Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen (Stand 1. Januar 2026)

Das BMF gibt die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen nach dem Stand vom 1. Januar 2026 bekannt (Az. III C 3 – S 7492/00026/008/009).

BMF, Schreiben III C 3 – S 7492/00026/008/009 vom 02.01.2026

Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens vom 17. Januar 2025 – III C 3 – S 7492/00026/007/012 (COO.7005.100.4.10995457) -, BStBl I S. 87, wird durch die beiliegende Liste mit dem Stand vom 1. Januar 2026 ersetzt.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2026

Das BMF gibt die für das Jahr 2026 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt (Az. IV D 3 – S 1547/00006/007/021).

BMF, Schreiben IV D 3 – S 1547/00006/007/021 vom 23.12.2025

Das BMF gibt die für das Jahr 2026 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2026

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2026
ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Euro Euro Euro
Bäckerei 1.671 214 1.885
Fleischerei/Metzgerei 1.487 567 2.054
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.824 629 2.453
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 3.173 828 4.001
Getränkeeinzelhandel 123 276 399
Café und Konditorei 1.610 598 2.208
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 721 0 721
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.395 368 1.763
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 384 169 553

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Familie zu Recht zur Schulanmeldung aufgefordert

Die Schulaufsichtsbehörde hat den Eltern einer Familie aus dem Kreis Borken zu Recht aufgegeben, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, an der sie ihre Schulpflicht erfüllen können. Das hat das VG Münster entschieden (Az. 4 K 594/23 u. a.).

VG Münster, Pressemitteilung vom 05.01.2026 zum Urteil 4 K 594/23 u. a. vom 17.12.2025 (nrkr)

Die Schulaufsichtsbehörde hat den Eltern einer Familie aus dem Kreis Borken zu Recht aufgegeben, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, an der sie ihre Schulpflicht erfüllen können. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit jetzt bekannt gegebenen Urteilen nach mündlicher Verhandlung vom 17. Dezember 2025 entschieden.

Die Kläger hatten gegen die behördlichen Aufforderungen geklagt. Zur Begründung gaben sie an, ihre Kinder aus religiösen Gründen zu Hause zu unterrichten und dabei auf die Unterstützung eines Vereins zurückzugreifen, der sich als „freies christliches Heimschulwerk“ bezeichnet. Sie sahen sich in ihrem grundgesetzlichen Elternrecht verletzt. Gefahren für das Wohl ihrer Kinder bestünden nicht. Dem war das beklagte Land entgegengetreten und hatte ausgeführt, die Schulpflicht könne so nicht erfüllt werden, da es sich bei dem Verein weder um eine öffentliche Schule noch um eine Ersatz- oder anerkannte Ergänzungsschule handele.

Die Klagen gegen die Ordnungsverfügungen wies das Gericht nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen der Urteile heißt es unter anderem, das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichte Eltern zur Anmeldung ihrer Kinder an einer Schule. Diese Pflicht hätten die Kläger nicht durch eine Anmeldung bei dem Verein erfüllt. Dieser sei schon keine Schule im Sinne des Schulgesetzes, weil er selbst regelmäßig keinen Unterricht durchführe, sondern lediglich Eltern Unterstützung insbesondere durch fachliche und pädagogische Betreuung von Heimunterricht anbiete. Andere Mittel – etwa die Kinder behördlich einer Schule zuzuweisen – hätten mindestens ebenso intensiv in die Rechte der Kläger eingegriffen. Weil das Gesetz eine Schulbesuchspflicht vorgebe, sei auch irrelevant, ob die Unterrichtung und Erziehung der Kinder anders gesichert seien.

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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Konsultation zur Roadmap für ein Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zum Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität eingeleitet. Dies soll einen Beitrag zur Bekämpfung des Arbeits- und Fachkräftemangels in kritischen und/oder wachsenden Branchen leisten.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 06.01.2026

Die EU-Kommission hat eine bis zum 02.02.2026 andauernde Konsultation zum Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität eingeleitet. Die Förderung der Arbeitskräftemobilität und der Übertragbarkeit von Kompetenzen soll einen Beitrag zur Bekämpfung des Arbeits- und Fachkräftemangels in kritischen und/oder wachsenden Branchen leisten.

Zudem sollen qualifizierte Drittstaatsangehörige angezogen und gehalten werden, um dem Fachkräftemangel zu begegnen und gleichzeitig soll der Schutz aller Arbeitskräfte gewährleistet werden. Für das dritte Quartal 2026 plant die EU-Kommission eine Mitteilung und flankierende Initiativen vorzulegen, wie z. B. einen Vorschlag für einen Europäischen Sozialversicherungsausweis oder eine Initiative für die Portabilität von Kompetenzen. Zu den unterschiedlichen Initiativen sollen zudem gesonderte Konsultationen durchgeführt werden. So läuft derzeit schon eine bis zum 27.02.2026 andauernde Konsultation zur Initiative zur Portabilität von Kompetenzen.

Laut EU-Kommission wird die Mitteilung auf die weitere Modernisierung und Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren für die Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingehen, z. B. für grenzüberschreitende Telearbeiter oder die Entsendung von Drittstaatsangehörigen. Ein weiterer Schwerpunkt soll auf der Erleichterung der vorübergehenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen liegen, u. a. durch die Angleichung technischer Verfahren für die Entsendung von Arbeitnehmern (wenn möglich unter Nutzung von digitalen Instrumenten wie der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität und der europäischen Brieftasche für Unternehmen).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und – Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2026

Das BMF gibt die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2026 bekannt (Az. III C 3 – S 7344/00039/007/036).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7344/00039/007/036 vom 29.12.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Vordruckmuster

1 Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2026 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
  • USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026

II. Änderungen

Durch Artikel 4 Nummer 2 i. V. m. Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 29. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 eine Übergangsregelung in § 27 Absatz 40a UStG für bis zum 1. Januar 2026 nach § 4 Nummer 4a UStG eingelagerte und nach dem 31. Dezember 2025 ausgelagerte Gegenstände in Kraft. Die materiell-rechtlichen Vorgaben zur Auslagerung und der damit einhergehenden Besteuerung der einer Auslagerung nach dem 31. Dezember 2025 vorangegangenen Umsätze bleiben für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2029 erhalten.

Der auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendende Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2026: 19 %) ist um den zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Satz1 für den pauschalierten Vorsteuerbetrag (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 18 (Kennzahl – Kz. – 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

Unternehmer, die Umsätze nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ erbringen, haben diese in Zeile 22 in der Kz. 43 zu erklären.

Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

III. Herstellung und Übermittlung der Vordruckmuster

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Die Umsatzsteuervoranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG i. V. m. § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Fußnote

1Die Sätze werden jährlich überprüft und erforderlichenfalls durch Rechtsverordnung angepasst (§ 24 Absatz 5 UStG).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Langzeitstudent hat keinen Anspruch auf Wohngeld

Ein Langzeitstudent, der nicht ernsthaft und zielstrebig studiert, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies entschied das VG Mainz (Az. 1 K 19/25.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 05.01.2026 zum Urteil 1 K 19/25.MZ vom 04.09.2025 (rkr)

Ein Langzeitstudent, der nicht ernsthaft und zielstrebig studiert, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger beantragte im März 2024 Wohngeld. Zu diesem Zeitpunkt studierte der Fünfzigjährige bereits seit 26 Jahren und hatte mehrere Studiengänge begonnen und abgebrochen. In seinem derzeitigen Studium befand er sich im 14. bzw. 15. Fachsemester. Die Beklagte lehnte den Antrag als rechtsmissbräuchlich gemäß § 21 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) ab, da der Kläger sein Studium nicht ernsthaft betreibe. Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Mainz ab.

Die Inanspruchnahme von Wohngeld sei etwa dann missbräuchlich, wenn ein (erwerbsfähiger) Wohngeldantragsteller es unterlasse, mit einer ihm zumutbaren und möglichen Aufnahme einer Arbeit oder Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit zu einer Erhöhung seines Gesamteinkommens beizutragen, sodass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar werde. Dies sei hier gegeben, da der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung sein Studium nicht ernsthaft betrieben habe. Der Kläger habe in den 26 Jahren seiner Studienzeit bereits mehrere Studiengänge begonnen und es letztlich nicht geschafft, die erforderlichen Studienleistungen vollständig und im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Studienzeit zu erbringen. Er habe zudem für die aktuellen Studiengänge die Regelstudienzeit von jeweils sechs Semestern um mehr als das Doppelte überschritten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, dass von den 14 bzw. 15 Fachsemestern die vier Urlaubssemester sowie drei „Freisemester“ aufgrund der Corona-Pandemie abzuziehen seien, hätte er die Regelstudienzeit dieses Studiums überschritten, ohne dass ein Abschluss konkret in Aussicht sei. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht studieren könne, habe er nicht belegt. Es bestehe mit Blick darauf, dass dem Kläger zuvor bereits Wohngeld gewährt worden sei, kein Vertrauensschutz hinsichtlich einer Weiterbewilligung. Dieser bestehe allein dahingehend, dass vom Kläger in der Vergangenheit gewährtes Wohngeld nicht ohne Weiteres rückwirkend zurückgefordert werden könne.

Die Entscheidung ist hier abrufbar. Sie ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Einbenennung: Namensänderung zum Wohl des Kindes

Das OLG Frankfurt hatte über einen Antrag auf Einbenennung eines Kindes zu entscheiden, der noch vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Regelungen gestellt worden war. Es hat beschlossen, dass auch auf diesen Antrag die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelungen anzuwenden seien. Der neue großzügigere Maßstab der Kindeswohldienlichkeit könne ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewandt werden (Az. 2 WF 115/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.01.2026 zum Beschluss 2 WF 115/25 vom 28.11.2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hatte über einen Antrag auf Einbenennung eines Kindes zu entscheiden, der noch vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Regelungen gestellt worden war. Es hat beschlossen, dass auch auf diesen Antrag die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelungen anzuwenden seien. Der neue großzügigere Maßstab der Kindeswohldienlichkeit könne ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewandt werden.

Die Eltern des betroffenen Kindes hatten sich bereits vor dessen Geburt getrennt. Als Familiennamen erhielt das Kind die Geburtsnamen der Mutter und des portugiesischen Vaters. Die Tochter lebte von Anfang an bei ihrer Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht hatte. Gegen den Vater wurden mehrfach Gewaltschutzanordnungen erlassen, Kontakte zwischen Vater und Tochter fanden höchst selten statt. Im Rahmen der Eheschließung mit dem Vater ihres zweiten Kindes nahm die Mutter dessen Nachnamen an, den auch der gemeinsame Sohn trägt. Im Zusammenhang mit ihrer Heirat nahm die Mutter den Nachnamen ihres neuen Ehemanns an, den auch ihr Sohn aus dieser Beziehung trägt. Sie möchte, dass auch die Tochter aus der ersten Beziehung diesen gemeinsamen Nachnamen erhält. Dem stimmte der Vater des Kindes nicht zu. Die Mutter beantragte deshalb, die Einwilligung des Vaters in die Einbenennung der Tochter familiengerichtlich zu ersetzen.

Diesem Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung der Eltern und der Tochter sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der psychischen Auswirkungen der Namensungleichheit stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters hatte auch vor dem zuständigen 2. Familiensenat des OLG keinen Erfolg. Das Familiengericht könne nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage die hier erforderliche Zustimmung des Vaters ersetzen, wenn die Einbenennung „dem Wohl des Kindes dient“ (§ 1617e BGB), führte der Senat aus. Diese Regelung sei auch auf Anträge anzuwenden, die – wie hier – vor Inkrafttreten der Norm gestellt worden seien. Soweit zwar nach der alten Gesetzeslage ein strengerer Maßstab gegolten habe, der forderte, dass die Namensänderung „zum Wohl des Kindes erforderlich ist“, verstoße es nicht gegen das Rückwirkungsverbot, nunmehr den großzügigeren Maßstab anzuwenden. Die Einbenennung wirke nur in die Zukunft. Selbst bei Zurückweisung des hier noch unter der alten Gesetzeslage gestellten Antrags wäre jederzeit ein neuer Antrag zulässig.

Aus der gerichtlichen Anhörung und den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich hier, dass die Einbenennung dem Wohl der Tochter diene. Der leibliche Vater sei für die Tochter letztlich eine fremde Person. Für die fast achtjährige Tochter erlange zukünftig ihr Nachname zunehmend an Bedeutung. Damit überwiege hier das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung des vom Kind faktisch niemals angenommenen Namens.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 1617e BGB Einbenennung, Rückbenennung

(1) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen (Einbenennung):

  1. ihren Ehenamen oder
  2. einen aus ihrem Ehenamen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.

(2) 1Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht. 2Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. 3Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Einbenennung auch seiner Einwilligung.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Verschulden des zweiten Anwalts unterbricht nicht Haftung des ersten

Das OLG München hat in einem Anwaltshaftungsprozess klargestellt, dass der erste Anwalt in einem Regressverfahren weiterhin haftbar bleibt, auch wenn zusätzlich ein weiteres Verschulden des zweiten Prozessvertreters zu einem Schaden für die Mandantin (hier: ein ungünstiger Prozessvergleich) geführt hat (Az. 9 U 863/25 Bau e). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 05.01.2026 zum Urteil 9 U 863/25 Bau e vom 11.11.2025

OLG München: Patzt der erste Anwalt und nutzt der Nachfolger Rettungswege nicht, bleibt der erste haftbar – aber gekürzt wegen Mitverschuldens.

Das OLG München hat in einem Anwaltshaftungsprozess klargestellt, dass der erste Anwalt in einem Regressverfahren weiterhin haftbar bleibt, auch wenn zusätzlich ein weiteres Verschulden des zweiten Prozessvertreters zu einem Schaden für die Mandantin (hier: ein ungünstiger Prozessvergleich) geführt hat. Dies zumindest dann, wenn der ungünstige Vergleich maßgeblich davon beeinflusst war, eine wegen der unzureichenden Prozessführung des Erstanwalts drohende endgültige Klageabweisung zu verhindern. Allerdings seien Versäumnisse des nachfolgenden Anwalts im Rahmen der Schadensminderungspflicht anspruchsmindernd im Rahmen des Mitverschuldens gem. § 254 BGB zu berücksichtigen. Diese müsse – notfalls gegen den Willen seiner Mandantin – eine „Flucht in die Säumnis“ in Betracht ziehen oder auch an eine Klagerücknahme und erneute Klageerhebung denken, um somit noch einmal schlüssig vortragen zu können (Urteil vom 11.11.2025, Az. 9 U 863/25 Bau e).

Bauprozess und Vergleich

Eine Mandantin verklagte zunächst ein Bauunternehmen und dessen Gesellschafter wegen mangelhafter Werkleistungen. In einem selbstständigen Beweisverfahren hatte der Sachverständige bereits Minderleistungen festgestellt und die Mängelbeseitigungskosten auf rund 19.000 Euro beziffert – die Klagesumme im Vorprozess. Im anschließenden Hauptsacheverfahren führte zunächst ein erster Anwalt (der Beklagte im hiesigen Prozess) das Verfahren. Dabei machte er bereits – so die Feststellungen des OLG München im Anwaltshaftungsprozess – zahlreiche Fehler. Insbesondere trug er trotz gerichtlicher Hinweise nicht ausreichend substanziiert vor.

In der mündlichen Verhandlung hatte die Mandantin bereits einen neuen Rechtsanwalt als Prozessvertreter. Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass die Klage „derzeit nicht schlüssig“ sei, schlossen die Parteien einen unwiderruflichen Vergleich in Höhe von lediglich 3.000 Euro. Damit waren sämtliche wechselseitigen Forderungen aus dem Auftrag erledigt. Zudem sei eine weit überwiegende Kostentragung der Mandantin vereinbart worden. Hintergrund für den ungünstigen Vergleich war zum einen, dass die Mandantin nicht „in die Säumnis“ flüchten wollte, da sie wegen einer Auflösung der GbR des beklagten Unternehmens und dem anstehenden Umzug der Gesellschafter ins Ausland zumindest diese Summe „retten“ wollte.

In einem Anwaltshaftungsprozess nahm sie anschließend ihren ersten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch und verlangte mit ca. 16.000 Euro die Differenz zwischen ursprünglicher Klageforderung und dem niedrigeren Vergleichsbetrag als Schaden.

Zurechnung und Mitverschulden

Nach einer Niederlage in der ersten Instanz gab ihr das OLG München nun zumindest dem Grunde nach Recht: Ein Anspruch gegen den ersten Anwalt bestehe, jedoch nicht in voller Höhe. Ein weiteres Mitverschulden ihres zweiten Anwalts in Höhe von 2/3 müsse sich die Mandantin im Rahmen von § 254 BGB zurechnen lassen. Damit bezifferte es den Anspruch auf ca. 5.300 Euro – 1/3 der geforderten Summe.

Der Senat prüfte die Klage des ursprünglichen Bauprozesses und kam zu dem Ergebnis, dass sie bei ordnungsgemäßer Prozessführung in vollem Umfang Erfolg gehabt hätte, der Frau also ca. 19.000 Euro gegen die Baufirma zugestanden hätten. Auch sah das OLG, dass bereits der erste Anwalt zahlreiche Pflichtverletzungen begangen hatte: Er hatte gerichtliche Hinweise nicht beachtet sowie entscheidenden Sachvortrag nicht rechtzeitig und nicht hinreichend substanziiert angebracht.

Der später geschlossene, „der Höhe nach unangemessene“, Vergleich unter Mitwirkung des zweiten Anwalts habe nach Auffassung des Gerichts den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang nicht entfallen lassen. Der Vergleichsabschluss sei ersichtlich als Reaktion auf die durch seine vorangegangenen Prozessfehler geschaffene ungünstige Lage erfolgt. Die Mandantin habe sich durch die Fehler ihres ersten Anwalts in einer ungünstigen Lage gesehen und einer drohenden Klageabweisung entgehen wollen.

Allerdings sei der Mandantin das Mitverschulden ihres zweiten Prozessvertreters über § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. m. § 278 BGB zuzurechnen gewesen. Der neue Prozessbevollmächtigte habe schließlich prozessuale Möglichkeiten zur Schadensabwendung nicht genutzt: In Betracht gekommen sei insbesondere die „Flucht in die Säumnis“, um nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil innerhalb der Einspruchsfrist ergänzend vorzutragen und die Klage wieder schlüssig zu gestalten. Dies sei im konkreten Fall sogar gegen den Willen der Mandantin geboten gewesen. Alternativ hätte der neue Rechtsanwalt eine Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung ernsthaft erwägen müssen. Die Kosten für diese Möglichkeiten wären immer noch geringer gewesen als der Verzicht auf fast 16.000 Euro begründeter Forderung.

Vor diesem Hintergrund nahm das OLG eine Haftungsquote von einem Drittel zulasten des zuerst tätigen Rechtsanwalts und zwei Dritteln als anspruchsminderndes Mitverschulden der Mandantin an.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Unterstützung für Betroffene des Stromausfalls im Südwesten der Stadt: Land Berlin verzichtet aus Gründen der Notlage auf City Tax bei Hotelübernachtungen

Das Land Berlin unterstützt die vom Stromausfall im Südwesten der Stadt betroffenen Menschen durch einen gezielten Verzicht auf die Erhebung der Übernachtungsteuer. Für die Dauer der bestehenden Notlage wird bei erforderlichen Hotelübernachtungen keine City Tax erhoben. Das teilt die Senatsverwaltung für Finanzen mit.

SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 05.01.2026

Das Land Berlin unterstützt die vom Stromausfall im Südwesten der Stadt betroffenen Menschen durch einen gezielten Verzicht auf die Erhebung der Übernachtungsteuer (City Tax). Für die Dauer der bestehenden Notlage wird bei erforderlichen Hotelübernachtungen keine City Tax erhoben.

Mit dieser Maßnahme trägt das Land Berlin der außergewöhnlichen Situation Rechnung, in der viele Betroffene ihre Wohnungen vorübergehend nicht nutzen können und auf eine Unterbringung in Hotels angewiesen sind. Zusätzliche finanzielle Belastungen sollen in dieser Notsituation ausdrücklich vermieden werden.

Ein entsprechendes Informationsschreiben hat die Finanzverwaltung heute an den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband für das Gastgewerbe (DEHOGA Berlin) übermittelt.

Rechtsgrundlage für den Steuerverzicht ist der Leitfaden Übernachtungsteuer (Tz. 5.2). Dieser stellt klar, dass Übernachtungen, die aufgrund der Unbewohnbarkeit der eigenen Wohnung erforderlich werden, der grundlegenden Daseinsvorsorge – dem Wohnen – dienen. Solche Übernachtungsaufwendungen sind daher nicht steuerpflichtig.

Zuständig für die Verwaltung der City Tax ist in Berlin zentral das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf. Der reguläre Steuersatz beträgt seit dem 1. Januar 2025 7,5 Prozent. Im vorliegenden Notfall findet dieser Steuersatz jedoch keine Anwendung.

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

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Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern

Das FG Hamburg hat entschieden, dass Sponsoringzahlungen an einen gemeinnützigen Verein bei vertraglich vereinbarter werblicher Gegenleistung unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und weder Spenden noch verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen (Az. 2 K 67/23).

FG Hamburg, Mitteilung vom 05.01.2026 zum Urteil 2 K 67/23 vom 13.11.2025

  1. Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor.
  2. Es ist betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, dass die Gegenleistung für diese Leistung des Vereins nach der Anzahl der verkauften Produkte (Absatzmenge) bemessen wird.
  3. Die Vereinbarung, dass die Sponsorengelder auch nach Fälligkeit erst auf Anforderung durch den gemeinnützigen Verein vom Sponsor zu zahlen und bis dahin lediglich zu einem geringen Zinssatz zu verzinsen sind, führt nicht zu einer vGA. Die Verhandlungssituation des gemeinnützigen Vereins ist bei der Vereinbarung der Höhe der Verzinsung fälliger Beträge aufgrund des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung geschwächt. Die Vereinbarung einer geringen Verzinsung der fälligen, aber noch nicht abgerufenen Beträge ist daher nicht zu beanstanden; dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Margenteilungsgrundsatzes.

Die Beteiligten stritten über die steuerliche Berücksichtigung von Sponsoring-Aufwendungen. Klägerin war eine GmbH. 2011 schloss die Klägerin mit einem als gemeinnützig anerkannten Verein einen Sponsoringvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich darin, den Verein u. a. durch einen Mindestbetrag pro veräußertem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug gestattete der Verein der Klägerin die Nutzung des Vereinsnamens sowie der Vereinsembleme und -logos in allen Medien, um auf ihre Förderung des Vereins hinzuweisen. Ab 2017 wurde dem Verein von der Klägerin erlaubt, ihre Vertragsmarken unentgeltlich zu nutzen.

Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag nicht als sonstige Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig seien, sondern es sich vielmehr um Betriebsausgaben in Form von Spenden handele, die vorliegend als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren seien, da sie durch ein besonderes Näheverhältnis zu dem Spendenempfänger veranlasst seien.

Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die Gegenleistung des Vereins insbesondere darin zu sehen sei, dass ihr, der Klägerin, das Recht eingeräumt werde, das Sponsoring als solches zu Werbezwecken öffentlichkeitswirksam darzustellen, insbesondere also mit den (gemeinnützigen) Projekten des Vereins zu werben. Im Gegenzug weise der Verein u. a. auf Plakaten, durch Berichterstattung (in Zeitung, Rundfunk, Internet und /oder TV) auf die Unterstützung durch sie hin.

Das Gericht gab der Klägerin recht. Nach Ansicht des Senats hat der Beklagte zu Unrecht die geltend gemachten Sponsoringaufwendungen als Spenden qualifiziert und den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug versagt, denn die Klägerin habe die Sponsoringaufwendungen getätigt, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen. Der Senat sah als auslösendes Moment für das Sponsoringengagement der Klägerin die von ihr vorgetragenen kaufmännischen Gründe. Es sei der Klägerin um die Entwicklung einer „Fördermarke“ gegangen, um auf Seiten der Konsumenten Kaufanreize zu schaffen und eine erhöhte Preisbereitschaft zu erreichen sowie um von Seiten der Großkunden Unterstützung bei Werbemaßnahmen und Produktplatzierungen zu erhalten. Durch das Sponsoring des in den Anbauländern der Grundstoffe tätigen Vereins gelinge es der Klägerin, eine thematische Verknüpfung zu ihren Produkten herzustellen. Indem die Klägerin für jedes verkaufte Produkt dem Verein einen Sponsoringbetrag zur Verfügung stelle, erfülle sie das dem Konsumenten gegebene Markenversprechen, dass der Konsum „hilft“. Dadurch trage die Klägerin nicht zuletzt auch der zunehmenden gesellschaftlichen Erwartungshaltung Rechnung, wonach Unternehmen im Rahmen einer Corporate Social Responsibility gemeinnützige Projekte zum Wohle der Allgemeinheit förderten. Die Gegenleistung liege darin, dass der Verein dulde, dass die Klägerin auf ihren Produkten und den entsprechenden Internetseiten öffentlichkeitswirksam auf die Förderung und die Produkte der Klägerin hinweise. Der Klägerin stehe auch der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Vereins zu, da der Verein sonstige Leistungen erbracht habe. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nicht vor, da Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung einem Fremdvergleich standhielten.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 4/2025

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