Kein Schadensersatz bei Obstkern im Müsli – Mit Kernen und Kernteilen ist zu rechnen

Im Müsli auf einen Obstkern oder –stein zu beißen, kann schmerzhaft sein und einen Zahn abbrechen. Aber gibt es deswegen Schadensersatz? Nein, entschieden Amts- und Landgericht Lübeck. Denn mit Kernen und Kernteilen im Obstmüsli müssten Durchschnittsverbraucher rechnen. Mit Fremdkörpern wie Metall auf einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi dagegen nicht. (Az. 14 S 97/24).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 01.09.2025 zum Beschluss 14 S 97/24 vom 30.06.2025

Im Müsli auf einen Obstkern oder –stein zu beißen, kann schmerzhaft sein und einen Zahn abbrechen. Aber gibt es deswegen Schadensersatz? Nein, entschieden Amts- und Landgericht Lübeck. Denn mit Kernen und Kernteilen im Obstmüsli müssten Durchschnittsverbraucher rechnen. Mit Fremdkörpern wie Metall auf einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi dagegen nicht.

Was ist passiert?

Ein Mann aß ein Früchte-Vollkornmüsli eines bekannten Cerealienherstellers. Auf der Müsliverpackung befand sich der Hinweis, dass in dem Produkt Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten sein können. Vor dem Amtsgericht Lübeck verlangte er von dem Müslihersteller Schadensersatz. Im Müsli sei ein 2 cm großer Pflaumenstein gewesen; auf diesen habe er gebissen und sich dadurch einen Zahn abgebrochen. Das Amtsgericht verneinte einen Schadensersatzanspruch und wies die Klage des Mannes ab, wogegen der Mann Berufung einlegte. Es liege ein Produktfehler vor. Außerdem ergebe sich aus dem Hinweis auf der Produktverpackung nicht, dass ganze Steine in der Verpackung enthalten sein könnten.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck verneinte einen Schadensersatzanspruch ebenfalls und wies die Berufung zurück. Das Müsli habe keinen sogenannten Produktfehler gehabt, weil der Durchschnittsverbraucher mit Kernen und Kernteilen in einem Fruchtmüsli rechne. Eine völlige Gefahrlosigkeit könne der Verbraucher bei einem Naturprodukt wie Obstmüsli nicht erwarten, zumal auf der Verpackung auf mögliche Kernteile hingewiesen werde. Von einem ganzen Kern ginge auch keine größere Gefahr aus als von einem Kernteil, da ein ganzer Kern auf dem Löffel oder im Mund leichter zu erkennen sei als nur ein Teil davon. Nicht zu rechnen sei dagegen mit Fremdkörpern, die nicht natürlicher Bestandteil seien wie z. B. Metall in einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi.

Was steht dazu im Gesetz?

Nach dem Produkthaftungsgesetz kann man gegen einen Hersteller u. a. dann Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ein Produkt fehlerhaft ist und man dadurch verletzt wurde. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht so sicher ist, wie man das unter den gegebenen Umständen erwarten kann (§ 3 Abs. 1 ProdHaftG). Entscheidend ist vor allem, welchen Sicherheitsstandard die Allgemeinheit in diesem Bereich für notwendig hält und wie das Produkt präsentiert wird.

Der Beschluss vom 30.06.2025 (Aktenzeichen: 14 S 97/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Juli 2025: -2,9 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 um 2,9 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,7 % höher als im Vormonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.09.2025

Auftragseingang ohne Großaufträge: +0,7 %

 

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
Juli 2025 (real, vorläufig):
-2,9 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-3,4 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Juni 2025 (real, revidiert):
-0,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+1,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 saison- und kalenderbereinigt um 2,9 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,7 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von Mai 2025 bis Juli 2025 um 0,2 % höher als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge fiel er um 1,3 %. Im Juni 2025 sank der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber Mai 2025 um 0,2 % (vorläufiger Wert: -1,0 %). Die Revision ist auf eine nachträgliche Korrekturmeldung eines großen Unternehmens in der Automobilindustrie zurückzuführen.

Die negative Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 ist wesentlich auf die deutlichen Rückgänge (-38,6 %) von Neuaufträgen im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) zurückzuführen. In diesem Bereich war im Juni 2025 ein hohes Volumen an Großaufträgen verzeichnet worden. Auch der Rückgang im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (-16,8 %) beeinflusste das Gesamtergebnis negativ. Positiv wirkte sich hingegen der Anstieg des Auftragseingangs in der Automobilindustrie (+6,5 %) aus.

Bei den Investitionsgütern sank der Auftragseingang im Juli 2025 um 2,4 % gegenüber dem Vormonat, bei den Vorleistungsgütern sank er um 5,3 %, bei den Konsumgütern stieg er um 4,3 %.

Die Auslandsaufträge gingen im Juli 2025 um 3,1 % zurück. Dabei sanken die Aufträge aus der Eurozone um 3,8 %, die Aufträge von außerhalb der Eurozone gingen um 2,8 % zurück. Die Inlandsaufträge sanken um 2,5 %.

Umsatz im Juli 2025 um 0,9 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Juli 2025 saison- und kalenderbereinigt 0,9 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2024 war der Umsatz kalenderbereinigt 2,3 % höher. Für Juni 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 1,4 % gegenüber Mai 2025 (vorläufiges Ergebnis: +0,9 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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DStV beleuchtet den Entwurf einer steuerlichen Mantelverordnung

Der Referentenentwurf des BMF enthält viele Detailregelungen. Einige gehen aus Sicht der Praxis in die falsche Richtung, insbesondere in der EStDV. Der DStV kritisiert u. a. verschärfte Nachweispflichten bei einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden. Er fordert mehr Praktikabilität.

DStV, Mitteilung vom 03.09.2025

Der Referentenentwurf des BMF enthält viele Detailregelungen. Einige gehen aus Sicht der Praxis in die falsche Richtung, insbesondere in der EStDV. Der DStV kritisiert u. a. verschärfte Nachweispflichten bei einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden. Er fordert mehr Praktikabilität.

Anfang August übermittelte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Verbänden den Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen zur Stellungnahme. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bringt in seiner DStV-Stellungnahme S 08/25 deutliche Kritik an.

Keine unnötigen Hürden zu Lasten der Steuerpflichtigen

Die geplanten Verschärfungen bei der Nachweisführung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden sind dem DStV ein Dorn im Auge. Der Praxis droht: Die Finanzverwaltung soll nur noch Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anerkennen. Zudem soll der Gutachter das Objekt vor Ort höchstpersönlich besichtigen müssen.

Der Entwurf schränkt die Nachweismöglichkeiten damit noch weiter ein, als es das geltende BMF-Schreiben vorgibt. Er verstößt eklatant gegen die aktuelle BFH-Rechtsprechung und überschreibt diese. Er lässt Gepflogenheiten im Wirtschaftsverkehr, wie im Kreditwesen, oder in anderen EU-Mitgliedstaaten unberücksichtigt.

Für den DStV folgt daraus: Die neuen, verschärften Kriterien könnten faktisch zu einer Streichung des Wahlrechts nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG führen. Die Steuerpflichtigen werden unangemessen belastet. Der DStV fordert, nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Experte als Gutachter anzuerkennen – wie es bereits im geltenden BMF-Schreiben vorgesehen ist. Das Kriterium der höchstpersönlichen Vorortbesichtigung sollte mit Blick auf Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit angepasst werden.

Gutachterkreis auch bei Kaufpreisaufteilung kritisch

Ebenso rügt der DStV die neuen, hohen Anforderungen an Gutachter zur Begründung einer abweichenden Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke. Auch hier sollte der Gutachterkreis auf zertifizierte Gutachter erweitert werden und Vorortbesichtigungen unter Einbezug fachkundiger Hilfspersonen möglich sein.

Anwendungszeitpunkt überdenken

Der DStV spricht sich gegen einen unterjährigen Anwendungsbeginn aus. Zudem empfiehlt er dringend, dass etwaige verschärfte Kriterien in der Nachweisführung bei Gebäuden nur für „Neufälle“ greifen.

Weitere Themen

Der DStV nimmt in seiner Stellungnahme zudem u. a. folgende Aspekte der Mantelverordnung unter die Lupe:

• Änderungen in der StBVV
• Neuerungen bei eigenbetrieblich genutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert, § 8 EStDV-E
• Umfang der mit der Steuererklärung einzureichenden Unterlagen, § 60 EStDV-E.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Bürokratie und Rezession schrecken ab – ZEW-Studie zeigt: Weiterhin schwaches Gründungsgeschehen in Deutschland

Die Zahl der Unternehmensgründungen in Deutschland sinkt dramatisch. Nach Berechnungen des ZEW in Mannheim und der Creditreform Wirtschaftsforschung wurden 2024 nur noch rund 161.000 neue Firmen gegründet – so wenige wie seit Jahrzehnten nicht mehr.

ZEW, Pressemitteilung vom 04.09.2025

Die Zahl der Unternehmensgründungen in Deutschland sinkt dramatisch. Nach Berechnungen des ZEW in Mannheim und der Creditreform Wirtschaftsforschung wurden 2024 nur noch rund 161.000 neue Firmen gegründet – so wenige wie seit Jahrzehnten nicht mehr. Zum Vergleich: Zwischen 2015 und 2021 lag der Durchschnitt noch bei rund 168.000 Gründungen jährlich, in den ersten 2000er-Jahren sogar bei über 200.000.

„Wirtschaftskrise und Bürokratie bremsen das Gründungsgeschehen massiv“, sagt Patrik-Ludwig Hantzsch, Sprecher des Verbandes der Vereine Creditreform. Die Rahmenbedingungen hätten sich seit Jahren verschlechtert: Hohe Energiekosten, Fachkräftemangel und wachsende Bürokratie hinderten neue Unternehmen am Start sowie beim Wachsen und blockierten Innovationen. Auch geopolitische Unsicherheiten dämpften zuletzt die Gründungsbereitschaft.

Industrielle Basis schrumpft

Besonders betroffen ist das Verarbeitende Gewerbe. 2024 wurden dort nur noch rund 5.000 Unternehmen gegründet – 38 Prozent weniger als 2016, als es noch gut 8.000 waren. Im forschungsintensiven Teil der Industrie brach die Zahl der Neugründungen im Vergleich zu 2023 um 20,8 Prozent ein. „Die Industrie und ihr Innovationspotential sind die großen Verlierer des Reformstaus in Deutschland“, warnt Hantzsch. „Der Unternehmensbestand schrumpft, Arbeitsplätze gehen verloren, Investitionen in die Zukunft bleiben aus.“

Auch ZEW-Wirtschaftsforscherin Dr. Sandra Gottschalk sieht die Entwicklung kritisch: „Der Rückgang bei forschungsintensiven Industriegründungen könnte dazu führen, dass künftig weniger innovative Produkte auf den Markt kommen. Das schwächt bereits heute die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.“

Baugewerbe unter Druck

Rückgänge zeigen sich auch im Baugewerbe. 2024 sank die Zahl der Neugründungen dort um 12,7 Prozent auf nur noch rund 14.700 – gut 5.500 weniger als 2019. Hauptursachen sind gestiegene Rohstoff- und Energiekosten, höhere Zinsen und die anhaltende Unsicherheit über die konjunkturelle Entwicklung.

Hoffnungsträger IT-Dienstleistungen

Hoffnungen auf eine wieder stärkere Dynamik für das Gründungsgeschehen ruhen auf den Bereichen technische Dienstleistungen und IKT (Informations-, Kommunikations- und Netzwerktechnologien). Hier gab es zwischen 2016 und 2021 neue Impulse durch einen Anstieg der Gründungszahlen – etwa durch Künstliche Intelligenz (KI). Doch auch hier hinterlässt die Rezession Spuren: Die Zahl der Start-ups geht wieder zurück, nachdem sie in den Jahren zuvor stark gewachsen war – in der Softwarebranche aktuell beispielsweise um 20 Prozent. „Digitale Technologien gewinnen zwar an Bedeutung, doch auch sie sind nicht immun gegen die schwache Konjunktur“, erklärt Gottschalk.

Fokus auf Forschungsförderung

Um die Gründungstätigkeit wiederzubeleben, fordern ZEW und Creditreform eine gezielte Förderung innovativer Unternehmen. „Breite Förderung nach dem Gießkannenprinzip ist wenig zielführend. Sinnvoller sind steuerliche Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie die Konzentration auf Gründungen mit echtem Innovations- und Wachstumspotenzial“, so Hantzsch.

Quelle: ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

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BFH: Zumindest Gewährung von Wiedereinsetzung bei Klageerhebung per Telefax vor Zugang des Erstregistrierungsbriefs für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob ein Steuerberater bereits vor Erhalt des von der Bundessteuerberaterkammer zu erstellenden Registrierungsbriefs zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (§ 52d Satz 2 FGO) verpflichtet ist, weil er die Möglichkeit gehabt hätte, eine vorzeitige Registrierung („fast lane“) zu beantragen (Az. X R 13/23).

BFH, Urteil X R 13/23 vom 06.08.2025

Leitsatz

  1. Wenn ein Steuerberater in der Übergangszeit zwischen der erstmaligen Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (01.01.2023) und dem späteren tatsächlichen Erhalt des für ihn bestimmten Erstregistrierungsbriefs eine Klage noch per Telefax erhebt, weil er entsprechend dem Inhalt der Verlautbarungen der Steuerberaterkammern davon ausgeht, dass eine Nutzungspflicht erst nach Zugang des Erstregistrierungsbriefs besteht, kann eine solche Klage jedenfalls unter den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung zulässig sein (Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24, DStR 2025, 1698).
  2. Der Senat verfolgt seine Auffassung, die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung sei unwirksam, weil sie erlassen und verkündet worden ist, bevor die parlamentsgesetzliche Ermächtigungsgrundlage erstmals anzuwenden war (vgl. Senatsbeschluss vom 17.04.2024 – X B 68, 69/23, BFHE 284, 237, Rz 19 ff.), nicht weiter.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Widerlegbare Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht bei unentgeltlicher Bürgschaft

Der BFH hat Stellung bezogen zu Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung eines Verlustes aus der Inanspruchnahme als Bürge (Az. VIII R 3/23).

BFH, Urteil VIII R 3/23 vom 01.07.2025

Leitsatz

Die Einkünfteerzielungsabsicht für Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung ist bei einer unentgeltlichen Bürgschaftsübernahme unter fremden Dritten widerlegbar zu vermuten. Sie ist grundsätzlich erst dann widerlegt, wenn die Bürgschaft ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund hingegeben worden ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Keine gewerbliche Tätigkeit bei bloßer Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks

Führt die Erschließung, Parzellierung und Veräußerung bisher land- und fortwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn die Erschließung durch ein von der Kommune beauftragtes Erschließungsunternehmen auf Grundlage einer privatrechtlichen Kostentragungsvereinbarung zwischen diesem und dem Eigentümer der Grundstücke (Landwirt) erfolgt. Zu dieser Frage hat der BFH Stellung genommen (Az. VI R 9/23).

BFH, Urteil VI R 9/23 vom 14.05.2025

Leitsatz

Die bloße Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks aufgrund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger führt nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Gebührenfestsetzung bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern

Der BFH entschied, dass gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden kann, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird (Az. IV R 6/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 56/25 vom 04.09.2025 zum Urteil IV R 6/23 vom 03.07.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.07.2025 – IV R 6/23 entschieden, dass gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden kann, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird.

Im Streitfall planten die acht Kläger, die an einer Holdingsgesellschaft beteiligt waren, eine Umstrukturierung. Sie baten das Finanzamt (FA) hierzu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 der Abgabenordnung (AO). Das FA erteilte acht inhaltsgleiche Auskünfte und erließ acht Gebührenbescheide über je 109.736 Euro (gesetzliche Höchstgebühr). Die Kläger waren demgegenüber der Meinung, die Höchstgebühr sei nicht achtmal, sondern lediglich einmal angefallen. Das Finanzgericht teilte diese Auffassung.

Die nachfolgende Revision des FA blieb in der Sache ohne Erfolg. Der BFH sah die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO als erfüllt an. Dieser sieht vor, dass nur eine Gebühr zu erheben ist, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Das FA habe – so der BFH – aus Sicht der Kläger ihrem gemeinsamen Antrag, der auf die einheitliche Erteilung der verbindlichen Auskunft gerichtet gewesen sei, uneingeschränkt entsprochen. Dass es jedem Kläger einen entsprechenden Bescheid übermittelt habe, ändere nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliege. Der BFH stellte auch klar, dass der Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nicht auf die in § 1 Abs. 2 der Steuerauskunfts-Verordnung genannten Fälle, in denen eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann, beschränkt ist. Der Gesetzgeber hatte mit der Schaffung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO im Jahr 2016 auf die Rechtsprechung des BFH reagiert, der bis dahin angenommen hatte, dass im Grundsatz bei mehreren Antragstellern gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen war, selbst wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche

Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar. Dies u. a. entschied der BFH (Az. II R 48/21).

BFH, Urteil II R 48/21 vom 09.04.2025

Leitsatz

  1. Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17.10.2007 – II R 53/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008 S. 256 und vom 01.09.2021 – II R 40/19, BFHE 275, 248, BStBl II 2023 S. 146).
  2. Bei der Annahme, der ehevertragliche Verzicht auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt sei als eine die Bereicherung ausschließende Gegenleistung zu werten, handelt es sich um einen schenkungsteuerrechtlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, der die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nicht ausschließt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Stärkung der betrieblichen Altersversorgung – Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren.

BMF/BMAS, Pressemitteilung vom 03.09.2025

Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren.

„Wir wollen die betriebliche Altersversorgung stärken. Das gilt vor allem für kleine und mittlere Unternehmen und für Beschäftigte mit niedrigen Einkommen. Betriebsrenten sind eine wichtige Säule neben der gesetzlichen Rente. Sie tragen dazu bei, dass Menschen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben, von ihrer Rente gut leben können. Unser Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt, damit mehr Beschäftigte Betriebsrenten erhalten können und so mehr Sicherheit und eine gute Vorsorge fürs Alter haben.“

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil

„Betriebsrenten sind effizient und sicher, besonders wenn sie auf kollektiver Grundlage von den Sozialpartnern organisiert werden. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen künftig besonders Beschäftigte mit geringen Einkommen und in kleinen und mittleren Unternehmen von dieser Form kapitalgedeckter Zusatzrenten profitieren. Gute Betriebsrenten tragen zur Lebensqualität im Alter bei.“

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas

Im Jahr 2018 wurden durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz neue steuerliche Anreize für Geringverdiener sowie eine neue tarifliche Form der Betriebsrente, das Sozialpartnermodell, eingeführt. Diese Maßnahmen werden nun weiter ausgebaut, um die Betriebsrente zu einem selbstverständlichen Bestandteil der Altersvorsorge zu machen.

So senkt der Entwurf die Hürden für eine Beteiligung an einem bestehenden Sozialpartnermodell, indem Sozialpartnermodelle künftig allen Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich der entsprechenden Gewerkschaft offenstehen, sofern die Sozialpartner zustimmen. Dies kann die Verbreitung von Betriebsrenten, insb. bei kleinen und mittleren Unternehmen, erhöhen. Außerdem wird die Einkommensgrenze beim sogenannten „BAV-Förderbetrag“ für Beschäftigte mit geringen Einkommen moderat erhöht und künftig regelmäßig angepasst, sowie der jährliche BAV-Förderhöchstbetrag angehoben. So soll der Zugang zu Betriebsrenten für Beschäftigte mit geringen Einkommen verbessert werden. Durch regulatorische Anpassungen bei der Kapitalanlage werden außerdem Renditechancen für die Betriebsrenten erhöht.

Neben den betriebsrentenrechtlichen Regelungen werden auch punktuell Sozialgesetze geändert. So wird zum Beispiel – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – die Möglichkeit von Online-Wahlen bei den Sozialversicherungswahlen verstetigt und erweitert.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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