Qualifikation als Nachhaltigkeitsprüfer – Wie wird sich die Umsetzung der CSRD auf das Wirtschaftsprüferexamen auswirken?

Der Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes der Bundesregierung sieht vor, die Wirtschaftsprüferordnung um eine „Zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte“ zu ergänzen. Hierzu nimmt die WPK Stellung.

WPK, Mitteilung vom 09.09.2025

Der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung – der Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 3. September 2025) – sieht vor, die Wirtschaftsprüferordnung um eine „Zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte“ zu ergänzen. Wer künftig das Wirtschaftsprüferexamen ablegen und nach seiner Bestellung als Wirtschaftsprüfer gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen will, soll zusätzlich zum Wirtschaftsprüferexamen diese zusätzliche Prüfung ablegen müssen. Sie soll einen schriftlichen und einen mündlichen Teil umfassen.

Die zusätzliche Prüfung soll im Rahmen des Wirtschaftsprüferexamens als freiwillige weitere Modulprüfung oder nach dem Bestehen des Wirtschaftsprüferexamens als gesonderte Prüfung abgelegt werden können. Die erfolgreiche Teilnahme an der zusätzlichen Prüfung soll eine der Voraussetzungen für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer sein. Sie wird aber nicht für die Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin erforderlich sein.

Angebot der Prüfung abhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umsetzungsgesetzes

Die inhaltlichen Beratungen des CSRD-Umsetzungsgesetzes im Bundestag und im Bundesrat werden nach der parlamentarischen Sommerpause beginnen. Erst nach der Verabschiedung und mit dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes wird es eine Rechtsgrundlage für die Durchführung der zusätzlichen Prüfung geben.

Wann die Prüfung dann erstmalig angeboten werden wird, wird vom konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens des CSRD-Umsetzungsgesetzes abhängen. Am 28. Februar 2026 wird der Zeitraum enden, um einen Zulassungsantrag für den Prüfungstermin II/2026 des Wirtschaftsprüferexamens zu stellen oder sich zu einer Modulprüfung in diesem Prüfungstermin anzumelden. Wenn das Gesetz bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, soll die zusätzliche Prüfung erstmals im Prüfungstermin II/2026 angeboten werden, beginnend mit der schriftlichen Prüfung im August 2026, für die der Gesetzentwurf zwei Klausuren vorsieht.

Wer dann bereits an der zusätzlichen Prüfung teilnehmen möchte, muss sich hierzu, wie zu jeder Modulprüfung, anmelden. Wer für diesen Prüfungstermin einen Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen stellt oder sich zu einer anderen Modulprüfung anmeldet, wird nicht automatisch auch zu der zusätzlichen Prüfung angemeldet. Für die Anmeldung wird die allgemeine Antrags- beziehungsweise Anmeldefrist gelten. Auch eine Anmeldung zu der zusätzlichen Prüfung wird bis zum 28. Februar 2026 erfolgen müssen. Vor dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes ist eine Anmeldung zu der vorgesehenen zusätzlichen Prüfung nicht möglich. Hierfür muss der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abgewartet werden.

Bei Fragen zu der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte, zur Anmeldung zu dieser Prüfung und der Prüfung steht die Prüfungsstelle (pruefungsstelle@wpk.de) bei der Wirtschaftsprüferkammer gern zur Verfügung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/1507) für eine Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.09.2025

Die Bundesregierung will die Regelungen zur Verhinderung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in der Paketbranche entfristen, die andernfalls Ende 2025 auslaufen würden. Außerdem soll die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) der EU durch eine Neuregelung ersetzt werden. Deshalb hat die Regierung einen Gesetzentwurf (21/1507) für eine Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes vorgelegt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 399/2025

Powered by WPeMatico

Unternehmen ächzen weiter unterm Datenschutz

Datenschutz verursacht lt. Bitkom immer höhere Belastungen in deutschen Unternehmen. Aktuell haben praktisch alle Unternehmen (97 Prozent) hohen Aufwand mit dem Datenschutz, das sind noch einmal etwas mehr als vor einem Jahr mit 94 Prozent.

Bitkom, Pressemitteilung vom 09.09.2025

  • 97 Prozent haben hohen Aufwand bei der Umsetzung des Datenschutzes
  • Für zwei Drittel hat sich die Lage innerhalb eines Jahres verschärft
  • Wintergerst: „Beim Datenschutz viel zu hohe Komplexität geschaffen“

Datenschutz verursacht immer höhere Belastungen in deutschen Unternehmen. Aktuell haben praktisch alle Unternehmen (97 Prozent) hohen Aufwand mit dem Datenschutz, das sind noch einmal etwas mehr als vor einem Jahr mit 94 Prozent. Dabei müssen aktuell 44 Prozent einen sehr hohen Aufwand (2024: 38 Prozent) für den Datenschutz betreiben, 53 Prozent einen eher hohen Aufwand (2024: 56 Prozent). Je kleiner die Unternehmen, desto größer die Belastung: 45 Prozent der Unternehmen mit 20 bis 99 Beschäftigten haben einen sehr hohen Aufwand, bei jenen mit 100 bis 499 Beschäftigten sind es 42 Prozent und 38 Prozent bei Unternehmen mit 500 und mehr Beschäftigten. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland aus allen Branchen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Wir haben beim Datenschutz eine viel zu hohe Komplexität geschaffen, mit einer Vielzahl von Aufsichtsbehörden und unterschiedliche Auslegungen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Wir müssen die Dokumentations- und Berichtspflichten deutlich reduzieren und die technologischen Entwicklungen, etwa bei Künstlicher Intelligenz, beim Datenschutz stärker berücksichtigen.“

Entsprechende Ankündigungen der EU-Kommission im Zuge des sogenannten Omnibus-IV-Pakets reichen nach Ansicht des Bitkom nicht aus. So sollte bei Dokumentationspflichten wie der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten das Risiko entscheidend sein, nicht die Unternehmensgröße. Zudem brauche es weitere Maßnahmen wie Standard-Vorlagen, klarere Regeln für Betroffenenanfragen und eine bessere Verzahnung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) mit neuen EU-Gesetzen.

Beim Datenschutz-Aufwand scheint derzeit keine Besserung in Sicht. Für 16 Prozent hat er im vergangenen Jahr stark zugenommen, für weitere 53 Prozent eher zugenommen. 30 Prozent berichten von gleichbleibendem Aufwand, aber kein Unternehmen stellt fest, dass der Aufwand zurückgeht. „Es geht nicht um eine Abschaffung des Datenschutzes. Wir müssen den Datenschutz wieder stärker an realen Gefahren als an theoretischen Risiken zu orientieren. Und wir müssen im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung der Wirkungen von Datenschutz immer auch den Verlust von individuellen und gesellschaftlichen Mehrwerten durch fehlende Datennutzung bedenken“, so Wintergerst.

Bitkom lädt zur Privacy Conference

Aktuelle Entwicklungen im deutschen und internationalen Datenschutzrecht, die Aufsichtsstruktur, aber auch Herausforderungen durch Technologien wie KI sind einige der Themen, die im Mittelpunkt der diesjährigen Bitkom Privacy Conference stehen. Am 10. und 11. September 2025 tauschen sich in Berlin und online Datenschutzexpertinnen und -experten verschiedener Datenschutzbehörden, global agierende Unternehmen und Startups aus. Mit dabei sind unter anderem die Landesdatenschutzbeauftragten von Berlin, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein. Neben Keynotes, Vorträgen und Panels gibt es Workshops sowie praxisorientierte Sessions mit Best Practices aus Unternehmen und Behörden. Alle Informationen zum Programm und zur Teilnahme gibt es unter www.privacy-conference.com.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

EU-Mercosur-Abkommen – Meilenstein für die Lieferkettendiversifizierung in Südamerika

Seit den 1990er-Jahren hat die EU mit dem Mercosur-Staatenbund über umfangreiche Handelserleichterungen verhandelt. Jetzt endlich soll das Abkommen ratifiziert werden, das deutschen Unternehmen einen erheblich verbesserten Zugang zu lateinamerikanischen Märkten verspricht. Entscheidend für den Erfolg ist jedoch lt. DIHK seine praktische Umsetzung. Und: Andere Nationen wie China haben schon längst ihren Fuß in der Tür.

DIHK, Mitteilung vom 08.09.2025

Am 3. September 2025 hat die EU-Kommission die längst überfällige Ratifizierung des Handelsabkommens mit dem Mercosur-Staatenbund angestoßen. Bereits in den 1990er-Jahren starteten die Verhandlungen der EU mit Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay über umfangreiche Handelserleichterungen, die 2019 erfolgreich abgeschlossen wurden. Aufgrund langwieriger Nachverhandlungen konnten die Unternehmen den „First Mover“-Vorteil in Südamerika allerdings bisher nicht nutzen – andere Länder wie China haben Europa überholt. Gerade mit Blick auf die Versorgung mit Rohstoffen und Energie sollte sich die Bundesregierung für eine rasche Ratifizierung des Abkommens einsetzen, um die wirtschaftlichen Beziehungen jetzt abzusichern und zu vertiefen. Für die international oft eng vernetzten deutschen Unternehmen eröffnen sich dadurch attraktive Marktchancen.

Marktöffnung und Abbau von Handelshemmnissen

Das EU-Mercosur-Abkommen verspricht deutschen Unternehmen einen erheblich erleichterten Zugang zu lateinamerikanischen Märkten: In den kommenden Jahren sollen im Warenaustausch mit den bisher wirtschaftlich protektionistisch aufgestellten Ländern fast alle Zölle entfallen. Zudem sieht das Abkommen vor, den Marktzugang im Dienstleistungshandel auszuweiten, öffentliche Beschaffungsmärkte zu öffnen, die regulatorische Zusammenarbeit zu vereinfachen und rund 350 traditionelle europäische Spezialitäten – darunter schwäbische Spätzle und bayerisches Bier – auch im Mercosur rechtlich zu schützen.

Ein spezifisches Mittelstandskapitel zielt darauf ab, dass auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von den Vorteilen profitieren. Schon heute exportieren über 8.500 deutsche Betriebe in die Mercosur-Länder, 74 Prozent davon sind KMU. Bisher sind jedoch 85 Prozent der europäischen Exporte in diesen mehr als 260 Millionen Verbraucher umfassenden Markt mit Zöllen belegt. Das verursacht Kosten von rund vier Milliarden Euro pro Jahr für deutsche und europäische Betriebe. Viele Unternehmen sehen daher in dem Handelsabkommen eine große Chance.

Diversifizierung in Zeiten globaler Zollkonflikte

Angesichts der weltweiten Handelskonflikte und der Erosion der Welthandelsorganisation braucht die deutsche Wirtschaft engere Handelsbeziehungen mit geopolitisch wichtigen Partnern wie dem Mercosur. Jede Verzögerung bei der Ratifizierung kostet die hiesigen Unternehmen wichtige Marktchancen – denn große Wettbewerbsnationen sind in Südamerika längst aktiv.

Die Bundesregierung sollte deshalb im EU-Rat auf eine rasche Zustimmung zu dem Abkommen drängen. Auch das Europaparlament sollte es zügig ratifizieren, denn ein baldiges Inkrafttreten würde den Unternehmen die dringend benötigte Rechts- und Planungssicherheit im Südamerikageschäft verschaffen.

Europa kann bereits auf intensiven Wirtschaftsbeziehungen aufbauen: Das deutsche Handelsvolumen mit den Mercosur-Staaten lag 2024 über 26 Milliarden Euro, die Direktinvestitionen dort beliefen sich 2023 auf mehr als 35 Milliarden Euro. Laut EU-Angaben sichern deutsche Exporte in die Region hierzulande fast 250.000 Arbeitsplätze. Die brasilianische Metropole São Paulo ist zudem einer der weltweit größten Standorte der deutschen Industrie. Besondere Marktchancen für deutsche Unternehmen bieten die Branchen Maschinenbau, Automobil und Ernährung – Bereiche, in denen die Mercosur-Länder mitunter sehr hohe Zölle erheben.

Praxisnahe Umsetzung – langfristiger Horizont

Entscheidend für den Erfolg des Abkommens ist seine praktische Umsetzung. Wichtig sind klare, harmonisierte Regeln für den Warenursprung, ein umfassendes EU-Online-Tool zu diesen Ursprungsregeln sowie standardisierte Nachweise im Rahmen des Abkommens. Auch sollte die Digitalisierung der Zollprozesse beschleunigt und der EU-Zolltarif vereinfacht werden. Damit würden vor allem auch KMU entlastet und der Handel erleichtert.

Darüber hinaus enthält das Abkommen verbindliche Nachhaltigkeitsregelungen. Alle Partner verpflichten sich, das Pariser Klimaschutzabkommen effektiv umzusetzen. Stärkere Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und Lateinamerika erhöhen so auch die Chancen, in Umwelt- und Klimafragen gemeinsam voranzukommen.

Hiesige Betriebe sind bereits seit über 100 Jahren in den Mercosur-Ländern präsent – unterstützt von den deutschen Auslandshandelskammern (AHKs). Mit langfristigem Engagement sichern sie Zehntausende Arbeitsplätze und tragen durch duale Ausbildungsprogramme nach deutschem Vorbild zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung der Region bei. Das EU-Mercosur-Abkommen eröffnet nun die Möglichkeit, dieses Engagement auszubauen und die Partnerschaft zwischen Europa und Südamerika gemeinsam zu vertiefen.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer

Powered by WPeMatico

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften

Das BMF hat am 05.09.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 05.09.2025

Das Gesetzesvorhaben umfasst neben der Aufhebung der Freizone Cuxhaven Anpassungen weiterer Gesetze, die in verschiedener Hinsicht der Überarbeitung bedürfen. Hierzu gehören insbesondere die Aktualisierung der Rechtsgrundlagen im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und im Truppenzollgesetz (TrZollG) für die bußgeldrechtliche Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften.

Ferner erfolgt mit dem Gesetz die Änderung des Energiesteuergesetzes, um die Steuerentlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (sogenannter „Agrardiesel“) zum 1. Januar 2026 vollständig wiedereinzuführen. Die Steuerentlastung wird auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt.

Darüber hinaus sollen weitere überwiegend redaktionelle Änderungen zur Anpassung der Abgabenordnung, des ZollVG und des TrZollG an den Unionszollkodex und die Aktualisierung von Verweisen vorgenommen werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Produktion im Juli 2025: +1,3 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,3 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.09.2025

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 0,4 % gestiegen

 

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Juli 2025 (real, vorläufig):
+1,3 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+1,5 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Juni 2025 (real, revidiert):
-0,1 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,3 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von Mai 2025 bis Juli 2025 um 0,1 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Im Juni 2025 sank die Produktion gegenüber Mai 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 0,1 % (vorläufiger Wert: -1,9 %). Das Ausmaß der Revision ist auf Korrekturmeldungen eines Unternehmens aus der Automobilindustrie und Datenergänzungen zurückzuführen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2024 war die Produktion im Juli 2025 kalenderbereinigt 1,5 % höher.

Produktionsanstieg im Maschinenbau

Die positive Entwicklung der Produktion im Juli 2025 ist vor allem auf den Anstieg im Maschinenbau (kalender- und saisonbereinigt +9,5 % zum Vormonat) zurückzuführen. Auch die Produktionszuwächse in der Automobilindustrie (+2,3 %) und der Pharmaindustrie (+8,4 %) beeinflussten das Gesamtergebnis positiv. Negativ wirkte sich hingegen der Rückgang der Energieerzeugung (-4,5 %) aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) stieg im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 saison- und kalenderbereinigt um 2,2 %. Innerhalb der Industrie war ein Anstieg über alle drei Hauptgruppen zu verzeichnen: Die Produktion von Investitionsgütern stieg um 3,0 %, die Produktion von Konsumgütern um 2,1 % und Produktion von Vorleistungsgütern um 0,8 %. Die Bauproduktion stieg um 0,3 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2024 stieg die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 2,3 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gestiegen

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von Mai 2025 bis Juli 2025 um 2,6 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Juli 2024 war die energieintensive Produktion im Juli 2025 kalenderbereinigt um 4,8 % niedriger. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Exporte im Juli 2025: -0,6 % zum Juni 2025

Im Juli 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Juni 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,6 % und die Importe um 0,1 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2024 stiegen die Exporte um 1,4 % und die Importe um 4,3 %, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.09.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Juli 2025
130,2 Milliarden Euro
-0,6 % zum Vormonat
+1,4 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Juli 2025
115,4 Milliarden Euro
-0,1 % zum Vormonat
+4,3 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Juli 2025
14,7 Milliarden Euro

Im Juli 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Juni 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,6 % und die Importe um 0,1 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2024 stiegen die Exporte um 1,4 % und die Importe um 4,3 %, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im Juli 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 130,2 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 115,4 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Juli 2025 mit einem Überschuss von 14,7 Milliarden Euro ab. Im Juni 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +15,4 Milliarden Euro betragen. Im Juli 2024 hatte er bei +17,7 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Juli 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 74,8 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 60,3 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Juni 2025 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 2,5 % und die Importe aus diesen Staaten um 1,1 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 52,0 Milliarden Euro (+2,5 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,8 Milliarden Euro (+1,3 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 22,8 Milliarden Euro (+2,6 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 20,5 Milliarden Euro (+0,7 %) von dort importiert. 

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Juli 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 55,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 55,1 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Juni 2025 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 4,5 % und die Importe von dort um 1,3 % ab.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Juli 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 7,9 % weniger Waren exportiert als im Juni 2025. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten auf 11,1 Milliarden Euro. Das ist der vierte monatliche Rückgang in Folge und der niedrigste Wert seit Dezember 2021 (11,0 Milliarden Euro). Gegenüber dem Vorjahresmonat Juli 2024 nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 14,1 % ab. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken im Vergleich zum Juni 2025 um 7,3 % auf 6,4 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 3,1 % auf 7,0 Milliarden Euro ab.

Die meisten Importe kamen im Juli 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 14,3 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 2,4 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 10,0 % auf 7,8 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 7,8 % auf 3,2 Milliarden Euro zu.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 kalender- und saisonbereinigt um 12,4 % auf 0,5 Milliarden Euro, gegenüber Juli 2024 nahmen sie um 19,8 % ab. Die Importe aus Russland sanken im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 um 43,9 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Juli 2024 nahmen sie um 40,3 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Juli 2025 Waren im Wert von 134,9 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 118,0 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2024 stiegen die Exporte damit um 1,3 % und die Importe um 4,5 % an. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Juli 2025 mit einem Überschuss von 16,9 Milliarden Euro ab. Im Juli 2024 hatte der Saldo +20,2 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Zollkontrollen zur Einhaltung des Mindestlohns im Jahr 2024

Die Bundesregierung hat zur Anzahl der im Jahr 2024 in den Bundesländern durchgeführten Arbeitgeberüberprüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes, differenziert nach Branchen, Stellung genommen (BT-Drs. 21/1425 bis 21/1440).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.09.2025

Die Anzahl der im Jahr 2024 in den Bundesländern durchgeführten Arbeitgeberüberprüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes, differenziert nach Branchen, kann der Statistikveröffentlichung des Zolls im Internet entnommen werden. Das geht aus den Antworten der Bundesregierung (21/1425 bis 21/1440) auf Kleine Anfragen der Fraktion Die Linke hervor (21/1267 bis 21/1282) hervor, die sich nach der Situation in allen 16 Bundesländern erkundigt hatte.

Die Zahl der Arbeitgeberüberprüfungen belief sich den Angaben zufolge auf 25.274, die Zahl der Personenüberprüfungen auf insgesamt 299.104. Die meisten Arbeitgeberüberprüfungen gab es im Bauhaupt- und Baunebengewerbe (5.612) und im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (5.503). (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 390/2025

Powered by WPeMatico

Vaterschaftsanfechtung: BRAK begrüßt geplante Neuregelung

Weil die bisherige Regelung zur Vaterschaftsanfechtung leibliche Väter benachteiligte, erklärte das Bundesverfassungsgericht sie im Jahr 2024 für verfassungswidrig. Den Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben begrüßt die BRAK. Zu einigen Details der geplanten Neuregelung äußert sie jedoch Bedenken.

BRAK, Mitteilung vom 04.09.2025

Weil die bisherige Regelung zur Vaterschaftsanfechtung leibliche Väter benachteiligte, erklärte das Bundesverfassungsgericht sie im Jahr 2024 für verfassungswidrig. Den Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben begrüßt die BRAK. Zu einigen Details der geplanten Neuregelung äußert sie jedoch Bedenken.

Die Vaterschaftsanfechtung soll nach einem Anfang Juli vorgelegten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz neu geregelt werden. Im Fokus steht dabei die Möglichkeit des leiblichen Vaters, die bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die bestehende Regelung in § 1600 II und III BGB für verfassungswidrig erklärt, weil sie die Beziehung des leiblichen Vaters zum Kind und seine Bemühungen um rechtliche Vaterschaft sowie den späteren Wegfall einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem bisherigen rechtlichen Vater nicht berücksichtigt. Zu dem Verfahren hatte die BRAK Stellung genommen und, wie im Ergebnis auch das BVerfG, eine Verletzung des Elterngrundrechts (Art. 6 I GG) gesehen. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, künftig einen „Wettlauf um die Vaterschaft“ zu vermeiden. Dazu sieht er ein System von Abwägungskriterien vor und ermöglicht dem leiblichen Vater die vom BVerfG geforderte „zweite Chance“: Er soll künftig die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten können, wenn die zuvor sperrende sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater weggefallen ist. Ferner soll ein Auseinanderfallen von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft möglichst vermeiden und dadurch Anfechtungsverfahren unterbunden werden. Dazu sieht der Entwurf vor:

  • eine Sperre der Anerkennung der Vaterschaft während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes,
  • die Ausweitung der Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater mit Zustimmung aller Beteiligten einschließlich des bisherigen rechtlichen Vaters,
  • die Stärkung der Rolle des Kindes bei der Anerkennung der Vaterschaft sowie
  • eine größere Unattraktivität einer „Sperrvaterschaft“.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK im Wesentlichen die in dem Entwurf unternommene Umsetzung der vom BVerfG formulierten Vorgaben. Positiv hebt sie insbesondere hervor, dass die Vaterschaft des leiblichen Vaters nach erfolgreicher Anfechtung unmittelbar festgestellt wird.

Bedenken äußert die BRAK jedoch hinsichtlich der unbestimmten Kriterien bezüglich des Zeitpunkts und der tatsächlichen Voraussetzungen für den Wegfall sozial-familiärer Beziehungen. Die Voraussetzungen für die Hemmung und Wiederaufnahme des Verfahrens sollten aus ihrer Sicht klarer und eindeutig benannt werden, um Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Zudem regt sie an, im Gesetz den Begriff „anhängig“ durch „rechtshängig“ zu ersetzen, um Transparenz für alle Beteiligten zu schaffen.

Die Erweiterung der „Dreier-Erklärung“ befürwortet die BRAK. Die Erklärung sollte ihrer Ansicht nach jedoch an eine zweijährige Frist geknüpft werden, um die Interessen von Kind und leiblichem Vater zu wahren und Unterhaltsrückzahlungen zu begrenzen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 18/2025

Powered by WPeMatico

Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2024

Das BMF hat die Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2024 veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 04.09.2025

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2024 zu einem Mehrergebnis von 826,9 Mio. Euro geführt.

  • Von den insgesamt 2.572.005 Arbeitgebern wurden 69.199 Arbeitgeber in 2024 abschließend geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe.
  • Im Kalenderjahr 2024 wurden durchschnittlich 1.852 Prüferinnen und Prüfer eingesetzt.
  • Darüber hinaus haben sich 32 Lohnsteuerprüferinnen und -prüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, von denen 131 im Jahr 2024 abgeschlossen wurden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico