Immer mehr Mittelständler wollen nach altersbedingtem Rückzug der Chefs schließen

Das Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2025 von KfW Research bestätigt den zuletzt
beobachteten Trend hin zu mehr Stilllegungsplänen mittelständischer Unternehmen – bewusste Geschäftsaufgaben ohne eine Nachfolgelösung werden nochmals häufiger ins Auge gefasst.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 09.01.2026

  • 57 Prozent der mittelständischen Unternehmerinnen und Unternehmer sind 55 Jahre oder älter
  • Bis 2029 könnten jährlich 114.000 Unternehmen stillgelegt werden
  • Preisvorstellungen beim Verkauf eines mittelständischen Unternehmens haben deutlich zugelegt, im Schnitt werden 499.000 Euro erwartet

Jedes vierte mittelständische Unternehmen in Deutschland erwägt, nach dem Ausscheiden der jetzigen Senior-Generation in der nahen oder ferneren Zukunft zu schließen. Betrachtet man nur die Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Rückzug aus der Firma bis Ende 2029 planen, streben 569.000 keine Fortführung des Unternehmens an. Das entspricht jährlich rund 114.000 Geschäftsaufgaben. Demgegenüber stehen 545.000 mittelständische Unternehmen, die bis Ende 2029 eine Nachfolgeregelung finden wollen – das sind gut 109.000 Unternehmen im Jahr. Erstmals gibt es damit einen kleinen Überhang von Unternehmen, die die Stilllegung planen.

Das sind Ergebnisse einer aktuellen Sonderauswertung im Rahmen des repräsentativen KfW-Mittelstandspanels, das zwischen Mitte Februar und Mitte Juni 2025 erhoben wurde. An der Befragung zum Panel beteiligten sich mehr als 13.000 mittelständische Unternehmen.

Als Hauptgrund für Schließungspläne geben Unternehmenslenkerinnen und -lenker ihr Alter an. Im Jahr 2025 waren 57 Prozent der mittelständischen Unternehmerschaft 55 Jahre oder älter, das waren noch einmal drei Prozentpunkte mehr als im Vorjahr. Vor 20 Jahren waren es lediglich 20 Prozent. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer empfinden die Suche nach einem passenden Nachfolger als sehr schwierig.

47 Prozent der Befragten mit Stilllegungsplänen erklären, dass es in ihrer Familie kein Interesse an einer Fortführung, etwa durch die Kinder, gebe. 42 Prozent nennen zu viel Bürokratie als einen Grund, wieso sie die Schließung planen – das sind zwölf Prozentpunkte mehr als im Vorjahr und so viele wie nie. Bei einer Nachfolge sind viele juristische Fragen zu klären, aber ebenso steuerliche Aspekte und Informations- und Meldepflichten zu beachten.

„Deutschlands Wirtschaft kämpft um seine internationale Wettbewerbsfähigkeit. Die mittelständischen Unternehmen sind bekanntermaßen das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Es ist essenziell, das Fortbestehen möglichst vieler mittelständischer Unternehmen zu sichern. Wir brauchen daher nachhaltig mehr Gründungsbereitschaft in Deutschland. Der Bürokratieabbau ist ein Baustein, der zu mehr Gründungen führen kann“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Es ist erwiesen, dass Firmenlenker, die bereits einen Nachfolger gefunden haben, wieder stärker in ihre Unternehmen investieren. Die Lösung der Nachfolgeproblematik ist daher auch entscheidend, um die Investitionen im Mittelstand anzukurbeln.“

Ein schwieriger Schritt auf dem Weg zu einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge ist die Einigung auf einen für alle Beteiligten akzeptablen Kaufpreis. Erstmals seit 2019 hat KfW Research wieder erhoben, welche Kaufpreisvorstellungen die mittelständischen Unternehmenslenker haben. Diese sind seit 2019 merklich angezogen. Die Unternehmer, die binnen fünf Jahren eine Nachfolgeregelung anstreben, wollen im Durchschnitt 499.000 Euro erzielen. Vor sechs Jahren waren es noch 372.000 Euro. Die Erhöhung der Kaufpreisvorstellungen liegt damit deutlich über der Inflation in diesem Zeitraum, preisbereinigt liegt das Plus bei 9,5 Prozent. Im Durchschnitt streben die Nachfolgeplaner einen Kaufpreis an, der beim 1,2-fachen ihres Jahresumsatzes liegt.

Vor sechs Jahren wollten nur 18 Prozent der Mittelständler einen Kaufpreis von mehr als 1 Million Euro erzielen; nun sind es 27 Prozent. Dagegen wollen sich nur noch fünf Prozent der Unternehmer mit weniger als 50.000 Euro zufriedengeben; 2019 waren es noch 18 Prozent. Im Median planen die Unternehmensführer, 375.000 Euro einzunehmen – das heißt, die Hälfte der Unternehmer liegt mit den Vorstellungen jeweils darunter oder darüber. 2019 waren es noch 175.000 Euro.

Quelle: KfW, KfW Research

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Produktion im November 2025: +0,8 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im November 2025 gegenüber Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,8 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.01.2026

Produktion in den Monaten Januar bis November 2025 mit leichtem Minus

Produktion im Produzierenden Gewerbe
November 2025 (real, vorläufig):
+0,8 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+0,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Oktober 2025 (real, revidiert):
+2,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+1,0 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2025 gegenüber Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,8 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von September 2025 bis November 2025 um 0,7 % höher als in den drei Monaten zuvor. Im Oktober 2025 stieg die Produktion gegenüber September 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 2,0 % (vorläufiger Wert: +1,8 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2024 war die Produktion im November 2025 kalenderbereinigt 0,8 % höher.

Deutlicher Anstieg in der Automobilindustrie

Die positive Entwicklung der Produktion im November 2025 ist maßgeblich auf die Zuwächse in der Automobilindustrie zurückzuführen (saison- und kalenderbereinigt +7,8 % zum Vormonat). Auch die Anstiege im Maschinenbau (+3,2 %) und in der Maschinenwartung und -montage (+10,5 %) beeinflussten das Gesamtergebnis positiv. Negativ wirkte sich hingegen der Rückgang in der Energieerzeugung (-7,8 %) aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) stieg im November 2025 gegenüber Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt um 2,1 %. Dabei stieg die Produktion von Investitionsgütern um 4,9 %. Die Produktion von Vorleistungsgütern sank um 0,8 % und die Produktion von Konsumgütern um 0,3 %. Außerhalb der Industrie sank die Bauproduktion um 0,8 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2024 stieg die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 1,3 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im November 2025 gegenüber Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,5 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von September 2025 bis November 2025 um 0,1 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat November 2024 war die energieintensive Produktion im November 2025 kalenderbereinigt um 3,3 % niedriger. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Produktion Januar bis November 2025 mit leichtem Minus, aber positive Signale im letzten Quartal

In den Monaten Januar bis November des Jahres 2025 lag die Produktion im Produzierenden Gewerbe kalenderbereinigt 1,2 % niedriger als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Insbesondere in der Industrie (-1,3 %) und im Baugewerbe (-1,7 %) ging die Produktion zurück. Die Energieerzeugung stieg hingegen um 2,0 %.

In der Industrie ist der Rückgang maßgeblich auf die Entwicklung in der Automobilindustrie (-2,4 %), in den energieintensiven Industriezweigen (-2,6 %) und im Maschinenbau (-2,3 %) zurückzuführen.

Betrachtet man die längerfristige Entwicklung in der Industrie, so war die Produktion in den Jahren 2023 und 2024 überwiegend einem Abwärtstrend gefolgt. Ausgehend von einem Tiefpunkt im Dezember 2024 war im Verlauf des Jahres 2025 zunächst eine leichte Erholung zu beobachten, die Produktion lag im 1. Halbjahr 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,2 % höher als im Halbjahr davor. Nach einem Einbruch im August blieb die Produktion auch im September auf einem niedrigen Niveau, maßgeblich beeinflusst von geringen Produktionswerten in der Automobilindustrie. Im Oktober begann in der Industrieproduktion ein verhaltener Erholungskurs, der sich im November fortsetzte. Für die Einschätzung der Entwicklung der Produktion im Dezember könnten positive Signale anderer Industrieindikatoren relevant sein. So ist der Lkw-Maut-Fahrleistungsindex im Dezember 2025 mit +3,2 % deutlich angestiegen (kalender- und saisonbereinigte Vormonatsrate). Weiterhin haben sich die Auftragseingänge in der Industrie zuletzt positiv entwickelt. Der Auftragseingangsindex im Verarbeitenden Gewerbe lag im November 2025 kalender- und saisonbereinigt um 5,6 % höher als im Vormonat. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen lag der Auftragseingang im weniger volatilen Dreimonatsvergleich von September 2025 bis November 2025 um 2,1 % höher als in den drei Monaten zuvor. Die vorläufigen Ergebnisse zum Produktionsindex im Dezember 2025 erscheinen am 6. Februar 2026.

In den energieintensiven Industriezweigen ist für die Jahre 2024 und 2025 überwiegend eine Stagnation der Produktion zu beobachten, nachdem sie in den Jahren 2022 und 2023 stark zurückgegangen war. Im Durchschnitt der Monate Januar 2025 bis November 2025 lag die Produktion hier kalender- und saisonbereinigt um 17,7 % niedriger als im Jahr 2021.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Exporte im November 2025: -2,5 % zum Oktober 2025

Im November 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Oktober 2025 kalender- und saisonbereinigt um 2,5 % gesunken und die Importe um 0,8 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2024 nahmen die Exporte um 0,8 % ab und die Importe um 5,4 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.01.2026

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), November 2025
128,1 Milliarden Euro
-2,5 % zum Vormonat
-0,8 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), November 2025
115,1 Milliarden Euro
+0,8 % zum Vormonat
+5,4 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), November 2025
13,1 Milliarden Euro

Im November 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Oktober 2025 kalender- und saisonbereinigt um 2,5 % gesunken und die Importe um 0,8 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2024 nahmen die Exporte um 0,8 % ab und die Importe um 5,4 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im November 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 128,1 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 115,1 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im November 2025 mit einem Überschuss von 13,1 Milliarden Euro ab. Im Oktober 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Außenhandelssaldo +17,2 Milliarden Euro betragen. Im November 2024 hatte er bei +20,0 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im November 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 73,1 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 58,7 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Oktober 2025 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 4,2 % und die Importe aus diesen Staaten um 4,0 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 50,8 Milliarden Euro (-3,9 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,1 Milliarden Euro (-3,7 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 22,2 Milliarden Euro (-4,8 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,7 Milliarden Euro (-4,7 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im November 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 55,1 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 56,3 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Oktober 2025 sanken die Exporte in die Drittstaaten um 0,2 %, die Importe von dort stiegen um 6,3 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im November 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 10,8 Milliarden Euro exportiert, das waren 4,2 % weniger als im Oktober 2025. Gegenüber dem Vorjahresmonat November 2024 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 22,9 % geringer. Die Exporte in die Volksrepublik China stiegen im November 2025 im Vergleich zum Oktober 2025 um 3,4 % auf 6,5 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 8,1 % auf 6,0 Milliarden Euro ab.

Die meisten Importe kamen im November 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 14,9 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 8,0 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 7,9 % auf 7,7 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 10,9 % auf 3,4 Milliarden Euro zu.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im November 2025 gegenüber Oktober 2025 kalender- und saisonbereinigt um 5,5 % auf 0,6 Milliarden Euro. Gegenüber November 2024 nahmen sie um 22,5 % ab. Die Importe aus Russland stiegen im November 2025 gegenüber Oktober 2025 um 22,5 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber November 2024 nahmen sie um 2,7 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im November 2025 Waren im Wert von 130,7 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 117,0 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2024 sanken die Exporte damit um 1,7 % und die Importe stiegen um 4,4 % an. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im November 2025 mit einem Überschuss von 13,7 Milliarden Euro ab. Im November 2024 hatte der Saldo +20,9 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Stada-Übernahme: OLG Frankfurt am Main spricht Aktionären Nachbesserungsanspruch zu

Beim OLG Frankfurt sind derzeit 44 Verfahren anhängig, in denen ehemalige Aktionäre eines deutschen Pharmaunternehmens, die im Jahr 2017 ein öffentliches Übernahmeangebot angenommen hatten, einen sog. Nachbesserungsanspruch gegen die Beklagte als ehemalige Bieterin geltend machen. Der Bundesgerichtshof hatte in vorausgehenden Verfahren anderen ehemaligen Aktionären diesen Anspruch zugesprochen. Das OLG Frankfurt hat nun in zwei Entscheidungen ebenfalls zu Gunsten der ehemaligen Aktionäre entschieden und insbesondere die Durchsetzbarkeit der Ansprüche bejaht (Az. 26 U 14/24 und 26 U 18/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.01.2026 zu den Urteilen 26 U 14/24 und 26 U 18/24 vom 18.12.2025 (nrkr)

Beim OLG sind derzeit 44 Verfahren anhängig, in denen ehemalige Aktionäre eines deutschen Pharmaunternehmens, die im Jahr 2017 ein öffentliches Übernahmeangebot angenommen hatten (Stada-Übernahme), einen sog. Nachbesserungsanspruch gegen die Beklagte als ehemalige Bieterin geltend machen (§ 31 Abs. 6 i. V. m. § 31 Abs. 3-5 WpÜG). Der Bundesgerichtshof hatte in vorausgehenden Verfahren anderen ehemaligen Aktionären diesen Anspruch zugesprochen (Urteile vom 23.05.2023 – II ZR 119/21; II ZR 220/21). Das OLG hat mit den heute veröffentlichten zwei Entscheidungen ebenfalls zu Gunsten der ehemaligen Aktionäre entschieden und insbesondere die Durchsetzbarkeit der Ansprüche bejaht.

In dem einen Verfahren macht eine luxemburgische Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Investmentfonds einen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages (§ 31 Abs. 6 WpÜG) geltend. Die Klägerin nahm im Jahr 2017 das Übernahmeangebot der Beklagten zu einem Preis von 66,25 Euro je Aktie an. Die Beklagte führte parallel mit einem Aktionär, der insgesamt 13,26 % der Aktien der Zielgesellschaft hielt, nicht öffentliche Verhandlungen. Diese mündeten am 30.08.2017 in einem „Irrevocable Commitment“. Darin verpflichtete sich der Aktionär, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen, wenn die darin festgelegte Abfindung für außenstehende Aktionäre mindestens 74,40 Euro je Aktie beträgt. Beide Vertragsparteien veröffentlichten Ende August/Anfang September 2017 Presseerklärungen, deren Wortlaut in dem „Irrevocable Commitment“ abgestimmt war und die in der Presse aufgegriffen wurden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 23.05.2023 entschieden, dass es sich bei diesem „Irrevocable Commitment“ um eine nach dem Wertpapierübernahmegesetz dem Erwerb gleichgestellte Vereinbarung handele (§ 31 WpÜG). Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Angebotspreis und der in der Vereinbarung zugesagten Mindestabfindung an ehemalige Aktionäre zu zahlen. Die BaFin gab der Beklagten daraufhin auf, den Nacherwerb gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG zu veröffentlichen. Dem kam die Beklagte im August 2023 nach. Im Anschluss machte auch die hiesige Klägerin den Unterschiedsbetrag in Höhe von 8,15 Euro je Aktie – insgesamt rund 4.708.000 Euro – geltend. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der zuständige 26. Zivilsenat zurückgewiesen und entschieden, dass der Zahlungsanspruch nicht verjährt sei. Für den Verjährungsbeginn komme es darauf an, wann die Klägerin Kenntnis von dem „Irrevocable Commitment“ gehabt habe. Dies sei frühestens im Jahr 2023 der Fall gewesen. Eine Kenntnis von den Presserklärungen Ende August/Anfang September 2017 sowie der nachfolgenden Presseberichterstattung genüge nicht. Aus diesen Erklärungen ergäben sich nicht konkret die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Es beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit, dass die Klägerin keine Kenntnis davon erlangt hat, dass zwischen einem Aktionär und der Beklagten eine bindende Vereinbarung getroffen worden sei. Zudem sei die Beklagte nach den Gesamtumständen gehindert, sich auf einen etwaigen Verjährungseintritt zu berufen. Sie sei ihrer wertpapierrechtlichen Veröffentlichungspflicht hinsichtlich des Nacherwerbs erst knapp sechs Jahre nach Abschluss der Vereinbarung nachgekommen. Damit habe sie selbst eine Ursache dafür gesetzt, dass die Klage nicht eher erhoben worden sei.

Die Berufung habe auch hinsichtlich der zugesprochenen Zinsen keinen Erfolg. Die klagende Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer S.A. nach luxemburgischem Recht sei Unternehmerin und könne deshalb Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Es komme nicht darauf an, ob auch Verbraucher die von der Klägerin verwalteten Investmentfondsanteile hielten (Az. 26 U 14/24).

In dem weiteren Verfahren macht eine Privatperson gegen die Beklagte einen Nachbesserungsanspruch in Höhe von knapp 140.000 Euro nebst Zinsen seit Ende August 2017 geltend. Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich des Nachbesserungsanspruchs stattgegeben, aber nur Zinsen seit Rechtshängigkeit zugesprochen. Der 26. Zivilsenat hat auch hier die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Anspruch sei – wie in dem obigen Verfahren dargestellt – nicht verjährt. Die Beklagte handele zudem treuwidrig, soweit sie sich auf Verjährung berufe. Weitere Zinsen, wie mit der Anschlussberufung verfolgt, könne der Kläger hier indes nicht verlangen (Az. 26 U 18/24).

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Sie können mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

Erläuterungen

Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages gem. § 31 WpÜG:

Im Rahmen öffentlicher Übernahmen muss der Bieter den Aktionären eine angemessene Gegenleistung anbieten. Erwirbt der Bieter innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft zu einem höheren Preis oder trifft er eine Vereinbarung, auf Grund derer er die Übereignung von Aktien verlangen kann, ist der Bieter gegenüber den ehemaligen Aktionären, die die Aktien zum niedrigeren Angebotspreis eingeliefert haben, zur Zahlung des Unterschiedsbetrages verpflichtet.

Hintergrund dieses Nachbesserungsanspruchs ist, dass alle Aktionäre, die im Rahmen einer Übernahme ihre Aktien abgeben, gleichbehandelt werden sollen. Der Bieter soll nicht bilateral einige wenige Aktionäre begünstigen.

Beim Landgericht sind gegenwärtig noch zahlreiche weitere Klagen anhängig, u. a. eine Sammelklage mit 81 Klägern.

Der Gesetzeswortlaut heißt wie folgt:

§ 31 WpÜG Gegenleistung

(1) 1Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. 2Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen.

(2) 1Die Gegenleistung hat in einer Geldleistung in Euro oder in liquiden Aktien zu bestehen, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. 2Werden Inhabern stimmberechtigter Aktien als Gegenleistung Aktien angeboten, müssen diese Aktien ebenfalls ein Stimmrecht gewähren.

(3) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn er, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 bis zum Ablauf der Annahmefrist insgesamt mindestens 5 Prozent der Aktien oder Stimmrechte an der Zielgesellschaft gegen Zahlung einer Geldleistung erworben haben.

(4) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aktien der Zielgesellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, erhöht sich die den Angebotsempfängern der jeweiligen Aktiengattung geschuldete Gegenleistung wertmäßig um den Unterschiedsbetrag.

(5) 1Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, ist der Bieter gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des Unterschiedsbetrages verpflichtet. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerb von Aktien im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft und für den Erwerb des Vermögens oder von Teilen des Vermögens der Zielgesellschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung.

(6) 1Dem Erwerb im Sinne der Absätze 3 bis 5 gleichgestellt sind Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. 2Als Erwerb gilt nicht die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Deutscher Markt für Wagniskapital 2025 trotz wirtschaftlicher Unsicherheit stabil

Der deutsche Markt für Wagniskapital erreicht 2025 mit einem Investitionsvolumen von 7,2 Mrd. Euro trotz anhaltender gesamtwirtschaftlicher Unsicherheit das Niveau der Vorjahre. 2024 lag das Volumen bei 7,4 Mrd. Euro, 2023 bei 7,1 Mrd. Euro. Das Abschlussquartal des Jahres war mit zwei Milliarden Euro das zweitstärkste Quartal. Das sind die Ergebnisse des KfW-Venture-Capital-Dashboards.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 08.01.2026

  • KfW-Venture-Capital-Dashboard verzeichnet 2025 7,2 Milliarden Euro Investitionen in deutsche Start-ups
  • KI-Deals mit Rekordjahr
  • Erneut Anstieg bei der Anzahl der Exits

Der deutsche Markt für Wagniskapital erreicht 2025 mit einem Investitionsvolumen von 7,2 Milliarden Euro trotz anhaltender gesamtwirtschaftlicher Unsicherheit das Niveau der Vorjahre. 2024 lag das Volumen bei 7,4 Milliarden Euro, 2023 bei 7,1 Milliarden Euro. Das Abschlussquartal des Jahres war mit zwei Milliarden Euro das zweitstärkste Quartal.

Das sind die Ergebnisse des KfW-Venture-Capital-Dashboards, in dem KfW Research quartalsweise Daten zum deutschen Venture-Capital-Markt (VC-Markt) veröffentlicht.

Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW, erklärt:

„Die Investitionsaktivität auf dem deutschen VC-Markt war 2025 zwar solide. Im internationalen Vergleich bleibt Deutschland jedoch hinter der Dynamik in anderen Ländern wie Großbritannien, Frankreich und insbesondere den USA zurück. In der jeweiligen Entwicklung der VC-Märkte kommt also auch die unterschiedliche konjunkturelle Dynamik in diesen Ländern zum Ausdruck.“

Im Segment künstliche Intelligenz (KI) verzeichnet Deutschland ein Rekordjahr: Das Gesamtvolumen erreichte rund 2,9 Milliarden Euro – das entspricht etwa zwei Fünfteln des gesamten Investitionsvolumens auf dem deutschen VC-Markt. KI-Start-ups bleiben ein zentraler Wachstumstreiber.

Der Bereich Sicherheit gehört 2025 mit 17 Prozent des deutschen Investitionsvolumens ebenfalls zu den Gewinnern. Dazu zählen unter anderem Cybersicherheit sowie Technologien zur Abwehr physischer Bedrohungen. Start-ups und ihre Investoren adressieren also zusehends die neuen Bedarfe nach innovativen Sicherheitstechnologien im Zuge geopolitischer Herausforderungen.

2025 erfolgten in Deutschland 164 Ausstiege aus VC-Beteiligungen (Exits), erneut mehr als im Vorjahr (2024: 154). Die Bewertungen der veräußerten Unternehmen und damit der Exiterlöse ziehen seit zwei Jahren aber nur langsam an. Eine zentrale Stütze für einen positiven Aufschwung auf dem VC-Markt in den kommenden Jahren wäre eine Belebung der Exit-Märkte mit entsprechenden Rückflüssen an die Investoren.

Der deutsche VC-Markt präsentiert sich weiterhin selektiver als während der Hochphasen in den Jahren 2021 und 2022. Die Zahl der Finanzierungsrunden deutscher Start-ups sank 2025 im Vergleich zum Vorjahr leicht auf 1.444 (2024: 1.540). Zugleich hat sich die Situation der aussichtsreichsten Start-ups gegenüber 2024 verbessert, denn die durchschnittliche Größe der eingeworbenen Finanzierungsrunden stieg erneut an. Finanzierungen von Scale-ups nahmen mit einem Anteil von 49 Prozent weiter an Bedeutung zu. Rund ein Drittel des Dealvolumens wurde von inländischen Investoren getragen.

Quelle: KfW, KfW Research

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BFH: Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II bei der Mitunternehmerschaft

Eine Tochter-Kapitalgesellschaft erfüllt eine wesentliche wirtschaftliche Funktion ihrer Mutter-Personengesellschaft zur Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht. So der BFH (Az. IV R 12/23).

BFH, Urteil IV R 12/23 vom 25.09.2025

Leitsatz

  1. Eine Tochter-Kapitalgesellschaft erfüllt eine wesentliche wirtschaftliche Funktion ihrer Mutter-Personengesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zur Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht (Bestätigung von Urteil des Bundesfinanzhofs ‑ BFH ‑ vom 07.03.1996 – IV R 12/95, BFH/NV 1996, 736).
  2. Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist.
  3. Die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II setzt neben der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft kumulativ voraus, dass der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht. Er muss seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellen (Bestätigung von BFH-Urteil vom 20.09.2018 – IV R 39/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019 S. 131).
  4. Ein „verlustgeneigtes“ Wirtschaftsgut, das nicht dem gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, liegt nicht nur vor, wenn der „innere Wert“ des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung herabgesetzt ist, sondern auch dann, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen, sodass eine Vermutung dafür spricht, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06.02.2023 – 10 K 1285/20 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Streitig ist die steuerliche Behandlung eines im Rahmen einer Kapitalerhöhung geleisteten Aufgelds für einen GmbH-Anteil und des aus der nachfolgenden Veräußerung des Anteils resultierenden (Sonderbetriebs-)Verlusts.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist …

3

Der Beigeladene ist Kommanditist der Klägerin, an deren Festkapital er zu 100 % beteiligt ist. Geschäftsführende Komplementärin der Klägerin ist die V GmbH. Alleiniger Gesellschafter der V GmbH ist ebenfalls der Beigeladene.

4

Die Klägerin hielt 100 % der Anteile an der A GmbH, deren Stammkapital sich zunächst auf 25.000 € belief. Die A GmbH ist an einer Vielzahl inländischer Tochtergesellschaften beteiligt. Im Jahr 2012 (Streitjahr) war der Beigeladene alleiniger Geschäftsführer der A GmbH.

5

Um den Liquiditätsbedarf der A GmbH zu decken, bewilligte der Beigeladene der A GmbH am 20.12.2006 ein Darlehen in Höhe von ursprünglich … € mit unbefristeter Laufzeit und einem Zinssatz von 0,5 % jährlich. Aufgrund von Kompensationszahlungen für Dividenden der X AG für die Jahre 2008, 2009 und 2010 sowie entsprechender Nachträge zum Darlehensvertrag erhöhte sich das Darlehen auf … €. Bei der Klägerin wurde das Darlehen als Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen behandelt.

6

Am 20.05.2011 erfolgte eine Erhöhung des Stammkapitals der A GmbH um 1.000 € auf 26.000 €. Den neuen Geschäftsanteil in Höhe von 1.000 € (3,8 % des Stammkapitals) übernahm der Beigeladene gegen eine Sacheinlage. Diese erbrachte er dadurch, dass er das Darlehen von … € gemäß Einbringungsvertrag vom 20.05.2011 in die A GmbH einbrachte und gleichzeitig an die A GmbH abtrat. Das im Zeitpunkt der Einbringung voll werthaltige Darlehen erlosch infolge von Konfusion. Die Differenz zwischen dem Einbringungswert des Darlehens und dem Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils wurde –wie im Beschluss über die Kapitalerhöhung und Übernahme für die A GmbH vorgesehen– in die Kapitalrücklage der A GmbH eingestellt. Der neu erworbene Geschäftsanteil von 1.000 € wurde als Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bei der Klägerin behandelt und mit … € aktiviert. Der Verkehrswert des Anteils von 3,8 % an der A GmbH belief sich auf circa … € (inklusive des Anteils an der im Zuge der Kapitalerhöhung neu gebildeten Kapitalrücklage).

7

Mit Vertrag vom 18.09.2012 veräußerte der Beigeladene den Anteil von 3,8 % an der A GmbH zum Kaufpreis von … € an die J GmbH, deren Anteilseigner die beiden Söhne des Beigeladenen mit je 12 375 Geschäftsanteilen (je 49,5 %) sowie der Beigeladene mit 250 Geschäftsanteilen (1 %) sind. In der Urkunde schlossen die Klägerin und der Beigeladene zugleich eine Poolvereinbarung über die Anteile an der A GmbH. Danach dürfen die Stimmrechte nur einheitlich ausgeübt werden und die Veräußerung von Anteilen kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass der Erwerber in den Poolvertrag eintritt. Die Kündigung des Vertrags war erstmalig zum 31.12.2019 möglich. Mit dem Erwerb des Anteils an der A GmbH trat die J GmbH in den Poolvertrag ein.

8

Die Klägerin ging davon aus, dass die Veräußerung des Anteils von 3,8 % an der A GmbH im Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bei der Klägerin zu einem –dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden– Verlust in Höhe von … € (Veräußerungserlös in Höhe von … € abzüglich Anschaffungskosten in Höhe von … €) geführt habe, der entsprechend ausgewiesen wurde.

9

Nach einem Gutachten der steuerlichen Berater der Klägerin vom 19.07.2010, das die im Streitfall durchgeführte Gestaltung beschreibt, liegen wirtschaftliche Gründe für die gewählte Gestaltung vor, da durch den Darlehensverzicht die Eigenkapitalquote der spekulativ tätigen A GmbH langfristig habe gestärkt werden sollen. Außerdem sei die anschließende Veräußerung des neuen Anteils an den (seinerzeit noch einzigen) Sohn des Beigeladenen vorgesehen, um diesen an den unternehmerischen Tätigkeiten wirtschaftlich zu beteiligen.

10

Am 28.03.2014 erließ der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) einen erklärungsgemäßen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Streitjahr. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

11

Im Rahmen einer in den Jahren 2015 und 2016 bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Sonderbetriebsausgaben aus dem sogenannten Kapitalerhöhungsmodell im Streitjahr nicht abgezogen werden könnten. Der Anteil an der A GmbH sei kein Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin gewesen, weil von vornherein festgestanden habe, dass die Beteiligung nur Verluste bringen könne. Ein Nichtgesellschafter hätte der A GmbH den Vermögenswert der Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe des 9,75-Fachen des gemeinen Werts des erhaltenen Anteils nicht zugewendet. Der den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigende Betrag sei eine freiwillige Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen, ein Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesellschaftsrechten bestehe nicht. Vielmehr liege eine verdeckte Einlage des Gesellschafters vor, die zur Folge habe, dass sich insoweit die Anschaffungskosten der Alt- und Neuanteile entsprechend erhöhten (§ 6 Abs. 6 Satz 2 EStG i.V.m. R 8.9 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015). Im Übrigen stelle die hier gewählte Gestaltung (Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch die Veräußerung des neu geschaffenen Anteils an der A GmbH) einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) dar.

12

Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ das FA am 29.03.2018 einen entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr.

13

Nachdem das FA der Sprungklage der Klägerin nicht zugestimmt hatte, wies es den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20.04.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Berücksichtigung des Veräußerungsverlusts im Hinblick auf das der Gestaltung zugrunde liegende Gesamtkonzept nach § 42 AO zu versagen sei. Die A GmbH habe gezielt eine Überpari-Emission durchgeführt, die das 9,75-Fache des Verkehrswerts des neu geschaffenen Anteils übersteige. Einen derart überhöhten Kaufpreis für den Erwerb des Anteils an der A GmbH von 3,8 % hätte ein fremder Dritter nicht bezahlt. Außerdem seien die Kapitalerhöhung am 20.05.2011 und die Veräußerung des Anteils am 18.09.2012 an eine dem Beigeladenen nahestehende Person zeitlich miteinander verknüpft. Das spreche dafür, dass gemäß dem vom Beigeladenen in Auftrag gegebenen Gutachten gezielt ein Veräußerungsverlust durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten habe herbeigeführt werden sollen. Die von der Klägerin genannten wirtschaftlichen Gründe führten zu keiner anderen Beurteilung. In Anwendung des § 42 AO sei der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt der Besteuerung zu unterwerfen. Demzufolge lägen in Höhe von … € Anschaffungskosten auf den neuen Geschäftsanteil vor. Im Übrigen habe die Abtretung ihre Grundlage in der missbräuchlichen Festlegung eines Aufgelds, so dass in Höhe von circa … € eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung und damit eine verdeckte Einlage vorliege.

14

Auf die nachfolgende Klage änderte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg den Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr mit Urteil vom 06.02.2023 – 10 K 1285/20 dahingehend, dass der Verlust aus der Veräußerung des Geschäftsanteils des Beigeladenen an der A GmbH in Höhe von … € als Sonderbetriebsausgaben, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG fallen, behandelt wird.

15

Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der eine Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.

16

Das FA beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 06.02.2023 – 10 K 1285/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

18

Der Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen.

19

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Es hat keinen Antrag gestellt.

II.

20

Die Revision des FA ist begründet. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der im Jahr 2011 erworbene Anteil des Beigeladenen an der A GmbH zu dessen Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin gehörte. Dessen Veräußerung im Streitjahr konnte somit keinen Sonderbetriebsverlust auslösen. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben (dazu 1.). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Klage ist als unbegründet abzuweisen (dazu 2.).

21

1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anteil des Beigeladenen an der A GmbH zu dessen Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin gehörte.

22

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören zum Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft nicht nur die im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsvermögen) der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter. Vielmehr zählen hierzu nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG auch Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I), oder die zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (Sonderbetriebsvermögen II; vgl. nur BFH-Urteil vom 19.09.2024 – IV R 5/20, Rz 61, m.w.N.).

23

aa) Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I rechnen Wirtschaftsgüter, welche objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt sind. Hierzu gehören insbesondere solche Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Personengesellschaft zur Nutzung für ihre Tätigkeit überlässt (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.12.2021 – IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 25).

24

bb) Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist dagegen anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter unmittelbar zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 30).

25

aaa) Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern und damit auch von Kapitalbeteiligungen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend. Wird ein Wirtschaftsgut nicht ausschließlich zur Begründung oder Stärkung der mitunternehmerischen Beteiligung an der Personengesellschaft eingesetzt, kann auch eine außerhalb dieser Sphäre begründete Veranlassung vorliegen. So ist es gerade bei Kapitalbeteiligungen vorstellbar, dass diese nicht ausschließlich im Interesse der Personengesellschaft gehalten werden. In diesem Fall ist es für die Zuordnung der Kapitalbeteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II erforderlich, dass ein ganz überwiegender Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft besteht (BFH-Urteil vom 21.12.2021 – IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 31 f., m.w.N.).

26

bbb) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft sowohl dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist (erste Alternative), als auch dadurch, dass sie der Mitunternehmerstellung selbst dient, weil durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft der Einfluss des Gesellschafters in der Personengesellschaft steigt beziehungsweise gestärkt wird (zweite Alternative). Die zweite Alternative kann insbesondere dann gegeben sein, wenn sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH beteiligt und über seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung in der KG gewinnt (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 33, m.w.N.).

27

ccc) Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft, wenn zwischen dem Unternehmen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht und der Mitunternehmer –gegebenenfalls zusammen mit anderen Mitunternehmern– die Kapitalgesellschaft beherrscht (vgl. nur BFH-Urteil vom 19.09.2024 –  IV R 5/20, Rz 62, m.w.N.).

28

ddd) Ausgehend von dem Veranlassungszusammenhang als Zuordnungskriterium wertet der BFH in den vorstehend genannten Alternativen die Kapitalbeteiligung –auch wenn die weiteren Voraussetzungen für die Annahme von notwendigem Sonderbetriebsvermögen II (wie zum Beispiel das Erreichen einer bestimmten Beteiligungsquote des Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft) gegeben sein sollten– in der Regel nicht als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bei einem derartigen eigenen Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft grundsätzlich von einer Gleichrangigkeit der beiden Gesellschaften und damit auch der Interessensbereiche der daran beteiligten Gesellschafter auszugehen ist. In einem solchen Fall kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass das Halten der Kapitalbeteiligung im überwiegenden Interesse der mitunternehmerischen Beteiligung erfolgt und damit überwiegend durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlasst ist (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 34, m.w.N.).

29

Verwaltet die Kapitalgesellschaft weitere Beteiligungen, unterhält sie hierdurch ebenfalls einen eigenen Geschäftsbetrieb. Daher gehört die Beteiligung des Kommanditisten an der Kapitalgesellschaft in der Regel auch dann nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihrer Tätigkeit im Interesse der Personengesellschaft oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die Personengesellschaft noch weitere Beteiligungen von nicht ganz untergeordneter Bedeutung verwaltet. Dabei ist es unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft mit der Beteiligungsverwaltung eine originär gewerbliche Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder nur eine originär vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Denn die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft ist stets als gewerblich anzusehen (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes). Ebenso ist unerheblich, ob es sich um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um Beteiligungen an Personengesellschaften handelt. Entscheidend ist, ob die Kapitalgesellschaft einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung besitzt. Denn wenn dies der Fall ist, hält der Kommanditist seine Kapitalbeteiligung grundsätzlich nicht im überwiegenden Interesse seiner mitunternehmerischen Beteiligung (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 35).

30

eee) Ob der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im konkreten Einzelfall vor allem mit Rücksicht auf die Belange der Personengesellschaft hält oder ob daneben zugleich andere Gesichtspunkte eine bedeutsame Rolle spielen, ist Tatfrage und vom FG anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Abzustellen ist insoweit nicht auf die Sicht der Personengesellschaft, sondern auf die des Gesellschafters, der sowohl an der Kapitalgesellschaft als auch an der Personengesellschaft beteiligt ist. Die für die Zuordnung des Wirtschaftsguts maßgeblichen Kriterien müssen zudem objektiv erkennbar zu Tage treten. An die danach erforderliche Würdigung tatsächlicher Art ist der BFH revisionsrechtlich gebunden, soweit diese frei von Rechtsfehlern ist, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 39).

31

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH zu dessen notwendigem Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin gehörte.

32

aa) Das FG hat in diesem Zusammenhang maßgebend darauf abgestellt, dass der Beigeladene einziger Kommanditist der Klägerin und Alleingesellschafter ihrer Komplementär-GmbH ist. Wirtschaftlich betrachtet habe er damit hinter der Klägerin gestanden. Seine Beteiligung an der A GmbH habe er im Interesse der Klägerin gehalten, die –vor der Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH– als Holdinggesellschaft sämtliche Anteile an der A GmbH und damit mittelbar auch die Anteile an ihren Tochtergesellschaften gehalten habe. Da die Beteiligung an der A GmbH die einzige Beteiligung der Klägerin gewesen sei, habe sie für diese auch eine wesentliche wirtschaftliche Funktion erfüllt. Die Klägerin habe ihren Geschäftszweck über die A GmbH ausgeübt. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin sei mit dem der A GmbH identisch gewesen. Es habe ein einheitlicher Betätigungswille vorgelegen.

33

bb) Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist dem FG darin beizupflichten, dass sowohl die Klägerin als auch die A GmbH nach den Feststellungen des FG ausschließlich im Bereich der Beteiligungsverwaltung tätig geworden sind. Dass die Klägerin 96,2 % der Anteile an der A GmbH gehalten hat, reicht für eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft indes nicht aus. Vielmehr hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der (nicht aktiv gewerblich tätigen) Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft nicht auf die bloße Beteiligung beschränken dürfen. Daher erfüllt eine Tochter-Kapitalgesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der Mutter-Personengesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zur Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht (BFH-Urteil vom 07.03.1996 – IV R 12/95, BFH/NV 1996, 736, unter 2.a [Rz 13]). Dies hat die Vorinstanz verkannt.

34

Hinzu kommt, dass die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II –wie ausgeführt– neben der wirtschaftlichen Verflechtung kumulativ voraussetzt, dass der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht. Er muss seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellen (BFH-Urteil vom 20.09.2018 –  IV R 39/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131, Rz 29). Daran fehlt es vorliegend. Denn es ist allein die Klägerin, die die A GmbH beherrscht. Ihre Machtstellung ist durch die Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH nicht gestärkt worden, ihr Anteil hat sich im Gegenteil von 100 % auf 96,2 % vermindert. Hingegen hat die unmittelbare Kapitalbeteiligung an der A GmbH von 3,8 % dem Beigeladenen keine Beherrschung vermittelt. Er beherrscht die A GmbH allenfalls mittelbar als alleiniger Kommanditist der Klägerin.

35

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Feststellungen zum „Geschäftsmodell“ der Klägerin und der A GmbH im Bereich des „Venture Capital“ (durch Zurückverweisung an das FG). Zwar deuten die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH auf eine gewisse „Tätigkeitsverschränkung“ zwischen dem Beigeladenen, der Klägerin und der A GmbH hin. Es fehlt indes jedenfalls an einer durch die Kapitalbeteiligung vermittelten Beherrschungssituation.

36

Angesichts dieser fehlenden wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit der Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH für die Klägerin im Sinne der Rechtsprechung kann dahinstehen, ob die im Streitfall gewählte Gestaltung angesichts des mit ihr angestrebten erheblichen Sonderbetriebsverlusts des Mitunternehmers nicht ohnehin nahelegt, dass auch der Gesichtspunkt der „privaten Vermögensanlage“ des Mitunternehmers eine bedeutende Rolle gespielt hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19.12.2019 –  IV R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz 37).

37

cc) Die Vorentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als ergebnisrichtig (§ 126 Abs. 4 FGO), weil die Kapitalbeteiligung des Beigeladenen als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist.

38

aaa) Die Annahme von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen II setzt einen entsprechenden Widmungsakt voraus, etwa –wie hier– durch Ausweis des Wirtschaftsguts in der Sonderbilanz. Ungeachtet der Frage, ob eine Kapitalbeteiligung überhaupt dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2019 –  IV R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz 47; vom 28.05.2020 –  IV R 17/17, BFHE 269, 158, BStBl II 2023, 607, Rz 18; vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 51), ist eine solche Zuordnung nach ständiger Rechtsprechung des BFH indes dann nicht (mehr) möglich, wenn erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird (BFH-Urteil vom 17.11.2011 –  IV R 51/08, Rz 38, m.w.N.).

39

bbb) Das FA macht zu Recht geltend, dass eine solche –die Widmung der Kapitalbeteiligung des Beigeladenen ausschließende– Ausnahmesituation auch unter den spezifischen Umständen des Streitfalls anzunehmen ist.

40

(1) Zwar betrifft die vorgenannte Rechtsprechung zuvörderst Wirtschaftsgüter, deren „innerer Wert“ herabgesetzt war (vgl. etwa zu Wertpapieren eines Einzelunternehmers BFH-Urteil vom 19.02.1997 –  XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399, unter II.2.d [Rz 36], m.w.N.). Darum geht es hier indes nicht. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Wert des Anteils des Beigeladenen an der A GmbH in irgendeiner Form gemindert war. Zudem hätte die Beteiligung auch Dividendenerträge abwerfen können.

41

(2) Die Sonderbetriebsvermögen einschränkende Rechtsprechung ist jedoch nicht auf diese Situation beschränkt. So hat der erkennende Senat etwa die Einlage von Gemälden, deren Wert erheblich unter ihrem Anschaffungswert lag, für ausgeschlossen gehalten (BFH-Urteil vom 25.02.1982 –  IV R 25/78, BFHE 135, 316, BStBl II 1982, 461). Eine Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II ist mithin dann nicht (mehr) möglich, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen, so dass damit gerechnet werden muss, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird. Das ist hier der Fall. Während der 3,8%ige Anteil des Beigeladenen an der A GmbH nach den Feststellungen des FG im Zeitpunkt des Erwerbs nur einen Verkehrswert von circa … € hatte, wendete der Beigeladene dafür –in der Sonderbilanz als Buchwert ausgewiesene– Anschaffungskosten in Höhe von … € auf. Der Senat kann die Richtigkeit dieser Anschaffungskosten hier unterstellen; unter Zugrundelegung der vom FA für richtig befundenen Anschaffungskosten würde sich schon kein Veräußerungsverlust ergeben. Angesichts dieser hohen Anschaffungskosten bestand bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Kapitalbeteiligung eine Vermutung dafür, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird. So ist es dann auch gekommen, als der Beigeladene die Beteiligung wenig später zum Marktwert veräußerte. Daher handelt es sich bei der Kapitalbeteiligung –mit Blick auf das Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bei der Klägerin– um ein verlustgeneigtes („betriebsschädliches“) Wirtschaftsgut.

42

(3) Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich der Wert der von ihr gehaltenen Anteile an der A GmbH durch die Einstellung der Differenz zwischen dem Einbringungswert des Darlehens und dem Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils in die Kapitalrücklage der A GmbH reflexartig erhöht habe (Wertverschiebung). Denn die Wertverschiebung betrifft ein anderes Wirtschaftsgut, das die Klägerin in ihrem Gesamthandsvermögen hält. Es ist von dem nach den Maßstäben der „Betriebsschädlichkeit“ zu beurteilenden Wirtschaftsgut –der im Sonderbetriebsvermögen ausgewiesenen Kapitalbeteiligung des Beigeladenen– zu unterscheiden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hält der erkennende Senat eine „Gesamtschau“ auch bei Mitunternehmerschaften nicht für angezeigt. Der Umstand, dass die Gewinnerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Personengesellschaft als auch auf der Ebene des Gesellschafters bestehen muss (BFH-Beschluss vom 10.12.2013 –  IV B 63/13, Rz 18), rechtfertigt eine solche nicht.

43

ccc) An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Ansicht der Klägerin nichts dadurch, dass der Beigeladene bereits die eingebrachte Darlehensforderung gegenüber der A GmbH als Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin behandelt hatte. Selbst wenn diese Behandlung zutreffend gewesen sein sollte, kann daraus nicht hergeleitet werden, dass der im Gegenzug ausgegebene Anteil an der A GmbH –jedenfalls für eine juristische Sekunde– ebenfalls als Sonderbetriebsvermögen anzusehen war. Vielmehr sind die Voraussetzungen für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen mit Blick auf jedes Wirtschaftsgut eigenständig zu beurteilen. Eine irgendwie geartete „Surrogation“ von Sonderbetriebsvermögen oder Rechtsnachfolge in die Sonderbetriebsvermögenseigenschaft findet nicht statt.

44

ddd) Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung auch nicht mit Erfolg auf den Abschluss des Poolvertrags berufen. Ungeachtet dessen, dass der Vertrag nicht bereits bei Erwerb der Beteiligung durch den Beigeladenen (im Jahr 2011), sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung (im Jahr 2012) geschlossen wurde, bezwecken die Parteien mit der Poolung, ihren gemeinsamen Einfluss auf die A GmbH im Wege der Stimmrechtsbündelung und wechselseitiger schuldrechtlicher Verfügungsbeschränkungen zu sichern. Dies betrifft den Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft. Inwiefern sich hierdurch eine Verschränkung der Interessensbereiche der Klägerin und der A GmbH ergeben soll, ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.

45

2. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Klage ist unbegründet. Die Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH gehörte nicht zu dessen Sonderbetriebsvermögen (I oder II). Das FA hat den geltend gemachten Sonderbetriebsverlust zu Recht nicht berücksichtigt.

46

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Dem Beigeladenen waren Kosten nicht nach § 135 Abs. 3 FGO aufzuerlegen, weil sein Antrag mit dem der unterlegenen Klägerin übereinstimmt und nicht zu Mehrkosten geführt hat (BFH-Urteil vom 23.01.2020 –  IV R 48/16, Rz 38), beziehungsweise weil sein Antrag einen reinen Formalantrag darstellt (BFH-Urteil vom 23.01.1985 –  II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368 [Rz 22]; Brandis in Tipke/Kruse, § 135 FGO Rz 20). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig im Sinne des § 139 Abs. 4 FGO, wenn der Beigeladene –wie hier– den unterliegenden Beteiligten unterstützt hat (BFH-Urteil vom 23.01.1985 –  II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368 [Rz 23]).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BRAO-Reform: Regierung beschließt Gesetzentwurf zu Kammeraufsicht und Kanzleiabwicklung

Die Reform der aufsichtsrechtlichen Verfahren von Rechtsanwaltskammern wird weiter vorangetrieben. Kurz vor Weihnachten beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf. Er greift an einigen Stellen von der BRAK geäußerte Kritikpunkte und Anregungen auf, unterscheidet sich aber nicht maßgeblich vom Referentenentwurf.

BRAK, Mitteilung vom 07.01.2026

Die Reform der aufsichtsrechtlichen Verfahren von Rechtsanwaltskammern wird weiter vorangetrieben. Kurz vor Weihnachten beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf. Er greift an einigen Stellen Anregungen und Kritik der BRAK auf.

Ein Mitte Dezember vorgelegter Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe umfassend neu regeln. Im Fokus stehen dabei besonders die aufsichtsrechtlichen Instrumente der Kammern und Rechtsbehelfe hiergegen sowie die Abwicklung von Kanzleien nach Berufsaufgabe einer Anwältin bzw. eines Anwalts.

Die BRAK hatte zu dem im September veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften umfassend Stellung genommen. Für die Abwicklung von Kanzleien schlägt sie ein komplett neues Regelungskonzept vor.

Der Regierungsentwurf greift an einigen Stellen von der BRAK geäußerte Kritikpunkte und Anregungen auf, unterscheidet sich aber nicht maßgeblich vom Referentenentwurf.

Aufsichtsrechtliche Instrumente und Rechtsbehelfe gegen sie

Der Entwurf ordnet die aufsichtsrechtlichen Instrumente neu und führt insbesondere den sog. rechtlichen Hinweis als Präventivmaßnahme ein. Die von der BRAK als unklar kritisierte Legaldefinition wurde im Regierungsentwurf nachjustiert.

Anders als der Referentenentwurf sieht der Entwurf der Bundesregierung vor, dass bei einem rechtlichen Hinweis eine Revision zum Bundesgerichtshof möglich sein soll. Damit soll gewährleistet werden, dass auch zukünftig bundesweit für Rechtsklarheit gesorgt werden kann. Diese Änderung begrüßten die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern anlässlich ihrer Präsidentenkonferenz Ende November 2025 ausdrücklich.

Abwicklung von Kanzleien

Bei der Abwicklung von Kanzleien hält die Bundesregierung im Wesentlichen am Konzept des Regierungsentwurfs fest. Dieser hält an dem Grundprinzip fest, dass der Abwickler die laufenden Mandate fortführt; er reagiert aber auf die aktuell bestehenden immensen Haftungsrisiken der Rechtsanwaltskammern mit einer Haftungsbegrenzung auf 10.000 Euro.

Hieran war aus Kreisen der Kammern u.a. kritisiert worden, dass die praktische Handhabung der Begrenzung in verschiedenen Punkten unklar sei. Der Wortlaut wurde dahingehend modifiziert, dass nunmehr von einer drohenden Bürgenhaftung der Kammer von insgesamt mehr als 10.000 Euro die Rede ist.

Die BRAK hat das damit verfolgte Ziel begrüßt, die Bürgenhaftung der Kammern zu begrenzen. Allerdings hält sie eine grundlegendere Lösung für angezeigt. Sie hat einen eigenen Regelungsvorschlag vorgelegt, wonach dem Abwickler künftig die Beendigung aller noch laufenden Mandate eines ausgeschiedenen Anwalts innerhalb eines halben Jahres obliegen soll. Damit wäre die Mandantschaft hinreichend geschützt und könne neue anwaltliche Vertretung beauftragen.

Einer Anregung des Abwicklerausschusses der BRAK folgend sollen nach dem Regierungsentwurf zukünftig „sonstige Personen mit Befähigung zum Richteramt“ nicht mehr zum Abwickler einer Kanzlei bestellt werden können.

Nachjustierung bei Berufsausübungsgesellschaften

Der Regierungsentwurf hält daran fest, dass künftig alle „Angehörigen von Notarberufen aus anderen Staaten“ sozietätsfähig sind. Dies hatte die BRAK in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisiert.

Auch die von der BRAK kritisierte Erweiterung des Gesellschafterkreises auf Angehörige freier Berufe aus anderen Staaten wird festgehalten. Widerhall fand die Kritik der BRAK an der praktischen Umsetzbarkeit der Regelung jedoch insoweit, als die zuständige Rechtsanwaltskammer künftig die Vorlage von Belegen dafür verlangen kann, dass der Beruf als freier Beruf im Sinne des § 1 II des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes anzusehen ist.

Zustellungsbevollmächtigte und Vertretung

Die Bundesregierung hat den Vorschlag der BRAK aufgegriffen, dass neben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten künftig auch Berufsausübungsgesellschaften als Zustellungsbevollmächtigte bzw. als Vertretung bestellt werden können.

Anwaltsgerichtsbarkeit

Auf Anregung der Präsidentinnen und Präsidenten der Anwaltsgerichtshöfe hat die Bundesregierung die Vorschriften über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ergänzt. Künftig sollen auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Anwaltsgerichtsbarkeit auf Antrag ein beA erhalten können. Damit wird dem Bedürfnis nach einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der praktischen Abläufe an den Anwaltsgerichten und -gerichtshöfen Rechnung getragen.

Gegenüber dem Referentenentwurf eingeschränkt wurden die Regelungen zu den Kosten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Der Referentenentwurf sah noch die Erstattung von Kosten vor, die in ihrer richterlichen Tätigkeit begründet sind und die über den gewöhnlichen Kanzleibetrieb hinaus-gehen – vergleichbar wie bei hauptberuflichen Richterinnen und Richtern. Nach dem Regierungsentwurf sollen nur noch die Kosten für berufsrechtliche Fortbildungen erstattet werden.

Weitere Entwicklung

Die BRAK wird sich mit dem Regierungsentwurf intensiv auseinandersetzen und sich gegebenenfalls mit einer weiteren Stellungnahme dazu äußern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 1/2026

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im November 2025: +5,6 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im November 2025 gegenüber Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt um 5,6 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.01.2026

Auftragseingang ohne Großaufträge: +0,7 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
November 2025 (real, vorläufig):
+5,6 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+10,5 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Oktober 2025 (real, revidiert):
+1,6 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2025 gegenüber Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt um 5,6 % gestiegen. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,7 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von September 2025 bis November 2025 um 4,0 % höher als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge stieg er im gleichen Zeitraum um 2,1 %. Im Oktober 2025 stieg der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber September 2025 um 1,6 % (vorläufiger Wert +1,5 %).

Die positive Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im November 2025 ist auf die deutlichen Anstiege bei der Herstellung von Metallerzeugnissen (+25,3 %) und im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +12,3 %) zurückzuführen. In diesen Bereichen wurde ein hohes Volumen an Großaufträgen verzeichnet. Darüber hinaus hatten moderate Zuwächse in mehreren weiteren Bereichen, unter anderem der Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, dem Maschinenbau und der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, einen positiven Einfluss auf das Gesamtergebnis.

Bei den Investitionsgütern stieg der Auftragseingang im November 2025 um 7,9 % gegenüber dem Vormonat. Bei den Vorleistungsgütern lag er um 1,0 % und bei den Konsumgütern um 8,2 % höher.

Die Auslandsaufträge stiegen im November 2025 um 4,9 %. Dabei nahmen die Aufträge aus der Eurozone um 8,2 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone um 2,9 % zu. Die Inlandsaufträge stiegen um 6,5 %.

Umsatz im November 2025 um 2,7 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im November 2025 saison- und kalenderbereinigt 2,7 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2024 war der Umsatz kalenderbereinigt 0,1 % höher. Für Oktober 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 0,4 % gegenüber September 2025 (vorläufiges Ergebnis: +0,3 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Wirtschaftspolitik 2026: Deutschlands industriellen Kern erhalten, Verunsicherung vermeiden als zentrale Aufgaben

Zwar dürfte das BIP nach mehreren Jahren der Schwäche 2026 wieder nennenswert wachsen – um 1,2 Prozent, so die aktuelle Prognose der Hans-Böckler-Stiftung. Zugleich stellt sich die wirtschaftliche Lage jedoch noch düsterer dar als vor einem Jahr geahnt.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 07.01.2026

Die deutsche Wirtschaft befindet sich an einem kritischen Punkt. Zwar dürfte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) nach mehreren Jahren der Schwäche 2026 wieder nennenswert wachsen – um 1,2 Prozent, so die aktuelle Prognose des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.

Das ist vor allem auf Impulse durch das Sondervermögen Infrastruktur, Ausgaben für Verteidigung, Entlastungen durch das Investitionssofortprogramm für Unternehmen und den Industriestrompreis zurückzuführen. „Zugleich stellt sich die wirtschaftliche Lage jedoch noch düsterer dar als vor einem Jahr geahnt“, heißt es in der neuen IMK-Analyse zu den aktuellen wirtschafspolitischen Herausforderungen zum Jahresbeginn. Grund dafür seien vor allem geoökonomische Verschiebungen wie die wachsende Rivalität zwischen den USA und China sowie die offensive Handels- und Industriepolitik der beiden Großmächte, unter der die deutsche Industrie zunehmend leidet. „Zügiges und strategisches Handeln ist erforderlich“, folgern die IMK-Forscher*innen.

Um den künftigen Wohlstand des Landes zu sichern, muss die Bundesregierung nach Ansicht der Ökonom*innen mehrere Herausforderungen gleichzeitig meistern: Erstens drohen irreparable Schäden am Kern der deutschen Wirtschaft, wenn die Industrieproduktion weiter zurückgeht. Zweitens muss sich Deutschland einem internationalen Wettbewerb stellen, in dem Sicherheits- und Machtinteressen höchste Priorität haben. Während die USA und China die Handelspolitik strategisch einsetzen und bei wichtigen Technologien nach Vorherrschaft streben, könnten Deutschland und die EU abgehängt werden. Drittens muss die sozial-ökologische Transformation weiter vorangetrieben werden. Ohne staatliche Unterstützung werde es kaum möglich sein, Fortschritte beim Klimaschutz zu erreichen und gleichzeitig bezahlbare Energie bereitzustellen. Viertens wirke sich der hohe Veränderungsdruck bei gleichzeitig geringem Wachstum zwangsläufig auf den Arbeitsmarkt aus. Auch mit Blick auf die demografische Entwicklung ist es laut IMK wichtig, die Erwerbsbeteiligung zu steigern, gute Arbeitsplätze zu schaffen und ein umfassendes System der lebenslangen Weiterbildung zu etablieren.

„Bisher hat es die Bundesregierung versäumt, in der Bevölkerung und bei den Unternehmen eine Aufbruchstimmung zu erzeugen. Stattdessen haben die ständigen Forderungen nach Einschnitten im Sozialstaat in Kombination mit dem Aufschieben zuvor versprochener Entlastungen für Verunsicherung gesorgt und die Konsumfreude gedämpft. Damit hat die schwarz-rote Koalition die wichtigen Fortschritte bei Schuldenbremse und Investitionen erheblich konterkariert“, umreißt Prof. Dr. Sebastian Dullien, wissenschaftlicher Direktor des IMK, die aktuelle Situation. „In einer zugespitzten geoökonomischen Situation, in der es auf die Binnennachfrage ankommt, weil vom Außenhandel erstmal keine großen Impulse kommen können, ist das ein besonders großes Problem.“

In ihrer Analyse leuchten Dullien und seine Forscherkolleginnen die Problemlagen detailliert aus: Zunächst seien die Haushalte bei der Förderung der Elektromobilität übergangen und dann zusätzlich enttäuscht worden, da die in Aussicht gestellte Senkung der Stromsteuer nur für Teile der Unternehmenslandschaft gilt. Anstatt die Pendlerpauschale zu erhöhen und die Mehrwertsteuer in der Gastronomie zu reduzieren – Maßnahmen, von denen einkommensstarke Haushalte stärker profitieren –, hätte die Bundesregierung die Stromsteuer für private Haushalte senken sollen, so das IMK. Die privaten Haushalte durch „eine völlig überflüssige Rentendebatte zu verunsichern“, sei ein weiterer schwerer Fehler gewesen, analysieren die Expertinnen. Das deutsche Rentensystem sei stabil, zeige bei systematischer Betrachtung keine Generationenungerechtigkeit und habe bereits in der Vergangenheit größere Alterungsschübe verkraftet. Außerdem zeigt ein Blick in die aktuellen Statistiken zum Sozialstaat: Die Gesamtausgaben für soziale Sicherung sind in Deutschland nicht auffällig groß und nicht auffällig gestiegen. Gemessen an der gesamtwirtschaftlich relevanten Größe, der Wirtschaftsleistung, sind die Ausgaben in zentralen Bereichen wie Rente, Grundsicherung und Arbeitslosenversicherung sogar unverändert bzw. niedriger als vor 15 oder vor 20 Jahren.

Insgesamt seien die öffentlichen Debatten stark von irreführenden Annahmen geprägt. Während vor allem über angeblich erdrückende Bürokratie, hohe Steuern und übermäßige Sozialausgaben diskutiert werde, bleibe der wahre Grund für die Stagnation unterbelichtet – nämlich, dass die Wirtschaft aufgrund rückläufiger Exporte und verhaltener privater Konsum- und Investitionsausgaben an einer zu geringen gesamtwirtschaftlichen Nachfrage leidet.

Da die Konjunktur auch im Euroraum insgesamt verhalten ist, sollte die Europäische Zentralbank ihren geldpolitischen Spielraum nutzen und stützend wirken. Insbesondere sei aber die Bundesregierung in der Verantwortung:

Aufgabe 1: Industrie erhalten und Binnennachfrage stärken

Je länger die wirtschaftliche Stagnation und insbesondere der Rückgang der Industrieproduktion andauern, desto stärker seien bestehende und durchaus produktive Strukturen gefährdet, warnt das IMK. Zum Beispiel, wenn Fachkräfte in die Arbeitslosigkeit oder den Vorruhestand entlassen werden. Um den Abbau industrieller Kapazitäten aufzuhalten, muss nach Ansicht der Forscher*innen die Binnennachfrage gestärkt werden. Denn anders als in den frühen 2000er-Jahren ist nicht mit einem starken globalen Aufschwung zu rechnen, der der deutschen Industrie ein exportgetragenes Wachstum ermöglicht.

Wichtig sei deshalb eine schnelle Erhöhung der staatlichen Investitionen in die Infrastruktur – von Schienen und Straßen über Breitband- und Stromnetze bis hin zu Bildungseinrichtungen. Diese Investitionen könnten einen doppelten Nutzen bringen: Zum einen würden sie die Binnennachfrage anregen, zum anderen die Standortbedingungen verbessern.

Mit dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz in Höhe von 500 Milliarden Euro wurden dafür laut den Forschenden Voraussetzungen geschaffen. Allerdings bleibe das Programm hinter den Erfordernissen zurück. Zum einen wäre in den kommenden zehn Jahren eine deutlich höhere Summe für öffentliche Investitionen nötig. Zum anderen müsste es sich dabei um zusätzliche Ausgaben handeln. Ein erster Blick des IMK auf die Haushaltsplanung für 2026 zeigt, dass das nur zum Teil der Fall ist: Manchen Ausgaben aus dem Sondervermögen stehen Rückgänge im Kernhaushalt und in anderen Sondervermögen – insbesondere beim Klima- und Transformationsfonds – gegenüber. Das IMK fordert verbindliche Regeln, die sicherstellen, dass das Sondervermögen zusätzlich investiert und nicht mit anderen Posten verrechnet wird.

Die massive Lockerung der Schuldenbremse ermöglicht Bund und Ländern eine strukturelle Verschuldung von insgesamt rund 4 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) während der Laufzeit des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität. Dass dabei aber die Spielräume für höhere Verteidigungsausgaben durch praktisch unbegrenzte Kredite im Rahmen einer „Bereichsausnahme“ deutlich größer sind als für Investitionen, die auch längerfristig für mehr Wirtschaftsleistung sorgen, ist aus Sicht der Forschenden problematisch. Um das NATO-Ziel bei den Verteidigungsausgaben zu erreichen, wäre allein für die Bereichsausnahme eine jährliche Neuverschuldung von über 2,5 Prozent des BIP erforderlich. Simulationen des IMK zeigen, dass vor allem die dauerhafte Kreditaufnahme für Verteidigung in diesem Umfang den Schuldenstand des Staates sowie die Zinszahlungen permanent ansteigen lassen. Bis zum Jahr 2040 könnte die Schuldenquote auf rund 90 Prozent des BIP steigen. Auf die Dauer wäre das nicht tragfähig.

„Es wird deutlich, dass die hastigen Schuldenbremsenreformen des Frühjahrs 2025 nicht unverändert bestehen bleiben können“, heißt es in dem Report. „An Steuererhöhungen zur Finanzierung der Verteidigungsausgaben führt kein Weg vorbei. Diese sollten von allen Mitgliedern der Gesellschaft nach ihrer Leistungsfähigkeit getragen werden, was bedeutet, dass ein substanzieller Anteil durch eine progressive Besteuerung von Einkommen und Vermögen aufgebracht werden sollte.“

Aufgabe 2: Interessen durchsetzen und Abhängigkeiten verringern

Eine expansive Ausrichtung der Fiskalpolitik und gezielte staatliche Investitionen sind wichtig, sie allein reichten aber nicht aus, betonen die Forschenden. Deutschland brauche zusätzlich eine Industriepolitik für zentrale Zukunfts- und Schlüsselbranchen. Schließlich haben sich die Rahmenbedingungen für das exportorientierte Geschäftsmodell Deutschlands in den vergangenen Jahren drastisch verändert. Die beiden wichtigsten Handelspartner außerhalb Europas – die USA und China – nutzten Abhängigkeiten gezielt aus, um ihren Einfluss auszuweiten. Beispiele dafür sind Chinas verschärfte Ausfuhrkontrollen für Seltene Erden oder Magnete, aber auch das Handelsabkommen zwischen den USA und der EU, das einseitig zugunsten der Vereinigten Staaten ausgefallen sei.

China hat in Branchen, die den Kern der deutschen Industrie bilden, Kompetenzen und enorme Produktionskapazitäten aufgebaut und wird dauerhaft weniger dieser Güter aus Deutschland importieren. Gleichzeitig konkurrieren chinesische Firmen stärker mit deutschen Unternehmen auf Drittmärkten. Und die hohen US-Einfuhrzölle gepaart mit einer schwachen Binnennachfrage in China haben dazu geführt, dass chinesische Hersteller verstärkt auf den europäischen Markt drängen, wo sie deutsche Produzenten zusätzlich unter Druck setzen.

„In einer Welt, in der China und die USA nach eigenen Regeln spielen, muss die EU einseitige Abhängigkeiten reduzieren, und zwar in jeglicher Hinsicht: wirtschaftlich, technologisch, militärisch und bei der Energieversorgung“, schreiben die IMK-Expert*innen. In Ansätzen sei bereits eine industriepolitische Strategie in den Bereichen Elektromobilität, Batterieproduktion und Halbleiterfertigung erkennbar. Es sind nach Analyse des IMK jedoch weitere Maßnahmen erforderlich, um den Fortbestand strategisch wichtiger Branchen, wie beispielsweise der europäischen Stahlindustrie, zu sichern und gleichzeitig die richtigen Anreize für Investitionen zu schaffen. Diese Investitionen sollten eine zukunftsfähige Produktion von innovativen Gütern und Dienstleistungen in Europa ermöglichen – vorzugsweise in Bereichen, die dazu beitragen, das übergeordnete Ziel der Klimaneutralität zu erreichen.

Aufgabe 3: Erneuerbare Energien und Klimaschutz ausbauen

Die Energieversorgung muss sicher und bezahlbar sein. Schon heute ist absehbar, dass der Strombedarf in den kommenden Jahren stark steigen wird und fossile Brennstoffe sich aufgrund der CO₂-Bepreisung verteuern werden. Deshalb müssten Europa und insbesondere Deutschland den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreiben, so die Wissenschaftler*innen. Um Versorgungssicherheit zu gewährleisten, müsse zudem massiv in das Stromnetz investiert werden. Während Wind- und Solarenergie durch geringe Gestehungskosten mittel- bis langfristig die Strompreise senken, können Netzausbauinvestitionen die Preise erhöhen.

Die Klimaschutzziele und -maßnahmen infrage zu stellen, wie es im Moment teilweise geschieht, halten die Ökonom*innen für völlig falsch: „Es wäre ein Fehler, das Tempo der wirtschaftlichen Transformation zur Klimaneutralität zu verlangsamen, und zwar nicht nur mit Blick auf die Erderwärmung, sondern auch auf die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen.“ Investitionen in veraltete Technologien würden das Land nicht nach vorne bringen. Europa drohe zudem von China abgehängt zu werden, das sich auch im Bereich der klimafreundlichen Technologien zu einem Marktführer entwickelt.

Von entscheidender Bedeutung ist für das IMK, dass die Regierung den Ausbau erneuerbarer Energien weiterhin fördert. Dabei sei es teilweise günstiger, eine staatliche Beteiligung an Strom- und Wasserstoffnetzen einzugehen oder auszuweiten statt private Investoren – mit erheblichen Renditeerwartungen – zu fördern. In der Übergangsphase seien Maßnahmen zur Senkung der Energiekosten sinnvoll, wie etwa Zuschüsse zu den Übertragungsnetzentgelten, der Industriestrompreis und eine allgemeine Senkung der Stromsteuer. Wichtig sei dabei eine längere Planungssicherheit beim Industriestrompreis. Den Import von Flüssigerdgas, insbesondere aus den USA, bewerten die Forschenden als falschen Weg, da es das Klima stärker belaste als Kohle und die EU sich damit ohne Not bei der Energieversorgung von den USA abhängig mache.

Daneben müsse die Nachfrage nach grünen Produkten aus Deutschland und der EU stimuliert werden, beispielsweise durch eine sozial gestaffelte Förderung von Wärmepumpen und Elektroautos oder durch verbindliche Vorgaben für Gebäude und den Verkehrssektor. Um den Absatz grüner Produkte zu sichern, sollten die öffentliche Beschaffung auf klimafreundliche Güter umgestellt und Subventionen an den Einsatz grüner Materialien gekoppelt werden.

Aufgabe 4: Erwerbsbeteiligung steigern und Weiterbildung ausbauen

Dem Arbeitsmarkt fehlen positive konjunkturelle Impulse. Dadurch ist die Arbeitslosigkeit weiter angestiegen und auch die Erwerbstätigkeit war in der zweiten Jahreshälfte 2025 rückläufig. Seit Längerem wachsen allein die Teilzeitbeschäftigung – getragen von einem Anstieg in den Dienstleistungsbereichen – und die geringfügige Beschäftigung in Nebenjobs. Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten ist seit dem Höchststand Mitte 2023 – auch infolge des anhaltenden Stellenabbaus in der Industrie – um rund 250.000 zurückgegangen. Hinzu kommt, dass es aufgrund der Alterung der Gesellschaft in den kommenden Jahren deutlich weniger Erwerbspersonen geben wird. „Angesichts dieser demografischen Entwicklung und der weiterhin sinkenden Geburtenrate kann es sich Deutschland nicht leisten, auf ausländische Fachkräfte zu verzichten“, so die IMK-Expert*innen. „Daher braucht es ein klares Bekenntnis zu einer gezielten und gesteuerten Arbeitsmigration“.

Darüber hinaus müssten die vorhandenen einheimischen Arbeitskräftepotenziale viel besser erschlossen werden. Es gilt, so das IMK, Jugendliche ohne Schulabschluss sowie Personen ohne Berufsausbildung in den Arbeitsmarkt zu integrieren, die Erwerbsbeteiligung von Frauen – insbesondere solche ohne deutsche Staatsbürgerschaft – und älteren Menschen zu erhöhen sowie die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten in Richtung einer vollzeitnahen Teilzeit auszuweiten. Dazu ist unter anderem eine verlässliche und flächendeckende Kinderbetreuung für alle Kinder bis zur weiterführenden Schule notwendig. Der Ausbau der Tagespflege könnte pflegende Angehörige – überwiegend Frauen – spürbar entlasten und somit die Teilnahme am Arbeitsmarkt erleichtern. Es müssten außerdem Fehlanreize im Steuer- und Abgabensystem beseitigt werden, die einer Ausweitung des Arbeitsvolumens im Wege stehen, wie Minijobs oder das Ehegattensplitting.

Eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze wird aktuell vor allem von Arbeitgeberseite gefordert. Das sei zu kurz gesprungen, kritisiert das IMK. Entscheidend sei, möglichst viele Menschen lange und produktiv in guter Arbeit zu halten, um die Lücke zwischen dem tatsächlichen Renteneintritt und der Regelaltersgrenze zu verringern. Dies erfordert verbesserte Arbeits- und Rahmenbedingungen, damit möglichst viele Beschäftigte die Regelaltersgrenze bei guter Gesundheit erreichen können.

Gleichzeitig müsse verhindert werden, dass ältere Beschäftigte, die ihren Arbeitsplatz über Altersteilzeit- und Abfindungsprogramme verlieren, dem Arbeitsmarkt dauerhaft entzogen sind. „Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht können wir es uns nicht leisten, auf diese Arbeitskräfte vorzeitig zu verzichten”, schreiben die Autor*innen. Aus ihrer Sicht sind die aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung, wie die geplante Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen oder die Aktivrente, nicht geeignet, Fachkräfte zu sichern oder dafür zu sorgen, dass insgesamt mehr gearbeitet wird. Sie sind kostenintensiv und kommen nur begrenzten Personengruppen zugute. Es wäre effektiver und kostengünstiger, das freiwillige Weiterarbeiten im Alter zu erleichtern.

Die geplante Neugestaltung des Bürgergelds basiere auf der falschen Annahme, dass anhaltende Arbeitslosigkeit vor allem auf mangelnde Einsatzbereitschaft zurückzuführen ist, so die kritische Analyse der Ökonom*innen. Der eigentliche Grund sei jedoch die unzureichende gesamtwirtschaftliche Nachfrage. Ein immer häufiges auftretendes Problem ist, dass die verfügbaren Jobs nicht zum Qualifikationsniveau der Arbeitslosen passen. Qualifizierung und Weiterbildung müssten daher breiter und flexibler gedacht werden. Gerade für ältere Menschen und Personen ohne Berufsausbildung ist Weiterbildung von entscheidender Bedeutung, um ihre Chancen auf nachhaltige Beschäftigung zu erhöhen.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Eng gefasste Änderungen von IAASB-Standards infolge des IESBA-Projekts zur Nutzung der Tätigkeit von externen Sachverständigen

Das International Auditing and Assurance Board hat die eng gefassten Änderungen von einigen Standards infolge des Projekts des International Ethics Standards Board for Accountants zur Nutzung der Tätigkeit von externen Sachverständigen veröffentlicht. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 07.01.2026

Das International Auditing and Assurance Board (IAASB) hat am 5. Januar 2026, nach Bestätigung durch das Public Interest Oversight Board (PIOB), die eng gefassten Änderungen von einigen Standards infolge des Projekts des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Nutzung der Tätigkeit von externen Sachverständigen veröffentlicht. Die WPK hatte zu dem Entwurf der Änderungen Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 24. Juli 2025).

Änderungsbereiche

  • ISA 620, Using the Work of an Auditor’s Expert
  • ISRE 2400 (Revised), Engagements to Review Historical Financial Statements
  • ISAE 3000 (Revised), Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information
  • ISRS 4400 (Revised), Agreed-upon Procedures Engagements

Anwendungszeitpunkt

Die eng gefassten Änderungen sind anzuwenden für Prüfungen beziehungsweise prüferische Durchsichten von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2026 beginnen, sowie für Aufträge für Bestätigungsleistungen oder ähnliche Leistungen, die am oder nach dem 15. Dezember 2026 begonnen werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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