Freiberuflerinnen und Freiberufler gründen am häufigsten in Berlin

In Berlin starteten in 2024 die meisten Personen in eine eigene freiberufliche Existenz, dahinter folgten die Städte Hamburg, München und Köln. Betrachtet man hingegen die Existenzgründungsintensität (die Anzahl der freiberuflichen Gründungen je 10.000 Einwohner im erwerbsfähigen Alter), dann liegt lt. IfM Bonn zwar gleichfalls Berlin an der Spitze, auf den nächsten Rangplätzen folgen jedoch die Stadt Leipzig, der Landkreis München sowie die Städte Köln und Freiburg im Breisgau.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 02.09.2025

Nachfrage nach freiberuflichen Tätigkeiten ist in Großstädten höher als auf dem Land

In Berlin starteten in 2024 die meisten Personen in eine eigene freiberufliche Existenz, dahinter folgten die Städte Hamburg, München und Köln. Betrachtet man hingegen die Existenzgründungsintensität – die Anzahl der freiberuflichen Gründungen je 10.000 Einwohner im erwerbsfähigen Alter –, dann liegt zwar gleichfalls Berlin an der Spitze, auf den nächsten Rangplätzen folgen jedoch die Stadt Leipzig, der Landkreis München sowie die Städte Köln und Freiburg im Breisgau.

„Freiberufliche Gründungen finden häufig in Großstädten statt, da hier viele Unternehmen und Verwaltungen beratende und wissenschaftliche Dienstleistungen benötigen. Zugleich wirkt es sich positiv aus, dass in vielen dieser Städte Hochschulen eine berufliche Bildung im Bereich der Freien Berufe anbieten“, berichtet IfM-Wissenschaftler Peter Kranzusch.

Leipzig auf Platz 1 bei den Gründungen von Freiberuflerinnen

Die Gründungsneigung von Frauen ist in den Freien Berufen höher als die der Männer. Ein regionaler Vergleich der Existenzgründungsintensitäten von Frauen und Männern zeigt, dass dies für 361 von 400 Kreisen gilt. Deutschlandweit liegt die Existenzgründungsintensität von Frauen bei 20,8 und bei den Männern bei 16,6. Am stärksten übersteigt die Existenzgründungsintensität der Frauen diejenige der Männer in der Stadt Leipzig, gefolgt von Berlin sowie den Landkreisen Garmisch-Partenkirchen, Lüneburg und Bad Tölz-Wolfratshausen.

Alle Daten beruhen auf Angaben der Finanzamtsbezirke zu den Neuanmeldungen von Freien Berufen. Die Angaben werden vom IfM Bonn auf die regionale Untergliederung der Kreise umgerechnet.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

 

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Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3 % auf 13,3 Milliarden Euro gestiegen

Im Jahr 2024 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 13,3 Mrd. Euro festgesetzt. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg damit 2024 gegenüber dem Vorjahr um 12,3 % auf einen neuen Höchstwert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, entfielen dabei auf die festgesetzte Erbschaftsteuer 8,5 Mrd. Euro und damit 9,5 % mehr als im Vorjahr.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 03.09.2025

  • Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht neuen Höchstwert
  • 27,9 % weniger Betriebsvermögen übertragen
  • Vermögensübertragungen durch Erbschaften um 4,8 % gestiegen, durch Schenkungen um 18,6 % gesunken

Im Jahr 2024 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 13,3 Milliarden Euro festgesetzt. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg damit 2024 gegenüber dem Vorjahr um 12,3 % auf einen neuen Höchstwert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entfielen dabei auf die festgesetzte Erbschaftsteuer 8,5 Milliarden Euro und damit 9,5 % mehr als im Vorjahr. Nachdem die Erbschaftsteuer im Jahr 2021 einen Spitzenwert von 9,0 Milliarden erreicht hatte, sank sie in den folgenden Jahren und stieg 2024 erstmals wieder an.

Die festgesetzte Schenkungsteuer erreichte 2024 mit 4,8 Milliarden Euro einen neuen Höchstwert und stieg gegenüber dem Vorjahr um 17,8 % an. Sie steigt somit seit 2019 kontinuierlich an und hat sich seit 2021 mehr als verdoppelt.

Übertragenes Betriebsvermögen sinkt im Vorjahresvergleich deutlich

Im Jahr 2024 wurden Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 113,2 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen sank damit 2024 gegenüber dem Höchstwert im Vorjahr um 6,8 %.

Die im Vorjahresvergleich niedrigeren Veranlagungen der Erbschaften und Schenkungen beruhen unter anderem auf geringeren Vermögensübertragungen von Betriebsvermögen mit 21,5 Milliarden (-27,9 %). Darunter halbierte sich das übertragene Betriebsvermögen im Wert von über 26 Millionen Euro (sogenannte Großerwerbe) auf 8,6 Milliarden Euro (-49,7 %) im Jahr 2024. Des Weiteren wurden mit 7,4 Milliarden Euro 28,7 % weniger Anteile an Kapitalgesellschaften veranlagt als im Vorjahr. Hingegen erhöhten sich im Vergleich zum Vorjahr das übertragene Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) auf 46,4 Milliarden Euro (+1,7 %), das restliche übrige Vermögen (zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine) auf 37,8 Milliarden Euro (+1,8 %) sowie das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auf 1,6 Milliarden Euro (+6,7 %).

Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 114,7 Milliarden Euro ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche etc.) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 113,2 Milliarden Euro.

4,8 % mehr übertragenes Vermögen durch Erbschaften und 18,6 % weniger durch Schenkungen

Im Jahr 2024 nahm das steuerlich berücksichtigte Vermögen durch Erbschaften und Vermächtnisse im Vergleich zum Vorjahr um 4,8 % auf 64,1 Milliarden Euro zu. Hier wurden unter anderem 33,1 Milliarden Euro übriges Vermögen (+3,1 %), 27,4 Milliarden Euro Grundvermögen (+4,0 %) und 0,6 Milliarden Euro land- und forstwirtschaftliches Vermögen (+7,0 %) übertragen. Das veranlagte geerbte Betriebsvermögen sank im Vergleich zum Vorjahr um 3,0 % auf 4,8 Milliarden Euro. Darunter sank das übertragene geerbte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) auf 1,2 Milliarden Euro (-13,9 %).

Die Vermögensübertragungen durch Schenkungen sind hingegen um 18,6 % auf 49,1 Milliarden Euro im Jahr 2024 gesunken. Insbesondere Anteile an Kapitalgesellschaften mit 5,5 Milliarden Euro (-34,1 %) und geschenktes Betriebsvermögen mit 16,7 Milliarden Euro (-32,9 %) wurden im Vergleich zum Vorjahr weniger veranlagt. Darunter hat sich das übertragene geschenkte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) 2024 im Vergleich zum Vorjahr auf 7,4 Milliarden Euro (-53,0 %) halbiert. Darüber hinaus wurden im Jahr 2024 Grundvermögen von 19 Milliarden Euro (-1,4 %) und restliches übriges Vermögen in Höhe von 6,6 Milliarden Euro (-6,6 %) festgesetzt. Lediglich das geschenkte land- und forstwirtschaftliche Vermögen stieg im Vergleich zum Vorjahr im Jahr 2024 auf 1,0 Milliarden Euro (+6,5 %) an.

Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG im Vorjahresvergleich gesunken

Steuerbegünstigungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) gehören neben den Freibeträgen zu den wertmäßig größten Abzugspositionen bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Neben übertragenem Betriebsvermögen werden die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften sowie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen ge­währt.

Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG wurden im Jahr 2024 bei den Erbschaften mit 4,0 Milliarden Euro (-1,5 % zum Vorjahr) und bei den Schenkungen mit 13,1 Milliarden Euro (-47,1 % zum Vorjahr) berücksichtigt. Nachdem die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG bei Schenkungen im Jahr 2023 deutlich gestiegen waren, erreichten sie 2024 fast wieder das Niveau des Jahres 2022.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Landwirt muss keine IHK-Beiträge für Solaranlagen zahlen

Ein Landwirt aus der Eifel hätte für die Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10460/25.OVG).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 02.09.2025 zum Urteil 6 A 10460/25.OVG vom 26.08.2025

Ein Landwirt aus der Eifel hätte für die Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Seine Klage gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht in Trier ohne Erfolg. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Beitragsprivilegierung aus § 3 Abs. 4 Satz 3 Industrie- und Handelskammergesetz berufen, wonach unter anderem Kammerzugehörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt werden. Diese Ausnahmevorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil dieser die Landwirtschaft und die Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander betreibe.

Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und hob den angefochtenen Beitragsbescheid auf. Zur Begründung führte es aus:

Der Kläger sei grundsätzlich beitragspflichtig. Denn er betreibe seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und sei hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 des Industrie- und Handelskammergesetzes (IHKG) ausgeschlossen. Bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handele es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Hierzu fehle es an der notwendigen Verbundenheit des Photovoltaikanlagenbetriebs mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, die eine funktionale Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erfordere.

Der Kläger könne aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG beanspruchen. Der Betrieb der Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er sei Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG setze nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen müsse. Eine solche Einschränkung habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und könne auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden. An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehle es hier. Vielmehr verdeutlichten die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer seien, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder eines freien Berufes bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibe. Werde demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, so sei er nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 Euro nicht überschreite.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Batterierechts-Anpassung: Experten mahnen Änderungen an

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/1150) zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542 stößt bei Sachverständigen auf ein geteiltes Echo. Das bestehende Batteriegesetz soll durch ein neues „Batterierecht-Durchführungsgesetz“ ersetzt werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.09.2025

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/1150) zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz) sowie der wortgleiche Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD (21/570) sind bei Sachverständigen auf ein geteiltes Echo gestoßen. In einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses am Montag signalisierten insbesondere die von der Unionsfraktion benannten Experten Zweifel gegenüber dem Gesetzentwurf und kritisierten vor allem, dass er weit über die Vorgaben der EU-Batterieverordnung hinausgehe. (…)

Das bisherige Batteriegesetz (BattG) soll aufgehoben und durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt werden. Dieses enthält unter anderem Pflichten zur Einrichtung kollektiver Sammelsysteme für alle Batteriekategorien, zur Hinterlegung von Sicherheitsleistungen sowie zur Rückgabe ausgedienter Batterien von E-Bikes oder E-Scootern an kommunalen Sammelstellen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 373/2025

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Betriebe wollen ausbilden, doch Wirtschaftskrise und Bewerberschwächen bremsen

Der Start ins neue Ausbildungsjahr steht unter schwierigen Vorzeichen: Bewerbermangel, fehlende Grundqualifikationen und die mehrjährige Wirtschaftskrise setzen den Betrieben zu. Die Ergebnisse der DIHK-Ausbildungsumfrage 2025 zeigen: Im vergangenen Jahr konnte jedes zweite Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistungen nicht alle Ausbildungsplätze besetzen. Besonders stark vom Azubi-Mangel betroffen sind das Verkehrs- und das Baugewerbe.

DIHK, Mitteilung vom 01.09.2025

Der Start ins neue Ausbildungsjahr steht unter schwierigen Vorzeichen: Bewerbermangel, fehlende Grundqualifikationen und die mehrjährige Wirtschaftskrise setzen den Betrieben zu. Die Ergebnisse der DIHK-Ausbildungsumfrage 2025 zeigen: Im vergangenen Jahr konnte jedes zweite Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistungen nicht alle Ausbildungsplätze besetzen. Besonders stark vom Azubi-Mangel betroffen sind das Verkehrs- und das Baugewerbe.

Ein Drittel der Unternehmen mit Besetzungsschwierigkeiten gibt an, keine einzige Bewerbung erhalten zu haben. Zwar ist die Zahl der bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) gemeldeten Bewerberinnen und Bewerber zuletzt gestiegen. Dennoch gibt es weiterhin deutlich mehr Ausbildungsplätze als Bewerbungen. Kurz vor Ausbildungsstart sind allein in der BA-Statistik noch 130.000 Stellen unbesetzt. Wer jetzt eine Ausbildung sucht, hat also weiterhin gute Chancen.

Es fehlt an geeigneten Bewerbern und an wirtschaftlichen Perspektiven

Neben dem Bewerbermangel gibt es auch erhebliche qualifikatorische Passungsprobleme: Drei Viertel der Betriebe mit Besetzungsschwierigkeiten fanden zuletzt keine geeigneten Kandidaten. Neun von zehn Unternehmen betrachten gutes Arbeits- und Sozialverhalten als wichtige bis sehr wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Ausbildung. Als fast ebenso bedeutsam gilt die mentale Leistungsfähigkeit: Dazu zählen beispielsweise Aufmerksamkeit, logisches Denken oder Merkfähigkeit. Nahezu die Hälfte der Betriebe bemängelt Defizite in beiden Bereichen – insbesondere im Hinblick auf die Belastbarkeit der jungen Menschen.

Eine zusätzliche Herausforderung stellt die Rezession für den Ausbildungsmarkt dar. Laut DIHK-Ausbildungsumfrage 2025 planen mehr als ein Viertel der Unternehmen in diesem Jahr, die Zahl ihrer Ausbildungsplätze zu reduzieren. Bei den Betrieben mit wirtschaftlich schwierigen Perspektiven sind es zwei Fünftel. Nach drei Jahren ohne Wirtschaftswachstum fehlt oft die Perspektive – trotzdem übernehmen zwei Drittel der Unternehmen weiterhin alle ihre Azubis. Das Dilemma: Weniger Ausbildung heute gefährdet den Fachkräftebedarf von morgen.

Ausbildungskampagne zeigt Wirkung

Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) werben seit 2023 mit der Kampagne Ausbildung macht mehr aus uns | IHK – Jetzt #könnenlernen auf Plakaten, digitalen Werbetafeln und dem TikTok-Kanal @die.azubis für die betriebliche Ausbildung. Slogans wie „Nicht Fake. Aber fähig.“ und „Keine Sorge. Die tun was.“ sollen die Vorteile dieses Karriereweges aufzeigen und Jugendliche für die duale Ausbildung gewinnen. Die steigenden Bewerberzahlen deuten darauf hin, dass die Botschaften ankommen.

Mehr Offenheit für Azubis aus Drittstaaten

Über die Hälfte der Betriebe betrachtet Auszubildende aus Drittstaaten als Chance für die eigene Fachkräftesicherung – ein Drittel hat bereits konkrete Erfahrungen damit gesammelt. Ein weiteres Viertel der Unternehmen könnte sich vorstellen, in Zukunft junge Menschen aus Drittstaaten auszubilden. Bis August 2025 haben sich hierzulande laut BA rund 110.000 ausländische Kandidatinnen und Kandidaten für eine duale Ausbildung beworben (plus 17 Prozent gegenüber dem Vorjahr) – das ist ein Viertel aller Bewerber. Davon haben etwa 50.000 eine Fluchtgeschichte. Ihre Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ist für die deutsche Wirtschaft enorm wichtig, um den kontinuierlichen Rückgang bei den deutschen Azubis auszugleichen. IHKs und die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) helfen mit vielfältigen Beratungsangeboten und Netzwerkprojekten.

Was Ausbildungsbetriebe von der Politik erwarten

Ausbildungsbetriebe dürfen mit den Herausforderungen nicht allein gelassen werden. Zahlreiche Auszubildende haben enormes Potenzial, gleichzeitig starten jedoch auch noch zu viele ohne die nötigen Grundlagen: Rechnen, Schreiben, Lesen müssen sitzen, ebenso Zuverlässigkeit, Engagement und Lernwille. Hier ist die Bildungspolitik gefragt. Die Schulen müssen ihre Schüler fit fürs Berufsleben machen.

Die Politik sollte Betriebe zudem dabei unterstützen, das Potenzial von Azubis aus dem Ausland stärker zu nutzen. Hürden sind vor allem mangelnde Deutschkenntnisse zu Beginn der Ausbildung – das geben in der DIHK-Ausbildungsumfrage 71 Prozent der Unternehmen zu Protokoll – neben fehlendem bezahlbaren Wohnraum in Betriebsnähe (48 Prozent) und bürokratischen Hürden bei der Einwanderung und Einstellung (62 Prozent). Berufssprachkurse sollten daher stärker gefördert und eine Teilnahme vor Ausbildungsbeginn grundsätzlich ermöglicht werden. Ein besonders erfolgsversprechendes Vorbild ist das 1+3 Kombimodell der IHK zu Coburg, das sich für eine bundesweite Umsetzung anbietet. Zudem sollte die geplante „Work-and-stay-Agentur“ der neuen Bundesregierung unbürokratische und transparente Zugänge schaffen – mit digitalisierten und entschlackten Verfahren.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer

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Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Abs. 4 EStDV – Anlage EÜR 2025

Das BMF hat am 29.08.2025 die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekannt gegeben (Az. IV C 6 – S 2142/00023/010/001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2142/00023/010/001 vom 29.08.2025

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.

Körperschaften übermitteln auf der Anlage EÜR (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zu Zeile 75. Die weitere Ermittlung der Einkünfte wird auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorgenommen.

Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung für 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. § 150 Absatz 8 AO findet hierbei entsprechend Anwendung. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden (§ 60 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStDV).

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung

Die Gewährung von Corona-Soforthilfen hat keinen Darlehenscharakter und stellt im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar, so entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 12 K 20/24).

Korrespondierend hierzu seien etwaige Rückzahlungen im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dies entspreche den allgemeinen Prinzipien bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Etwaige Progressionsvorteile oder -nachteile seien diesem System immanent.

Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt zudem kein rückwirkendes Ereignis (im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) dar. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde eingelegt (BFH-Az. VIII R 4/25).

Gewinn aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden hochpreisigen Wohnmobils innerhalb eines Jahres nach Anschaffung

Von der Spekulationssteuer nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Veräußerungen von „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ ausgenommen. Jedoch ist der Begriff „Gegenstand des täglichen Gebrauchs” gesetzlich nicht definiert.

Das Sächsische Finanzgericht entschied in einem Urteilsfall, dass ein Wohnmobil ein von der Besteuerung ausgenommener „Gegenstand des täglichen Gebrauchs” ist (nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Dies gelte auch dann, wenn es sich angesichts eines sehr hohen Kaufpreises des Wohnmobils (hier: 384.425 Euro) bei dem Wohnmobil um einen Luxusgegenstand handelt (Az. 5 K 960/24). Mittlerweile ist hierzu die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH-Az. IX R 4/25).

Der Bundesfinanzhof muss nun die Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (hier: Wohnmobil im hochpreisigen Segment) klären.

Hinweis

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäfte unterliegen der Einkommensteuer, worunter Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, fallen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Ausgenommen sind Veräußerungen von „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.

Diese Regelung zielt darauf ab, Verlustgeschäfte von meist vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenständen, die, wie z. B. Gebrauchtfahrzeuge, dem Wertverlust unterliegen, steuerrechtlich nicht wirksam werden zu lassen.

Bei „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ muss es sich daher bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufwiesen, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist, die aber zur regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sind.

Umsatzsteuerbefreiung für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt

Im Streitfall war der Kläger selbstständiger Arzt in der Allgemeinmedizin. In den Jahren 2012 bis 2016 übernahm der Kläger, der mit der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hatte, als Vertreter für andere zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte notfallärztliche „Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung. Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger hierfür einen Stundenlohn zwischen 20 Euro und 40 Euro ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis und ohne einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster teilten diese Einschätzung nicht. Sie waren der Auffassung, der Kläger erbringe gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel habe. Daher sei die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst umsatzsteuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof gewährte hingegen die Umsatzsteuerbefreiung. Auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt sei als Heilbehandlung (im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes) umsatzsteuerfrei (Az. XI R 24/23).

Steuerfalle Grundstücksschenkung: Vorsicht bei Übertragungen an Angehörige

Wer eine Immobilie an nahe Angehörige verschenken möchte, tut dies häufig mit guten Absichten, z. B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Doch oft wird dabei übersehen, dass die Steuerfalle zuschnappen kann, wenn der Beschenkte im Gegenzug Schulden übernimmt oder einen Teilbetrag zahlt. Solche teilentgeltlichen Grundstücksübertragungen können ein sog. „privates Veräußerungsgeschäft“ auslösen, d. h., der Übertragende muss möglicherweise Steuern zahlen, wenn ein Gewinn entsteht.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht diese Gefahr (Az. IX R 17/24): Ein Mann hatte 2014 eine Vermietungsimmobilie erworben und teilweise über einen Kredit finanziert. Nur fünf Jahre später übertrug er das Objekt an seine Tochter, wobei diese die Restschulden, die bereits deutlich unter den Anschaffungskosten lagen, übernahm. Der Wert der Immobilie lag zum Zeitpunkt der Übertragung durch Wertsteigerungen noch höher.

Das Finanzamt sah darin jedoch einen steuerpflichtigen Gewinn und forderte Steuern nach. Zwar entschied zunächst das Finanzgericht zugunsten des Vaters, da das Entgelt niedriger war als sein ursprünglicher Kaufpreis. Doch der BFH stellte klar, dass die Steuerpflicht nicht entfällt, nur weil insgesamt kein höherer Betrag erzielt wird. Stattdessen müsse der Vorgang getrennt betrachtet werden: Ein Teil der Übertragung sei eine echte Schenkung, der andere – durch die Übernahme der Restschuld – eine entgeltliche Übertragung, die steuerpflichtig sein könne. Bei teilentgeltlichen Grundstücksübertragungen wird steuerlich zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Anteil unterschieden. Das Verhältnis der erhaltenen Gegenleistung (z. B. Schuldenübernahme) zum tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks bestimmt, welcher Anteil als steuerpflichtiger Verkauf gilt und welcher als Schenkung behandelt wird. Nur der entgeltliche Teil unterliegt möglicherweise der Einkommensteuer.

Hinweis

Damit bestätigt das Gericht, dass bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie eine genaue steuerliche Prüfung nötig ist. Eine Steuerpflicht droht vor allem, wenn die ursprüngliche Anschaffung der Immobilie weniger als zehn Jahre zurückliegt. Wer also eine Immobilie verschenken oder übertragen möchte, sollte sich frühzeitig beraten lassen. Der Steuerberater kann dabei helfen, unerwartete Steuernachzahlungen zu vermeiden und die Übertragung optimal zu gestalten.