrens zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans von einer Nutzungsuntersagung abzusehen. Auch im Übrigen erweist sich die Nutzungsuntersagung nach Einschätzung der Kammer trotz des für den Kläger damit einhergehenden wirtschaftlichen Schadens als verhältnismäßig. Die Nutzung der Reitanlage als solcher (Stallungen, Reithalle, Koppeln) zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken bleibt weiterhin zulässig, auch wenn die vom Kläger auf der Reitanlage etablierte Turnierreihe in dieser Form nicht fortgeführt werden kann. Der hierdurch unter anderem zu erwartende erhebliche wirtschaftliche Schaden beruht nach Auffassung der Kammer maßgeblich auf der eigenen Entscheidung des Klägers, in erheblichem Umfang bauliche Anlagen ohne Einholung der hierfür erforderlichen Genehmigung zu errichten und zu nutzen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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EU-Kommission legt Single Market Report 2026 vor

Der am 30.01.2026 veröffentlichte Single Market Report 2026 zeigt, dass der europäische Binnenmarkt in einer Phase struktureller Stagnation angekommen ist. Während einzelne Kennzahlen Verbesserungen anzeigen, bleibt der Gesamttrend verhalten. Zugleich verweist die EU-Kommission auf eine Vielzahl laufender oder geplanter Vereinfachungsinitiativen, insbesondere die Omnibus-Vorschläge und die European Business Wallet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.02.2026

Der am 30.01.2026 veröffentlichte Single Market Report 2026 zeigt, dass der europäische Binnenmarkt in einer Phase struktureller Stagnation angekommen ist. Während einzelne Kennzahlen Verbesserungen anzeigen, bleibt der Gesamttrend verhalten: Die Integration im Binnenmarkt hat ein Plateau erreicht, Produktivitäts- und Investitionslücken bestehen fort, und insbesondere im Dienstleistungssektor wirken nationale Regulierungsunterschiede weiterhin als strukturelle Barriere.

Dienstleistungen: Integration kommt nur langsam voran

Die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen innerhalb des Binnenmarkts wachse zwar weiter, allerdings deutlich langsamer als noch vor einigen Jahren. Die regulatorische Restriktivität in vielen Dienstleistungssektoren bleibe hoch und habe sich in den letzten Jahren kaum verringert. Der Bericht stellt fest, dass Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten nach wie vor sehr unterschiedlich, teilweise mit nationalen Sonderregelungen, reguliert sind. Die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen bleibe kompliziert.

Auch die Entsendung von Arbeitnehmern sei weiterhin mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden. Zwar seien Meldepflichten und Kontrollen unionsrechtlich zulässig, sie würden in der Praxis jedoch häufig sehr komplex ausgestaltet. Auch dort, wo die tatsächlichen Risiken gering sind, etwa bei hochqualifizierten Fachkräften. Die EU-Kommission verweist hierbei auf bestehende Best Practices, sieht deren Umsetzung aber primär in der Verantwortung der Mitgliedstaaten.

Anerkennung von Berufsqualifikationen bleibt Engpass

Ein zentrales Hindernis für einen funktionierenden (Dienstleistungs-)Binnenmarkt bleibe die Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Trotz einzelner Verbesserungen stagniert die Quote positiver Anerkennungsentscheidungen seit Jahren. Verfahren seien oft langwierig, papierbasiert und wenig transparent. Das hemme die Mobilität von Fachkräften, verschärfe Fachkräftemangel und wirke sich negativ auf wissensintensive Dienstleistungen aus. Der Bericht unterstreicht, dass eine konsequente Digitalisierung der Anerkennungsverfahren erhebliche Effizienzgewinne bringen könnte, Fortschritte sind hier bislang jedoch begrenzt.

Nationale Fragmentierung belastet Unternehmen weiterhin

Darüber hinaus zeigt der Report, dass die regulatorische Fragmentierung im Binnenmarkt ein strukturelles Problem bleibt. Die fehlerhafte oder uneinheitliche Umsetzung von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten nehme sogar wieder zu. Für Unternehmen bedeute dies konkret Rechtsunsicherheit und zusätzliche Kosten, insbesondere bei grenzüberschreitender Tätigkeit. Auch die wahrgenommene Einfachheit der regulatorischen Compliance habe sich in den vergangenen Jahren kaum verbessert – die Gründung und der Betrieb von Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten bleibe komplex.

Digitalisierung, Produktivität und Fachkräfte

Der Bericht bestätigt zudem bekannte Schwächen: Die Produktivitätslücke zu den USA bleibt erheblich und ist eng mit der vergleichsweise langsamen Verbreitung digitaler Technologien verbunden. Gerade KMU würden Cloud-Dienste, Datenanalyse oder KI deutlich seltener als in anderen Wirtschaftsräumen nutzen. Gleichzeitig verschärfen Fachkräfte- und Kompetenzengpässe die Situation, insbesondere bei digitalen und spezialisierten Qualifikationen.

Entlastung durch Vereinfachung

Zugleich verweist die EU-Kommission auf eine Vielzahl laufender oder geplanter Vereinfachungsinitiativen, insbesondere die Omnibus-Vorschläge und die European Business Wallet. Deren Wirkung wird bislang jedoch ausschließlich auf Grundlage von Projektionen eingeschätzt; belastbare Zahlen liegen noch nicht vor. So sollen dank der Omnibus-Pakete Einsparungen von jährlich bis zu 11,9 Milliarden Euro erzielt werden, und durch den European Business Wallet könnten sogar bis zu 13,5 Milliarden Euro zusätzlich an Entlastungen möglich sein.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Digitaler Fragenbogen der WPK zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten wieder online

Die WPK ist als Aufsichtsbehörde für die Überprüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei WP/vBP-Praxen zuständig. Dazu ermittelt die WPK eine IT-gestützte Stichprobe aus allen am Markt tätigen WP/vBP-Praxen.

WPK, Mitteilung vom 03.02.2026

Die WPK ist als Aufsichtsbehörde für die Überprüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei WP/vBP-Praxen zuständig. Wie in den vergangenen Jahren ermittelt die WPK hierfür eine IT-gestützte Stichprobe aus allen am Markt tätigen WP/vBP-Praxen. Die Auswahl fiel in diesem Jahr auf insgesamt 151 Praxen. Diese erhalten eine entsprechende Benachrichtigung per Brief. Der Fragebogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten ist für die ermittelten Praxen im Mitgliederbereich „Meine WPK“ unter „Geldwäschebekämpfung“ online auszufüllen.

Sollten die Zugangsdaten für den internen Mitgliederbereich nicht mehr vorliegen, können neue Zugangsdaten bei der Mitgliederabteilung der WPK angefordert werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer (WPK)

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EU-Abgeordnete fordern mehr Transparenz über urheberrechtlich geschützte Inhalte bei der Nutzung durch generative KI-Anwendungen

Das EU-Parlament hat einen Initiativbericht über rechtliche Fragen im Zusammenspiel von generativer KI und Copyright angenommen. Die Abgeordneten fordern Maßnahmen, um die Lizenzierung von urheberrechtlich geschützten Inhalten für die Nutzung durch generative KI zu erleichtern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.02.202

Am 28.01.2026 hat der JURI-Ausschuss des EU-Parlaments einen Initiativbericht über rechtliche Fragen im Zusammenspiel von generativer KI und Copyright angenommen.

Forderung nach mehr Transparenz für generative KI-Anwendungen

Die Abgeordneten fordern, dass europäisches Copyright-Recht auf alle generativen KI-Systeme, die in der EU verfügbar sind, angewendet wird, unabhängig davon wo das Training des Systems stattgefunden hat. Generative KI nutze und reproduziere geschützte Inhalte, in diesem Bereich soll die Transparenz erhöht werden. Die Transparenz soll u. a. durch eine Liste über alle verwendeten geschützten Inhalte erhöht werden, sowie durch Aufzeichnungen über die “Crawling-Aktivitäten” von Nutzern und Anbietern.

Sollten diese Anforderungen nicht eingehalten werden, könnte dies einer Urheberrechtsverletzung gleichkommen mit rechtlichen Konsequenzen für die Anbieter der KI-Anwendung.

Faire Vergütung für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch KI

Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten solle fair vergütet werden, um den Kunst- und Kultursektor im KI-Zeitalter zu schützen. Die Abgeordneten fordern die Kommission auf, zu prüfen, ob eine solche Regelung auch für die Vergangenheit gelten könnte. Eine globale Lizenz gegen eine Pauschalzahlung lehnt der Ausschuss ab.

Außerdem fordern die Abgeordneten von der EU-Kommission und von den Mitgliedstaaten einen Schutz des Medienpluralismus. Generative KI würde die Nachrichten selektiv wiedergeben, daher müsse die Mediennachrichtenbranche vollständige Kontrolle über das Training von KI-Systemen haben oder eine Verwendung gänzlich ablehnen dürfen. Die Kommission soll hierfür eine angemessene Vergütung sicherstellen.

Vollständig KI-generierte Inhalte sollten nicht vom Urheberrecht geschützt werden. Die Abgeordneten fordern jedoch Maßnahmen, die Personen vor der Verbreitung manipulierter KI-generierter Inhalte schützen sollen und Verpflichtungen der Anbieter dagegen vorzugehen.

Potenzielle Maßnahmen zum Schutz vor einer Nutzung geschützter Inhalte durch KI

Die Abgeordneten fordern Maßnahmen, um die Lizenzierung von urheberrechtlich geschützten Inhalten für die Nutzung durch generative KI zu erleichtern. Die EU-Kommission soll freiwillige kollektive Lizenzvereinbarungen pro Sektor vereinfachen, die für alle zugänglich sind. Zudem soll die Kommission Instrumente prüfen, mit denen Rechteinhaber eine Nutzung ihrer Inhalte durch Generative-KI-Systemen verhindern könnten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Ordentliche Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin wirksam

Das ArbG Berlin hat die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen (Az. 21 Ca 13264/25).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 03.02.2026 zum Urteil 21 Ca 13264/25 vom 30.01.2026

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 30. Januar 2026 die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Januar 2000 ein Arbeitsverhältnis. Zuletzt war der gekündigte Arbeitnehmer als Direktor für das VZB tätig. In dieser Funktion beriet er den bei dem VZB gebildeten Verwaltungsausschuss unter anderem bei der Kapitalanlage für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärzte und Zahnärztinnen.

Zeitgleich zu seiner Funktion beim VZB war der gekündigte Arbeitnehmer auch Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Vorstandsmitglied bei zahlreichen Gesellschaften, in die das VZB zum Zwecke der Kapitalanlage investiert hatte. Im Laufe des Jahres 2025 ermittelten Wirtschaftsprüfer, dass die Anlagen mutmaßlich deutlich weniger wert sind, als dies in der Vergangenheit angenommen worden war. Befürchtet wird eine Versorgungslücke von 1 Milliarde Euro, die insbesondere das Ergebnis riskanter Anlagestrategien sei.

Das VZB wirft dem gekündigten Arbeitnehmer den Missbrauch seiner Stellung als Direktor und seiner Position in den Beteiligungsunternehmen mit dem Ziel persönlicher Bereicherung vor. Es kündigte das Arbeitsverhältnis am 11. September 2025 außerordentlich, hilfsweise unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 30. September 2026.

Das Arbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung formell unwirksam sei, da das VZB sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt habe. Die ordentliche Kündigung hingegen erachtete es als wirksam. Der Kläger habe seine Stellung als Direktor und in Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen missbraucht. Er habe sich durch die Doppelstellung bewusst in einen Interessenkonflikt begeben, worauf er das VZB nicht hingewiesen habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei.

Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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Wenn der Tarifvertrag die Wahl lässt: Rund 60 Prozent entscheiden sich für mehr Zeit

Tarifliche Wahloptionen geben Beschäftigten die Möglichkeit, sich zwischen höherem Verdienst und zeitlicher Entlastung zu entscheiden. Die Mehrheit wählt mehr Zeit, zeigt eine neue Studie der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 03.02.2026

Tarifliche Wahloptionen geben Beschäftigten die Möglichkeit, sich zwischen höherem Verdienst und zeitlicher Entlastung zu entscheiden. Die Mehrheit wählt mehr Zeit, zeigt eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Besonders häufig entscheiden sich dafür Frauen und Beschäftigte in Betrieben, die ein belastendes Arbeitsklima haben oder wenig für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie tun.

Mehr Zeit kann besser sein als mehr Geld. So sieht es die Mehrheit der Beschäftigten, denen ein Tarifvertrag eine Wahloption zwischen mehr Freizeit und mehr Lohn ermöglicht. Den Studienautor*innen der Universität Bielefeld, des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und des WSI zufolge hat sich 2022 deutlich mehr als die Hälfte für mehr Zeit statt zusätzlichem Geld entschieden. Die analysierte Stichprobe enthält Angaben von rund 1.900 Arbeitnehmer*innen, die nach Abschluss der Tarifrunde eine entsprechende Wahlmöglichkeit hatten – je nach Tarifvertrag als Wahlmodell, individuelles Zukunftskonto, Entlastungszeit, Umwandlungsoption oder tarifliches Zusatzgeld bezeichnet. Solche Optionen existieren unter anderem in Tarifverträgen in der Metall- und Elektroindustrie, der Chemischen Industrie, bei der Deutschen Bahn, der Stahlindustrie, im Versicherungsgewerbe, bei der Post und im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen. Je nach Tarifvertrag beinhaltet die Option etwa zusätzliche Urlaubstage oder eine verkürzte Wochenarbeitszeit.

Konkret haben sich 59 Prozent der Befragten ausschließlich für mehr Zeit entschieden, 6 Prozent für eine Kombination aus mehr Zeit und Geld und 35 Prozent ausschließlich für mehr Geld. Dabei wählten Frauen, insbesondere solche mit Kindern unter 14 Jahren, häufiger die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu verkürzen – das taten 79 Prozent in dieser Gruppe. Die genannten Motive unterscheiden sich jedoch kaum nach Geschlecht: Bei Frauen wie Männern steht die Begründung, „mehr Zeit für die Familie“ an Position zwei, der häufigste Grund ist „mehr Zeit für Hobbies, Freunde und mich selbst“ haben zu wollen.

Ob sich Beschäftigte für mehr freie Zeit entscheiden, hängt stark mit der Betriebskultur zusammen: Dort, wo Vollzeitarbeit die Norm ist und höchstens zehn Prozent in Teilzeit arbeiten, nutzen nur 54 Prozent der Beschäftigten die Möglichkeit, weniger zu arbeiten und dafür ganz oder teilweise auf die Entgelterhöhung zu verzichten. In den übrigen Betrieben waren es dagegen 66 Prozent. Die Furcht „vor Lohn- und Karrierenachteilen“ durch geringere Arbeitszeit ist offenbar dort besonders groß, wo eine traditionelle „Vorstellung der idealen Arbeitskraft“ herrscht, so die Forschenden.

Zeit statt Geld wählen Arbeitnehmer*innen öfter, wenn sie ihr Arbeitsklima als sehr belastend empfinden. In entsprechenden Betrieben entscheiden sich 71 Prozent für eine zeitliche Entlastung. Auch in Betrieben, die wenige Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, etwa flexible Arbeitsmodelle wie Homeoffice, Gleitzeit sowie betriebliche Kinderbetreuungsangebote, eingeführt haben, entscheiden sich Beschäftigte häufiger für zeitliche Entlastung. Die tarifliche Wahloption scheint hier eine Lücke bei den Bedarfen nach familienfreundlichen Maßnahmen im Betrieb zu schließen.

Die insgesamt starke Nutzung tariflicher Zeitoptionen macht deutlich, so die Forschenden, „dass tarifliche Regelungen die Nutzung von Arbeitszeitarrangements zu legitimieren scheinen und bestehende Hürden, die typischerweise bei der Nutzung der klassischen Teilzeit im Betrieb bestehen, reduzieren“. Die tariflichen Wahloptionen seien damit ein entscheidendes Instrument, um mehr Zeitgerechtigkeit im Arbeitsleben zu erreichen. Und auch wertvoll für den Gesundheitsschutz, indem Beschäftigten ermöglicht werde, Belastungen frühzeitig zu reduzieren und damit Risiken wie Erschöpfung oder Burnout vorzubeugen.

„Umso wichtiger ist es daher, dass die Bundesregierung die Tarifbindung stärkt, um so zu einer Verbreitung der tariflichen Wahloptionen beizutragen“, betonen die Forschenden. Dagegen führe es in die Irre, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, auf eine Verlängerung der Erwerbsarbeitszeiten und einer Ausweitung des Direktionsrecht des Arbeitgebers durch die Abschaffung der täglichen Arbeitszeitgrenze zu setzen oder gar das Recht auf Teilzeit einzuschränken, wie es der Wirtschaftsflügel der CDU gefordert hat, und damit Risiken für Vereinbarkeit, Gesundheit und sozialen Zusammenhalt zu verschärfen.

WSI-Studie zu Deregulierung: Drei Viertel fürchten negative Folgen sehr langer Arbeitstage

Die Tatsache, dass vielen Beschäftigten mehr Zeit wichtiger sei als mehr Geld zeige, wie groß das Bedürfnis vieler Beschäftigter nach zeitlicher Entlastung ist. Die aktuell diskutierten Deregulierungsvorschläge widersprächen explizit den Bedürfnissen der Beschäftigten und dürften zudem eher kontraproduktiv wirken, betont auch Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI. „In einer Befragung, die wir 2025 durchgeführt haben, befürchteten knapp drei Viertel der Beschäftigten negative Folgen für Erholung und Gesundheit, für die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienleben sowie die Organisation ihres Alltags, wenn generell Arbeitstage von mehr als zehn Stunden möglich werden, wozu die geplante Deregulierung führen würde. Und: Frauen rechnen noch deutlich häufiger mit negativen Wirkungen als Männer. Das könnte daran liegen, dass noch mehr unbezahlte Sorgearbeit zusätzlich zum Erwerbsjob an ihnen hängen bliebe, wenn ihre Partner zumindest zeitweilig längere Arbeitstage hätten“, so Kohlrausch. „Der dringend nötige soziale Fortschritt, den beispielsweise Wahloptionen in Tarifverträgen bringen, würde dadurch konterkariert. Faktisch würde man auch die Erwerbstätigkeit von Frauen erschweren. Und damit ausgerechnet jene Entwicklung bremsen, die in den vergangenen Jahren wesentlich zu Rekordwerten bei Erwerbstätigkeit und Arbeitsvolumen beigetragen hat.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Amtsgerichtsdirektor mit Besoldungsklage erfolglos

Die Bewertung des Dienstpostens eines Direktors des Amtsgerichts an einem Amtsgericht mit mehr als 50 Richterplanstellen mit der Besoldungsgruppe R 2 Landesbesoldungsordnung (LBesO) mit Amtszulage ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das OVG NRW entschieden und damit die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des VG Aachen zurückgewiesen (Az. 1 A 709/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.02.2026 zum Urteil 1 A 709/21 vom 02.02.2026

Die Bewertung des Dienstpostens eines Direktors des Amtsgerichts an einem Amtsgericht mit mehr als 50 Richterplanstellen mit der Besoldungsgruppe R 2 Landesbesoldungsordnung (LBesO) mit Amtszulage ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zurückgewiesen.

Der Kläger ist Direktor eines Amtsgerichts, das im maßgeblichen Jahr 2018 54 Richterplanstellen und 292 Stellen im Bereich der Angestellten und Beamten hatte. Er hält die Bewertung seines Dienstpostens angesichts der Größe seines Gerichts, seiner damit verbundenen hohen Leistung sowie der großen fachlichen und organisatorischen Verantwortung für zu niedrig. Er sei mindestens mit der Besoldungsgruppe R 3 LBesO zu bewerten. Seine Klage hatte beim Verwaltungsgericht Aachen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil im Ergebnis bestätigt.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die gesetzlichen Grundlagen der Richterbesoldung zu messen ist, ergibt sich zum einen aus den verfassungsrechtlich verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, einschließlich des Alimentations- und Leistungsprinzips, und zum anderen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die Bewertung des Dienstpostens des Klägers bewegt sich innerhalb des dem Normgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums. Dass der Kläger als Direktor eines Amtsgerichts mit mehr als 50 Richterplanstellen im Vergleich zu den Präsidenten und Präsidentinnen eines Amts- oder Landgerichts vergleichbarer Größe niedriger besoldet ist, ist sachlich gerechtfertigt. Den Präsidenten und Präsidentinnen der Amts- und Landgerichte obliegt neben der Personalverantwortung für die nichtrichterlichen Beschäftigten und der sonstigen Organisationsverantwortung auch die Dienstaufsicht über Richter und Richterinnen, der wegen der Besonderheiten der richterlichen Unabhängigkeit eine höhere Wertigkeit zukommt. Dieselbe Erwägung gilt auch im Verhältnis zu den mit der Besoldungsgruppe R 3 LBesO und höher bewerteten Dienstposten der Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Auch die Abstände innerhalb der Direktorenbesoldung der Besoldungsgruppe R 2 LBesO verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die Höhe der jeweiligen Zulage hängt von der Zahl der Richterplanstellen ab, die ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium ist. Dass die Höhe der Zulage nicht proportional im Verhältnis der Richterplanstellen steigt, ist nicht evident sachwidrig. Die typischen Aufgabenbereiche sind ungeachtet der unterschiedlichen Größe der Gerichte im Wesentlichen gleich und bedingen keine grundsätzlich unterschiedliche Verantwortung. Im Verhältnis zu den mit R 3 LBesO bewerteten Dienstposten der Vorsitzenden Richter und Richterinnen am Oberlandesgericht fehlt es an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit dem Dienstposten des Klägers. Vorsitzende am Oberlandesgericht sind nicht Leiter eines Gerichts, sondern üben zweitinstanzliche Rechtsprechung aus.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen

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Drohnenflug über Dachgeschosswohnung: Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen

Das AG München hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Eigentümers einer Dachgeschosswohnung zurückgewiesen, weil der angekündigte Drohnenflug zur Dachvermessung für eine energetische Sanierung keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt und im Rahmen der Interessenabwägung das mildere Mittel ist (Az. 222 C 2/26).

AG München, Pressemitteilung vom 02.02.2026 zum Beschluss 222 C 2/26 vom 05.01.2026 (rkr)

Die Antragsgegnerin, ein Bauunternehmen, war beauftragt, das Dach eines Gebäudes in München für eine energetische Sanierung zu vermessen. Das Bauunternehmen plante hierzu eine Drohne einzusetzen. Am 04.01.2026 wies die Baufirma per Aushang im Hausflur auf den am 13.01.2026 geplanten Drohnenflug hin und teilte mit, dass auf den Aufnahmen erkennbare personenbezogene Informationen unkenntlich gemacht werden würden.

Der Inhaber einer Dachgeschosswohnung des Gebäudes wandte sich wegen des Drohnenüberflugs am 05.01.2026 an das Amtsgericht München und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dem Bauunternehmen sollte es untersagt werden, mittels Drohnenflug Bild- und Videoaufnahmen zu erstellen, auf denen personenbezogene Daten von ihm erfasst werden.

Das Amtsgericht München wies den Antrag mit Beschluss vom 05.01.2026 ab und führte u. a. aus:

„[Die] Erstellung der Aufnahmen [führt zu keinem] rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht […]. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt ein Rahmenrecht dar. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wird dabei durch die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren. Rechtswidrig ist der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Bei dieser Interessenabwägung ist auf Seiten des Antragsgegners einzustellen, dass durch die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflugs das Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehungen ermöglicht wird. Dem gegenüber steht die Befürchtung des Antragstellers auf Verletzung der Integrität seiner Wohnung.

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauern wird und vorher angekündigt wurde, an welchem Tag er erfolgen wird, sodass von Seiten der betroffenen Bewohner*innen des Anwesens Maßnahmen ergriffen werden können, um Aufnahmen vom Inneren der Wohnungen von vornherein auszuschließen. […]

Überdies wäre es […] erforderlich, das Gebäude einzurüsten und das Dach zu begehen, [falls] eine Erstellung von Aufnahmen mittels Drohnenflug nicht möglich [wäre]. Dies würde einen deutlich intensiveren Eingriff darstellen, da die Beeinträchtigung dann deutlich länger als für einige Minuten an einem Tag bestehen würde. Demnach stellt die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflug das mildere Mittel dar.“

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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