Steuersätze in Europa gleichen sich an

Das Update des Mannheim Tax Index 2025 zeigt: Die relative steuerliche Standortattraktivität verändert sich bei Niedrig- und Hochsteuerstandorten nur wenig. Jedoch steigen in mehreren mittel- und osteuropäischen Staaten die Körperschaftsteuersätze und nähern sich dem EU-Durchschnitt an. Gleichzeitig gewinnt die Frage an Bedeutung, wie Staaten Investitionen nicht nur über Steuersätze, sondern auch über gezielte steuerliche Anreize stimulieren können.

ZEW, Mitteilung vom 05.01.2026

Mannheim Tax Index 2025: Deutschland braucht Investitionsanreize

Das Update des Mannheim Tax Index 2025 zeigt: Die relative steuerliche Standortattraktivität verändert sich bei Niedrig- und Hochsteuerstandorten nur wenig. Gemessen an der effektiven Durchschnittssteuerbelastung (EATR) steigen jedoch in mehreren mittel- und osteuropäischen Staaten die Körperschaftsteuersätze und nähern sich dem EU-Durchschnitt an. Gleichzeitig gewinnt die Frage an Bedeutung, wie Staaten Investitionen nicht nur über Steuersätze, sondern auch über gezielte steuerliche Anreize stimulieren können.

Körperschaftsteuer: Weniger „Race to the Bottom“

In einigen Ländern steigen die Steuersätze spürbar: Estland erhöht den allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 20 auf 22 Prozent und schafft den reduzierten Satz von 14 Prozent ab, Litauen hebt ihn von 15 auf 16 Prozent und die Slowakei sogar von 21 auf 24 Prozent. Bereits im Vorjahr ihre Steuersätze erhöht hatten Slowenien (von 19 auf 22 Prozent) und Tschechien (von 19 auf 21 Prozent). Treiber dieses Trends sind die Belastungen durch die multiplen Krisen der letzten Jahre – und damit der gestiegene Bedarf für stabilisierte Staatseinnahmen.

„Derzeit beobachten wir in der EU die Abkehr von einer aggressiven Steuerpolitik, bei der Standortvorteile vor allem durch sinkende Steuersätze geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund ist die geplante Senkung des kombinierten Unternehmenssteuersatzes bis 2032 von rund 30 auf 25 Prozent in Deutschland ein sinnvoller Schritt. Damit nähert sich Deutschland wieder einem konkurrenzfähigen Steuerniveau an, ohne direkt in einen europäischen Unterbietungswettbewerb einzusteigen. Entscheidend wird allerdings sein, Investitionen stärker über die steuerliche Bemessungsgrundlage zu fördern, denn hier liegen die größten Hebel, um die Kapitalkosten wirksam zu senken und zusätzliche Investitionsanreize zu setzen“, erklärt Julia Spix, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“.

Investitionsanreize wirken über Kapitalkosten

Während Steuersatzänderungen die EATR deutlich beeinflussen, wirken sich indirekte Steueranreize (z.B. Abschreibungsregeln) insbesondere auf die Kapitalkosten aus – also auf die Rendite, die eine Investition vor Steuern mindestens erzielen muss, damit sie nach Steuern im Vergleich zu einer alternativen Geldanlage am Finanzmarkt noch attraktiv ist. In Hochsteuerländern ist die Spannbreite groß: In den letzten zehn Jahren lagen die Kapitalkosten in Italien und Portugal bei durchschnittlich 4,6 Prozent (Patente) bzw. 4,1 Prozent (Maschinen). Das Vereinigte Königreich hingegen senkte trotz Anhebung des Körperschaftsteuersatzes auf 25 Prozent im Jahr 2023 die Kapitalkosten für Maschinen durch vollständige Sofortabschreibung auf 4,7 Prozent. Deutschland bietet großen Unternehmen derzeit deutlich weniger Anreize: Kapitalkosten von 5,7 Prozent (Patente) bzw. 6,4 Prozent (Maschinen) liegen klar über dem angenommenen Marktzins der Geldanlage von fünf Prozent.

Der Mannheim Tax Index
Der Mannheim Tax Index ist ein Indikator für das effektive Steuerniveau von Unternehmen. Hierbei vergleicht er Länder und Regionen aus steuerlicher Sicht und berücksichtigt dabei alle Steuern auf Gewinne und investiertes Kapital sowie die wichtigsten Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Somit wird ein umfassendes Bild der Besteuerung gezeichnet, indem zwei generelle Stränge verfolgt werden: die Besteuerung inländischer Unternehmen mitsamt ihren Anteilseignern und grenzüberschreitende Unternehmensinvestitionen. Der Mannheim Tax Index basiert auf dem investitionstheoretischen Ansatz von Devereux und Griffith (1999, 2003).

Quelle: ZEW

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Zukunftspanel Mittelstand 2025: Fachkräftemangel, aber auch Personalkosten belasten die Unternehmen

Das Thema „Fachkräfte/demografische Entwicklung“ stellte lt. IfM Bonn auch im Jahr 2025 für die Unternehmerinnen und Unternehmer die größte Herausforderung dar. Zudem werden steigende Personalkosten befürchtet, was die wirtschaftlich schwierigen Zeiten zusätzlich belastet.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 05.01.2026

Digitalisierung bleibt Schlüsselthema für die wirtschaftliche Erholung

Das Thema „Fachkräfte/demografische Entwicklung“ stellte in 2025 wie in den vergangenen vier Jahren für die Unternehmerinnen und Unternehmer die größte Herausforderung dar: Demnach fällt es vier von zehn Unternehmen schwer, trotz konjunktureller Schwäche qualifiziertes Personal zu finden. Zugleich gehen die Verantwortlichen in den Unternehmen davon aus, dass die steigenden Personalkosten künftig ein Thema sein werden, dass sie in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zusätzlich belastet.

Neben den Themen „Fachkräfte/demografische Entwicklung“, „Erhöhter Wettbewerbsdruck“, „Digitalisierung/KI“ und „Bürokratie“, die seit drei Jahren an der Spitze der Herausforderungen stehen, sorgen sich die Unternehmerinnen und Unternehmer insbesondere im Produzierenden Gewerbe um die Standortbedingungen in Deutschland.

Verbesserung der Standortbedingungen entscheidend

Grundlegend für die Einschätzung, welche Themen in den kommenden 2 Jahren zur Herausforderung werden, ist nach Ansicht der Unternehmerinnen und Unternehmer, wie sich die Standortbedingungen in Deutschland entwickeln: Diejenigen, die von einer weiteren Verschlechterung ausgehen, sehen die Herausforderungen „Fachkräfte/demografische Entwicklung“ und „Steigenden Wettbewerbsdruck“ als besonders relevant an. Diejenigen, die eine Verbesserung erwarten, sehen in der digitalen Transformation die größte Herausforderung.

„Alle Herausforderungen, die von den befragten Unternehmerinnen und Unternehmer genannt wurden, stehen in enger Verbindung zueinander. Wir haben daher erstmals in Ergänzung zur Befragung, Nachrichtendaten zu den am häufigsten genannten Handlungsfeldern mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz ausgewertet“, berichtet IfM-Wissenschaftlerin Dr. Siegrun Brink. Dabei zeigte sich, dass die digitale Transformation und der Einsatz digitaler Technologien inklusive Künstlicher Intelligenz hilfreich sein können, um den Bürokratierückbau voranzutreiben und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken. Im Hinblick auf den Fachkräftemangel spielt zwar auch der Einsatz von digitalen Technologien eine wichtige Rolle – zugleich bremst aber auch der Mangel an entsprechend ausgebildeten Fachkräften die digitale Transformation. Insgesamt zeigt die Analyse, dass die Politik durch die Verbesserung der Standortbedingungen, zu denen nicht nur eine stabile und leistungsstarke digitale Infrastruktur, sondern auch eine leistungsfähige Verkehrs-, Energie- und Bildungsinfrastruktur gehören, maßgeblich die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen vorantreiben kann.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung (IfM Bonn)

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KfW-Kreditmarktausblick Dezember 2025

Von der erwarteten Konjunkturbelebung in Deutschland werden lt. KfW Research auch positive Impulse auf den Kreditmarkt ausgehen. Im dritten Quartal beschleunigte sich das jährliche Wachstum des Kreditneugeschäfts mit Unternehmen bereits leicht auf 1,9 %, die Dynamik ist aber noch schwach.

KfW/KfW Research, Mitteilung vom 07.01.2026

2026 verspricht mehr Schwung für das Unternehmenskreditgeschäft

Von der erwarteten Konjunkturbelebung in Deutschland werden auch positive Impulse auf den Kreditmarkt ausgehen. Im dritten Quartal beschleunigte sich das jährliche Wachstum des Kreditneugeschäfts mit Unternehmen bereits leicht auf 1,9 %. Aber noch ist die Dynamik schwach: Preisbereinigt war die Vergabe neuer Darlehen rückläufig.

Erhöhte Ausfallrisiken tragen dazu bei, dass Banken weiter strenge Maßstäbe bei der Kreditvergabe angelegt haben und der Rückgang der Kreditzinsen kommt zum Ende. 2026 könnte der Knoten am Kreditmarkt trotzdem platzen. Aufgrund des Ausgabenpakets der Bundesregierung rechnen wir nicht nur mit mehr Wirtschaftswachstum, sondern auch mit einer Belebung der Investitionstätigkeit. Damit einher gehen steigende Finanzierungsbedarfe der Unternehmen und für die Banken dürften die mit der Kreditvergabe verbundenen Risiken wieder sinken. Für den Jahresbeginn sehen wir daher ein Kreditwachstum von rund 3 % – mit Potenzial für mehr im Jahresverlauf.

Quelle: KfW, KfW Research

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Inflationsrate im Dezember 2025 voraussichtlich +1,8 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird lt. Statistischem Bundesamt im Dezember 2025 voraussichtlich +1,8 % betragen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.01.2026

Inflationsrate im Jahresdurchschnitt 2025 voraussichtlich +2,2 %

Verbraucherpreisindex, Dezember 2025:
+1,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
0,0 % zum Vormonat (vorläufig)
+2,2 % im Jahresdurchschnitt 2025 gegenüber 2024 (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember 2025:
+2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufig)
+2,3 % im Jahresdurchschnitt 2025 gegenüber 2024 (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Dezember 2025 voraussichtlich +1,8 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, bleiben die Verbraucherpreise gegenüber November 2025 unverändert (0,0 %). Im Jahresdurchschnitt 2025 wird die Inflationsrate voraussichtlich bei +2,2 % liegen. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im Dezember 2025 voraussichtlich +2,4 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen (Stand 1. Januar 2026)

Das BMF gibt die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen nach dem Stand vom 1. Januar 2026 bekannt (Az. III C 3 – S 7492/00026/008/009).

BMF, Schreiben III C 3 – S 7492/00026/008/009 vom 02.01.2026

Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens vom 17. Januar 2025 – III C 3 – S 7492/00026/007/012 (COO.7005.100.4.10995457) -, BStBl I S. 87, wird durch die beiliegende Liste mit dem Stand vom 1. Januar 2026 ersetzt.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2026

Das BMF gibt die für das Jahr 2026 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt (Az. IV D 3 – S 1547/00006/007/021).

BMF, Schreiben IV D 3 – S 1547/00006/007/021 vom 23.12.2025

Das BMF gibt die für das Jahr 2026 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2026

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2026
ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Euro Euro Euro
Bäckerei 1.671 214 1.885
Fleischerei/Metzgerei 1.487 567 2.054
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.824 629 2.453
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 3.173 828 4.001
Getränkeeinzelhandel 123 276 399
Café und Konditorei 1.610 598 2.208
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 721 0 721
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.395 368 1.763
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 384 169 553

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Familie zu Recht zur Schulanmeldung aufgefordert

Die Schulaufsichtsbehörde hat den Eltern einer Familie aus dem Kreis Borken zu Recht aufgegeben, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, an der sie ihre Schulpflicht erfüllen können. Das hat das VG Münster entschieden (Az. 4 K 594/23 u. a.).

VG Münster, Pressemitteilung vom 05.01.2026 zum Urteil 4 K 594/23 u. a. vom 17.12.2025 (nrkr)

Die Schulaufsichtsbehörde hat den Eltern einer Familie aus dem Kreis Borken zu Recht aufgegeben, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, an der sie ihre Schulpflicht erfüllen können. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit jetzt bekannt gegebenen Urteilen nach mündlicher Verhandlung vom 17. Dezember 2025 entschieden.

Die Kläger hatten gegen die behördlichen Aufforderungen geklagt. Zur Begründung gaben sie an, ihre Kinder aus religiösen Gründen zu Hause zu unterrichten und dabei auf die Unterstützung eines Vereins zurückzugreifen, der sich als „freies christliches Heimschulwerk“ bezeichnet. Sie sahen sich in ihrem grundgesetzlichen Elternrecht verletzt. Gefahren für das Wohl ihrer Kinder bestünden nicht. Dem war das beklagte Land entgegengetreten und hatte ausgeführt, die Schulpflicht könne so nicht erfüllt werden, da es sich bei dem Verein weder um eine öffentliche Schule noch um eine Ersatz- oder anerkannte Ergänzungsschule handele.

Die Klagen gegen die Ordnungsverfügungen wies das Gericht nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen der Urteile heißt es unter anderem, das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichte Eltern zur Anmeldung ihrer Kinder an einer Schule. Diese Pflicht hätten die Kläger nicht durch eine Anmeldung bei dem Verein erfüllt. Dieser sei schon keine Schule im Sinne des Schulgesetzes, weil er selbst regelmäßig keinen Unterricht durchführe, sondern lediglich Eltern Unterstützung insbesondere durch fachliche und pädagogische Betreuung von Heimunterricht anbiete. Andere Mittel – etwa die Kinder behördlich einer Schule zuzuweisen – hätten mindestens ebenso intensiv in die Rechte der Kläger eingegriffen. Weil das Gesetz eine Schulbesuchspflicht vorgebe, sei auch irrelevant, ob die Unterrichtung und Erziehung der Kinder anders gesichert seien.

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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Konsultation zur Roadmap für ein Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zum Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität eingeleitet. Dies soll einen Beitrag zur Bekämpfung des Arbeits- und Fachkräftemangels in kritischen und/oder wachsenden Branchen leisten.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 06.01.2026

Die EU-Kommission hat eine bis zum 02.02.2026 andauernde Konsultation zum Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität eingeleitet. Die Förderung der Arbeitskräftemobilität und der Übertragbarkeit von Kompetenzen soll einen Beitrag zur Bekämpfung des Arbeits- und Fachkräftemangels in kritischen und/oder wachsenden Branchen leisten.

Zudem sollen qualifizierte Drittstaatsangehörige angezogen und gehalten werden, um dem Fachkräftemangel zu begegnen und gleichzeitig soll der Schutz aller Arbeitskräfte gewährleistet werden. Für das dritte Quartal 2026 plant die EU-Kommission eine Mitteilung und flankierende Initiativen vorzulegen, wie z. B. einen Vorschlag für einen Europäischen Sozialversicherungsausweis oder eine Initiative für die Portabilität von Kompetenzen. Zu den unterschiedlichen Initiativen sollen zudem gesonderte Konsultationen durchgeführt werden. So läuft derzeit schon eine bis zum 27.02.2026 andauernde Konsultation zur Initiative zur Portabilität von Kompetenzen.

Laut EU-Kommission wird die Mitteilung auf die weitere Modernisierung und Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren für die Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingehen, z. B. für grenzüberschreitende Telearbeiter oder die Entsendung von Drittstaatsangehörigen. Ein weiterer Schwerpunkt soll auf der Erleichterung der vorübergehenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen liegen, u. a. durch die Angleichung technischer Verfahren für die Entsendung von Arbeitnehmern (wenn möglich unter Nutzung von digitalen Instrumenten wie der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität und der europäischen Brieftasche für Unternehmen).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und – Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2026

Das BMF gibt die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2026 bekannt (Az. III C 3 – S 7344/00039/007/036).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7344/00039/007/036 vom 29.12.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Vordruckmuster

1 Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2026 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
  • USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026

II. Änderungen

Durch Artikel 4 Nummer 2 i. V. m. Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 29. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 eine Übergangsregelung in § 27 Absatz 40a UStG für bis zum 1. Januar 2026 nach § 4 Nummer 4a UStG eingelagerte und nach dem 31. Dezember 2025 ausgelagerte Gegenstände in Kraft. Die materiell-rechtlichen Vorgaben zur Auslagerung und der damit einhergehenden Besteuerung der einer Auslagerung nach dem 31. Dezember 2025 vorangegangenen Umsätze bleiben für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2029 erhalten.

Der auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendende Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2026: 19 %) ist um den zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Satz1 für den pauschalierten Vorsteuerbetrag (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 18 (Kennzahl – Kz. – 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

Unternehmer, die Umsätze nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ erbringen, haben diese in Zeile 22 in der Kz. 43 zu erklären.

Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

III. Herstellung und Übermittlung der Vordruckmuster

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Die Umsatzsteuervoranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG i. V. m. § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Fußnote

1Die Sätze werden jährlich überprüft und erforderlichenfalls durch Rechtsverordnung angepasst (§ 24 Absatz 5 UStG).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Langzeitstudent hat keinen Anspruch auf Wohngeld

Ein Langzeitstudent, der nicht ernsthaft und zielstrebig studiert, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies entschied das VG Mainz (Az. 1 K 19/25.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 05.01.2026 zum Urteil 1 K 19/25.MZ vom 04.09.2025 (rkr)

Ein Langzeitstudent, der nicht ernsthaft und zielstrebig studiert, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger beantragte im März 2024 Wohngeld. Zu diesem Zeitpunkt studierte der Fünfzigjährige bereits seit 26 Jahren und hatte mehrere Studiengänge begonnen und abgebrochen. In seinem derzeitigen Studium befand er sich im 14. bzw. 15. Fachsemester. Die Beklagte lehnte den Antrag als rechtsmissbräuchlich gemäß § 21 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) ab, da der Kläger sein Studium nicht ernsthaft betreibe. Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Mainz ab.

Die Inanspruchnahme von Wohngeld sei etwa dann missbräuchlich, wenn ein (erwerbsfähiger) Wohngeldantragsteller es unterlasse, mit einer ihm zumutbaren und möglichen Aufnahme einer Arbeit oder Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit zu einer Erhöhung seines Gesamteinkommens beizutragen, sodass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar werde. Dies sei hier gegeben, da der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung sein Studium nicht ernsthaft betrieben habe. Der Kläger habe in den 26 Jahren seiner Studienzeit bereits mehrere Studiengänge begonnen und es letztlich nicht geschafft, die erforderlichen Studienleistungen vollständig und im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Studienzeit zu erbringen. Er habe zudem für die aktuellen Studiengänge die Regelstudienzeit von jeweils sechs Semestern um mehr als das Doppelte überschritten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, dass von den 14 bzw. 15 Fachsemestern die vier Urlaubssemester sowie drei „Freisemester“ aufgrund der Corona-Pandemie abzuziehen seien, hätte er die Regelstudienzeit dieses Studiums überschritten, ohne dass ein Abschluss konkret in Aussicht sei. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht studieren könne, habe er nicht belegt. Es bestehe mit Blick darauf, dass dem Kläger zuvor bereits Wohngeld gewährt worden sei, kein Vertrauensschutz hinsichtlich einer Weiterbewilligung. Dieser bestehe allein dahingehend, dass vom Kläger in der Vergangenheit gewährtes Wohngeld nicht ohne Weiteres rückwirkend zurückgefordert werden könne.

Die Entscheidung ist hier abrufbar. Sie ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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