Merkblatt zur Transaktionsmatrix § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO)

Das BMF hat das Merkblatt zur Transaktionsmatrix i. S. d. § 90 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 AO veröffentlicht (Az. IV B 3 – S 0225/00019/004/009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S 0225/00019/004/009 vom 02.04.2025

Mit dem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (sog. Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG IV, BGBl. 2024 I Nr. 323) wurden die Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreiszwecke in § 90 Abs. 3 und 4 AO angepasst und neu strukturiert. In § 90 Abs. 3 AO sind die einzelnen Aufzeichnungspflichten (Transaktionsmatrix, Sachverhaltsdokumentation und Angemessenheitsdokumentation) numerisch untergliedert. Ein neuer Bestandteil der Aufzeichnungen ist die Transaktionsmatrix (§ 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO), die in der Betriebsprüfungspraxis bereits teilweise zur Anwendung kam.

Die Transaktionsmatrix ist eine strukturierte, tabellarische Übersicht, die relevante Informationen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten enthält. Sie unterstützt insbesondere die risikoorientierte Fall- und Prüffeldauswahl im Rahmen von Außenprüfungen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Online-Apotheke scheitert vor Gericht mit Unterlassungsantrag gegen örtlichen Apotheker

Das LG München II hat den Antrag einer in den Niederlanden ansässigen Online-Apotheke gegen den Inhaber einer Apotheke aus dem Isarwinkel auf Unterlassung bestimmter Äußerungen, die dieser im Lokalteil einer überregionalen Zeitung veröffentlichten Interview getätigt hatte, zurückgewiesen (Az. 2 HK O 627/25).

LG München II, Pressemitteilung vom 02.04.2025 zum Beschluss 2 HK O 627/25 vom 20.03.2025 (nrkr)

Die 2. Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht München II hat mit Beschluss vom 20. März 2025 den Antrag einer in den Niederlanden ansässigen Online-Apotheke gegen den Inhaber einer Apotheke aus dem Isarwinkel auf Unterlassung bestimmter Äußerungen, die dieser im Lokalteil einer überregionalen Zeitung veröffentlichten Interview getätigt hatte, zurückgewiesen. Gegenständlich waren Aussagen zu behaupteten Unterschieden zwischen Online-Apotheken und örtlichen Apotheken hinsichtlich deren Kostenstruktur, unterschiedliche Steuerbelastungen und der Beratung von Kunden.

So wurde der Antragsgegner unter anderem mit den Aussagen zitiert, dass „der Onlinehandel ja ganz viele Posten, für die wir Händler vor Ort hohe Ausgaben haben, gar nicht“ habe. Ein Beispiel sei die Gewerbesteuer. „Dazu sitzen die Online-Apotheken in Holland, da fallen dann schon mal die 19 Prozent Mehrwertsteuer weg. Wie sollen wir da mithalten?“ Online-Apotheken seien Schmarotzer unseres Steuersystems, es gebe „keine Beratung mehr und keinen Apotheker, der nochmal drüberschaut, ob sich das Medikament mit den anderen verträgt, oder erwähnt, dass die Tablette zu teilen ist – manche können nämlich nicht geteilt werden, und so weiter.“

Das Gericht hat für das Interview im Lokalteil der Zeitung bereits das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 UWG verneint.

Darüber hinaus habe die Antragstellerin aber auch gar nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr angegriffenen Tatsachenbehauptungen falsch seien. Tatsächlich sei der Mehrwertsteuersatz auf Arzneimittel in Deutschland 19 %, in den Niederlanden 9 %. Auch gebe es im niederländischen Recht keine Gewerbesteuer. Die vom Antragsgegner in dem Interview dargestellten Vorteile einer aktiven persönlichen Ansprache in der Apotheke würden darüber hinaus auf der Hand liegen. Der getätigte Ausdruck „Schmarotzer“ sei schließlich im Zusammenhang des Interviews zu sehen und weise auf die Nachteile niedergelassener Apotheker hin, welche mit Versandapotheken nicht mithalten könnten, da die niedergelassenen Apotheker stärker belastet seien als Versandapotheken. Mit dem Ausdruck sei grundsätzlich jemand gemeint, der sich eigennützig und rücksichtslos auf Kosten anderer bereichert. Da es, im Gesamtzusammenhang gesehen, dem Antragsgegner vorrangig um eine Auseinandersetzung in der Sache gegangen sei, sei dieser Begriff als polemische Zuspitzung von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen.

Die Entscheidung (Az. 2 HK O 627/25) ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München II

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Corona-Soforthilfe durfte nicht für Personalkosten verwendet werden

Unternehmen und Soloselbstständige müssen Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe von Frühjahr 2020 zurückzahlen, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten ist. So der BayVGH (Az. 21 ZB 24.514).

BayVGH, Pressemitteilung vom 02.04.2025 zum Beschluss 21 ZB 24.514 vom 27.03.2025

Unternehmen und Soloselbstständige müssen Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe von Frühjahr 2020 zurückzahlen, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten ist. Denn ein solcher Engpass war Förderzweck und damit Voraussetzung für die Gewährung. Dies ergibt sich aus den maßgeblichen Förderrichtlinien, die der bayerischen Corona-Soforthilfe zugrunde lagen. Nach diesen Förderrichtlinien können für die Feststellung eines Liquiditätsengpasses nur der Sach- und Finanzaufwand, aber nicht die Personalkosten berücksichtigt werden.

Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichthofs (BayVGH) mit einem nun bekanntgegebenen Beschluss vom 27. März 2025 entschieden.

Dem Kläger, einem Friseur, wurden auf seinen Antrag im Frühjahr 2020 insgesamt 9.000 Euro Corona-Soforthilfe ausgezahlt. Nachdem sich später herausstellte, dass beim Kläger entgegen des Förderzwecks kein Liquiditätsengpass eingetreten war, forderte die Regierung von Mittelfranken das Geld vom Kläger zurück. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach ab.

Der BayVGH bestätigte nun diese Entscheidung: Die damalige Gewährung von Corona-Soforthilfen erfolgte zweckgebunden und ausschließlich für die Bewältigung existenzbedrohender wirtschaftlicher Schwierigkeiten infolge von durch die Corona-Pandemie bedingten Liquiditätsengpässen. Ein solcher Engpass lag vor, wenn die geschäftlichen Einnahmen pandemiebedingt voraussichtlich nicht ausreichten, um in den folgenden drei Monaten den Sach- und Finanzaufwand zu decken. Dass auch Personalkosten erfasst sein sollten, sei den maßgeblichen Förderrichtlinien nicht zu entnehmen. Es habe im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch keine davon abweichende Förderpraxis gegeben. Die Regierung von Mittelfranken habe von Anfang an Personalkosten nicht berücksichtigt. Sollten einzelne Anträge, die Personalkosten auswiesen, bewilligt worden sein, führe dies nicht zu einer anspruchsbegründenden Verwaltungspraxis. Nichts Anderes ergebe sich aus dem Förderzweck: Durch eine Sicherung der Existenz von Betrieben würden auch Arbeitsplätze erhalten werden. Hinsichtlich der Personalkosten (d. h. der Gehälter sowie Sozialversicherungsbeiträge) habe der Arbeitgeber, sofern möglich, Kurzarbeit anmelden müssen, wenn das Personal nicht beschäftigt werden konnte.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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FG Baden-Württemberg lehnt die Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid ab

Das FG Baden-Württemberg hat zur Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid eine Zusammenfassung veröffentlicht (Az. 8 V 250/25, 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.04.2025

Der 8. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20. März 2025 mit dem Aktenzeichen 8 V 250/25 einen mittels Musterschreiben gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheides abgelehnt. Die Entscheidung, die auch den Inhalt des im Internet erhältlichen Musterschreibens wiedergibt, wird veröffentlicht und ist unter https://www.landesrecht-bw.de kostenfrei abrufbar.

Im Streitfall hatte ein Antragsteller Aussetzung der Vollziehung beantragt. In dem von ihm hierfür verwendeten Musterschreiben wurden erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG) geltend gemacht.

Das Gericht legte dar, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Gesetzes, nur dann Erfolg haben kann, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das öffentliche Interesse der Gemeinde an einer geordneten Haushaltsführung überwiegt. Das sei im Streitfall nicht feststellbar. Die Grundsteuer sei eine wesentliche Finanzierungsquelle der Kommune, die sie für wichtige Felder der Daseinsfürsorge ihrer Einwohner benötige. Würde dem Antragsteller und in der Folge in allen derzeit bei den Finanzämtern anhängigen ruhenden Verfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt, so würde der Kommune eine wesentliche Finanzierungsquelle abgeschnitten. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass die Zahlung der Grundsteuer zu einem irreparablen Nachteil zulasten des Antragstellers führen oder gar seine materielle Existenzgrundlage bedrohen würde.

Zusätzlich führte das Gericht an, dass es den Antrag auch deshalb ablehne, weil es keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG habe und verwies auf seine Entscheidungen vom 11. Juni 2024 (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 – kostenfrei abrufbar unter https://www.landesrecht-bw.de). Die vom Senat zugelassenen Revisionen gegen diese Entscheidungen sind unter den Aktenzeichen II R 26/24 und II R 27/24 derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig.

Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg

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Einsichtsrechte von Bußgeldempfängern in Messunterlagen

Das OLG Frankfurt hat grundsätzlich ausgeführt, wie die Überprüfung eines vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes vom Betroffenen selbst oder dem Verteidiger erfolgen kann (Az. 2 Orbs 233/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.04.2025 zum Beschluss 2 Orbs 233/24 vom 04.02.2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit einer heute veröffentlichten Entscheidung grundsätzlich ausgeführt, wie die Überprüfung eines vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes vom Betroffenen selbst oder dem Verteidiger erfolgen kann. Die auf Überlassung der sog. Falldatei gerichtete Rechtsbeschwerde wurde verworfen.

Der Betroffene ist wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 27 km/h zu einem Bußgeld von 240 Euro verurteilt worden. Er fuhr am 4. Januar 2024 auf der A 643 in Fahrtrichtung Mainz statt der dort erlaubten 80 km/h nach Abzug der Toleranz 107 km/h. Sein Verteidiger begehrte im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Überlassung der sog. Falldatei durch die Zentrale Bußgeldstelle in Kassel.

Der 2. Strafsenat des OLG hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen. Die vom Verteidiger erhobene Rüge sei prozessual unzureichend erhoben worden und damit unzulässig. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat der Senat jedoch zum Anlass genommen, grundsätzlich zusammenzufassen, wie in Hessen die Betroffenen Einsicht in ihre sog. Falldatei erhalten können:

Die von den Messgeräten erzeugte digitale sog. Falldatei sei Ausgangspunkt aller Geschwindigkeitsvorwürfe mit zugelassener Messtechnik. Sie enthalte den amtlichen Messwert und das Messbild. Diese Falldatei sei verschlüsselt. Zu ihrer Auswertung bedürfe es eines zugelassenen Auswerteprogramms und der entsprechenden Schlüssel für die Entschlüsselung. Beides läge in Hessen bei der Zentralen Bußgeldstelle in Kassel vor.

Die Bußgeldbehörde habe vor Erlass eines Bußgelds grundsätzlich die Tragfähigkeit der Beweismittel zu prüfen. Dies mache sie, indem sie die digitale verschlüsselte Falldatei entschlüssele und mit dem zugelassenen Auswerteprogramm auswerte. Dadurch entstehen eine aus Messbild und Messwert bestehende lesbare Version. Der Messwert werde dem Objekt auf dem Messbild zugeordnet und so der notwendige Kontext zwischen der gefahrenen Geschwindigkeit (amtlicher Messwert) und dem Täterfahrzeug (Objekt) und dem verantwortlichen Fahrer hergestellt.

Die Auswertung der Falldatei müsse jederzeit von allen Verfahrensbeteiligten (Gericht, Staatsanwaltschaft, Betroffener, Verteidiger) zur Prüfung eigenständig wiederholt werden können. Deshalb müsse die Bußgeldstelle die dazu notwendigen Beweismittel (Falldatei) und die dazu notwendigen Hilfsmittel (zugelassenes Auswerteprogramm und Schlüssel) vorhalten. Der Messwert selbst sei indes technisch nicht rückführbar. Seine Richtigkeit werde deshalb durch das „standardisierte Messverfahren“ garantiert.

Der Betroffene eines Bußgeldbescheids könne auch ohne Verteidiger seine Rechte im Bußgeldverfahren selbst wahrnehmen und die Zuordnung des amtlichen Messwertes zu seinem Kraftfahrzeug und des Messbildes zu ihm als Fahrer anhand seiner Falldatei überprüfen. Dafür könne er entweder nach Terminvereinbarung bei der Bußgeldbehörde die unausgewertete Falldatei einsehen und mit dem dort vorgehaltenen Auswerteprogramm und Schlüssel eigenständig auswerten. Alternativ könne er die Übersendung einer ausgewerteten Falldatei – die lesbare Version – auf eigene Kosten beantragen. In diesem Fall müsse auf die Authentizität vertraut werden.

Dies gelte für den Verteidiger entsprechend. Die nicht ausgewertet Falldatei sei nicht Bestandteil der Verfahrensakte und damit von einem Akteneinsichtsgesuch nicht umfasst. Soweit der Verteidiger auf die „Bequemlichkeit“ für die Verteidigung verwiesen haben und den Wunsch nach einem „bestimmten Dateiformat“, seien dies keine gesetzlich anerkannten Kriterien.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Bundeskabinett: Nachhaltige Entwicklung gerecht gestalten

Das Bundeskabinett hat die Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beschlossen. Um die globalen Nachhaltigkeitsziele, die Sustainable Development Goals (SDG), bis 2030 zu erreichen, ist eine Verstärkung und Beschleunigung der bisherigen Anstrengungen erforderlich.

Bundesregierung, Mitteilung vom 02.04.2025

Das Bundeskabinett hat die Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie mit dem Titel „Transformation gemeinsam gerecht gestalten“ beschlossen. Sie ist der Fahrplan für eine nachhaltige Entwicklung in, mit und durch ganz Deutschland.

Das Bundeskabinett hat die Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) beschlossen. Sie steht unter dem Titel „Transformation gemeinsam gerecht gestalten”. Die nun beschlossene Version knüpft an die Strategie vom März 2021 an. Ihre Grundlage sind die Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen.

Über verschiedene Beteiligungsprozesse hatten auch Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, eigene Ideen einfließen zu lassen. Darüber hinaus fanden Fachgespräche mit Verbänden und wissenschaftlichen Einrichtungen statt, um die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie so lebensnah wie möglich zu gestalten.

Noch fünf Jahre, um Nachhaltigkeitsziele zu erreichen

Um die globalen Nachhaltigkeitsziele, die Sustainable Development Goals (SDG), bis 2030 zu erreichen, ist eine Verstärkung und Beschleunigung der bisherigen Anstrengungen erforderlich. So ist die Zahl der Hunger leidenden Menschen weltweit gestiegen, nicht zuletzt wegen der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine. Auch der Zugang aller zu sanitärer Grundversorgung ist noch nicht gewährleistet. Aus diesem Grund ist ein höheres Tempo auf nationaler und internationaler Ebene notwendig. Daran knüpft die neu aufgelegte Strategie an. Sie zielt auf eine Welt ohne Hunger, Armut und Diskriminierung.

Soziale Dimension von Nachhaltigkeit stärken

Ein besonderes Anliegen der DNS 2025 ist die soziale Dimension der Nachhaltigkeit. Dieser integrale Bestandteil der Agenda 2030 formuliert den Anspruch, niemanden zurückzulassen und Ungleichheiten abzubauen. Um Ungleichheiten abzubauen, müssen mehr Bildungschancen und faire Arbeitsbedingungen geschaffen werden, gleichzeitig müssen Diskriminierungen vermindert werden.

Soziale Gerechtigkeit erfordert, dass Bildungs- und Verdienstchancen nicht von der sozialen Herkunft abhängen. Geschlechtergleichheit und die soziale Teilhabe von Jugendlichen, älteren Menschen sowie Menschen mit Behinderungen sind für die Weiterentwicklung der DNS zentrale Anliegen.

Natürliche Lebensgrundlagen erhalten

Zur nachhaltigen Entwicklung gehört auch die Umwelt- und wirtschaftliche Dimension. Mit der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen – wie zum Beispiel ausreichend verfügbares und sauberes Wasser, gesunde Luft, fruchtbare Böden, ein stabiles Klima sowie widerstandsfähige Ökosysteme – bleiben auch die Voraussetzungen für menschliche Entwicklungschancen erhalten. Ziel ist daher ein treibhausgasneutrales, umweltgerechtes Deutschland mit einer intakten und vielfältigen Natur. Der Erhalt natürlicher Lebensgrundlagen und der Schutz des Klimas haben positiven Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung.

Transformationsbereiche und Hebel

Die vorgelegte Strategie legt den Fokus auf die sechs Transformationsbereiche, in denen großer Handlungsbedarf besteht, um die Ziele bis 2030 zu erreichen. Diese wurden bereits in der Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsstrategie von 2021 festgelegt:

  • Menschliches Wohlbefinden und Fähigkeiten, soziale Gerechtigkeit;
  • Energiewende und Klimaschutz;
  • Kreislaufwirtschaft;
  • Nachhaltiges Bauen und Verkehrswende;
  • Nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme;
  • Schadstofffreie Umwelt.

Daneben beschreibt sie das Regierungshandeln anhand von fünf Instrumenten, um die Ziele zu erreichen:

  • Gesellschaftliche Mobilisierung und Teilhabe;
  • Finanzen;
  • Internationale Verantwortung und Zusammenarbeit;
  • Forschung, Innovation und Digitalisierung;
  • Governance.

Bei allem Handeln berücksichtigt die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie auch grenzüberschreitende Auswirkungen des nationalen Handelns. Die Maßnahmen müssen so ausgestaltet sein, dass sie die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele in anderen Ländern nicht behindern.

Die Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie wird derzeit überarbeitet. Im Anschluss daran steht sie hier zur Verfügung.

Quelle: Bundesregierung

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LG Berlin II weist Klage eines Vaters auf Schadensersatz wegen Urlaub nach Geburt seines Kindes zurück

Das LG Berlin II hat die Klage eines Vaters gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen einer aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienstartzeit (Richtlinie EU 2019/1158 – Vereinbarkeitsrichtlinie) abgewiesen (Az. 26 O 133/24).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 01.04.2025 zum Urteil 26 O 133/24 vom 01.04.2025 (nrkr)

Das Landgericht Berlin II hat in einem Urteil vom heutigen Tage die Klage eines Vaters gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen einer aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienstartzeit (Richtlinie EU 2019/1158 – Vereinbarkeitsrichtlinie) abgewiesen.

Laut Begründung des Gerichts seien die bestehenden Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld ausreichend, um der Umsetzungspflicht in deutsches Recht nachzukommen. Die Vereinbarkeitsrichtlinie sehe vor, dass bereits bestehende Regelungen zu Elternurlaub etc. bei der Frage der Umsetzung berücksichtigt werden könnten (vgl. Art. 20 Abs. 6). Auch könne eine nationale Regelung weitergeführt werden, soweit während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65 % des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gewährt wird (vgl. Art. 20 Abs. 7). Dies sei in Deutschland der Fall. Väter könnten bereits nach jetziger Rechtslage für bis zu sieben Monate Elterngeld beziehen und auch für nur zwei Wochen Elternzeit beantragen. Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt mit Anspruch auf Bezahlung sei daher zur Erfüllung der Umsetzungspflicht nicht erforderlich.

Der klagende Vater hatte nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub genommen. Seiner Auffassung nach hätte ihm aber ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub bzw. wegen der aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der Richtlinie ein entsprechender Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Die bereits geregelte Elternzeit habe eine andere Zweckbestimmung und sei daher kein Ersatz für den Vaterschaftsurlaub. Die Beklagte hatte auf die bestehenden Regelungen verwiesen und hält diese für ausreichend.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Berlin II

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Ergänzung der Berufskrankheitenliste

Der von der Bundesregierung beschlossenen Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung um drei weitere Berufskrankheiten hat der Bundesrat zugestimmt. Die Verordnung trat am 1. April 2025 in Kraft. Hierauf weist das BMAS hin.

BMAS, Mitteilung vom 01.04.2025

BKV-Änderungsverordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft

Der von der Bundesregierung beschlossenen Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung um drei weitere Berufskrankheiten hat der Bundesrat am 14. Februar 2025 zugestimmt. Die Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft. Dabei handelt es sich um folgende Erkrankungen:

  • Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung;
  • chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub;
  • Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern.

Mit der Erweiterung der Liste der Berufskrankheiten wird Rechtssicherheit über die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen der Erkrankungen geschaffen. Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Um den Zeitraum zwischen der jeweiligen wissenschaftlichen Empfehlung des ÄSVB und dem Inkrafttreten der Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung zu überbrücken, konnten die Erkrankungen bislang als sogenannte „Wie-Berufskrankheiten“ nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch anerkannt werden.

Betroffenen stehen sowohl bei „Wie-Berufskrankheiten“ als auch bei Berufskrankheiten, die in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen wurden, die gleichen Leistungen zu. Dabei handelt es sich z. B. um den Anspruch auf Heilbehandlung und Rehabilitation durch die gesetzliche Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.

Ärztinnen und Ärzte haben bei Verdacht auf eine der jeweiligen Krankheiten eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu erstatten. Auch die Betroffenen können sich jederzeit dort melden.

Die Aufnahme der Erkrankung „Parkinson-Syndrom durch Pestizide“ in die Berufskrankheiten-Verordnung ist aktuell noch nicht möglich, weil der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten hierzu noch Rückfragen klärt. Da auch diese Erkrankung bereits als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann, führt dies nicht zu Nachteilen für die Betroffenen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Beschäftigte nutzen KI – auch ohne betriebliche Einführung

In Deutschland nutzt bereits mehr als die Hälfte der Beschäftigten künstliche Intelligenz (KI) am Arbeitsplatz – allerdings werden KI-Anwendungen mehrheitlich nicht vom Arbeitgeber eingeführt, sondern lt. einer ZEW-Studie informell genutzt.

ZEW, Pressemitteilung vom 01.04.2025

ZEW-Studie für Bundesarbeitsministerium untersucht Digitalisierung in der Arbeitswelt

In Deutschland nutzt bereits mehr als die Hälfte der Beschäftigten künstliche Intelligenz (KI) am Arbeitsplatz – allerdings werden KI-Anwendungen mehrheitlich nicht vom Arbeitgeber eingeführt, sondern informell genutzt. Das zeigt, dass Beschäftigte KI als eine Form der Unterstützung wahrnehmen, aber auch, dass Betriebe bei der Einführung dieser Technologie der tatsächlichen und gewünschten Nutzung durch ihre Beschäftigten hinterherhinken. Zu diesem Ergebnis kommt der Bericht zur Befragung „Digitalisierung und Wandel der Beschäftigung (DiWaBe 2.0)“, der unter anderem vom ZEW Mannheim im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellt wurde.

„Die Mehrheit der Beschäftigten möchte gerne KI nutzen und tut dies bereits, auch wenn sie nicht durch den Betrieb eingeführt wurde. Vor allem die Veröffentlichung generativer KI wie ChatGPT spielt bei der Verbreitung von KI im beruflichen Kontext eine große Rolle“, erklärt Oliver Schlenker, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Arbeitsmärkte und Sozialversicherungen“ und Ko-Autor der Studie.

KI-Nutzung ungleich verteilt

Mehr als 60 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland verwendet KI am Arbeitsplatz. Die KI-Nutzung hängt dabei stark von Bildung, Beruf, Alter und Geschlecht ab. „Typische KI-Nutzer sind tendenziell jünger, eher männlich, deutlich höher qualifiziert und eher im privaten Sektor, in der IT und wissenschaftsnahen Berufen tätig“, fasst Schlenker zusammen. „So verwendet nur knapp ein Drittel der Beschäftigten ohne Bildungsabschluss KI, während dieser Anteil bei Beschäftigten mit Hochschul-, Meister- oder Technikerabschluss fast 80 Prozent beträgt.“

Komplexere Tätigkeitsanforderungen und mehr Autonomie

Dr. Eduard Brüll, ebenfalls Ko-Autor aus demselben Forschungsbereich, ergänzt: „Auch unter Berücksichtigung demografischer und beruflicher Merkmale gibt es große Unterschiede im Zusammenhang mit der KI-Nutzung. So berichten Beschäftigte, die zunehmend KI verwenden, im Vergleich zu Personen die sie nicht nutzen, über komplexere Tätigkeitsanforderungen und über einen höheren Termin- und Leistungsdruck. Zudem beschleicht sie häufiger das Gefühl, die anfallende Informationsmenge nicht bewältigen zu können. Gleichzeitig erwähnen Sie jedoch auch eine höhere Arbeitsautonomie, etwa in Form einer größeren Entscheidungsfreiheit bei der Wahl neuer Aufgaben, sowie das ähnlich häufige Auftreten gesundheitlicher Probleme und Burnout-Symptome.“

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IESBA Code of Ethics: Konsultation des IESBA zum Thema kollektive Anlageinstrumente und Pensionsfonds

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat eine Konsultation zum Thema kollektive Anlageinstrumente und Pensionsfonds gestartet (Consultation Paper Collective Investment Vehicles and Pension Funds). Lt. WPK sind Stellungnahmen bis zum 30. Juni 2025 erbeten.

WPK, Mitteilung vom 01.04.2025

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat eine Konsultation zum Thema kollektive Anlageinstrumente und Pensionsfonds gestartet (Consultation Paper Collective Investment Vehicles and Pension Funds). Stellungnahmen sind bis zum 30. Juni 2025 erbeten.

Das Ziel besteht in der Klärung der Frage, ob die Unabhängigkeitsvorschriften des IESBA Code of Ethics (Code) auch mit Blick auf Abschlussprüfungen von kollektiven Anlageinstrumenten und Pensionsfonds (Investitionsvorhaben) robust und zweckmäßig sind.

Hintergrund dieser Untersuchung ist, dass kollektive Anlageinstrumente und Pensionsfonds es den Anlegern ermöglichen, ihre Mittel zu bündeln und sich bei Funktionen, die in konventionellen Unternehmensstrukturen üblicherweise intern verwaltet werden, häufig auf externe Parteien (Connected Parties) zu verlassen. Diese Struktur führt zu besonderen Beziehungen, die im Konsultationspapier dargestellt und geprüft werden, um sicherzustellen, dass alle Gefahren für die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers erkannt und angemessen behandelt werden.

Schwerpunkte der Konsultation

Zu den Schwerpunkten des Konsultationspapiers gehören

  • die Definition des Begriffs „verbundenes Unternehmen“ (Related Entity) im Code und seine Anwendbarkeit auf Prüfungen der oben genannten Investitionsvorhaben;
  • die verbundenen Parteien (Connected Parties), die bei der Beurteilung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in Bezug auf die Prüfung der oben genannten Investitionsvorhaben berücksichtigt werden sollten;
  • die Anwendung des Rahmenkonzepts (Conceptual Framework) des Codes bei der Beurteilung von Gefährdungen der Unabhängigkeit, die sich aus Interessen, Beziehungen oder Umständen zwischen dem Prüfer der oben genannten Investitionsvorhaben und verbundenen Parteien ergeben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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