Senkung der Körperschaftsteuersteuer ab 2028

Am 18.07.2025 wurde das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 Teil I Nr. 161) verkündet und ist seit 19.07.2025 in Kraft.

Unter anderem wird ab dem 01.01.2028 der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 Prozent in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt jährlich auf 10 Prozent im Jahr 2032 gesenkt (§ 23 Abs. 1 KStG):

Durch die Körperschaftsteuer-Tarifsenkung ist die Anpassung weiterer gesetzlicher Regelungen notwendig. Diese sollen in einem späteren Gesetzgebungsverfahren nachvollzogen werden (u. a. Anpassungen im Kapitalertragsteuerverfahren und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen).

Berichtigung der Besteuerung von Handwerkerleistungen

Ein selbstständiger Handwerksmeister baute in den Streitjahren 2012 und 2013 Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen in vier Gebäuden des Bauträgers ein. Zunächst wurde Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt. Später jedoch geändert abgerechnet unter Berufung auf das Reverse-Charge-Verfahren (gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetzes – UStG – alte Fassung), wonach der Leistungsempfänger (hier: Bauträger) die Umsatzsteuer schuldet. Im Streitfall erfolgte keine förmliche Abnahme der Bauleistungen und die Wohnungen wurden erst ab Januar 2014 bezogen. Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus 2013 wurde die bisherige Verwaltungsauffassung zur Steuerschuldnerschaft von Bauträgern korrigiert. Ende 2014 beantragte der Bauträger die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer, woraufhin das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide des Handwerkers änderte, was zu einer Nachforderung von Umsatzsteuer führte. Der Kläger, inzwischen Rechtsnachfolger des Handwerkers, wandte sich gegen die geänderten Bescheide mit dem Argument, dass er auf die frühere Verwaltungsauffassung vertraut habe und daher Vertrauensschutz (§ 176 Abs. 2 Abgabenordnung) genieße. Die gegenteilige Regelung in § 27 Abs. 19 UStG sei verfassungs- und europarechtswidrig.

Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 19 UStG. Bei irrtümlicher Anwendung des § 13b UStG sei eine Korrektur der Umsatzsteuer auch für Altjahre zulässig, wenn der Leistungsempfänger eine Erstattung beantrage. Vertrauensschutz scheide aus, da der Gesetzgeber diesen über § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG ausschließe. Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 27 Abs. 19 UStG sei, dass die Leistungen vor dem 15.02.2014 erbracht wurden. Dies sei nach Auffassung der Richter bereits dann der Fall, wenn der Unternehmer vor diesem Stichtag Abschlagszahlungen erhalten habe. Die genaue Abnahme der Bauleistung sei unerheblich (Az. 2 K 1246/22).

Hinweis

27 Abs. 19 UStG lässt eine Korrektur der Steuerfestsetzung zu, wenn der Leistungsempfänger die Steuererstattung verlangt und beide Seiten irrtümlich von einer Steuerschuld nach § 13b UStG ausgingen.

Photovoltaikanlagen in Kleingärten

Der Bundesrat will mit einer Änderung des Bundeskleingartengesetzes erreichen, dass kleine Solaranlagen zur Eigenversorgung in Kleingartenanlagen rechtssicher aufgestellt werden können (BT-Drs. 21/1398).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.08.2025

Der Bundesrat will mit einer Änderung des Bundeskleingartengesetzes erreichen, dass kleine Solaranlagen zur Eigenversorgung in Kleingartenanlagen rechtssicher aufgestellt werden können. Diesem Ziel dient der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (21/1398). Darin soll es jetzt heißen: „Balkonkraftwerke sind zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig.“ (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 371/2025

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RWI/ISL-Containerumschlag-Index: Welthandel trotzt US-Zöllen

Der Containerumschlag-Index des RWI Essen und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist laut aktueller Schnellschätzung im Juli auf saisonbereinigt 137,5 Punkte gestiegen, nach revidiert 135,4 Punkten im Juni. Damit ist der zollbedingte Rückgang der Vormonate wettgemacht.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 28.08.2025

Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist laut aktueller Schnellschätzung im Juli auf saisonbereinigt 137,5 Punkte gestiegen, nach revidiert 135,4 Punkten im Juni. Damit ist der zollbedingte Rückgang der Vormonate wettgemacht. Offenbar zeigen die erhöhten US-Zölle keine anhaltende Wirkung auf den Welthandel. Selbst der jüngste gestörte Warenfluss zwischen den USA und China nimmt wieder zu – und zwar deutlich. Ein Indiz dafür ist der Containerumschlag in den Häfen an der US-Westküste. Dieser ist im Juli besonders stark gestiegen. Parallel wuchs der Umschlag in den chinesischen Häfen, was wachsende Exporte von chinesischen Waren widerspiegelt. Auch in Europa setzt sich die Erholung des Außenhandels fort, wenn auch moderater als in den USA und China.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im Juli auf 137,5 Punkte gegenüber 135,4 Punkten (revidiert) im Vormonat deutlich gestiegen.
  • Beim Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist ein moderater Anstieg von 117,5 (revidiert) auf 118,4 Punkte im Juli gegenüber dem Vormonat zu beobachten.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag mit 150,6 Punkten gegenüber 148,7 Punkten (revidiert) im Vormonat ebenfalls recht deutlich gestiegen.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für August 2025 wird am 30. September 2025 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Der Welthandel erholt sich nach dem zollbedingten Rückgang. Er reagiert weniger empfindlich auf US-Zölle als gedacht – auch weil Händler Wege finden, die Zollbelastungen zu begrenzen. Gespräche der USA mit China und der EU haben zusätzlich beruhigt. Doch solange es keine verbindlichen Abkommen gibt und die Zollpolitik unberechenbar bleibt, bleibt auch der internationale Handel unsicher und schwankend.“

Sönke Maatsch, Leiter des Bereichs Maritime Markets im ISL, ergänzt: „Der Containerumschlag in den nordamerikanischen Häfen erlebt dieses Jahr ein extremes Auf und Ab. In den Westküstenhäfen Los Angeles und Long Beach wurde im Juli mit knapp 2,0 Mio. TEU ein Allzeithoch erreicht. Treiber waren allerdings die Importe sowie die Verladung von Leercontainern.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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BRAK zum Regierungsentwurf: Mehr Fälle für Amtsgerichte

Die Bundesregierung hat am 27. August 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte beschlossen. Ziel des Entwurfs ist es laut Bundesregierung „die Bürgernähe und Leistungsfähigkeit der Justiz zu stärken“. Das bedeutet: Mehr Fälle für die Amtsgerichte und den Wegfall der Anwaltspflicht. Die BRAK hatte sich bereits in der vergangenen Legislaturperiode mehrfach zu dem Thema geäußert.

BRAK, Mitteilung vom 29.08.2025

Die Regierung plant, den Zuständigkeitsstreitwert für Amtsgerichte auf 10.000 Euro zu erhöhen – in diesen Fällen fiele dann die Anwaltspflicht weg.

Die Bundesregierung hat am 27. August 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte beschlossen. Ziel des Entwurfs ist es laut Bundesregierung „die Bürgernähe und Leistungsfähigkeit der Justiz zu stärken“. Ein entsprechendes Vorhaben hatte bereits die Vorgängerregierung gestartet, die neue knüpft daran nun mit einigen Modifikationen an.

Ein wichtiger Teil des Vorhabens ist es, dass Amtsgerichte bald bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro verhandeln sollen – bislang liegt die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit bei 5.000 Euro. Der Gesetzentwurf der Vorgängerregierung hatte noch einen Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte von nur bis zu 8.000 Euro geplant.

Die letzte Anhebung der Streitwertgrenze liegt über 30 Jahre zurück, seitdem hat sich die Geldwertentwicklung stark verändert. Das hat zur Folge, dass die Amtsgerichte heute weniger Fälle entscheiden dürfen als früher. Durch diese Anhebung soll sich die Anzahl der erstinstanzlich vor dem Amtsgericht zu verhandelnden zivilrechtlichen Verfahren wieder erhöhen. Die über 600 Amtsgerichte in Deutschland lägen meist näher an den Wohnorten der Parteien.

Mehr Fälle für die Amtsgerichte und Wegfall der Anwaltspflicht

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte sich bereits in der vergangenen Legislaturperiode mehrfach zu dem Thema geäußert.

In ihrer aktuellen Stellungnahme zum Referentenentwurf von Juni 2025 begrüßte sie grundsätzlich die Stärkung der Amtsgerichte und damit des Justizstandorts Deutschland. Zugleich mahnte sie jedoch an, dass die Amtsgerichte hierzu strukturell und personell abgesichert werden müssten.

Einen weiteren Vorteil sieht die Regierung darin, dass vor den Amtsgerichten – anders als vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem BGH gem. § 78 ZPO – kein Anwaltszwang besteht und Bürgerinnen und Bürger dann „potenziell“ Anwaltskosten sparen könnten.

Derzeit ließen sich lediglich 68 Prozent der Parteien vor den Amtsgerichten anwaltlich vertreten. Zwar sieht auch die Regierung, dass diese Zahl mit zunehmendem Streitwert steigen dürfte, insbesondere weil das wirtschaftliche Risiko der Parteien steigen würde. Die Regierung schätzt aber, dass die Parteien sich zukünftig nur in etwa 75 Prozent der voraussichtlich rund 65.000 Zivilverfahren vor den Amtsgerichten anwaltlich vertreten lassen würden. Demnach würde die anwaltliche Vertretung – zunehmende Berufungs- und Beschwerdefälle an den Landgerichten mit eingerechnet – zukünftig in etwa 9.000 Fällen pro Jahr ersatzlos wegfallen. Das soll laut Berechnungen im Gesetzentwurf zu einem potenziellen Wegfall von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro führen.

An diesem Aspekt des im Juni 2025 veröffentlichten Referentenentwurfs hat die BRAK in ihrer Stellungnahme 25/2025 bereits deutliche Kritik formuliert. Sie kritisiert nicht nur die Kalkulationsgrundlage als spekulativ, sondern nachdrücklich das unzureichende Verständnis von der Rolle der Anwaltschaft. Es sei befremdlich, dass die Gesetzesbegründung die anwaltliche Vertretung primär unter dem Aspekt der finanziellen Belastung der Parteien thematisiert. Anwältinnen und Anwälte seien nicht nur Rechtsberater und -vertreter, sondern eine verfassungsrechtlich und völkerrechtlich anerkannten Sicherungsinstanz des effektiven Rechtsschutzes. Zudem seien sie auch ein Faktor im Prozess, der zur Verfahrensökonomie beitrage. Der Anwaltszwang diene gleichermaßen dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege als auch dem Interesse der Prozessparteien.

Streitwertunabhängige Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte

Der Gesetzentwurf sieht neben der streitwertabhängigen Neuzuordnung auch noch eine sachbezogene, streitwertunabhängige vor: So sollen bald bestimmte Streitigkeiten im Bereich des Nachbarrechts wegen der Ortsbezogenheit generell in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen.

Andere Rechtsstreitigkeiten sollen dafür generell für die erste Instanz den Landgerichten zugewiesen werden, um die Spezialisierung der Justiz gerade in besonders komplexen Rechtsgebieten zu fördern. Der erste Spezialbereich soll „Veröffentlichungsstreitigkeiten“ erfassen – gemeint sind etwa Ansprüche aus dem Presserecht sowie Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn diese in der Presse oder öffentlich im Internet erfolgt ist. Auch im Vergaberecht sollen beispielsweise Fälle von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhaft vergebener öffentlicher Aufträge zu einer LG-Spezialzuständigkeit werden. Im Heilbehandlungsrecht sollen Verfahren, in denen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Behandlung durch einen Arzt oder eine Psychotherapeutin geltend gemacht werden, ebenfalls den Landgerichten zugewiesen werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2026

Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2026 bekannt gemacht (Az. IV C 5 – S 2533/00123/007/007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2533/00123/007/007 vom 29.08.2025

Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2026 bekannt gemacht (siehe Anlage).

Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A 4.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 5. September 2024 (Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) Seite 1255) zu beachten.

Bei den vom Arbeitgeber berücksichtigten Lohnsteuerabzugsmerkmalen werden die Beiträge zur Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bescheinigt. Die Bescheinigung des bislang unter Nummer 28 tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung entfällt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gesetzliche Neuregelungen im September 2025

Der EU-Data-Act tritt am 12.09.2025 in Kraft. Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien werden beschleunigt. Bis zum 30.09.2025 ist das Heckenschneiden verboten. Am 11.09.2025 findet der bundesweite Warntag statt. Über diese Neuregelungen im September 2025 informiert die Bundesregierung.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.08.2025

Der EU-Data-Act tritt am 12. September in Kraft. Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien werden beschleunigt. Bis zum 30. September ist das Heckenschneiden verboten. Am 11. September findet der bundesweite Warntag statt. Die Neuregelungen im Überblick.

EU-Data-Act gilt ab 12. September 2025: Mehr Kontrolle über Gerätedaten

Wer ein vernetztes Auto, E-Bike oder andere vernetzte Geräte wie Smart-TV oder Kühlschränke nutzt, bekommt mehr Kontrolle über seine Daten. Ab dem 12. September müssen Hersteller offenlegen, welche Informationen gesammelt werden – und wie man darauf zugreifen kann. Möglich macht das der sogenannte EU-Data-Act, der ab dann EU-weit verbindlich gilt.

Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien beschleunigt

Immissionsschutzrechtliche und wasserrechtliche Genehmigungsverfahren für Anlagen im Bereich erneuerbarer Energien wie Wind- und Solarenergie, Geothermie und Wärmepumpen werden deutlich beschleunigt – digital, bürokratiearm und pragmatisch. Wichtiges Element ist die Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete für Windenergieanlagen an Land einschließlich zugehöriger Energiespeicher am selben Standort nach den neuen Bestimmungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz. Umweltbelange werden weiterhin gewahrt.

Heckenschnitt erst wieder ab 1. Oktober 2025

Noch bis Ende September ist ein radikaler Schnitt oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen verboten. Diese Regelung gilt jährlich zwischen dem 1. März und dem 30. September, um brütende Vögel und ihren Nachwuchs zu schützen. Erlaubt sind dann lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte. Das regelt Paragraf 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Bundesweiter Warntag am 11. September 2025

Der bundesweite Warntag ist ein gemeinsamer Aktionstag von Bund, Ländern und Kommunen. Er findet in der Regel jährlich am zweiten Donnerstag im September statt. Das ist dieses Jahr der 11. September. Um 11 Uhr ertönt eine Probewarnung. Gegen 11:45 Uhr erfolgt die Entwarnung. Mit dem Probealarm werden die Warnsysteme jährlich für den Ernstfall getestet.

Quelle: Bundesregierung

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Stimmung im Mittelstand kühlt sich im August ab

Die Stimmung im deutschen Mittelstand hat sich im August nach einer Serie von fünf Anstiegen erstmals wieder eingetrübt. Der Geschäftsklimaindex sank leicht um 0,6 Zähler auf nun minus 13,1 Punkte. Sowohl die Bewertung der aktuellen Lage als auch die Erwartungen der kleinen und mittleren Unternehmen auf Sicht von sechs Monaten gaben leicht nach. So die Ergebnisse des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 29.08.2025

  • Nach fünf Anstiegen fällt der KfW-ifo-Geschäftsklimaindex erstmals wieder
  • Zollvereinbarungen sind offenbar ein dämpfender Faktor, denn die Exporterwartungen sinken
  • Fiskalpaket könnte Laune bald wieder aufhellen

Die Stimmung im deutschen Mittelstand hat sich im August nach einer Serie von fünf Anstiegen erstmals wieder eingetrübt. Der Geschäftsklimaindex sank leicht um 0,6 Zähler auf nun minus 13,1 Punkte, wobei die Nulllinie den langjährigen Durchschnitt markiert. Sowohl die Bewertung der aktuellen Lage als auch die Erwartungen der kleinen und mittleren Unternehmen auf Sicht von sechs Monaten gaben leicht nach.

Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers. Dafür wertet KfW Research Ergebnisse der Konjunkturumfragen des ifo Instituts aus, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Hauptwirtschaftsbereichen.

Besonders stark verschlechterte sich im August die Stimmung im mittelständischen Dienstleistungssektor. Nur leicht gab das Geschäftsklima im Einzelhandel und im Verarbeitenden Gewerbe nach, im Bauhauptgewerbe und im Großhandel stieg die Laune dagegen etwas. Vor allem die Entwicklung im Verarbeitenden Gewerbe dürfte Aufschluss über die Wahrnehmung der im Befragungszeitraum getroffenen Zollvereinbarung mit den USA geben. Der kleine Rückschlag bei der Stimmung, zusammen mit dem ebenfalls erhobenen deutlichen Rückgang der Exporterwartungen des Mittelstands, könnten darauf hindeuten, dass viele Unternehmen ein besseres Ergebnis erhofft hatten. Die Exporterwartungen sanken um 3,8 Zähler auf minus 13,8 Zähler.

Anders als im Mittelstand verbesserte sich das Geschäftsklima der Großunternehmen im August – um 1,5 Zähler auf nun minus 18,1 Punkte. Während die Unternehmen ihre aktuelle Lage auch leicht schwächer einschätzten, stiegen die Geschäftserwartungen deutlich.

„Die Stimmung in den deutschen Unternehmen ist durchwachsen. Der US-Protektionismus legt den exportorientierten Unternehmen Steine in den Weg und auch die Binnenwirtschaft schwächelt noch“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Zum Jahresende hin und vor allem 2026 dürften die massiv steigenden Staatsausgaben das Wachstum in Deutschland antreiben und die Laune in den Unternehmen heben.“

Quelle: KfW, KfW Research

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Importpreise im Juli 2025: -1,4 % gegenüber Juli 2024

Die Importpreise waren im Juli 2025 um 1,4 % niedriger als im Juli 2024. Im Juni 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat ebenfalls bei -1,4 % gelegen, im Mai 2025 bei -1,1 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im Juli 2025 gegenüber dem Vormonat Juni 2025 um 0,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.08.2025

Importpreise, Juli 2025
-1,4 % zum Vorjahresmonat
-0,4 % zum Vormonat

Exportpreise, Juli 2025
+0,6 % zum Vorjahresmonat
-0,2 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Juli 2025 um 1,4 % niedriger als im Juli 2024. Im Juni 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat ebenfalls bei -1,4 % gelegen, im Mai 2025 bei -1,1 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im Juli 2025 gegenüber dem Vormonat Juni 2025 um 0,4 %.

Die Exportpreise lagen im Juli 2025 um 0,6 % höher als im Juli 2024. Im Juni 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,7 % gelegen, im Mai 2025 bei +1,0 %. Gegenüber Juni 2025 fielen die Ausfuhrpreise um 0,2 %.

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Juli 2025 hatte erneut der Rückgang der Preise für Energie mit -12,5 % gegenüber Juli 2024. Gegenüber Juni 2025 fielen die Energiepreise im Durchschnitt um 0,7 %.

Günstiger als im Juli 2024 waren rohes Erdöl (-22,7 %), Steinkohle (-17,9 %) und Mineralölerzeugnisse (-12,9 %). Preisrückgänge gegenüber dem Vorjahresmonat gab es auch bei Erdgas (-3,2 %). Dagegen war elektrischer Strom erheblich teurer als im Vorjahresmonat (+30,5 %).

Während Erdgas mit -4,7 %, Steinkohle mit -1,4 % und rohes Erdöl mit -0,4 % auch gegenüber dem Vormonat preiswerter wurden, verteuerte sich elektrischer Strom deutlich um 37,0 %. Für Mineralölerzeugnisse wurde 1,6 % mehr bezahlt als im Juni 2025.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Juli 2025 um 0,2 % niedriger als im Juli 2024 (-0,4 % gegenüber Juni 2025). Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 0,3 % unter dem Stand von Juli 2024 und 0,4 % unter dem Stand von Juni 2025.

Preissenkungen auch bei Vorleistungs- und Investitionsgütern

Die Importpreise für Vorleistungsgüter lagen 1,5 % unter denen des Vorjahresmonats (-0,5 % gegenüber Juni 2025), für Investitionsgüter waren sie 0,5 % niedriger als im Vorjahresmonat (-0,2 % gegenüber Juni 2025).

Preissteigerungen weiterhin bei Konsumgütern und landwirtschaftlichen Gütern

Die Preise für importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im Juli 2025 um 1,6 % höher als im Vorjahr, aber 0,4 % niedriger als im Vormonat. Importierte Verbrauchsgüter waren dabei 2,3 % teurer als im Juli 2024 (-0,5 % gegenüber Juni 2025), während sich importierte Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich um 1,2 % verbilligten (-0,4 % gegenüber Juni 2025).

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +9,4 % deutlich mehr bezahlt werden als im Juli 2024. Gegenüber Juni 2025 fielen hier die Preise aber um 0,3 %. Mehr als im Juli 2024 kosteten vor allem Orangensaft (+41,6 %), Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert; +34,5 %), Rindfleisch (+30,9 %), geschälte Haselnüsse (+29,4 %), Geflügelfleisch (+27,5 %), Süßwaren (ohne Dauerbackwaren; +26,1 %), Apfelsaft (+24,6 %) sowie Milch und Milcherzeugnisse (+10,6 %). Bei den Süßwaren lag die Teuerung hauptsächlich an den gestiegenen Preisen für Schokolade und andere Süßwaren (+26,0 %). Dagegen waren Zucker (-28,3 %) und Olivenöl (-24,9 %) billiger als im Vorjahresmonat.

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im Juli 2025 um 1,9 % über denen des Vorjahresmonats, aber 2,3 % unter denen von Juni 2025. Insbesondere Rohkaffee war deutlich teurer als vor einem Jahr (+29,2 %), gegenüber dem Vormonat sanken die Rohkaffeepreise aber um 3,7 %.

Mehr als vor einem Jahr kosteten auch Speisezwiebeln (+78,8 %), Geflügel und Eier (+15,2 %) sowie Kartoffeln (+9,9 %). Gegenüber Juni 2025 musste für Kartoffeln 15,5 % mehr bezahlt werden.

Dagegen waren unter anderem lebende Schweine preiswerter (-8,5 % gegenüber Juli 2024 und -7,7 % gegenüber Juni 2025). Auch die Rohkakaopreise waren niedriger als im Juli 2024 (-4,5 %) und fielen auch gegenüber Juni 2025 (-6,2 %).

Einfluss auf Entwicklung der Exportpreise im Vorjahresvergleich am größten bei Konsum- und Investitionsgütern

Bei der Ausfuhr hatten im Juli 2025 die Preissteigerungen bei Konsum- und Investitionsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung.

Exportierte Konsumgüter waren 1,7 % teurer als im Juli 2024, gegenüber Juni 2025 veränderten sich die Preise aber nicht. Die Preise für Verbrauchsgüter lagen 1,8 % über denen des Vorjahres, Gebrauchsgüter waren 1,6 % teurer als im Juli 2024. Auch hier waren Nahrungsmittel im Durchschnitt teurer als im Vorjahresmonat (+6,3 %). Insbesondere Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) wurde zu 51,7 % höheren Preisen exportiert als im Juli 2024 (+2,9 % gegenüber Juni 2025). Dagegen waren Zuckerexporte deutlich billiger als vor einem Jahr (-29,5 %).

Ausgeführte Investitionsgüter verteuerten sich um 0,4 % gegenüber Juli 2024, gegenüber dem Vormonat wurden sie 0,3 % preiswerter.

Die Preise für exportierte Vorleistungsgüter blieben im Vorjahresvergleich konstant, im Vergleich zu Juni 2025 waren sie 0,3 % niedriger.

Auch Energie wurde teurer exportiert als im Vorjahresmonat (+0,3 %). Gegenüber Juni 2025 stiegen die Preise hier um 3,2 %. Während Mineralölerzeugnisse 11,3 % billiger waren als im Vorjahr (+1,5 % gegenüber Juni 2025), lagen die Erdgaspreise 10,2 % über denen des Vorjahresmonats (-1,6 % gegenüber Juni 2025).

Die Exporte landwirtschaftlicher Güter waren im Vorjahresvergleich 0,7 % billiger. Auch gegenüber Juni 2025 fielen die Preise (-0,6 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Informieren Sie sich vor Ihrer Reise über Ihre EU-Fahrgast- und -Fluggastrechte!

Die EU-Kommission hat aktuelle Informationen zu Fluggast- und Fahrgastrechten zusammengestellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.08.2025

Koffer gepackt und startklar? Ihr Sommerurlaub steht bevor und Sie gehen auf Reisen? Dann wünschen wir Ihnen einen erholsamen Urlaub ohne unliebsame Zwischenfälle. Sollte jedoch mal etwas schiefgehen, dann ist es gut zu wissen, dass es EU-Vorschriften gibt, die Sie bei vielen Eventualitäten schützen. Egal ob Ihr Flug annulliert wird, Ihr Zug verspätet ist oder Ihr Gepäck an Bord Ihres Kreuzfahrtschiffs verloren gegangen ist – aufgrund der EU-weit geltenden Passagierrechte können Sie bestimmte Ansprüche geltend machen.

Welche Ansprüche das im Einzelfall sind, hängt davon ab, ob Sie mit dem Flugzeug, der Bahn, dem Bus oder dem Schiff verreisen und ob Sie innerhalb der EU unterwegs sind oder dort ein- oder ausreisen.  Dennoch können Sie in den allermeisten Fällen nach einem Standardverfahren vorgehen, wenn Sie wegen einer Verspätung, Annullierung oder einem Problem mit Ihrem Gepäck Ansprüche geltend machen müssen.

Wenden Sie sich zuallererst an das Reiseunternehmen, bei dem Sie gebucht haben. Nutzen Sie dabei ein eventuell zu diesem Zweck bereitgestelltes Beschwerdeformular. Wenn Sie je nach Art der Reise innerhalb von ein bis drei Monaten keine Antwort des Reiseunternehmens erhalten oder wenn Sie mit der Antwort nicht zufrieden sind, können Sie Beschwerde bei der zuständigen nationalen Behörde des Landes einreichen, in dem das Problem aufgetreten ist. Unterstützung und Beratung zu Fluggast- und Fahrgastrechten erhalten Sie auch beim Europäischen Verbraucherzentrum in Ihrem Land.

Wenn Sie weiterhin Probleme mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs haben, können Sie auch versuchen, die Streitigkeit im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens oder durch eine alternative Streitbeilegungsstelle klären zu lassen. Wenn Sie die Reise online gebucht haben, können Sie Ihre Beschwerde über die Online-Streitbeilegungsplattform einreichen. Beide Optionen stehen allerdings nur in der EU ansässigen Personen offen.

Auch wenn Sie in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind oder eine Behinderung haben, haben Sie wie alle anderen das Recht, per Flugzeug, Zug, Bus oder Schiff zu reisen, und Anspruch auf kostenlose Hilfe beim Ein-, Um- und Aussteigen und an Bord. Wenn Sie sich in Ihren Rechten verletzt fühlen, gehen Sie bitte wie oben beschrieben vor, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Weitere Informationen zu Ihren Fluggast- und Fahrgastrechten finden Sie nachstehend.

Quelle: EU-Kommission

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