Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Erhaltungsrücklagen

Die Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen) sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erst vorliegen, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden (Az. IX R 19/24).

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vermieteten die Kläger mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Insoweit erkannte das beklagte Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Die Kläger vertraten die Ansicht, dass bereits die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung berücksichtigt werden müssten. Sie begründeten dies u. a. damit, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz im Jahr 2020 eine Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit erlangt hat. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision der Kläger zurück. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG fordere einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Zwar hätten die Kläger den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösender Moment für die Zahlung sei jedoch nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entstehe erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt – erst dann kämen die Mittel der Immobilie zugute. Des Weiteren hob der Bundesfinanzhof hervor, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert.

Hintergrund

Die Finanzverwaltung lässt geleistete Zahlungen in die nach dem Wohnungseigentümergesetz (§19 und § 28 WEG) gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsrücklagen erst zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Hausverwaltung die Rücklagen tatsächlich für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verausgabt hat.

Bildung von Rückstellungen für übernommene Pensionsansprüche für einen neu angestellten Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof entschied, dass für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde Rücklage (§ 5 Abs. 7 Satz 5 EstG) gebildet werden kann. Die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus, so die Richter (Az. XI R 24/21).

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden darf. Ein Arbeitnehmer wechselte von einem anderen Unternehmen zur Klägerin als neuer Arbeitgeberin. Die Klägerin übernahm dabei die vom vorherigen Arbeitgeber erteilte

Versorgungszusage mit den entsprechenden Vermögenswerten in Höhe von rund 512.000 Euro. Es entstand ein Übertragungsgewinn in Höhe von rund 78.000 Euro, für den die Klägerin eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bildete. Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass eine Rücklagenbildung unzulässig bzw. § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht anzuwenden sei, denn die Regelung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG greife nur auf die in § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 EStG genannten Tatbestände. Jedoch werde die Übernahme von Pensionsverpflichtungen in Satz 4 aufgeführt.

Steuerfreiheit von sog. Altersteilzeit-Aufstockungsbeträgen

Im Streitfall war der Kläger im Rahmen einer Altersteilzeit beschäftigt und erhielt neben seinem regulären Arbeitsentgelt einen steuerfreien Aufstockungsbetrag (gem. § 3 Nr. 28 EstG) in Höhe von 40 % des Brutto-Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. Nach Beendigung der Altersteilzeit bzw. während seines Ruhestands wurde ihm aus einem betrieblichen Bonusprogramm ein Betrag einschließlich eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags ausgezahlt. Den Aufstockungsbetrag machte der Kläger als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Progressionsvorbehalt) geltend. Das beklagte Finanzamt behandelte die gesamte Auszahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr in Altersteilzeit befand. Die Richter des Finanzgerichts Köln gaben der Klage statt.

Der Bundesfinanzhof folgte der Entscheidung und stellte klar, dass die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung ist. Entscheidend sei, dass der Aufstockungsbetrag auf der während der Altersteilzeit erbrachten Arbeitsleistung und den dazugehörigen Vereinbarungen beruht. Die Steuerbefreiung verliere nicht ihren Zweck (die Förderung der Altersteilzeit und die Entlastung des Arbeitsmarktes), nur weil der Betrag erst nach Beendigung der Altersteilzeit zufließt. Maßgeblich sei nicht der Zuflusszeitpunkt, sondern der Zeitraum, für den der Aufstockungsbetrag gezahlt wurde. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass der streitige Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei ist und als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst. g EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt (Az. VI R 4/22).

Erstattung der Einkommensteuer für einen Verdienstausfallschaden muss versteuert werden

Eine Steuerpflichtige musste aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Von der Versicherung des Schädigers erhielt sie jährlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuern (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Die Versicherung kam ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Klägerin in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen zu erstatten. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterlägen. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich um einen Steuerschaden handelt, dessen Ersatz keine Steuer auslöst.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin zurück. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zähle nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Die Richter knüpften insoweit an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger bzw. dessen Versicherung verpflichteten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast seien Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt würden. Beides diene dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten. Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen schlossen die Richter aus. Dies lag insbesondere daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die für eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 EStG notwendige „Außerordentlichkeit“, so der Bundesfinanzhof (Az. IX R 5/23).

Objektive Feststellungslast für den Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung

Das Finanzgericht Düsseldorf stellt klar, dass das Finanzamt die Feststellungslast dazu tragen muss, ob hinzugeschätzte Betriebseinnahmen den Gesellschaftern tatsächlich zugeflossen sind und verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) auf Seiten der Gesellschafter darstellen. Wenn eine GmbH Schwarzeinnahmen erzielt, müssen nicht zwangsläufig alle Gesellschafter diese als verdeckte Gewinnausschüttung versteuern. Nach Auffassung der Richter sei entscheidend, wer tatsächlich Zugriff auf die Gelder hatte (Az. 9 K 677/21 E).

Im Streitfall waren die Klägerin und ihre Mutter zu je 50 Prozent an einer GmbH beteiligt. Die GmbH unterhielt zwei Betriebsstätten (Modehaus und Textilgroßhandel). Die Klägerin war zeitweise auch Geschäftsführerin. Während einer Betriebsprüfung konnte der Verbleib von Geldbeständen nicht aufgeklärt werden. Die Betriebsprüfung nahm dies zum Anlass, in Höhe der „verschwundenen“ Bestände Zuflüsse an die Gesellschafterinnen anzunehmen, die den beiden Gesellschafterinnen entsprechend ihrer Beteiligungsquote je zur Hälfte als vGA zugerechnet wurden. Die Tochter klagte gegen die Steuerbescheide, weil ihr die Gelder nicht zugeflossen seien. Sie sei nur für den Textilgroßhandel zuständig gewesen. Außerdem hätten ihre Eltern das Modehaus allein verwaltet und die dortigen Einnahmen an sich genommen. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt. Die Schwarzeinnahmen aus dem Modehaus müsse die Klägerin nicht versteuern, da sie darauf keinen Zugriff gehabt habe.

Einspeisevergütungen beim Betrieb einer steuerfreien Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe

Im Streitfall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren war zwischen den Parteien streitig, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2022 steuerfrei gestellt sind.

Das Niedersächsische Finanzgericht ist der Auffassung, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschließt, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind (Az. 9 K 83/24). Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfalle eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enthalte § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines „Nur-Photovoltaikbetriebs“ nur von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibe die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.

E-Rezept: Nachweispflicht für das steuerliche Absetzen von Krankheitskosten

Das Bundesministerium der Finanzen hat bzgl. des Nachweises von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die steuerliche Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einlösung auch von E-Rezepten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben ist (Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005).

Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit der entstandenen Krankheitskosten.

Dieser Nachweis ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen.

Bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung (Privatversicherte) kann der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.

Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der steuerpflichtigen Person,
  • die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und
  • die Art des Rezeptes.

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch wird es von der Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist (Nichtbeanstandungsregelung). D. h., für den Veranlagungszeitraum 2024 ist ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen unschädlich.

Abfallrecht: Fruchtsaft auch mit Kohlensäure pfandfrei

Der VGH Baden-Württemberg hat der Berufung eines Getränkeherstellers stattgegeben und die beklagte Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ verpflichtet festzustellen, dass die Glasflaschen des Getränks „PriSecco Cuvée Nr. 11 unreifer Apfel/Eichenlaub“ nicht der Pfandpflicht unterliegen (Az. 10 S 1403/24).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 31.03.2025 zum Urteil 10 S 1403/24 vom 31.03.2025

Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat der Berufung eines Getränkeherstellers stattgegeben und die beklagte Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ verpflichtet festzustellen, dass die Glasflaschen des Getränks „PriSecco Cuvée Nr. 11 unreifer Apfel/Eichenlaub“ nicht der Pfandpflicht unterliegen.

Die Klägerin stellt u. a. verschiedene alkoholfreie Getränkeprodukte aus Fruchtsaft mit Gewürzen und Kohlensäure her, die in sektähnlichen Glasflaschen vertrieben werden. Sie begehrt die Verpflichtung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die Einwegverpackung eines ihrer Getränke als pfandfrei einzuordnen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen. Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat der 10. Senat des VGH auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2025 der Klage stattgegeben und die beklagte Stiftung verpflichtet, festzustellen, dass die Getränkeverpackung des Getränks der Klägerin nicht pfandpflichtig ist.

Zur Begründung seines Urteils hat der 10. Senat ausgeführt, dass das Getränk, das zu 99 Prozent aus Fruchtsaft bestehe, wegen des Zusatzes von Eichenlaub, Kräutern, Gewürzen und Kohlensäure zwar lebensmittelrechtlich nicht als Fruchtsaft bezeichnet werden dürfe. Dies sei für die Bestimmung der Ausnahme von der Pfandpflicht für Fruchtsäfte nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG aber nicht entscheidend, weil der Begriff nicht lebensmittelrechtlich, sondern abfallrechtlich auszulegen sei.

Bei abfallrechtlicher Betrachtung sei das Getränk nicht als pfandpflichtiges „Erfrischungsgetränk“, sondern als pfandfreier „Fruchtsaft“ einzuordnen. Bei Fruchtsäften handele es sich nicht um pfandpflichtige Massengetränke, der hohe Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems sei nur bei einem ausreichend hohen Marktvolumen gerechtfertigt. Auch aus Gründen des fairen Wettbewerbs sei bei dem betreffenden Getränk eine Gleichbehandlung mit nicht kohlensäurehaltigen Fruchtsäften sowie mit pfandfreien Schaumweinprodukten, als deren fruchtbasierte Alternative das Getränk vermarktet werde, geboten. Dass für Fruchtsäfte Mehrwegalternativen bestünden, habe den Gesetzgeber bisher nicht veranlasst, die Ausnahme von der Pfandpflicht für Fruchtsäfte zu streichen und dadurch einen Anreiz für den Umstieg auf mehrwegfähige Glasflaschen zu setzen. Trotz der allgemeinen Zielsetzung des Verpackungsgesetzes, zur Abfallvermeidung den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke zu stärken und das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen zu fördern, habe der Gesetzgeber darauf verzichtet, die in den pfandfreien Getränkesegmenten verbreiteten Einwegglasflaschen zur Teilnahme an einem Einwegpfandsystem zu zwingen.

Der VGH hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 10 S 1403/24).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Inflationsrate im März 2025 voraussichtlich +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im März 2025 voraussichtlich +2,2 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Februar 2025 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.03.2025

Verbraucherpreisindex, März 2025:
+2,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,3 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, März 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im März 2025 voraussichtlich +2,2 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Februar 2025 um 0,3 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im März 2025 voraussichtlich +2,5 %.

Inflationsrechner gibt Auskunft über persönliche Inflationsrate

Mit dem persönlichen Inflationsrechner des Statistischen Bundesamtes können Verbraucherinnen und Verbraucher ihre monatlichen Konsumausgaben für einzelne Güterbereiche entsprechend des eigenen Verbrauchsverhaltens anpassen und eine persönliche Inflationsrate berechnen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Importpreise im Februar 2025: +3,6 % gegenüber Februar 2024

Die Importpreise waren im Februar 2025 um 3,6 % höher als im Februar 2024. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahr seit Januar 2023 (+5,3 % gegenüber Januar 2022). Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Februar 2025 gegenüber dem Vormonat Januar 2025 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.03.2025

Importpreise, Februar 2025
+3,6 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Exportpreise, Februar 2025
+2,5 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Februar 2025 um 3,6 % höher als im Februar 2024. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahr seit Januar 2023 (+5,3 % gegenüber Januar 2022). Im Januar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +3,1 % gelegen, im Dezember 2024 bei +2,0 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Februar 2025 gegenüber dem Vormonat Januar 2025 um 0,3 %.

Die Exportpreise lagen im Februar 2025 um 2,5 % über dem Stand von Februar 2024. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahr seit März 2023 (+3,3 % im Vergleich zu März 2022). Im Januar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +2,4 % gelegen, im Dezember 2024 bei +1,8 %. Gegenüber dem Vormonat Januar 2025 stiegen die Exportpreise um 0,3 %.

Anstieg der Importpreise im Vorjahresvergleich insbesondere durch höhere Preise für Konsumgüter

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Februar 2025 hatte der Anstieg der Preise für Konsumgüter um 4,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber Januar 2025). Die Preise für importierte Verbrauchsgüter lagen hier um 5,2 % über denen von Februar 2024, Gebrauchsgüter waren 2,1 % teurer.

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +11,2 % deutlich mehr bezahlt werden als im Februar 2024.

Mehr als im Februar 2024 kosteten vor allem Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) (+61,7 %), Orangensaft (+40,1 %), Apfelsaft (+33,6 %), Geflügelfleisch (+27,2 %), Rindfleisch (+20,7 %) sowie Milch und Milcherzeugnisse (+13,7 %). Bei den Süßwaren lag die Teuerung hauptsächlich an den gestiegenen Preisen für Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (+119,4 %) und an den höheren Preisen für Schokolade und andere Süßwaren (+34,7 %).

Gestiegene Preise auch bei landwirtschaftlichen Gütern, Energie, Vorleistungsgütern und Investitionsgütern

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im Februar 2025 um 13,7 % über denen des Vorjahresmonats (-0,4 % gegenüber Januar 2025). Insbesondere Rohkakao war deutlich teurer als vor einem Jahr (+76,4 %), gegenüber dem Vormonat fielen die Preise hier um 7,0 %. Rohkaffee war um 69,8 % teurer als im Februar 2024 und 2,0 % teurer als im Januar 2025. Dagegen waren unter anderem Speisezwiebeln (-39,3 %) und lebende Schweine (-27,1 %) preiswerter als vor einem Jahr.

Auch importierte Energie war teurer als im Februar 2024 (+9,8 %). Gegenüber Januar 2025 stiegen die Preise hier im Durchschnitt um 0,7 %.

Die Einfuhrpreise für elektrischen Strom stiegen gegenüber Februar 2024 um 111,7 % (+13,7 % gegenüber Januar 2025), für Erdgas lagen sie 40,5 % über denen von Februar 2024 (+4,2 % gegenüber Januar 2025).

Günstiger als im Februar 2024 waren dagegen importierte Steinkohle (-17,4 %), Mineralölerzeugnisse (-6,8 %) und rohes Erdöl (-6,1 %).

Gegenüber dem Vormonat verbilligte sich Steinkohle um 4,5 %. Preiswerter wurden im Vergleich zu Januar 2025 auch Erdöl mit -3,6 % und Mineralölerzeugnisse mit -0,4 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Februar 2025 um 3,0 % höher als im Februar 2024. Gegenüber Januar 2025 stiegen sie um 0,3 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 4,4 % über dem Stand von Februar 2024 und um 0,4 % über dem Stand von Januar 2025.

Die Preise für Vorleistungsgüter lagen um 2,9 % über denen des Vorjahresmonats (+0,5 % gegenüber Januar 2025), für Investitionsgüter waren sie 0,5 % höher als im Vorjahresmonat (unverändert gegenüber Januar 2025).

Einfluss auf Preisentwicklung gegenüber Februar 2024 am größten bei Exporten von Vorleistungs-, Investitions- und Konsumgütern

Bei der Ausfuhr hatten im Februar 2025 die Preissteigerungen bei Vorleistungs- und Investitionsgütern sowie bei Konsumgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung.

Vorleistungsgüter verteuerten sich um 1,9 %, Investitionsgüter um 1,5 % gegenüber Februar 2024. Gegenüber dem Vormonat musste für Vorleistungsgüter im Durchschnitt 0,3 % und für Investitionsgüter 0,1 % mehr bezahlt werden.

Bei den Vorleistungsgütern lagen vor allem die Preise für Nicht-Eisen-Metalle mit +13,6 % deutlich über dem Niveau des Vorjahres. Insbesondere Edelmetalle und Halbzeug daraus waren mit +39,5 %, Rohaluminium mit +21,5 % und Rohkupfer mit +16,3 % teurer als im Februar 2024.

Bei den Investitionsgütern beeinflussten die Entwicklung im Wesentlichen die gegenüber dem Vorjahr gestiegenen Preise für Kraftwagen und Kraftwagenmotoren (+2,6 %) sowie für Maschinen (+1,9 %).

Exportierte Konsumgüter waren 2,8 % teurer als im Februar 2024 und 0,2 % gegenüber Januar 2025.

Während Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich um 1,3 % teurer waren, lagen die Preise für Verbrauchsgüter 3,2 % über denen von Februar 2024. Insbesondere stiegen die Preise für exportierte Süßwaren ohne Dauerbackwaren (+40,6 %), darunter vor allem für Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver (+95,5 %). Die Preise für exportierten Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) lagen 40,2 % über denen von Februar 2024. Butter und andere Fettstoffe aus Milch waren 35,7 % teurer als ein Jahr zuvor.

Für exportierte landwirtschaftliche Güter musste 9,1 % mehr bezahlt werden als im Februar 2024 (+2,1 % gegenüber Januar 2025).

Energieexporte waren um 17,1 % teurer als im Vorjahresmonat und um 3,3 % im Vergleich zu Januar 2025. Unter anderem lagen die Erdgaspreise mit +35,0 % über denen des Vorjahresmonats (+4,9 % gegenüber Januar 2025), Mineralölerzeugnisse waren dagegen 7,5 % billiger als im Vorjahr und 0,8 % preiswerter als im Vormonat.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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