Rechnungslegungstaxonomie 2025 der IFRS-Foundation

Am 27. März 2025 hat die IFRS Foundation die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2025 veröffentlicht. Die WPK stellt die Änderungen gegenüber 2024 dar.

WPK, Mitteilung vom 01.04.2025

Am 27. März 2025 hat die IFRS Foundation die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2025 veröffentlicht. Es handelt es sich um eine Übersetzung der IFRS in die Unternehmensberichterstattungssprache XBRL (eXtensible Business Reporting Language).

Die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie ermöglicht die digitale Berichterstattung über Finanzinformationen, die gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards erstellt wurden. Ersteller können die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie verwenden, um Angaben zu kennzeichnen, sodass ihre Informationen für Anleger in digitaler Form leicht zugänglich sind.

Die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2025 basiert auf den IFRS-Rechnungslegungsstandards zum 1. Januar 2025, einschließlich der veröffentlichten, aber noch nicht in Kraft getretenen Standards.

Änderungen gegenüber 2024

Änderungen gegenüber der Taxonomie 2024 ergeben sich in den Punkten

  • neue Darstellungs- und Offenlegungsanforderungen, die in IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss eingeführt wurden,
  • Verträge über naturabhängige Stromversorgung (Contracts Referencing Nature-dependent Electricity) und
  • IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben, Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten und Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards – Band 11.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Nachhaltigkeit- und Sorgfaltspflichten: Abgeordnete stimmen für Eilverfahren

Das EU-Parlament wird am 03.04.2025 entscheiden, ob neue Anforderungen der Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten aufgeschoben werden.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 01.04.2025

Das Parlament wird somit am Donnerstag (03.04.2025) entscheiden, ob neue Anforderungen der Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten aufgeschoben werden.

Mit 427 Ja-Stimmen, 221 Nein-Stimmen und 14 Enthaltungen stimmten die Abgeordneten am Dienstag für eine beschleunigte Behandlung des Vorschlags über die Verschiebung der Einführung von Maßnahmen zur Sozial- und Umweltberichterstattung sowie zur Sorgfaltspflicht.

Der Vorschlag, über den am Donnerstag abgestimmt werden soll, sieht eine Verschiebung des Inkrafttretens von Sozial- und Umweltberichterstattung um zwei Jahre für kleinere und mittlere Unternehmen vor, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.

Im Rahmen der Abstimmung am Donnerstag werden die Abgeordneten auch darüber entscheiden, ob die Anwendung von Sorgfaltspflichten für Unternehmen und ihre Geschäftspartner verschoben werden.

Nächste Schritte

Der Rat der EU, in dem die Minister der Mitgliedstaaten vertreten sind, hat den Vorschlag der Kommission zur aufgeschobenen Anwendung ohne Änderungen angenommen. Wenn die Abgeordneten des Europäischen Parlaments diesen Text am Donnerstag billigen, müssten die Vorschriften nur noch vom Rat formell genehmigt werden, um in Kraft zu treten.

Hintergrund

Am 26. Februar 2025 legte die Europäische Kommission das Vereinfachungspaket „Omnibus I“ vor. Es umfasst unter anderem eine Richtlinie zur Verschiebung der Anwendung der Vorschriften zur Sorgfaltspflicht und zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, über die die Abgeordneten am Donnerstag abstimmen werden, sowie eine weitere Richtlinie zur Änderung des Umfangs und des Inhalts sowohl der Sorgfaltspflichtvorschriften als auch der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Arbeit an der zweiten der beiden Richtlinien wird nun im Rechtsausschuss des Parlaments beginnen.

Quelle: Europäisches Parlament

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Carried Interest aus vermögensverwaltendem US-Fonds

Das FG Schleswig-Holstein entschied über die abkommensrechtliche Qualifikation des Zusätzlichen Gewinnanteils (sog. Carried Interest), den ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter einer nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware errichteten Limited Liability Company mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in den USA (= Klägerin) erhalten hat (Az. 3 K 37/22).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.04.2025 zum Urteil 3 K 37/22 vom 08.10.2024 (nrkr – BFH-Az.: I R 24/24)

Das Besteuerungsrecht für einen Carried Interest (d. h. für einen zusätzlichen kapitaldisproportionalen Gewinnanteil) steht dem Ansässigkeitsstaat entweder nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA oder nach Art. 13 Abs. 5 DBA-USA zu, wenn sich entsprechende Zuflüsse als Einkünfte aus Vermögensverwaltung und nicht als Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit darstellen.

Mit Urteil vom 08. Oktober 2024 (Az. 3 K 37/22, veröffentlicht u. a. in EFG 2025, 389) entschied der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die abkommensrechtliche Qualifikation des Zusätzlichen Gewinnanteils (sog. Carried Interest), den ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter (= Beigeladener) einer nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware errichteten Limited Liability Company mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in den USA (= Klägerin) erhalten hat.

Der Unternehmensgegenstand der Klägerin bestand im Wesentlichen in der Beteiligung an weiteren Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand hauptsächlich im Erwerb, im Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bestand. An der Klägerin waren ausschließlich natürliche Personen beteiligt, die in den Jahren 2006 bis 2011 teilweise in den USA und teilweise in Deutschland wohnhaft waren und nach dem DBA-USA dort als ansässig galten. Der Beigeladene war deutscher Staatsbürger und war einer der in Deutschland wohnhaften und dort – unstreitig zwischen den Beteiligten – als nach DBA-USA ansässig geltenden Gesellschafter.

Die proportionale Gewinnbeteiligung der Klägerin und des Beigeladenen war zwischen den Beteiligten unstreitig. Zusätzlich erhielt die Klägerin einen Gewinn-Vorab (nachfolgend „Zusätzlicher Gewinnanteil“ bzw. „Carried Interest“) von den beteiligten Gesellschaften. Der Carried Interest wurde der Klägerin im Hinblick auf ihren ideellen Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks eingeräumt, der insbesondere in der Suche und Identifikation von Investitionsmöglichkeiten für die Fonds-Gesellschaften bestand. Dieser ideelle Beitrag wurde faktisch durch die Gesellschafter der Klägerin erbracht, die angesichts dessen am Carried Interest beteiligt wurden. Die Höhe ihres Anteils richtete sich nach dem Umfang und der Bedeutung des jeweiligen Beitrages der Gesellschafter für den ideellen Gesellschafterbeitrag der Klägerin bei den beteiligten Gesellschaften. Der Gesellschaftsvertrag sah mit der Gewährung des Zusätzlichen Gewinnanteils – zwischen den Beteiligten unstreitig – eine Gewinnverteilungsabrede (und nicht eine Tätigkeitsvergütung) vor. Die steuerliche Anerkennung war zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig.

Nach Auffassung der Beteiligten handelte es sich bei der Klägerin aus deutscher steuerlicher Sicht nach dem hierfür maßgeblichen sog. Rechtstypenvergleich um eine Personengesellschaft. Aus deutscher steuerlicher Sicht war die Klägerin zudem – nach unstreitiger Auffassung zwischen den Beteiligten – lediglich vermögensverwaltend und nicht gewerblich tätig. Zwischen den Beteiligten war weiter unstreitig, dass der Beigeladene als inländischer Gesellschafter seinen ideellen Gesellschafterbeitrag tatsächlich nur in den USA erbracht hatte. Seit seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahr 2006 unterhielten weder die Klägerin noch der Beigeladene eine inländische Betriebsstätte. Die Klägerin und der Beigeladene verzichteten im Rahmen des Einspruchsverfahrens für das Jahr 2011 auf eine mögliche Anrechnung bzw. den Abzug einer ausländischen Steuer. Die Höhe der Gesamteinkünfte der Klägerin sowie die Gewinnverteilung auf die einzelnen Gesellschafter war zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Klägerin war der Auffassung, dass der Zusätzliche Gewinnanteil unter Art. 7 Abs. 7 DBA-USA falle – mit der Folge, dass insoweit der USA das Besteuerungsrecht zustehe und die Einkünfte in Deutschland nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA-USA steuerfrei und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen seien. Dem ist der 3. Senat des Finanzgerichts nicht gefolgt; er hat die Klage abgewiesen. Dabei hat er sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei den Einkünften aus dem Zusätzlichen Gewinnanteil zwar um selbstständige Einkünfte gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG handele, diese nationale Fiktion jedoch nicht dergestalt auf das Abkommensrecht durchschlage, dass diese Einkünfte stets „Gewerbliche Gewinne“ i. S. von Art. 7 Abs. 1, Abs. 7 DBA-USA darstellten. Es handele es sich bei dem Zusätzlichen Gewinnanteil (Carried Interest) originär um Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. BFH vom 16.04.2024 VIII R 3/21, BStBl II 2024 S. 902). Die von der Rechtsprechung zur „gewerbliche Prägung“ gem. § 15 Abs. 3 EStG aufgestellten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2010 I R 81/09, BFHE 229, 252, BStBl II 2014 S. 754) seien vorliegend auch auf selbstständige Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG übertragbar. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem Zusätzlichen Gewinnanteil habe somit der Ansässigkeitsstaat – hier Deutschland – entweder gem. Art. 21 Abs. 1 DBA-USA oder gem. Art. 13 Abs. 5 DBA-USA.

Gegen die Entscheidung wurde die vom 3. Senat des Finanzgerichts zugelassene Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 24/24 geführt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2025

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Zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Trustvermögen aus Guernsey

Das FG Schleswig-Holstein hat im zweiten Rechtsgang über die Frage entschieden, ob die in einem anglo-amerikanischen Trust befindliche Vermögensmasse nach dem Tod einer der Trust-Errichter:innen in deren Nachlass fällt und infolgedessen erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen ist (Az. 3 K 41/17).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.04.2025 zum Urteil 3 K 41/17 vom 10.10.2024 (rkr)

Ist ein anglo-amerikanischer Trust nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften (hier: Recht von Guernsey) wirksam gegründet worden und hat der Errichter sich keine Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, aufgrund derer er über das im Trust befindliche Vermögen tatsächlich weiterhin frei verfügen kann, ist die im Trust befindliche Vermögensmasse rechtlich als selbstständig (intransparent) anzusehen und fällt beim Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass. Erbschaftsteuer ist insoweit nicht zu erheben.

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az. 3 K 41/17) im zweiten Rechtsgang über die Frage entschieden, ob die in einem (im Jahr 1997 errichteten) anglo-amerikanischen Trust befindliche Vermögensmasse nach dem Tod einer der Trust-Errichter:innen in deren Nachlass fällt und infolgedessen erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen ist. Der 3. Senat hat die Frage verneint.

Der Trust war im konkreten Fall nach dem Recht von Guernsey errichtet worden. Zu prüfen hatte der 3. Senat insbesondere, ob sich die Errichter:innen an dem im Trust befindlichen Vermögen derart weitreichende Herrschaftsbefugnisse vorbehalten hatten, dass die Vermögensmasse ihnen gegenüber über das Vermögen tatsächlich nicht frei verfügen konnte, sodass die im Trust befindliche Vermögensmasse als unselbstständig (transparent) gelten musste und damit in den Nachlass fiel. Hierfür war zunächst die nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu beurteilende, vom Erbstatut zu unterscheidende und kollisionsrechtlich gesondert anzuknüpfende Vorfrage zu klären, welches Recht die Rechtsverhältnisse der Vermögensmasse bestimmte. Hierzu hatte der 3. Senat ein umfangreiches Rechtsgutachten u. a. zu der Frage des maßgeblichen Truststatuts sowie zu der weiteren Frage eingeholt, ob die Errichter:innen sich schädliche Herrschaftsbefugnisse vorbehalten hatten. Dies verneinte das Rechtsgutachten. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Trust nach dem insoweit maßgeblichen Recht von Guernsey wirksam gegründet sei und sich weder aus der Gründungsurkunde noch aus einem sog. Memorandum of Wishes schädliche Herrschaftsbefugnisse der Errichter:innen ergäben.

Dem hat sich der 3. Senat des Finanzgerichts angeschlossen und der Klage im Ergebnis stattgegeben. Tatsächliche Herrschaftsbefugnisse ergäben sich nach Ansicht des Senats – zumindest ohne Weiteres – auch nicht daraus, dass die vermögensverwaltenden „trustees“ den Anfragen der Errichter:innen ausnahmslos gefolgt seien. Es fehlten ferner hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Hauptzweck der Trustgründung eine Steuerhinterziehung gewesen sei, sodass dem Trust auch nicht unter Berücksichtigung des ordre public (Art. 6 EGBGB) die Anerkennung zu versagt werden könne. Es handele sich bei dem im Trust befindlichen Vermögen folglich um eine intransparente Vermögensmasse, die nicht in den Nachlass falle.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2025

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Verfallene Prepaid-Guthaben aus Mobilfunkverträgen sind umsatzsteuerliches Entgelt

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass Restguthaben aus Prepaid-Verträgen, die endgültig beim (Mobilfunk-)Provider verbleiben, bei diesem ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für von ihm während der Laufzeit des Prepaid-Vertrages gegenüber seinen Kunden erbrachte Leistungen darstellen (Az. 4 K 26/22).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.04.2025 zum Urteil 4 K 26/22 vom 17.09.2024 (nrkr – BFH-Az.: V R 20/24)

Mit Urteil vom 17. September 2024 (Az. 4 K 26/22) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass Restguthaben aus Prepaid-Verträgen, die endgültig beim (Mobilfunk-)Provider verbleiben, bei diesem ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für von ihm während der Laufzeit des Prepaid-Vertrages gegenüber seinen Kunden erbrachte Leistungen darstellen.

Die Klägerin vermarktete über eine Organgesellschaft (A) Mobilfunkdienste mehrerer Netzbetreiber u. a. durch den Verkauf wiederaufladbarer Prepaid-Karten. Dabei wurden den Kunden lediglich von ihnen tatsächlich in Anspruch genommene Einzelleistungen der A oder dritter Fremdanbieter nach zuvor im einzelnen vereinbarten Preisen berechnet. Verblieben nach Auslaufen der Prepaid-Verträge Restguthaben der Kunden, konnten diese sie von A zurückfordern. Häufig ließen Kunden ihre Guthaben jedoch verfallen, sodass die Beträge endgültig bei A verblieben. Im vorliegenden Verfahren war die Frage zu klären, ob es sich bei diesen Beträgen um umsatzsteuerpflichtige Entgelte handelte.

Die Klägerin hatte das in erster Linie mit der Begründung in Abrede gestellt, dass die Leistungen der A (Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur für Telekommunikationsdienstleistungen) gegenüber ihren Kunden im Zeitpunkt der Leistungserbringung unentgeltlich erfolgt sei. Denn bepreist seien lediglich die von A oder aber von den Drittanbietern jeweils erbrachten konkreten (Telekommunikations-)Dienstleistungen gewesen, die die Kunden auf der Grundlage der (unentgeltlich) zur Verfügung gestellten Infrastruktur hätten einkaufen können. Da den Restguthaben keine Leistung gegenüberstehe, handele es sich bei deren Verfall um einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang. Für das Streitjahr 2022 seien zudem § 3 Abs. 13 Satz 1, Abs. 15 UStG in der ab dem 1. Januar 2019 gültigen Fassung zu beachten, die zur Umsetzung der EU-Richtlinie vom 27. Juni 2016 2016/1065 (Abl. L 177 – sog. Gutschein-Richtlinie) eingeführt worden seien. Die vorliegende Konstellation entspreche nämlich derjenigen, die bei nicht eingelösten Mehrzweckgutscheinen bestehe, deren Verfall ebenfalls kein steuerbares Entgelt darstelle. Denn bei den Prepaid-Guthaben handele es sich um nichts anderes als elektronische Mehrzweckgutscheine.

Dieser Sichtweise ist der 4. Senat des Finanzgerichts nicht gefolgt, er hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der 4. Senat des Finanzgerichts sich maßgeblich auf das BFH-Urteil XI R 4/17 vom 10. April 2019 (BFHE 264, 382, BStBl II 2019 S. 635) bezogen, in dem der Bundesfinanzhof über eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation zu entscheiden hatte. Die verfallenen Guthaben seien als Entgelt für die von A gegenüber ihren Kunden auf der Grundlage des Prepaid-Vertrages erbrachte(n) Leistung(en) in Gestalt der Ermöglichung der aktiven und insbesondere auch passiven (im Sinne einer mobilen Erreichbarkeit) Inanspruchnahme von Mobilfunkleistungen durch das Zurverfügungstellen der Netzinfrastruktur anzusehen. Denn für den Zufluss der Restguthaben sei ein anderer (Rechts-)Grund als der ehedem bestehende Prepaid-Vertrag nicht zu erkennen; wirtschaftlich komme der Guthabenverfall einer Überzahlung gleich. Der 4. Senat hielt insoweit eine Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 17 Abs. 1 UStG für möglich. Ergänzend wies er darauf hin, dass sich ein identisches Ergebnis auch auf der Grundlage des § 10 UStG begründen ließe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anwendung des § 3 Abs. 13 Satz 1, Abs. 15 UStG für das Streitjahr 2022 sah der 4. Senat nicht als gegeben an, auch eine entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht.

Die Klägerin hat gegen das Urteil die vom 4. Senat des Finanzgerichts zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 20/24 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2025

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Keine steuerbare Vermögensmehrung durch Unterschlagung oder Untreue

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass durch eine Untreue erlangte Einnahmen regelmäßig nicht als steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen sind – und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige die veruntreuten Gelder zunächst zum Zwecke der Bestechung weiterleitet, um dann absprachegemäß durch eine „Rückzahlung“ davon (teilweise) zu profitieren (Az. 4 K 84/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.04.2025 zum Urteil 4 K 84/23 vom 02.05.2024 (rkr)

Mit Urteil vom 2. Mai 2024 (Az. 4 K 84/23) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass durch eine Untreue erlangte Einnahmen regelmäßig nicht als steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen sind – und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige die veruntreuten Gelder zunächst zum Zwecke der Bestechung weiterleitet, um dann absprachegemäß durch eine „Rückzahlung“ davon (teilweise) zu profitieren.

Der Kläger hatte Zahlungen vom Geschäftskonto seines Arbeitgebers an einen Dritten veranlasst, um sicherzustellen, dass dieser sich für eine Auftragsvergabe an den Arbeitgeber des Klägers einsetzte. Dabei waren der Kläger und der Dritte übereingekommen, dass auch der Kläger von den Zahlungen aus dem Vermögen seines Arbeitgebers profitieren solle. Daher zahlte der Dritte einen Teil der von ihm bezogenen Zahlungen an den Kläger zu dessen privater Verwendung zurück. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass die „Rückzahlungen“ sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG darstellten.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Es führte aus, dass die vom Kläger und dem Dritten getroffene Unrechtsvereinbarung als eine im Vorfeld getroffene „Beuteteilungsabrede“ anzusehen sei, sodass die „Rückzahlung“ an den Kläger nicht als wirtschaftliche Gegenleistung für die von ihm veranlasste Überweisung an den Dritten angesehen werden könne, sondern lediglich als faktische Aufteilung der zu Unrecht aus dem Vermögen des Arbeitgebers des Klägers entnommenen Gelder. Es könne bei der steuerrechtlichen Beurteilung keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige zunächst selbst in den Besitz von veruntreuten Geldern gelange und diese sodann zum Zwecke der Bestechung weiterleite oder zunächst die Auszahlung an den Bestochenen veranlasse, um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2025

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Berufungsurteil: Gabelstapler im Baumarkt war keine Stolperfalle

Eine Frau erhält nach Stolpern über einen Gabelstapler im Baumarkt keinen Schadensersatz. Das entschied das LG Lübeck und bestätigte damit ein Urteil des AG Lübeck (Az. 14 S 68/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 01.04.2025 zum Urteil 14 S 68/23 vom 02.05.2024 (rkr)

Eine Frau erhält nach Stolpern über einen Gabelstapler im Baumarkt keinen Schadensersatz. Das entschied das Landgericht Lübeck kürzlich und bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Lübeck.

Was ist passiert?

Eine Frau stolperte in einem Baumarkt über einen im Gang abgestellten Gabelstapler und verletzte sich. Von dem Baumarktbetreiber verlangte sie Schadensersatz – der Gabelstapler habe eine Stolpergefahr dargestellt, weil die Zinken nicht vollständig auf den Boden abgesenkt gewesen seien. Der Baumarktbetreiber weigerte sich – der Gabelstapler und die Zinken seien gut sichtbar gewesen. Das Amtsgericht gab dem Baumarktbetreiber Recht und wies die Klage der Frau ab. Dagegen wehrte sich die Frau mittels Berufung an das Landgericht Lübeck.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck hat Schadensersatzansprüche der Frau ebenfalls verneint und die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das Landgericht prüfte im Einzelnen, wie ein Gabelstapler möglichst gefahrlos abgestellt sein muss. Wie so oft kommt es drauf an – die Gabel müsse gut sichtbar sein und möglichst nach unten auf den Boden gefahren werden, aber nicht auf voller Länge Bodenkontakt aufweisen.

Wie ist die Rechtslage?

Wer eine Gefahrenquelle schafft bzw. unterhält, muss Schäden für die Allgemeinheit vermeiden (sog. Verkehrssicherungspflicht). Die Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen hängen dabei vom Einzelfall ab.

Das Urteil vom 02.05.2024 (Az. 14 S 68/23, Az. des Amtsgerichts: 29 C 1331/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Eventim darf Ticketversicherung nicht manipulativ aufdrängen

Das OLG Bamberg hat dem Ticketanbieter Eventim untersagt, Käufern auf manipulative und irreführende Weise eine Ticketversicherung anzubieten (3 UKl 11/24 e). Damit gab das Gericht einer Klage des vzbv teilweise statt. Die Verbraucherschützer hatten dem Unternehmen vorgeworfen, Kunden durch die Gestaltung der Webseite unzulässig zu beeinflussen, um sie zum Abschluss der Versicherung zu drängen.

vzbv, Pressemitteilung vom 01.04.2025 zum Urteil 3 UKl 11/24 e des OLG Bamberg vom 05.02.2025 (nrkr)

vzbv-Klage gegen die CTS Eventim AG & Co. KGaA beim OLG Bamberg teilweise erfolgreich

  • Eventim bot Ticketkäufer:innen während des Bestellens wiederholt und nachdrücklich eine kostenpflichtige Ticketversicherung an
  • Um Eintrittskarten ohne Ticketversicherung zu bestellen, mussten Kund:innen auf die Schaltfläche „Ich trage das volle Risiko“ klicken
  • OLG Bamberg: Schwelle zur unzulässigen Beeinflussung wurde überschritten

Das Oberlandesgericht Bamberg hat dem Ticketanbieter Eventim untersagt, Käufern auf manipulative und irreführende Weise eine Ticketversicherung anzubieten. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) teilweise statt. Die Verbraucherschützer hatten dem Unternehmen vorgeworfen, Kund:innen durch die Gestaltung der Webseite unzulässig zu beeinflussen, um sie zum Abschluss der Versicherung zu drängen.

„Viele Unternehmen gestalten ihre Webseiten derart manipulativ, dass Verbraucher:innen zu Entscheidungen gedrängt werden, die sie sonst nicht treffen würden“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv.

„Solche, auch als Dark Pattern bezeichneten Designtricks sind in der EU durch den Digital Service Act verboten, aber im Netz immer noch ein ständiges Ärgernis. Wir werden auch weiterhin juristische Schritte gegen Anbieter prüfen, die manipulative Designs auf unzulässige Weise verwenden“

Ticketversicherung aufdringlich angepriesen

Wenn Verbraucher:innen Tickets auf eventim.de bestellen wollten, sprang ihnen im Warenkorb das Angebot einer kostenpflichtigen Ticketversicherung ins Auge – farblich deutlich hervorgehoben. Wer sich ohne Auswahl der Versicherung weiter zur Kasse klickte, kam jedoch nicht direkt dorthin.

Stattdessen ploppte ein Fenster auf, in dem Eventim erneut und nachdrücklich den Abschluss der Ticketversicherung empfahl, „um Ärger und Frust über ein verpasstes Event“ zu vermeiden. Erst nach einem Klick auf den Button „Ich trage das volle Risiko“ konnten die Tickets ohne Ticketversicherung bestellt werden. Gegen diese Vorgehensweise hatte der vzbv Unterlassungsklage erhoben.

Verstoß gegen Manipulationsverbot

Das Oberlandesgericht Bamberg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Eventim mit dem wiederholten Angebot der Ticketversicherung gegen den Digital Service Act der Europäischen Union und damit zugleich gegen das Wettbewerbsrecht verstieß. Demnach dürfen Anbieter ihre Webseiten nicht so konzipieren, dass Nutzerinnen und Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Entscheidungsfreiheit maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.

Genau das hatte Eventim im Streitfall nach Überzeugung des Gerichts getan. Eventim nutze die wiederholte Anfrage und die visuelle Gestaltung der Webseite dazu, um Nutzerinnen und Nutzer zum Abschluss der Ticketversicherung zu bewegen. Außerdem sei für die Ablehnung der Versicherung die Betätigung des Auswahlbuttons „Ich trage das volle Risiko“ nötig. In der Zusammenschau sei damit die Schwelle zur unzulässigen Beeinflussung überschritten. Es werde ein Szenario aufgebaut, das Angst vor einem Totalverlust des Kaufpreises erzeuge und bedrohend wirke.

Darüber hinaus werde der Eindruck erweckt, das Geld für nicht versicherte Eintrittskarten sei auf jeden Fall verloren, wenn ein Besuch der Veranstaltung scheitert – auch bei einer Absage des Konzerts durch den Veranstalter. Das widerspreche der Rechtslage und sei daher irreführend, so das Gericht.

Erstangebot der Versicherung war zulässig

Das Gericht lehnte hingegen den Antrag des vzbv ab, Eventim auch das erstmalige Angebot der Versicherung im Warenkorb zu untersagen. Das Angebot werde zwar herausgehoben präsentiert und falle stärker ins Auge als der Text zum gewählten Ticket. Es sei aber ohne großen Aufwand erkennbar, dass die Versicherung optional und keineswegs zwingend für den Kauf des Tickets erforderlich sei. Die Entscheidungsfreiheit der Nutzer werde dadurch nicht maßgeblich beeinträchtigt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V

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Commercial Courts können seit 01.04.2025 in internationalen Wirtschaftssachen entscheiden

Sog. Commercial Courts können ab dem 01.04.2025 in bedeutenden zivilrechtlichen Wirtschaftsstreitigkeiten entscheiden. Die Verfahren werden auf Englisch geführt. Damit soll Deutschland als Standort für internationale Wirtschaftssachen gestärkt werden. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 01.04.2025

Sog. Commercial Courts können ab dem 01.04.2025 in bedeutenden zivilrechtlichen Wirtschaftsstreitigkeiten entscheiden. Die Verfahren werden auf Englisch geführt. Damit soll Deutschland als Standort für internationale Wirtschaftssachen gestärkt werden.

Mit der im Oktober 2024 vom Bundestag beschlossenen Einführung von sog. Commercial Courts will die Bundesregierung den Justiz- und Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Diese speziellen Spruchkörper sollen an Oberlandesgerichten bzw. Obersten Landesgerichten eingerichtet werden können. Sie sollen über Wirtschaftsstreitigkeiten mit Streitwerten von mehr als 500.000 Euro in englischer Sprache und mit angepassten Verfahrensregeln entscheiden können, sofern die Parteien sich auf die erstinstanzliche Anrufung des Commercial Courts geeinigt haben. Gegen Entscheidungen der Commercial Courts ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.

Das Gesetz ist am 01.04.2025 in Kraft getreten.

Über die Einrichtung von englischsprachigen Kammern für internationale Handelssachen bzw. Commercial Courts war bereits seit dem Jahr 2010 diskutiert worden. Hintergrund ist, dass internationale Wirtschaftsstreitigkeiten häufig vor Schiedsgerichten oder im Ausland verhandelt werden. Dementsprechend beinhalteten auch verschiedene Reformvorschläge für die Zivilgerichtsbarkeit die Einführung von Commercial Courts. Auch die BRAK hatte sich für deren Einführung ausgesprochen. Mit dem nun in Kraft getretenen Gesetz wird ein Angebot in der deutschen Gerichtsbarkeit geschaffen.

Bereits seit Ende 2020 gibt es in Baden-Württemberg Commercial Courts als spezialisierte Kammern an den Landgerichten Mannheim und Stuttgart.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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RWI/ISL-Containerumschlag-Index: Auswirkungen durch US-Zollpolitik noch nicht sichtbar

Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index ist nach der aktuellen Schnellschätzung im Februar auf saisonbereinigt 135,1 Punkte gegenüber 134,0 Punkten (revidiert) im Vormonat gestiegen. Der Anstieg geht auf eine Zunahme des Containerumschlags in vielen Weltregionen zurück. In den europäischen Häfen ist er dagegen leicht gesunken.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 31.03.2025

Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist nach der aktuellen Schnellschätzung im Februar auf saisonbereinigt 135,1 Punkte gegenüber 134,0 Punkten (revidiert) im Vormonat gestiegen. Der Anstieg geht auf eine Zunahme des Containerumschlags in vielen Weltregionen zurück. In den europäischen Häfen ist der Containerumschlag dagegen leicht gesunken.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im Februar auf 135,1 Punkte gegenüber 134,0 Punkten (revidiert) im Vormonat gestiegen.
  • Beim Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist ein Rückgang von 114,9 Punkten (revidiert) auf 113,4 Punkte im Februar gegenüber dem Vormonat zu beobachten.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag mit 145,9 Punkten gegenüber 142,6 Punkten (revidiert) im Vormonat gestiegen.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für März 2025 wird am 25. April 2025 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Der Containerumschlag deutet auf eine weitere Belebung des Welthandels im Februar hin. Nur die europäischen Häfen haben nach dem starken Anstieg des Vormonats einen Dämpfer erhalten. Die angedrohten Zölle der US-Regierung haben den Containerumschlag bisher noch nicht gebremst.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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