Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme

Eine GmbH erzielte im Streitjahr 2017 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1.843.459 Euro. Im Jahr 2018, welches auf Grund einer Verschmelzung mit Wirkung zum 30.09.2018 endete, erzielte die GmbH einen Verlust in Höhe von 14.058 Euro. Noch vor der Verschmelzung hatte eine andere GmbH am 17.10.2018 100 Prozent der Anteile an der verlusttragenden Gesellschaft erworben. Das beklagte Finanzamt verweigerte daraufhin einen Verlustrücktrag in das Jahr 2017 mit Verweis auf § 8c KStG. Der Verlust sei nicht mehr abziehbar, da ein schädlicher Beteiligungserwerb vorlag. Verluste, die bis zum Erwerbszeitpunkt entstanden seien, dürften weder vor- noch rückgetragen werden. Die Verschmelzungsrückwirkung ändere daran nichts.

Die Richter des Bundesfinanzhofs widersprachen dieser Ansicht, denn § 8c KStG greife hinsichtlich des Verlustvortrags, nicht jedoch für den Verlustrücktrag (Az. I R 1/23). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs will die Vorschrift verhindern, dass vor dem Anteilseignerwechsel entstandene Verluste für das wirtschaftliche Engagement des neuen Anteilseigners genutzt werden. Werde der Verlust jedoch in ein Jahr zurückgetragen, in dem der Gesellschafterbestand noch unverändert war, bleibe die wirtschaftliche „Identität“ der Gesellschaft gewahrt. § 8c KStG stehe einem solchen Verlustrücktrag nicht entgegen.

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2026

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die sog. Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2026 aktualisiert und veröffentlicht. Die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sind angehoben worden. Des Weiteren sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.

Hintergrund

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes – ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten – typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen. Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet.

Sachbezugswerte ab 01.01.2026

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 01.01.2026. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in der „Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)“ die amtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2026 festgelegt. Der Bundesrat hat am 19.12.2025 zugestimmt.

Alle Werte gelten bundesweit. Die Sachbezugswerte 2026 für Verpflegung sind auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Im Jahr 2026 wird der Sachbezugswert für die verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung bundeseinheitlich von 333 Euro auf 345 Euro pro Monat steigen und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Frühstück: 2,37 Euro kalendertäglich, 71 Euro monatlich
  • Mittagessen: 4,57 Euro kalendertäglich, 137 Euro monatlich
  • Abendessen: 4,57 Euro kalendertäglich, 137 Euro monatlich

Ab 01.01.2026 wird der Wert für Unterkunft oder Mieten bundeseinheitlich von 282 Euro auf 285 Euro pro Monat steigen. Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 01.01.2026 9,50 Euro. Der Wert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).

Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Die Sachbezugswerte 2026 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2026 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 01.01.2026 in Kraft tritt. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Abfindung einer Pensionszusage

Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage und erhält er hierfür eine Abfindung von der Gesellschaft, liegt hierin keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gründen abgefunden wird.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit diesem Beschluss einerseits von seiner früheren Rechtsprechung abgegrenzt und andererseits das Urteil des Finanzgerichts Münster bestätigt (Az. VIII R 17/23). Dieses hatte entschieden, dass die Kapitalabfindung einer gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bestehenden Pensionszusage bei betrieblicher Veranlassung – hier im Fall der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft – keine vGA darstelle, wenn es eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächliche Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft gebe. Es betonte zudem, dass die Kapitalabfindung im Austausch gegen den Wegfall des Pensionsanspruchs des Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft erfolgte.

Hinweis

Durch die Bestätigung des Urteils des Finanzgerichts Münster durch den Bundesfinanzhof ist auch keine vGA im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Vorgaben des formellen Fremdvergleichs gegeben.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Fremd-Geschäftsführer hätte der Abfindungsvereinbarung im Interesse der GmbH und zudem hätte auch ein ordentlicher und gewissenhafter fremder Dritter als Pensionszusagebegünstigter der Vereinbarung zugestimmt.

Neue Grundsteuer „Bundesmodell“ verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof hält die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sog. Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25).

Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Die Kläger in dem Verfahren II R 25/24 waren Miteigentümer einer 54 qm umfassenden vermieteten Eigentumswohnung. Die Wohnung befand sich in guter Wohnlage in Köln, im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mehrfamilienhauses. Der Klägerin des Verfahrens II R 31/24 gehörte eine im Jahr 1995 erbaute, selbstgenutzte Wohnung mit 70 qm Wohnfläche in einer sächsischen Gemeinde. Der Kläger in dem Verfahren II R 3/25 war Eigentümer einer vermieteten Wohnung mit 58 qm in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend in Berlin. Die jeweiligen Finanzämter hatten in allen drei Fällen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag 01.01.2022 auf Basis des Ertragswertverfahrens (vgl. § 249 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 4, §§ 252 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) berechnet. Der festgestellte Grundsteuerwert wurde dann der Festsetzung der Grundsteuer ab 01.01.2025 durch die jeweilige Kommune zu Grunde gelegt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und zurückgewiesenen Klagen gegen die Berechnung des Grundsteuerwerts, machten die Kläger in den Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof erneut jeweils umfangreiche Verstöße gegen das Grundgesetz geltend.

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten jedoch inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanzen und versagten den Revisionen in der Sache den Erfolg. Der Bundesfinanzhof ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.

Hinweis

Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen verwenden nicht das sog. Bundesmodell, sondern eigene Ländermodelle. Auch hierzu sind Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

Energiepreise: Entlastungen für alle

Die Energiepreise sollen ab dem 01.01.2026 für alle spürbar sinken. Die Bundesregierung bezuschusst die Strom-Netzentgelte und schafft die Gasspeicherumlage ab. Die Stromsteuer für produzierende Unternehmen und Landwirte soll dauerhaft niedrig bleiben.

Die Änderungen im Stromsteuergesetz haben den Bundesrat am 19.12.2025 passiert. Sie müssen noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG (Az. IV C 6 – S 2170/00015/002/094) ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 14.11.2001. Es gilt für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Es gilt auch für Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) ist dieses BMF-Schreiben sinngemäß anzuwenden.

Das Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Es enthält Ausnahmen für eine Anwendung auch für frühere Wirtschaftsjahre.

Hinweis

Besonders interessant ist die Anlage Richtwerte für die Viehbewertung

Lohnersatz für Eltern bei fehlendem Kita-Platz nur eingeschränkt

Kann die Gemeinde trotz rechtzeitiger Anmeldung einen Kita-Platz nur verspätet zuweisen, liegt darin eine Verletzung ihrer aus dem Sozialgesetz folgenden Amtspflichten. Die betroffenen Eltern können ihren Lohnausfall ersetzt verlangen, wenn sie ihre Elternzeit verlängern müssen, um das Kind selbst zu betreuen. Der Anspruch endet lt. LG Frankenthal aber am Tag der Bereitstellung des Platzes (Az. 3 O 148/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 23.12.2025 zum Urteil 3 O 148/25 vom 04.12.2025 (nrkr)

Kann die Gemeinde trotz rechtzeitiger Anmeldung einen Kita-Platz nur verspätet zuweisen, liegt darin eine Verletzung ihrer aus dem Sozialgesetz folgenden Amtspflichten. Die betroffenen Eltern können ihren Lohnausfall ersetzt verlangen, wenn sie ihre Elternzeit verlängern müssen, um das Kind selbst zu betreuen. Der Anspruch endet aber am Tag der Bereitstellung des Platzes. Da eine zusätzliche Eingewöhnungszeit im Sozialrecht nicht vorgesehen ist, kann auch kein Ersatz für den mit der Eingewöhnung verbundenen Lohnausfall oder sonstige Aufwendungen der Eltern verlangt werden. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden und die Klage einer jungen Mutter gegen die Stadt Ludwigshafen weitgehend abgewiesen.

Die Frau meldete ihr Kind über das Internetportal der Stadt zunächst ab Januar 2025 in zwei Kindertagesstätten und später ab Anfang März 2025 noch in einer dritten Kita an. Da sie keinen Platz erhielt, machte sie ihren Anspruch vor dem Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren geltend. Schließlich bot ihr die Stadt ab Mitte März 2025 einen Betreuungsplatz. Die Mutter verlängerte ihre Elternzeit darauf bis Ende April 2025, um ihr Kind während der Eingewöhnungsphase im Kindergarten zu begleiten. Diese Eingewöhnung habe sie eigentlich bereits vor Ablauf der Elternzeit durchlaufen wollen, argumentierte die junge Frau. Da die Stadt nicht zahlte, machte die Mutter ihre Forderung vor dem Landgericht geltend.

Die Kammer hat entschieden, dass die Stadt nur sehr eingeschränkt Schadenersatz leisten muss. Die Stadt habe ihre Amtspflicht lediglich für den Zeitraum von Anfang März bis Mitte März 2025 verletzt. Für die Zeit davor und auch danach könne die Mutter keinen Lohnersatz verlangen. Sie habe ihr Kind zwar zunächst ab Januar, dann aber in einer dritten Kita erst ab Anfang März 2025 angemeldet. Das habe die Stadt so verstehen dürfen, dass an einem Betreuungsbedarf bereits ab Januar nicht mehr festgehalten werde. Zudem sei der gesetzliche Kita-Anspruch bereits mit der Bereitstellung des Kita-Platzes erfüllt und nicht erst nach Abschluss der Eingewöhnung. Eine Eingewöhnungszeit sei im Sozialgesetz nicht vorgesehen und die Aufwendungen hierfür von den Eltern selbst zu leisten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Wer sponsert hier wen?

Kann ein Sponsor von einem anderen Sponsor die Übernahme von Übernachtungskosten von Fußballspielern des gemeinsam gesponserten Vereins verlangen, wenn er davon ausging, der andere Sponsor habe aufgrund seiner überragenden Rolle im Verein und sein Auftreten ihm gegenüber einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 1 O 265/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 22.12.2025 zum Urteil 1 O 265/24 vom 05.08.2025 (rkr)

Kann ein Sponsor von einem anderen Sponsor die Übernahme von Übernachtungskosten von Fußballspielern des gemeinsam gesponserten Vereins verlangen, wenn er davon ausging, der andere Sponsor habe aufgrund seiner überragenden Rolle im Verein und sein Auftreten ihm gegenüber einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Fall

Die Klägerin ist ein sog. Partner-Hotel des Fußballvereins FC C. und Sponsor des FC C. Der Beklagte ist ebenfalls ein Unterstützer und Sponsor des FC C.

In diesem Zusammenhang übernachtete der Zeuge A. in der Zeit vom 07.02. bis 12.06.2023 im Hotel der Klägerin. Des Weiteren übernachtete der Zeuge B. in der Zeit vom 05.03. bis 06.03.2023 bei der Klägerin. Bei den beiden Zeugen handelte es sich um Fußballspieler des FC C.

Für die Spieler sollte durch den Verein FC C. nach einer Wohnung gesucht werden. Bis dahin sollten sie bei der Klägerin untergebracht werden, wobei jedenfalls feststand, dass die Fußballspieler selbst, nicht für die Hotelkosten aufzukommen haben sollten. Hierbei soll der Beklagte die jeweiligen Buchungen als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den FC C. vorgenommen haben. Die einzelnen Übernachtungen wurden sodann seitens der Klägerin gegenüber dem FC C. in Rechnung gestellt. Die Rechnungen wurden durch die Klägerin mehrfach angemahnt. Der Beklagte bot in diesem Zusammenhang eine Zahlung zur Erledigung der Angelegenheit an, was die Klägerin jedoch ablehnte.

Nachdem eine Zahlung von Seiten des FC C. nicht erfolgte, verklagte die Klägerin den FC C. ohne Erfolg vor dem Landgericht Koblenz auf Zahlung der Hotelkosten. Der FC C., der dortige Beklagte ließ vortragen, dass der hiesige Beklagte, seitens des FC C. nicht bevollmächtigt war, die Übernahme der Hotelkosten für die damaligen Fußballspieler des FC C. rechtswirksam zu erklären. Der hiesige Beklagte habe weder eine organschaftliche Vertretungsbefugnis noch eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht besessen. Im Hinblick darauf hat das Landgericht Koblenz die Klage abgewiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, sodass er der Klägerin, den ihr dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Bei der Buchung der Zimmer, die durch Vermittlung des Beklagten erfolgt seien, habe dieser seinerzeit eine zwar nicht offizielle, aber „hinter den Kulissen“ geschäftsführende Position beim FC C. innehabend, erklärt, dass die Übernachtungskosten vom FC C. übernommen würden. Bei der Buchung habe der Beklagte ganz klar kommuniziert, dass die Rechnung für die Übernachtungen an den FC C. gestellt werden sollen und dieser die Kosten übernehmen werde. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten daher gemäß § 179 Abs. 1 BGB der Ersatz des hieraus entstandenen Schadens zu.

Der Beklagte trägt vor, er sei selbst wie die Klägerin ebenfalls Sponsor des FC C. In diesem Zusammenhang sei er mit der Klägerin ins Gespräch gekommen. Er habe darauf hingewiesen, dass der FC C. eigene Zimmer für ihre Spieler zur Verfügung habe. Es komme allerdings hin und wieder vor, dass für wenige Tage eine Karenz entstehe, weil beispielsweise ein Zimmer nach dem Auszug des Vormieters überarbeitet werden müsse. Die Klägerin habe zugesagt, dass in diesen kurzen Zeiten Spieler bei ihr wohnen könnten. Zu keinem Zeitpunkt sei über eine Vergütung gesprochen worden. Er sei ebenso wie der Vorstand des FC C. davon ausgegangen, dass eine Bezahlung nicht geschuldet werde, weil die Klägerin eben Sponsor des FC C. gewesen und das Zurverfügungstellen von Zimmern als Sponsorleistung angesehen worden sei.

Die Entscheidung

Die erste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 179 Abs. 1 BGB. Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert.

Voraussetzung der § 179 Abs. 1 BGB ist demnach, dass jemand als Vertreter aufgetreten ist. Er muss eine eigene Willenserklärung im Namen eines anderen abgegeben, also den Anforderungen des Offenheitsprinzips genügt haben. Das setzt voraus, dass er zumindest konkludent auf eine bestehende Vertretungsmacht hingewiesen hat. Es genügt nicht, wenn sich nur aus angegebenen Tatsachen auf eine solche Vertretungsmacht schließen lässt.

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis, dass der Beklagte vorliegend die streitgegenständlichen Hotelübernachtungen für den FC C. als Vertreter gebucht hat, nicht erbracht. Die Klägerin hat zu den konkreten Buchungen bezüglich der beiden Spieler und den hier streitgegenständlichen Übernachtungskosten keine Angaben machen könne. Auch der Zeuge A. hat nicht zur Überzeugung des Gerichts den Nachweis erbracht, dass der Beklagte hier als Vertreter Zimmerbuchungen für die beiden Spieler des FC C. vorgenommen hat. Insoweit gab der Zeuge A. in seiner Vernehmung an, dass ihm durch den Trainer und den Leiter des FC C. am ersten Tag ein Zimmerschlüssel für das Hotel der Klägerin übergeben worden sei. Mit den beiden sei er auch noch anschließend zum Hotel gefahren, damit sich diese ebenfalls ein Bild von dem Zimmer machen können. Der Beklagte habe ihm gegenüber mitgeteilt, dass er in dem Zimmer bleiben könne. Insoweit gehe er davon aus, dass der Beklagte alles mit der Klägerin geklärt habe. Aus Sicht des Zeugen sei der Beklagte für das „Finanzielle“ zuständig gewesen und sei sein Ansprechpartner gewesen. Die Tatsache, dass nach Ansicht des Zeugen A., der Beklagte für das „Finanzielle“ zuständig gewesen und dieser sein Ansprechpartner gewesen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass der Beklagte die Zimmer unter Verweis auf die Kostentragung durch den FC C. auch gebucht hat.

Daneben scheitert ein Anspruch auch nach § 179 Abs. 3 BGB. Der Vertreter haftet insoweit nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Selbst wenn also jeweils von der Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch den Beklagten hinsichtlich der streitigen Zimmerbuchungen vorgenommen worden sein sollte, so hätte die Klägerin, mithin ihre Geschäftsführer ohne Weiteres erkennen können, dass es sich bei dem Beklagten nicht um eine offiziell vertretungsberechtigte Person gehandelt hat. Dies bestätigt die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin. Denn insoweit gab dieser an, dass er den Beklagten letztlich von den Sponsorentreffen des FC C. kenne. Hier sei dieser stets als „Fußballgott“ dargestellt worden, der alle kenne. Er sei mit Musik angepriesen worden und habe die Reden gehalten, als wäre es sein Verein. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass der Beklagte auch die Buchungen oder Vermittlungen vornehmen dürfe. Die konkreten Geschäftsbeziehungen des Beklagten zum FC C. habe er nicht gekannt und auch nicht gewusst, wer für den Verein tatsächlich verantwortlich sei. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte hier als „Superstar“ des Vereins im Rahmen von Sponsorentreffen aufgetreten ist, lässt aber ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er irgendwie vertretungsberechtigt gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als dass das Aufeinandertreffen der Geschäftsführung der Klägerin mit dem Beklagten im Rahmen der Sponsorentreffen erfolgte. Der Beklagte gehörte unstreitig ebenfalls zu den Sponsoren des Vereins. Insoweit hätte die Klägerin nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte hier schon aufgrund seines Status als vermeintlicher „Superstar“ des Vereins vertretungsberechtigt sein dürfte, sondern vielmehr konkrete Nachforschungspflichten, wer tatsächlich befugt ist, Verträge im Rahmen des Sponsoringprogramms zu schließen.

Insbesondere, und das ist entscheidend, hat der Geschäftsführer der Klägerin aber auch angegeben, dass es nie Gegenstand der Gespräche war, dass der Beklagte den Verein in irgendeiner Form vertritt. Insoweit scheidet eine Haftung bereits dann aus, wenn der Vertreter beim Geschäftsgegner kein Vertrauen auf den Bestand seiner Vollmacht geweckt hat. Die Geschäftsführung ist lediglich aufgrund des Auftretens des Beklagten als „Superstar“ im Rahmen der Sponsorentreffen davon ausgegangen, er sei „quasi“ Vereinsinhaber und demnach vertretungsberechtigt. Dass der Beklagte hier aktiv mitgeteilt hat, berechtigt gewesen zu sein, den Verein zu vertreten hat der Geschäftsführer der Klägerin verneint.

Auszug aus dem BGB

§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Erhöhte Hundesteuersätze für Zweit- und Dritthunde rechtmäßig

Das VG Koblenz hat entschieden, dass die deutlich erhöhten Hundesteuersätze für Zweit- und Dritthunde rechtmäßig sind, da sie keine erdrosselnde Wirkung entfalten und die Ortsgemeinde Zell (Mosel) ihren weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Steuersätze nicht überschritten hat (Az. 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.12.2025 zu den Urteilen 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO vom 09.12.2025

Die Kläger sind Halter von zwei bzw. drei Hunden in einer Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Zell (Mosel). Von der für die Ortsgemeinde handelnden Verbandsgemeindeverwaltung wurden sie auf Grundlage der Hundesteuersatzung sowie den entsprechenden Festsetzungen in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde zu Hundesteuer für das Jahr 2024 herangezogen.

In den Satzungen hat die Ortsgemeinde für den ersten Hund einen Betrag von 50 Euro vorgesehen; für Zweithunde beträgt die jährliche Steuer 400 Euro und für jeden weiteren Hund 600 Euro. Für das Vorjahr sahen die Satzungsregelungen für Zweithunde noch einen Steuersatz in Höhe von 120 Euro und für weitere Hunde in Höhe von 350 Euro vor.

Gegen die Steuerbescheide wandten sich die Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit ihren Klagen. Die Steuern kämen einem faktischen Verbot der Mehrhundehaltung gleich und hätten erdrosselnde Wirkung. In Relation zu dem für den ersten Hund vorgesehenen Steuersatz seien die Steuersätze für den zweiten und dritten Hund unverhältnismäßig hoch. Die Ortsgemeinde habe zudem nicht hinreichend dokumentiert, weshalb sie die für Mehrhundehaltungen geltenden Steuersätze für das Jahr 2024 erhöht habe.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die für die Höhe der Steuersätze maßgebliche Satzungsregelung sei gerichtlich nicht zu beanstanden, so die Koblenzer Richter.

Dem Satzungsgeber komme ein weiter Spielraum bei der Festlegung der Hundesteuersätze zu, der nur dann überschritten sei, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig sei. Die Ortsgemeinde sei nicht verpflichtet gewesen, die maßgeblichen Erwägungen für die gewählten Steuersätze zu dokumentieren, weil es keine gesetzlichen Abwägungsdirektiven gebe, die bei der Bemessung der Hundesteuer von der Gemeinde einzuhalten seien. Maßgeblich sei deshalb vor allem, ob die gewählte Höhe der Steuersätze erdrosselnde Wirkung entfalte. Dies sei nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben jedoch weder unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Hundehaltungskosten von etwa 1.000 Euro jährlich noch nach dem Steigerungssatz im Verhältnis zum für den ersten Hund geltenden Steuersatz oder mit Blick auf die absolute Höhe der Steuer der Fall. Die Ortsgemeinde habe sich bei der Festsetzung der Steuersätze noch innerhalb des ihr zustehenden Spielraums bewegt.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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