Streit um Nutzung eines kostenlosen Testangebots für 17-Jährigen: Kein wirksamer Vertragsschluss mit Fitnessstudio

Das AG München hat entschieden, dass zwischen dem Fitnessstudio und einem 17-Jährigen, der nicht „Hauptnutzer“ eines Testangebots war, kein wirksamer Mitgliedschaftsvertrag zustande gekommen ist und die geltend gemachten Beitragsforderungen daher nicht bestehen. (Az. 172 C 17124/24).

AG München, Pressemitteilung vom 12.01.2026 zum Urteil 172 C 17124/24 vom 11.02.2025 (nrkr)

Ein Fitnessstudio bewarb im Herbst 2021 ein „Herbstangebot“: Nach diesem konnte ein Hauptnutzer gemeinsam mit einer weiteren Person für 39 Euro das Studio für vier Wochen testen. Der Hauptnutzer aus dem Landkreis München nahm das Angebot am 11.11.2021 online an. Im Fitnessstudio benannte er seinen 17-jährigen Freund, ebenfalls aus dem Landkreis München, als weitere nutzungsberechtigte Person.

Für die Aushändigung des Fitnessstudio-Transponders hatte der 17-jährige Freund eine Kaution von 20 Euro zu hinterlegen. Hierzu erhielt er von dem Studio ein allgemeines Mitgliedschafts-Formular, welches er ausfüllte und von seiner Mutter am 11.11.2021 unterschreiben ließ. Ein gesondertes Formular für die Nutzung des Testangebots gab es nicht.

Am 20.11.2021 kündigte der Hauptnutzer das Testangebot zum 10.01.2022. Auch dessen 17-jähriger Freund trainierte daher letztmals am 10.01.2022 in dem Studio.

Hinsichtlich des 17-jährigen Freundes ist das Fitnessstudio jedoch der Ansicht, dass mit diesem am 11.11.2021 ein Mitgliedsvertrag mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten zu einem wöchentlichen Beitrag von 16,98 Euro u. a. ab 13.12.2021 geschlossen wurde.

Der 17-jährige Freund bzw. seine Mutter sind der Ansicht, es sei nie zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen ihm und dem Studio gekommen und verweigerten eine Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Das Fitnessstudio erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 710,24 Euro.

Mit Urteil vom 11.02.2025 gab das Amtsgericht München dem beklagten 17-Jährigen Recht und wies die Klage ab. In seinem Urteil führte es aus:

„Zwar erweckt das […] Vertragsformular […] den Eindruck einer entsprechenden Zustimmung der Mutter des Beklagten, insbesondere auch dadurch, dass die Kreuze bei „Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“ gesetzt sind und damit ein Fitnessstudio-Vertrag zu den jeweiligen Vertragskonditionen zustande gekommen zu sein scheint. Nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest, dass ein entsprechender Vertragsschluss weder vom Beklagten noch von der Mutter des Beklagten gewollt war und damit auch nicht zustande kam. Die Mutter des Beklagten unterschrieb das Formular nur zu dem Zweck, dass der Beklagte einen Transponder ausgehändigt bekommen konnte. Die Kreuze bei „Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“ befanden sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift noch nicht auf dem Vertragsformular, sodass eine Erklärung, die auf Abschluss eines 24-monatigen Vertrags gerichtet war, nicht abgegeben worden ist. […]

Die [Mutter] bekundete, dass sie lediglich die gelb hervorgehobenen […] ausgefüllt und insbesondere nichts weiter auf dem Formular angekreuzt hätten, da sie die dort aufgeführten Leistungen nicht habe abschließen wollen. Es hätten sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift auch noch keine Kreuze auf dem Formular […] befunden. Sie habe ausdrücklich zu ihrem Sohn gesagt, dass sie da nichts ankreuzen würde, weil das nicht das sei, was sie wollten. […]

Vergleichbar sagte auch der [Hauptnutzer] aus, dass dem Beklagten das Formular ausgehändigt worden sei, da er dieses nur für die Transponder-Gebühr habe unterschreiben sollen. […] Es sei zwischen den Beteiligten besprochen worden, dass nur der [Hauptnutzer] einen Vertrag mit der Klägerin abschließen würde und der Beklagte nur eine weitere Person zum Mitnehmen sein sollte. […]

Der […] äußere Eindruck des Vertragsformulars […] kann dieses Beweisergebnis nicht widerlegen. Insbesondere erscheint es nicht unmöglich, dass ein Mitarbeiter der Klägerin – irrtümlich oder mit deliktischer Motivation – nach Rückerlangung des Vertragsformulars nachträglich die Kreuze bei „Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“ angebracht hat und damit den Inhalt der eigentlich von der Mutter des Beklagten abgegebenen Willenserklärung äußerlich verfälscht hat.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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DStV weist BMF auf Praxisfragen bei Aktivrente hin

Seit Anfang des neuen Jahres ist sie in Kraft: Die Steuerbefreiung für Menschen, die nach Erreichen des Rentenalters weiter abhängig beschäftigt bleiben. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes sammelte die oberste deutsche Finanzbehörde Praxisfragen für einen FAQ-Katalog. Der DStV steuerte zahlreiche Hinweise bei.

DStV, Mitteilung vom 12.01.2026

Seit Anfang des neuen Jahres ist sie in Kraft: Die Steuerbefreiung für Menschen, die nach Erreichen des Rentenalters weiter abhängig beschäftigt bleiben. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes sammelte die oberste deutsche Finanzbehörde Praxisfragen für einen FAQ-Katalog. Der DStV steuerte zahlreiche Hinweise bei.

Mit dem Aktivrentengesetz will der Gesetzgeber die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmenden über die Regelaltersgrenze hinaus steuerlich fördern und setzt damit ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Der DStV wies wiederholt auf offene Fragen und Ungleichbehandlungen hin, insbesondere auf die fehlende Einbeziehung von Unternehmern und Selbstständigen, wie den Freien Berufen (vgl. DStV-Info vom 05.05.2025, 31.07.2025, 16.10.2025 sowie 11.11.2025).

Angesichts der sehr kurzen Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten der Neuregelung brachte sich der DStV frühzeitig ein. Auf Nachfrage des BMF übermittelte er in seiner Stellungnahme S 10/25 zahlreiche praxisrelevante Hinweise.

Begünstigter Personenkreis und Lohnarten

Da die Steuerbefreiung an die Sozialversicherungspflicht anknüpft, forderte der DStV eine zeitnahe Klarstellung zu komplexen Abgrenzungsfällen. So solle das BMF klarstellen, was bei nicht klassisch versicherungspflichtigen Beschäftigten, Angehörigen der Freien Berufe und (Gesellschafter-)Geschäftsführern gilt. Zudem regte der DStV an, dass der FAQ-Katalog klar benennt, welche Lohnarten – über den laufenden Arbeitslohn hinaus – von der Steuerbegünstigung erfasst sind.

Mehrere Dienstverhältnisse und technische Umsetzung

Der Freibetrag für die Aktivrente kann im Lohnsteuerabzug nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden – auch wenn er dort nicht vollständig ausgeschöpft wird. Der DStV regte daher an, nicht genutzte Freibetragsanteile in weiteren Beschäftigungsverhältnissen über entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung 2026 berücksichtigen zu können.

Zudem forderte der DStV eine verständliche Darstellung der technischen Umsetzung der Aktivrente im FAQ-Katalog. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Lohnsteuerbescheinigung 2026 nach Aussagen des BMF nicht mehr angepasst werden kann.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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DStV zu Modernisierungsagenda und Unabhängigkeit des Berufsstands

Die Föderale Modernisierungsagenda und die Wahrung der Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater standen im Mittelpunkt des Austauschs zwischen DStV-Präsident StB Torsten Lüth und dem Parlamentarischen Staatssekretär des BMDS, MdB Philipp Amthor, im neugeschaffenen Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.

DStV, Mitteilung vom 09.01.2026

Lüth im Gespräch mit Amthor

Kurz vor dem Jahreswechsel traf sich DStV-Präsident StB Torsten Lüth mit dem Parlamentarischen Staatssekretär des BMDS, MdB Philipp Amthor. Die Themen: weiterhin hochaktuell.

Die Föderale Modernisierungsagenda und die Wahrung der Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater standen im Mittelpunkt des Austauschs im neugeschaffenen Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS).

Vielversprechende Föderale Modernisierungsagenda

Lüth begrüßte die Dynamik der neuen Bundesregierung. Er zollte Respekt dafür, dass es nach so kurzer Amtszeit gelungen ist, im Verbund mit den Ländern über 200 Maßnahmen für mehr Vertrauen in einen handlungsfähigen Staat zu entwickeln. Weniger Bürokratie, schnellere Entscheidungen, digitaler Service auf allen staatlichen Ebenen: Das müsse nun konsequent angegangen werden. Lüth wünschte Amthor viel Erfolg bei der Umsetzung.

Vereinfachung im Steuerverfahren

Der Beschluss von Bund und Ländern sieht u. a. vor, dass Daten, die der Steuerverwaltung bereits vorliegen, möglichst nicht noch einmal erklärt werden müssen. In diesem Sinne soll auch die Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner vereinfacht werden. Amthor und Lüth waren sich einig, dass die Chancen der Digitalisierung an dieser Stelle immens sind. Amthor begrüßte den Ansatz, auch die Arbeitnehmerbesteuerung zu vereinfachen. Lüth hob in diesem Kontext das Pilotprojekt des Hessischen Finanzministers Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz „Die Steuer macht das Amt“ positiv hervor. Solch politisches Engagement brauche es, um Erfahrungen zu sammeln und neue Wege zu gehen. Dies wünsche er sich auch bei der Reform der Rentenbesteuerung hin zu einer Quellenabzugsteuer.

Neues Meldeportal für Bürokratieabbau

Für das EinfachMachen-Portal, ein neues digitales Angebot des BMDS, warb Amthor. Diese zentrale Anlaufstelle kann von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Verbänden genutzt werden, um bürokratische Hürden zu melden. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen und die Verwaltung effizienter zu gestalten.

Unabhängigkeit des Berufsstands wahren

Lüth, der auch Präsident des Steuerberaterverbands Mecklenburg-Vorpommern ist, thematisierte den Brandbrief des Verbands zum Fremdbesitzverbot, den Amthor als MdB der CDU Mecklenburg-Vorpommern erhalten hat. Ausgangspunkt des Schreibens war der BMF-Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. Amthor gab als Vorsitzender der CDU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag zu verstehen, dass sie sich bereits mit der Private Equity-Thematik befasst haben. Er könne die Bedenken des Berufsstands gut nachvollziehen. Lüth dankte PStS MdB Amthor für das konstruktive Gespräch und das offene Ohr für die Anliegen der Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Unternehmen können auf internationale Datentransfers nicht verzichten

Ob Cloud-Plattformen, Videokonferenzen und Kollaborationstools oder Rund-um-die-Uhr-Support: 62 Prozent der Unternehmen in Deutschland überträgt personenbezogene Daten in Länder außerhalb der EU. Zugleich fordern 78 Prozent von der Politik Rechtssicherheit bei internationalen Datentransfers. Das u. a. sind die Ergebnisse einer repräsentativen Bitkom-Umfrage von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten.

Bitkom, Pressemitteilung vom 09.01.2026

  • Zwei Drittel übertragen personenbezogene Daten in Länder außerhalb der EU
  • Cloud, Kommunikation und Support sind wichtigste Gründe
  • Drei Viertel fordern Rechtssicherheit von der Politik

Ob Cloud-Plattformen, Videokonferenzen und Kollaborationstools oder Rund-um-die-Uhr-Support: Die große Mehrheit der Unternehmen (62 Prozent) in Deutschland überträgt personenbezogene Daten in Länder außerhalb der EU. Fast die Hälfte (45 Prozent) transferiert die Daten an externe Dienstleister, 41 Prozent an Geschäftspartner zu gemeinsamen Zwecken und 19 Prozent an Konzerntöchter oder andere Konzerneinheiten. Zugleich fordern 78 Prozent von der Politik Rechtssicherheit bei internationalen Datentransfers. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Internationale Datentransfers sind unverzichtbar für eine globale Wirtschaft. Dabei verunsichert die häufig unklare Rechtslage viele Unternehmen“, sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung.

Fast alle Unternehmen, die personenbezogene Daten ins Nicht-EU-Ausland transferieren, tun dies, um auf Cloud-Angebote (96 Prozent) oder Kommunikations- und Videokonferenzsysteme (90 Prozent) zuzugreifen. Zwei Drittel (66 Prozent) nutzen weltweite Dienstleister, etwa für einen 24/7-Sicherheitssupport. Rund ein Drittel (38 Prozent) nutzen Services für Abrechnungen oder Datenbankmanagement, die Daten in Länder außerhalb der EU übertragen. 31 Prozent haben Unternehmensstandorte außerhalb der EU, 18 Prozent arbeiten mit Partnern außerhalb der EU zusammen, etwa bei Forschung und Entwicklung.

Ein Verzicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb der EU hätte für die Unternehmen gravierende Folgen. Drei Viertel (75 Prozent) hätten unmittelbar höhere Kosten, 71 Prozent Wettbewerbsnachteile gegenüber Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern und zwei Drittel (66 Prozent) warnen, dass dann globale Lieferketten nicht mehr funktionieren würden. 57 Prozent könnten bestimmte Produkte oder Dienstleistungen nicht mehr anbieten, 25 Prozent nur noch mit einer schlechteren Qualität. 50 Prozent fürchten ein Aus für ihren globalen Security-Support. 29 Prozent müssten ihre Konzerndatenverarbeitung umbauen und 23 Prozent würden im Innovationswettbewerb zurückfallen. Kein einziges Unternehmen sieht keine dieser Folgen. „Bei der Diskussion über Datentransfers geht es nicht um die Frage, welche Software man einsetzt. Ein Ende internationaler Datentransfers hätte unmittelbare und massive Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft“, sagt Dehmel.

Am häufigsten fließen Daten in die USA. 61 Prozent der Unternehmen, die personenbezogene Daten ins Nicht-EU-Ausland transferieren, übertragen sie dorthin. Am häufigsten werden dafür sogenannte Standardvertragsklauseln als Rechtsgrundlage genutzt (80 Prozent), dahinter folgen Binding Corporate Rules (23 Prozent) sowie das EU-US-Data-Privacy Framework (21 Prozent) und Einwilligungen (12 Prozent). 19 Prozent geben an, dass sie derzeit den Datentransfer noch umstellen oder darüber diskutieren, wie mit dem Wegfall früherer Regelungen umgegangen werden soll. Nach den USA ist Großbritannien mit 43 Prozent wichtigstes Land für Datentransfers, gefolgt von Indien (24 Prozent), Japan (13 Prozent), China (12 Prozent), der Ukraine (7 Prozent), der Türkei (6 Prozent) und Südkorea (5 Prozent). Nach Russland transferiert kein Unternehmen Daten.

Quelle: Bitkom

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Beantragte Regelinsolvenzen im Dezember 2025: +15,2 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Dezember 2025 um 15,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.01.2026

Oktober 2025: 4,8 % mehr Unternehmens- und 7,6 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Dezember 2025 um 15,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

4,8 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2025 als im Oktober 2024

Für Oktober 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen insgesamt 2.108 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 4,8 % mehr als im Vorjahresmonat. Die Forderungen der Gläubiger aus den vom Oktober 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 2,6 Milliarden Euro. Im Oktober 2024 hatten die Forderungen bei rund 3,8 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im Oktober 2024 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im Oktober 2025.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Oktober 2025 in Deutschland insgesamt 6,1 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 12,3 Fällen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 10,5 Fällen sowie das Baugewerbe mit 8,5 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

7,6 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Oktober 2025 als im Vorjahresmonat

Im Oktober 2025 gab es insgesamt 6.709 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 7,6 % mehr als im Vorjahresmonat.

Einstellung der Veröffentlichung vorläufiger Ergebnisse

Mit dem Berichtsmonat Dezember 2025 stellt das Statistische Bundesamt die Veröffentlichung vorläufiger Angaben zu den Regelinsolvenzen auf Basis der Insolvenzbekanntmachungen der Amtsgerichte ein. Die endgültigen Ergebnisse werden auch weiterhin in der bisherigen Form veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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EU-Kommission veröffentlicht Bericht zu Steuerlücken „Mind the gap“

Die EU-Kommission veröffentlichte den Bericht „Mind the gap“, in dem sie Steuerlücken in der EU im Bereich der Mehrwertsteuer und Körperschaftssteuer bewertet. Der Bericht soll eine Grundlage für weitere Maßnahmen auf EU-Ebene schaffen, um Steuerschlupflöcher zu verringern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 09.01.2026

Die EU-Kommission veröffentlichte am 11.12.2025 den Bericht „Mind the gap“, in dem sie Steuerlücken in der EU im Bereich der Mehrwertsteuer und Körperschaftsteuer bewertet. Der Bericht soll eine Grundlage für weitere Maßnahmen auf EU-Ebene schaffen, um Steuerschlupflöcher zu verringern. Da gesetzgeberische Maßnahmen auf Grund der Einstimmigkeit begrenzt sind, können u. a. effektive Instrumente weiterentwickelt werden, um beispielsweise die Leistungsfähigkeit und Resilienz nationaler Steuersysteme zu bewerten, das Bewusstsein für zentrale Herausforderungen der Steuerpolitik zu schärfen oder der Austausch bewährter Praktiken gefördert werden. Dies soll laut EU-Kommission die EU-Mitgliedstaaten unterstützen, compliance bezogene Steuerlücken zu schließen oder die Effizienz ihrer Steuersysteme zu verbessern.

Im Bericht wird festgestellt, dass die Steuereinnahmen in der EU zwischen 2021 und 2023 etwas zurückgingen, was auf vorübergehende Steuererleichterungen zurückzuführen ist. In 2023 sanken sie auf 39 % des BIP, das niedrigste Niveau seit 2011. Dies wird mit niedrigeren Einnahmen aus Umwelt- und Grundsteuern erklärt, die auf Grund vorübergehender Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Abmilderung der Inflation oder reduzierter Steuersätze für Umweltsteuern entstanden sind.

Laut EU-Kommission zeigen die Steuersysteme in den EU-Mitgliedstaaten große Unterschiede im Hinblick auf die Steuerbelastung und Steuerstruktur auf. In 2023 erreichte die Steuerbelastung in fünf EU-Mitgliedstaaten, darunter Österreich, Frankreich und Belgien, mehr als 42 % des BIP und in vier EU-Mitgliedstaaten, u. a. Irland und Rumänien, weniger als 30 %. Die Besteuerung des Faktors Arbeit (inkl. Sozialabgaben) stellte in 25 EU-Mitgliedstaaten die wichtigste Einnahmequelle dar, und in 13 von diesen Ländern, darunter Deutschland, Österreich, Belgien und Frankreich, machte sie mehr als die Hälfte der gesamten Steuereinnahmen aus. Insgesamt betrugen die Steuern auf den Faktor Arbeit in der EU 51,2 % der Steuereinnahmen. Große Unterschiede gibt es bei den Verbrauchs- (26,9 % des Gesamtaufkommens) und Kapitalsteuern (21,9 %) zwischen den EU-Ländern.

Die Schätzungen zur EU-MwSt-Compliance-Lücke im Jahr 2023 belaufen sich auf 128 Milliarden Euro (9,5 % der gesamten geschätzten MwSt-Schuld bei vollständiger Steuercompliance (VTTL). Zwischen den EU-Mitgliedstaaten gibt es auch hier große Unterschiede. So wies Österreich z. B. die niedrigste MwSt-Compliance-Lücke mit 1 % auf, wohingegen Rumänien die größte Lücke mit 30 % hat. Positiv wird die MwSt-Compliance-Lücke von Deutschland (geschätzt auf 31 Milliarden Euro in 2023, ca. 10 % der gesamten Umsatzsteuerschuld) erwähnt, die nahe am EU-Durchschnitt liegt. Zudem schneidet die deutsche MwSt-Verwaltung gut ab, obwohl einige Prozesse vereinfacht werden könnten, wie z. B. die MwSt-Registrierung ausländischer Unternehmen. Gute Leistungen werden Deutschland bei der Registrierung, Abmeldung und Identifizierung von Steuerpflichtigen attestiert. Es wendet gute Praktiken – basierend auf Risikoanalysen – an, um sicherzustellen, dass die Registrierungsdatenbank vollständig, genau und auf dem neuesten Stand ist. Auch bei der Reaktion bei Hinweisen auf MwSt-Betrug reagiert Deutschland schnell (innerhalb 15-30 Tage) und ändert den Status der MwSt-Identifikationsnummer auf ungültig bei inländischen und intra EU-Transaktionen. Jedoch bemängelt der Bericht ein fehlendes System zur Überwachung vorgenommener Änderungen in der MwSt-Verwaltung und empfiehlt die Einführung eines solchen Systems, um die Wirksamkeit der Änderungen in Prozessen und Verfahren bei der MwSt-Erhebung zu analysieren.

Die MwSt-Policy-Lücke liegt EU-weit in 2023 bei 51 % des fiktiven idealen MwSt-Aufkommens. Die für Deutschland geschätzte Lücke liegt mit 46 % leicht unter dem EU-Durchschnitt.

Was die Schätzungen der Körperschaft- (CIT) und Einkommensteuerlücke (PIT) betrifft, sind die Ambitionen der EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben spezielle Programme zur Schätzung von CIT- (z. B. Dänemark, Frankreich, Italien) und PIT-Lücken (z. B. Italien, Niederlande und Dänemark) eingerichtet. Finnland hat kürzlich begonnen, Schätzungen zu CIT und PIT zu veröffentlichen. Das gemeinsame Forschungszentrum der EU-Kommission (JRC) hat einen neuartigen makroökonomischen Ansatz zur Schätzung der CIT-Lücke entwickelt, der die Berechnung von Annährungswerten für 23 Mitgliedstaaten ermöglicht (aber keine Berücksichtigung von CIT-Lücken, die durch Steuervermeidung und grenzüberschreitende Gewinnverlagerung hervorgerufen wurden). Nach dieser Methodik beträgt die durchschnittliche CIT-Lücke 10,9 %, wobei sie auf unter 3 % in Dänemark, den Niederlanden und Finnland geschätzt wird. Im Bericht wird positiv angemerkt, dass Deutschland eine relativ geringe CIT-Lücke von 7,6 % aufweist und damit unter dem EU-Durchschnitt liegt. Jedoch wird kritisiert, dass Deutschland nicht offiziell nationale Steuerlücken schätzt und veröffentlicht, obwohl die deutsche Finanzverwaltung an dem EU-Projekt TADEUS/FISCALIS zur Steuerlückenschätzung (inkl. der Unterarbeitsgruppe zur CIT-Lücke) teilnimmt.

Weitere Einnahmeverluste bei vielen Steuerarten entstehen den EU-Mitgliedstaaten durch die Schattenwirtschaft, die laut einer vom EU-Parlament veröffentlichten Studie in 2022 auf 17,6 % des BIP geschätzt wurde. Die höchsten Anteile verzeichnet demnach Bulgarien mit 33,1 % und Kroatien mit 29,7 %, wohingegen Österreich (6,6 %), die Niederlanden (8,2 %) und Deutschland (8,8 %) die niedrigsten Werte aufweisen.

Laut EU-Kommission würden die meisten EU-Länder von einer regelmäßigen Überprüfung und Bewertung von Steuervergünstigungen profitieren. Nur wenige EU-Mitgliedstaaten, wie die Niederlande und Österreich, haben gesetzliche Regelungen, die eine regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Steuervergünstigungen vorsieht. Einige Länder, wie Belgien, integrieren die Überprüfung von Steuervergünstigungen in ihre allgemeine Ausgabenprüfung. In anderen EU-Staaten, wie Spanien, überprüft sie ein unabhängiger Haushaltsrat. Im Bericht wird positiv erwähnt, dass Deutschland halbjährlich einen Bericht zu direkten Subventionen und Steuervergünstigungen veröffentlicht und wichtige Posten der Steuervergünstigungen teilweise – durch externe Akteure, i. d. R. Forschungsinstitute – bewertet. So hat der Rechnungshof zuletzt ein Einsparpotenzial von 30 Milliarden Euro bei Steuervergünstigungen festgestellt.

Zu den Stärken Deutschlands zählt laut Bericht eine stabile Steuererhebung und –-eintreibung. Kürzliche Änderungen im MwSt-Recht tragen zur Modernisierung der MwSt-Erhebung durch die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung für inländischen Unternehmen bei. Für die Steuerbeitreibung sind Risikomanagementsysteme vorhanden, die ggf. einen Beitrag zu einem sehr niedrigen Steuerrückstand geleistet haben. Jedoch kritisiert die EU-Kommission, dass die Koordination zwischen den Steuerverwaltungen auf Bundes- und Landesebene eine Herausforderung darstellt.

Viele EU-Mitgliedstaaten haben Fortschritte bei der Digitalisierung und der Integration von neuen Technologien in den Steuerverwaltungen gemacht. Litauen, Portugal und Spanien gelten als Vorbilder bei vorausgefüllten Erklärungen und beim elektronischen Einreichen von Erklärungen. Fortschritte werden Deutschland beim elektronischen Einreichen von Steuererklärungen bescheinigt, jedoch liegt es hinter dem EU-Durchschnitt, v. a. bei der Einkommensteuererklärung (78,8 % in 2023 vs. 87,1 % in der EU), zurück. Hessen wird im Bericht als Positivbeispiel mit 84 % in 2023 genannt. Auch beim elektronischen Einreichen von MwSt-Erklärungen (94,6 %) liegt Deutschland hinter dem EU-Durchschnitt von 99,2 % in 2023 zurück.

Die digitale Transformation der deutschen Steuerverwaltung wird bemängelt, da sie nur langsam voranschreitet, was teils durch die Verteilung der Aufgaben auf die Länder erklärt wird. Obwohl digitale Strategien existieren, stößt die landesweite Umsetzung auf Hindernisse. So haben die Steuerverwaltungen der Länder ihre eigenen Iokalen IT-Systeme. Die in 2007 ins Leben gerufenen Initiative KONSENS verzögerte sich trotz erheblichen Ressourceneinsatz immer weiter, was auch vom Bundesrechnungshof kritisiert wurde.

Obwohl digitale Lösungen existieren, wird das Fehlen einer integrierten Datenbank bemängelt, über die alle Verwaltungen Informationen beziehen können. Digitale Systeme, wie z. B. ELSTER für das Ausfüllen der Steuererklärung bestehen, aber das Once-Only Prinzip wird nicht vollständig über alle staatlichen Dienstleistungen hinweg umgesetzt. So müssen Arbeitgeber Daten über ihre Beschäftigten über ein besonderes elektronisches Meldeverfahren (DEÜV) an die Sozialversicherungen übermitteln und parallel dazu weitgehend dieselben Daten an die Finanzämter melden. Es gibt keine integrierte Plattform für den Datenaustausch aus der die Informationen bezogen werden können, damit sich überschneidende Meldepflichten der Steuerzahler vereinfachen.

Des Weiteren wird bemängelt, dass Deutschland keine vorausgefüllten CIT- und MwSt-Erklärungen anbietet und Unternehmen gezwungen sind, händisch alle Daten in ELSTER einzutragen. Mitgliedstaaten, wie Italien, Portugal und Spanien werden als Vorbilder genannt, die vorausgefüllte MwSt-Erklärungen unter Nutzung von Echtzeit-Transaktionsmeldungen und eRechnungssystemen eingeführt haben. Die EU-Kommission argumentiert, dass Deutschland im Lichte der EU-Initiative zu „VAT in the digital age“ (ViDA) seine digitale Steuerinfrastruktur modernisieren sollte, um mit den best practices Schritt halten zu können. Jedoch äußern Experten Zweifel, dass die neue MwSt-Meldeplattform pünktlich an den Start geht, da noch von bestehenden Hindernissen berichtet wird, bevor die Berichts- und Registrierungsplattform voll funktionsfähig ist. Deutschland erhält Unterstützung über den technischen Support der EU-Kommission (technisches Support Instrument), um das Meldesystem aufzubauen. Das laufende Projekt zielt darauf ab, den Design-/Akkreditierungsprozess für Anbieter von E-Rechnungsplattformen zu entwickeln, der für die Übertragung von Daten zwischen Unternehmen und der Steuerverwaltung verwendet wird.

Im Gegensatz zu digitalen Vorreitern wie Estland oder Finnland sind deutsche Online-Dienste weniger integriert, nicht vollständig automatisiert und fehleranfällig. Als Beispiel werden wiederholte Fehlfunktionen von ELSTER für Körperschaftsteuererklärungen genannt. Dies erhöht u. a. die Compliancezeit und -kosten für Unternehmen. Eine Erweiterung der ELSTER-Funktionalitäten, insb. bei den Unternehmenssteuern, würde die Compliance verbessern und im Einklang mit der ViDA stehen.

Der Einsatz von KI in der Steuerverwaltung wächst schnell. Laut OECD nutzen 72 % der Steuerverwaltungen KI weltweit. In der EU sind Finnland und Estland führend. Positiv im Bericht wird hervorgehoben, dass Deutschland als ein früher KI-Anwender in der Steuerverwaltung gilt. So kommt KI bei der Risikoanalyse, Betrugserkennung und Prüfungen zum Einsatz. Das vom Bundeszentralamt für Steuern entwickelte Tool X-PIDER, das für das Durchsuchen nicht gemeldeter Geschäftstätigkeit von eCommerce Plattformen eingesetzt wird, wird als Positivbeispiel genannt. IT gestützte Risikomanagement-Systeme werden von der Steuerverwaltung für die Auswahl von intensiver zu prüfenden komplexen Fällen eingesetzt. Bei Fällen mit geringem Risiko kann die Steuererklärung automatisch bearbeitet werden. Es wird festgestellt, dass der bisher eher begrenzte KI-Einsatz auf Landesebene verbesserungswürdig ist und es nur eine begrenzte Koordination zwischen den Bundesländern gibt. Als Beispiel wird Nordrhein-Westfalen aufgeführt, dass im Mai 2025 ein Pilotprojekt zur KI-gestützten Bearbeitung von Steuererklärungen in vier ausgewählten lokalen Finanzämtern gestartet hat.

Als zentrales Instrument der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden wird der automatische Informationsaustausch über die DAC-Richtlinie angesehen. Ein erfolgreicher automatischer Informationsaustausch ist davon abhängig, dass die EU-Mitgliedstaaten fähig sind, die von anderen Ländern erhaltenen Daten zu verarbeiten und für den Abgleich zu nutzen. In den letzten Jahren hat sich die Nutzung der erhaltenen Daten erheblich verbessert. So liegt die durchschnittliche Abgleichrate laut Bericht bei 84 % für DAC1, 87 % für DAC2, 96 % für DAC3 und 96 % für DAC4. Deutschland nutzt regelmäßig Daten aus dem automatischen Informationsaustausch, so z. B. aus DAC1 und DAC2 zur Risikobewertung und Steuerbewertung. Die Daten werden im Bereich der Einkommens- und Erbschaftsteuer als auch bei der Bewertung der Körperschaftsteuer herangezogen. Die Datenabgleichsquoten im Hinblick auf Einzelpersonen liegen für DAC1 und DAC2 (89 % für 2024) über dem EU-Durchschnitt. Besonders intensiv werden Daten aus DAC6 zur Identifizierung der entsprechenden Steuerpflichtigen genutzt (91 % Abgleichsquote).

Deutschland nimmt Platz 16 im Länderranking der 27 EU-Mitgliedstaaten ein im Tax complexity index ein. Dieser misst die Komplexität des Körperschaftsteuersystems aus Sicht eines multinationalen Unternehmens.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Gesetzentwurf für Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen

Die Bundesnetzagentur soll bei kurzfristigen Vermietungen über Plattformen zur zentralen digitalen Zugangsstelle werden und so den automatisierten digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, Behörden und Statistikämtern ermöglichen. So sieht es ein Entwurf der Bundesregierung (sog. Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz) vor (BT-Drs. 21/3484).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.01.2026

Die Bundesnetzagentur soll bei kurzfristigen Vermietungen über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com zur zentralen digitalen Zugangsstelle werden und so den automatisierten digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, Behörden und Statistikämtern ermöglichen. So sieht es ein Entwurf der Bundesregierung für ein Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz (KVDG, 21/3484) vor. Dieser soll die EU-Verordnung (EU) 2024/1028 über den Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen von Unterkünften, die ab dem 20. Mai 2026 gilt, in nationales Recht umsetzen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 7/2026

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Königreich Bahrain: Gegenseitigkeitsfeststellung zur Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Abs. 4 EStG

Das BMF hat ein Schreiben betreffend die gegenseitige Feststellung mit dem Königreich Bahrain über die Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Abs. 4 EStG veröffentlicht (Az. IV B 4 – S 1302/00014/009/061).

BMF, Schreiben IV B 4 – S 1302/00014/009/061 vom 02.01.2026

Einkünfte von im Inland nach § 49 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) beschränkt steuerpflichtigen Luft- und Schifffahrtsunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 EStG steuerbefreit, wenn u. a. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Bahrain vom 22. November 2023, 11. August 2025, 21. November 2025 und 18. Dezember 2025 ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerfreien Behandlung von Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen durch die beiden Staaten festgestellt.

Das Bundesministerium für Verkehr hat die vorgenannte Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Absatz 4 Satz 2 EStG).

Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen (§ 49 Absatz 4 EStG, ggf. in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz, § 2 Absatz 6 Gewerbesteuergesetz) und ist auch auf Beteiligungen eines im Königreich Bahrain ansässigen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder Pool anzuwenden.

Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom Einkommen, die ab dem 1. Januar 2023 erhoben werden. Die Rückwirkung erfolgt auf den Beginn des Jahres, in dem die Gespräche mit dem Königreich Bahrain zur Feststellung der gegenseitigen Gewährung der Steuerbefreiung nach § 49 Absatz 4 EStG aufgenommen wurden. Dies ist sachgerecht, da jedenfalls seit 2023 vom Königreich Bahrain keine Steuern auf beschränkt steuerpflichtige Luft- und Schifffahrtsunternehmen erhoben wurden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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De-Mail abgeschafft – Kommunikation von Nur-WP/vBP mit Gerichten nur noch über das eBO

Am 23. Dezember 2025 trat das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit in seinen wesentlichen Teilen in Kraft. In diesem Zusammenhang wurde die Möglichkeit der Kommunikation über die De-Mail als sicherer Übermittlungsweg in sämtlichen Verfahrensordnungen abgeschafft, um den aktuellen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 08.01.2026

Am 23. Dezember 2025 trat das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit in seinen wesentlichen Teilen in Kraft (BGBl. I 2025 Nr. 349 vom 22. Dezember 2025).

Pilotverfahren zur Erprobung von Online-Gerichtsverfahren

Mit Änderungen etwa in der ZPO, der BRAO, der StPO, dem ArbGG, dem SGG, der VwGO, der FGO, der PatO und anderen Gesetzen soll ein Pilotverfahren zur Erprobung von Online-Gerichtsverfahren starten. Es sollen digitale Eingabesysteme zur Einreichung von Klagen geschaffen und die digitale Kommunikation soll verstärkt werden.

In diesem Zusammenhang wurde die Möglichkeit der Kommunikation über die De-Mail als sicherer Übermittlungsweg in sämtlichen Verfahrensordnungen abgeschafft, um den aktuellen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen.

Damit WP/vBP, die nicht zugleich StB, RA oder Notar sind, auch künftig mit den Gerichten aktiv und passiv kommunizieren können, steht ihnen das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) weiterhin zur Verfügung (vgl. etwa § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO, § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO, § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGO). Dies hat auch eine redaktionelle Anpassung von § 58b WPO zur Folge.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Hochschulkanzlerin erfolglos

Die gegenwärtige Kanzlerin einer staatlichen Universität des Landes Berlin kann die Neubesetzung des auf Zeit vergebenen Amtes nicht im Wege des von ihr geführten Eilrechtsschutzverfahrens verhindern. Das folgt aus einem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 4 S 42/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 08.01.2026 zum Beschluss OVG 4 S 42/25 vom 08.01.2026

Die gegenwärtige Kanzlerin einer staatlichen Universität des Landes Berlin kann die Neubesetzung des auf Zeit vergebenen Amtes nicht im Wege des von ihr geführten Eilrechtsschutzverfahrens verhindern. Das folgt aus dem heutigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Der Akademische Senat der Universität plant im Februar 2026 einen Kanzler oder eine Kanzlerin zu wählen. Nach dem Berliner Hochschulrecht sind Kanzler der Universitäten Beamte auf Zeit. Die derzeitige Hochschulkanzlerin, gegen die ein gerichtlich bestätigtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorliegt (vgl. Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nr. 22/23 vom 31. Oktober 2023), begehrt in einem anhängigen Berufungsverfahren die Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Funktion als Kanzlerin der Universität.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag der derzeitigen Hochschulkanzlerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Universität zu untersagen, die Planstelle des Hochschulkanzlers vor dem Abschluss des Berufungsverfahrens neu zu besetzen, abgelehnt. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Umwandlung ihres von vorneherein bis Mitte 2026 begrenzt bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit hat. Einem solchen Anspruch steht das gesetzliche Gebot der Ernennung des Kanzlers oder der Kanzlerin der Universität nur zum Beamten auf Zeit und ein landesrechtliches Umwandlungsverbot entgegen. Die Konzeption der Hochschulleitung im Berliner Landesrecht, nach der der Hochschulkanzler Mitglied des Präsidiums und damit kein bloßer Verwaltungsleiter ist, legt es auch verfassungsrechtlich nicht nahe, dass sich ein Kanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden muss.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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