Annahme der Erbschaft kann bei Irrtum über Verschuldung angefochten werden

Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Sonst gilt die Erbschaft als angenommen und er haftet für die dem Nachlass zuzuordnenden Schulden. War dem Erben nicht bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann noch die Anfechtung wegen Irrtums helfen. Mit den Voraussetzungen dafür hat sich das LG Frankenthal befasst (Az. 8 O 189/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 31.03.2025 zum Urteil 8 O 189/24 vom 27.02.2025 (nrkr)

Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Sonst gilt die Erbschaft als angenommen und er haftet für die dem Nachlass zuzuordnenden Schulden. War dem Erben nicht bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann noch die Anfechtung wegen Irrtums helfen. Mit den Voraussetzungen dafür hat sich die für Erbstreitigkeiten zuständige 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil befasst. Der Richter hat entschieden, dass der als Erbe eingesetzte Sohn eines Verstorbenen nicht für die Beerdigungskosten aufkommen muss, weil er die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hat.

Im konkreten Fall bestimmte der Verstorbene seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch zu seinem Erben. Die beiden pflegten zuletzt keinen Kontakt mehr zueinander. Nach dem Tod übernahm zunächst die Witwe die Bestattungskosten von rund 7.500 Euro und wollte diese von dem Sohn erstattet haben, da der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte. Daraufhin erklärte der Sohn die Anfechtung der Erbschaftsannahme. Er habe nicht gewusst, dass die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten und der Nachlass damit überschuldet sei.

Dieser Argumentation hat sich die 8. Zivilkammer angeschlossen. Der Sohn des Verstorbenen habe die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten und müsse daher nicht für die Beerdigungskosten aufkommen. Die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung eines Nachlasses sei ein in der Rechtsprechung anerkannter Anfechtungsgrund. Sie setze voraus, dass der Anfechtende eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersieht. Hier seien die Bestattungskosten eine wesentliche Forderung, da der Nachlass überschuldet sei, wenn man sie berücksichtige. Es sei auch glaubhaft, dass sich der Sohn über die Beerdigungskosten geirrt habe. Denn die Witwe habe ihm noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, für die Beerdigung könne der Erlös aus dem Verkauf eines Pkw verwendet werden. Daher durfte der Sohn davon ausgehen, als Erbe seines Vaters nicht für die Bestattung aufkommen zu müssen, so die Kammer.

Wenn kein Erbe in Anspruch genommen werden kann, muss die Witwe als Ehefrau nach den Vorschriften des Landesrechts selbst für die Beerdigungskosten aufkommen, so die Kammer.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Zugeparkter TG-Stellplatz: Abschleppunternehmer macht Abschleppkosten geltend

Das AG München gab einem Abschleppunternehmen, das ein rechtswidrig geparktes Fahrzeug aus einer Tiefgarage entfernt hatte, recht (Az. 191 C 19243/24).

AG München, Pressemitteilung vom 31.03.2025 zum Urteil 191 C 19243/24 vom 20.01.2025 (rkr)

Die Klägerin parkte am 22.06.2024 ihren BMW Z4 in einer Tiefgarage in München auf einer privaten Stellplatzzufahrt. Der Nutzer des Stellplatzes, vor dem die Klägerin parkte, beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des BMW Z4. Dieses schleppte den BMW Z4 ab und übersandte der Klägerin eine Rechnung in Höhe von 765,06 Euro.

Die Klägerin hinterlegte den Rechnungsbetrag beim Amtsgericht München und erhielt ihren Pkw daraufhin zurück.

Sodann verklagte die Klägerin das Abschleppunternehmen auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu ihren Gunsten. Die Klägerin ging davon aus, dass das Abschleppen nicht notwendig gewesen sei.

Das Abschleppunternehmen wiederum verklagte die Klägerin auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu Gunsten des Abschleppunternehmens. Der Nutzer des Stellplatzes hatte einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin auf Freistellung von den Kosten des Abschleppens im Vorfeld an das Abschleppunternehmen abgetreten.

Das Gericht gab dem Abschleppunternehmen mit Urteil vom 20.01.2025 recht und führte u. a. aus:

„Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Fotos […] steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass die Klägerin ihren Pkw so abstellte, dass der Zedent mit seinem Kfz nicht aus der Parkfläche herausfahren konnte. Das Fahrzeug der Klägerin blockierte die Ausfahrt auch nicht nur kurzzeitig, was sich aus dem geschilderten Zeitablauf von der Alarmierung der Beklagten bis zum tatsächlichen Abschleppvorgang ergibt. In diesem Vorgang liegt zu einem eine Eigentumsverletzung am Pkw des [Stellplatznutzers], da er diesen in diesem Zeitraum nicht bestimmungsgemäß benutzen konnte (§ 903 BGB). Zudem liegt darin eine Besitzstörung an der Parkfläche/Stellplatz, an der/dem der [Stellplatznutzer] aufgrund der Überlassung des Eigentümers unmittelbaren (Fremd-)Besitz (§ 854 BGB) hatte.

[…]

Die dargestellten Rechtsgutverletzungen erfolgten rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert und ein Rechtsfertigungsgrund wird nicht vorgetragen. Zudem war das Parken an der von der Klägerin ausgesuchten Stelle ausdrücklich verboten. Die Dauer der Eigentums- und Besitzverletzung war auch nicht ganz unbedeutend.

[…]

Der Schaden ist auch nicht nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Der [Stellplatznutzer] war nicht gehalten, über einen Anruf bei der Polizei die Identität der Klägerin zu erforschen und diese zu einem Wegfahren zu bewegen. Das Falschparken der Klägerin erfolgte auf privatem Grund, sodass keine originäre polizeiliche Aufgabe bestand. Zudem war ein solcher Anruf nicht erfolgversprechend, weil bei einer privaten telefonischen Anfrage nicht zu erwarten war, dass die Polizei die persönlichen Daten des Halters mitteilen wird. Zudem trägt die Klägerin nicht vor, wie und wo der [Stellplatznutzer] sie hätte auffinden sollen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Echtheitsnachweis: Hohe Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit einer Quelle

Stützt sich die Berichterstattung über den Chatverlauf einer namentlich benannten Person auf eine von einem Hacker erstellte sog. html-Datei, muss die Authentizität der Datei und die Vertrauenswürdigkeit des Hackers besonders sorgfältig geprüft werden. So das OLG Frankfurt (Az. 16 U 9/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.03.2025 zum Urteil 16 U 9/23 vom 27.03.2025 (nrkr)

Stützt sich die Berichterstattung über rechtsextremistische Inhalte eines Chatverlaufs einer namentlich benannten Person auf eine von einem Hacker erstellte sog. html-Datei, muss die Authentizität der Datei und die Vertrauenswürdigkeit des Hackers besonders sorgfältig geprüft werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beklagten zum Unterlassen verurteilt, da sie nicht nachgewiesen haben, dass die Chat-Inhalte tatsächlich vom Kläger stammten.

Der Kläger wendet sich gegen Berichterstattung der Beklagten in zwei Artikeln aus dem Jahr 2018. In den Artikeln finden sich Zitate aus Chatprotokollen auf Facebook mit rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Aussagen. Die Beklagten stützen diese Berichterstattung auf eine sog. html-Datei, die sie ihren Angaben nach von einem Hacker erhalten haben. Die Beklagten schreiben diese Chat-Inhalte dem namentlich benannten Kläger zu.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassen in Anspruch und behauptet, diese Aussagen nicht getätigt zu haben. Das Landgericht hatte der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Zeugeneinvernahme zu einem geringen Teil stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat der Pressesenat des OLG der Klage weitgehend stattgegeben. Der Kläger könne sich auf einen Unterlassungsanspruch stützen, führte der Senat aus. Die angegriffenen und im Indikativ stehenden Aussagen verstehe der Leser als feststehende Tatsache. Die Zuschreibung von Zitaten zu einer Person stelle eine Tatsachenbehauptung dar. Da es sich hier um „nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen bzw. Meinungsäußerungen“ handele, greife die Berichterstattung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.

Die Beklagten hätten nicht nachweisen können, dass die Chatbeiträge authentisch seien, d. h. tatsächlich vom Kläger stammten. Der Beweiswert des nicht signierten privaten elektronischen Dokuments in Form der html-Datei sei frei zu würdigen. Die Datei sei gemäß den Angaben des Sachverständigen nicht fälschungssicher, sondern könne nachträglich beliebig von einem Editor geändert werden. Die Beklagten hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass an der Datei keine Manipulationen vorgenommen worden seien. Richtig sei zwar, dass die Beklagten ihre Informanten nicht nennen müssten. Sie müssten dann aber „so viele Einzelfallumstände offenlegen, dass ein Rückschluss auf die Verlässlichkeit des Informanten und der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Information gezogen werden kann“, führte der Senat weiter aus. Daran fehle es hier.

Die von der Autorin der Artikel bei ihrer Anhörung gemachten Angaben zu ihrer Quelle seien hier nicht ausreichend, um die Zuverlässigkeit der Quelle beurteilen zu können. Die Autorin habe sich lediglich allgemein geäußert. Aus welchem Anlass die Quelle die Datei erstellt und den Beklagten zugespielt habe, sei unklar geblieben. Die Antworten seien insgesamt unbestimmt und zurückhaltend gewesen.

Zu berücksichtigen sei, dass hier erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit der Quelle gelten würden, da die Datei durch eine Straftat durch einen Hacker erlangt worden sei, deren Begehung eine gewisse kriminelle Energie erfordere. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, wie sie sich Gewissheit über die Identität ihrer Informanten verschafft hätten. Über welche konkrete Qualifikation bzw. welches Fachwissen der von den Beklagten hinzugezogene Computerexperte verfügte, bliebe ebenfalls unklar. Die Angaben der Autorin enthielten zudem Unstimmigkeiten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Krankenversicherungsrecht: Leistungen bei CFS-Syndrom

Das Chronische Fatigue-Syndrom ist eine Erkrankung mit vielen Unsicherheiten in der Diagnose und Therapie. Wie trotz fehlender Behandlungsstandards zumindest eine vorläufige Versorgung möglich ist, hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Entscheidung aufgezeigt (Az. L 4 KR 20/25 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 31.03.2025 zum Beschluss L 4 KR 20/25 B ER vom 19.03.2025

Das Chronische Fatigue-Syndrom (CFS) ist eine Erkrankung mit vielen Unsicherheiten in der Diagnose und Therapie. Wie trotz fehlender Behandlungsstandards zumindest eine vorläufige Versorgung möglich ist, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Entscheidung aufgezeigt.

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren eines 58-jährigen Mannes aus der Region Hannover, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist. Bei ihm besteht ein fortschreitendes CFS mit längeren Phasen der Rollstuhlpflichtigkeit.

In der Vergangenheit beantragte er bei seiner Krankenkasse zahlreiche, teils experimentelle Therapien, die zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führten. Zuletzt bewilligte das LSG ihm einen Therapieversuch mit hochdosierten Immunglobulinen. Die Krankenkasse übernahm sodann die Kosten für insgesamt sechs Behandlungszyklen, lehnte aber die Kostenübernahme für eine weitere Verordnung ab.

Der Mann begehrte jedoch eine Dauertherapie und wies darauf hin, dass bei ihm keine therapeutischen Alternativen bestünden. Der bisherige klinische Verlauf der Behandlung mit Immunglobulinen sei erfolgreich gewesen und solle aus Sicht der behandelnden Ärzte fortgeführt werden.

Das LSG hat die Kasse vorläufig zu einem weiteren Therapieversuch von sechs Zyklen verpflichtet. Es hat sich dabei auf eine Ausnahmevorschrift für Schwerstkranke gestützt. Auch wenn das Erkrankungsbild des CFS diagnostisch und therapeutisch nicht gesichert sei und keine evidenzbasierte Behandlung existiere, komme eine weitere Behandlung auf Grundlage einer Mindest-Evidenz in Betracht. Maßgeblich hierfür sei, dass die behandelnden Ärzte eine positive Wirkung des ersten Behandlungsansatzes bestätigt hätten. Es hätten sich signifikante Verbesserungen und ein gesteigertes Gehvermögen gezeigt. Diese Stabilisierung sei auf Grundlage einer individualbasierten Betrachtung nur durch eine Fortsetzung der Therapie aufrechtzuerhalten. Eine Dauertherapie lasse sich aktuell jedoch nicht begründen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Inflationsrate bleibt bei über 2 %

Die ifo Preiserwartungen sind im März leicht gesunken auf 18,7 Punkte, nach 19,3 im Februar. Im Großen und Ganzen setzt der Frühindikator für die Preisentwicklung in Deutschland damit seine seit fast zwei Jahren anhaltende Seitwärtsbewegung fort.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 31.03.2025

Die ifo Preiserwartungen sind im März leicht gesunken auf 18,7 Punkte, nach 19,3* im Februar. Im Großen und Ganzen setzt der Frühindikator für die Preisentwicklung in Deutschland damit seine seit fast zwei Jahren anhaltende Seitwärtsbewegung fort. „Die Inflationsrate dürfte daher auch in den kommenden Monaten weitgehend unverändert bei etwas mehr als 2 % liegen“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.

Im Einzelhandel sind die Preiserwartungen auf 29,7 Punkte gesunken, nach 32,8* im Februar. Bei den konsumnahen Dienstleistern kam es hingegen zu einem leichten Anstieg auf 27,0 Punkte, nach 26,9* im Februar. Auch bei den unternehmensnahen Dienstleistern (inklusive Großhandel) wollen etwas mehr Unternehmen ihre Preise anheben als senken. Der Indikator stieg auf 22,0 Punkte, nach 21,9* im Februar. In der Industrie und im Baugewerbe hat der Preisdruck nachgelassen. Die Preiserwartungen gingen auf 8,5 bzw. 0,2 Punkte zurück, nach 10,7* bzw. 0,8* im Februar.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei −100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

*Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 24. März 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 24. März 2025.

WPK, Mitteilung vom 28.03.2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 24. März 2025 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Tätigkeitsbericht für 2024 abschließend beraten. Der Bericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht werden. Vorstand und Beirat der Wirtschaftsprüferkammer erhalten ihn zur Kenntnis.

Überarbeitung der Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen sowie zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle überarbeitet derzeit ihre Hinweise. Der Ausschuss „Grundsätze QK“ der Kommission für Qualitätskontrolle hat Vorschläge für eine Überarbeitung der Hinweise zur Grundgesamtheit sowie zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle erarbeitet und der Kommission für Qualitätskontrolle zur Beratung vorgelegt. Die Kommission für Qualitätskontrolle hat dem Ausschuss „Grundsätze QK“ Hinweise gegeben, die dieser bei der weiteren Überarbeitung berücksichtigen wird. Die Beratungen werden fortgesetzt.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über die Qualitätskontrollen von drei Praxen, davon zwei gemischte Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. In einem Fall wurde die Qualitätskontrolle nach Auswertung des Auflagenerfüllungsberichts abgeschlossen. In einem weiteren Fall wurde der Beschluss gefasst, die Qualitätskontrolle abzuschließen und die Vorstandsabteilung Berufsaufsicht über eine Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung zu informieren. Bei einer weiteren Qualitätskontrolle wurde beschlossen, zur Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer anzuhören, weil im Rahmen der Qualitätskontrolle wesentliche Mängel festgestellt wurden, die das Qualitätssicherungssystem insgesamt als unangemessen und unwirksam erscheinen lassen.

In einem Fall wurde beschlossen, den Widerspruch gegen die Ablehnung des Prüfervorschlags zurückzuweisen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren gem. Art. 26 Abs. 5 bis 7 DBA-Schweiz

Das BMF hat ein Schreiben über die Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21.12.2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Abs. 5 bis 7 DBA-Schweiz veröffentlicht (Az. IV B 2 – S 1301-CHE/01460/002/028).

BMF, Schreiben IV B 2 – S 1301-CHE/01460/002/028 vom 28.03.2025

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA-Schweiz

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. II 2011 S. 1092), haben die zuständigen Behörden eine Entfristung der Ergänzung vom 25. Oktober 2019 (BStBl I 2019 S. 1014) zur Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 (BStBl I 2017 S. 379) beschlossen:

Weiterführung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (nachfolgend Abkommen) haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens in der Fassung der Konsultationsvereinbarung vom 25. Oktober 2019 wie folgt geändert wird:

  1. Textziffer 4 Buchstabe b) Satz 3 wird gestrichen.
  2. In Textziffer 16 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: „Textziffer 4 Buchstabe b) kann von einer zuständigen Behörde mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.“

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Klage gegen Corona-Verordnung aus formalen Gründen erfolgreich

Das OVG Schleswig-Holstein hat eine Klage über die erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis 30. November 2020 für Grundschülerinnen und Grundschüler verhandelt (Az. 3 KN 36/20).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.03.2025 zum Urteil 3 KN 36/20 vom 27.03.2025

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat gestern eine Klage über die erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis 30. November 2020 für Grundschülerinnen und Grundschüler verhandelt (Az. 3 KN 36/20). Diese war mit einer Landesverordnung vom 30. Oktober 2020 eingeführt worden. Danach musste in der sog. Kohorte im Unterricht, auf dem Schulhof und in der Mensa eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn eine 7 Tages-Inzidenz von 50 überschritten wurde.

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die entsprechende Regelung unwirksam war. Der inhaltlichen Argumentation des Antragstellers ist der Senat dabei dennoch nicht gefolgt. Die Regelungen zur erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht seien erforderlich gewesen. Um das zu beurteilen habe das Land Schleswig-Holstein aufgrund der begrenzten Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2 Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen Einschätzungsspielraum gehabt. Der Senat konnte nicht erkennen, dass dieser Einschätzungsspielraum überschritten wurde.

Es habe auch keine weniger einschneidenden Maßnahmen gegeben. So wäre etwa der vollständige Verzicht auf Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler gravierender gewesen. Zwar greife die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in deren Grundrechte ein. Allerdings habe die betreffende Regelung dazu gedient, das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen. Hierbei handele es sich um Rechtsgüter, denen unsere Verfassung ein besonders hohes Gewicht zukommen lasse. Es habe auch keine Anhaltspunkte gegeben, dass das Tragen von Alltagsmasken allgemein negative gesundheitliche Folgen habe. Personen, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen konnten und dies glaubhaft machen konnten, seien von der Tragepflicht ausgenommen gewesen.

Letztlich hat der Senat dem Antrag aus formalen Gründen dennoch stattgegeben. Das begründet das Gericht damit, dass die Landesregierung zwar der damaligen Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach § 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Befugnis übertragen hatte, die Landesverordnung zu erlassen, gegen die sich der Antrag richtet. Die Wirksamkeit dieser Übertragung war aber von Anfang an befristet. Nach Überzeugung des Senats hätte die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur deshalb nur Regelungen für den Zeitraum, für den ihr die Ermächtigung übertragen worden war, treffen dürfen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Effizientere Verfahren in der Luftverkehrsschlichtung: BMJ veröffentlicht Entwurf

Das BMJ hat den Entwurf einer Verordnung veröffentlicht, mit der Schlichtungsverfahren für den Luftverkehr effizienter gestaltet werden sollen.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.03.2025

Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf einer Verordnung veröffentlicht, mit der Schlichtungsverfahren für den Luftverkehr effizienter gestaltet werden sollen.

Der geschäftsführende Bundesminister der Justiz Dr. Volker Wissing erklärt dazu:

„Bei Flugreisen läuft nicht immer alles nach Plan. Wenn Reisende bei ihrem Flug Probleme hatten, können sie Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen haben. Es ist im Interesse von Reisenden wie Airlines, dass Streitigkeiten schnell und kostengünstig beigelegt werden. Deswegen haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, sich kostenlos durch eine Schlichtungsstelle unterstützen zu lassen – und viele machen von dieser Möglichkeit auch Gebrauch. Wir wollen das Schlichtungsverfahren effizienter gestalten, damit auf den Ärger beim Flug möglichst wenig Ärger nach der Landung folgt. Damit wollen wir zugleich einen Beitrag zur Stärkung unseres Rechtsstaats leisten: Je effizienter die Schlichtungsstellen arbeiten können, desto besser können sie auch die Justiz entlasten.“

Hoher Zuspruch für Schlichtungsverfahren

Verbraucherinnen und Verbraucher können bei Streitigkeiten über Rechte aus einer Luftbeförderung ein Schlichtungsverfahren einleiten – unabhängig davon, wie groß eine Airline ist; wo sie ihren Sitz hat und ob sie sich zuvor aktiv für die Teilnahme an Schlichtungsverfahren entschieden hat. Solche Schlichtungsverfahren haben sich für den Luftverkehr bewährt, um Streitigkeiten rasch und kostengünstig im Einvernehmen der Beteiligten beizulegen – ohne ein gerichtliches Verfahren. Eine Schlichtung dient den Interessen von Reisenden und Luftfahrtunternehmen gleichermaßen. Für Reisende ist das Schlichtungsverfahren grundsätzlich kostenlos.

Viele in Deutschland tätige Luftfahrtunternehmen haben sich der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. angeschlossen. Die Schlichtungsstelle Luftverkehr des Bundesamtes für Justiz (BfJ) ist für Schlichtungsverfahren von Luftfahrtunternehmen zuständig, die sich keiner anerkannten privaten Schlichtungsstelle angeschlossen haben.

In den letzten Jahren ist die Anzahl der Verfahren vor den Schlichtungsstellen für den Luftverkehr erheblich gestiegen. Die Schlichtungsstellen sind derart hoch ausgelastet, dass es zunehmend schwierig wird, die Verfahren zügig abzuwickeln. Es liegt aber im Interesse aller Verfahrensbeteiligten, dass Schlichtungsverfahren möglichst zeitnah abgeschlossen werden.

Derzeit müssen die Schlichtungsstellen auch dann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten, wenn das Luftfahrtunternehmen im Verfahren keine Stellung nimmt und nicht mit einer Einigung zu rechnen ist. Einen Schlichtungsvorschlag auszuarbeiten nimmt jedoch erhebliche Zeit in Anspruch. Der Schlichtungsvorschlag wird aber nur sehr selten von den Unternehmen angenommen, die nicht auf das Schlichtungsbegehren reagieren. Gerade bei der Schlichtungsstelle Luftverkehr des BfJ kommt es häufig vor, dass sich Luftfahrtunternehmen nicht zum Sachverhalt äußern.

Vorgeschlagene Änderung für effizientere Schlichtungsverfahren

Mit der nun vorgeschlagenen Änderung können Schlichtungsstellen künftig von einem Schlichtungsvorschlag absehen, wenn das Luftfahrtunternehmen auf einen Schlichtungsantrag nicht reagiert und nicht mit einer Einigung zu rechnen ist. Die hierdurch gewonnene Zeit kann für Verfahren genutzt werden, in denen eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Einigung besteht. Es liegt im Interesse der Reisenden, dass die Schlichtungsstellen ihre Kapazitäten möglichst auf solche erfolgversprechenden Verfahren konzentrieren.

Der Verordnungsentwurf zur Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 9. Mai 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Gesetzliche Neuregelungen im April 2025

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden länger gefördert. Die Einkommensgrenzen beim Elterngeld sinken. Die Liste der Berufskrankheiten wurde erweitert. Bei Reisen nach Großbritannien werden elektronische Einreisegenehmigungen notwendig. Diese und andere Neuregelungen treten lt. Bundesregierung im April 2025 in Kraft.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.03.2025

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden länger gefördert. Die Einkommensgrenzen beim Elterngeld sinken. Die Liste der Berufskrankheiten wurde erweitert. Bei Reisen nach Großbritannien werden elektronische Einreisegenehmigungen notwendig.

Förderung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verlängert

Neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden auch gefördert, wenn sie erst nach Ende 2026 in Betrieb gehen. Die Geltungsdauer für die Förderung wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

Elterngeld – Einkommensgrenze sinkt

Eltern, deren Kinder nach dem 31. März 2025 geboren werden, erhalten nur Elterngeld, wenn sie nicht mehr als 175.000 Euro verdienen. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Bei Paaren und getrennt erziehenden Eltern wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet, bei Alleinerziehenden kommt es auf das alleinige Einkommen an.

Liste der Berufskrankheiten erweitert

Drei neue Krankheiten werden in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen: die Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung, Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern sowie die chronische obstruktive Bronchitis, einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub. Betroffene sollten sich an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden. Denn sie haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.

Zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten

Erleichterung bei großen, grenzüberschreitenden Verfahren: Wenn internationale Wirtschaftsstreitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden, ist künftig beispielsweise auch Englisch als Verfahrenssprache möglich.

Reisen nach Großbritannien – Electronic Travel Authorisation (ETA)-System

Ab dem 2. April 2025 wird für die Einreise in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) eine elektronische Einreisegenehmigung benötigt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden, dies gilt auch für Dienstreisen. Das Electronic Travel Authorisation (ETA)-System ist bereits freigeschaltet.

ETA gilt für zwei Jahre mit beliebig vielen Einreisen und ist an den Pass geknüpft. Läuft der Pass ab oder geht er verloren, so muss für den neuen Pass eine neue ETA beantragt werden.

Angenehmeres Surfen im Internet

Weniger Cookie-Banner: Beim Internet-Surfen kann künftig darauf verzichtet werden, immer wieder in die Verwendung von Cookies einzuwilligen. Stattdessen kann die Zustimmung oder Ablehnung dauerhaft hinterlegt werden.

Nachmeldung aus März 2025:

Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften

Bildungseinrichtungen wie Musik- oder Volkshochschulen müssen bis Ende 2026 weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Lehrkräfte zahlen, die selbstständig tätig sind. Hintergrund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts von Juni 2022 zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte als Selbstständige arbeiten können. Mit der Übergangsregelung gewinnen die Bildungseinrichtungen nun Zeit, um sich auf die jetzt geltenden Rahmenbedingungen einzustellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anzupassen. Das Gesetz ist bereits am 1. März in Kraft getreten.

Quelle: Bundesregierung

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