Doppelbesteuerung der Altersrenten: Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Das Finanzgericht des Saarlandes entschied in einem Verfahren, dass bei Renten aus einer gesetzlichen und privaten Rentenversicherung keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gegeben ist (Az. 3 K 1072/20). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. X R 9/24) anhängig. Vom Bundesfinanzhof wird insbesondere zu klären sein, ob eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung im Einzelfall vorliegt, wenn der vor 2005 bezahlte Teil der Vorsorgeaufwendungen aus bereits versteuertem Einkommen den danach bezahlten Teil deutlich übersteigt und sich dieses Übergewicht nicht in dem Besteuerungsanteil (gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) widerspiegelt.

Im Streitfall erhielt der Kläger seit 2018 eine gesetzliche Regelaltersrente sowie seit 2019 eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgungskasse Saarland. Das beklagte Finanzamt besteuerte die gesetzliche Rente mit einem steuerpflichtigen Ertragsanteil von 76 % und die private Zusatzrente mit 18 %. Zwischen den Parteien war die Frage streitig, ob eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung der Alterseinkünfte in den Jahren 2018 und 2019 vorlag. Schwerpunkt der Klage ist die aus Klägersicht verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rentenbeiträge in der Einzahlungs- und der Auszahlungsphase.

Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten: Ab 2025 mehr Zeit für Einsprüche durch das Postrechtmodernisierungsgesetz

Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u. a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben galt. Ab 01.01.2025 ändert sich mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz eine entscheidende Regel: Die bisherige Dreitagesvermutung wird zur Viertagesvermutung – eine Anpassung an langsamere Postlaufzeiten.

Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf (§ 108 Abs. 3 der Abgabenordnung) so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages.

Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt dagegen nicht für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, etwa mit Zustellungsurkunde. In diesen Fällen sind die Verwaltungsakte mit ihrer tatsächlichen Zustellung bekanntgegeben.

Wichtig ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe z. B. für den Beginn der Einspruchsfrist. Hier regelt § 355 Abgabenordnung, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist.

Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Mittwoch (02.04.) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Sonntag (06.04). Der Bescheid gilt erst am Montag (07.04.) als bekanntgegeben (gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO). Die Einspruchsfrist endet also mit Ablauf des 10.05. Bis dann muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein.

2025 werden mehr Rentner steuerpflichtig

Durch die in diesem Jahr zu erwartende Rentenerhöhung rutschen 2025 rund 73.000 Senioren neu in die Steuerpflicht. Das geht aus aktuellen Schätzungen des Bundesfinanzministeriums hervor. Somit werden insgesamt gut 6,5 Millionen Senioren Steuern auf Rentenbezüge zahlen, was fast 63 Milliarden Euro Einnahmen bedeutet, 4,1 Milliarden mehr als im Vorjahr.

Hinweis

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) beispielsweise fordert wirksame Entlastungen für ältere:

  • Verschiebung der Vollbesteuerung auf das Jahr 2065 und rückwirkend ab 2015 einen geringeren Anstieg der Besteuerung.
  • Der prozentuale Rentenfreibetrag sollte auch für Rentenerhöhungen berücksichtigt werden. Das würde Ost- und West-Renten steuerlich angleichen. Derzeit ist die Besteuerung der Ost-Renten aufgrund der überproportionalen Rentenangleichung der vergangenen Jahre höher als die der West-Renten. Damit käme es zu deutlich weniger Pflichtveranlagungen.
  • Keine Doppelbesteuerung der Renten.

Rückwirkende Anwendung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten Steuerbefreiung für ab 1. März 2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen

Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt laut Niedersächsischem Finanzgericht jedenfalls dann keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet worden ist.

Die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11a EStG) setze u. a. voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung auf Grund der Corona-Krise erbringe. Aus den Gesamtumständen müsse erkennbar sein, dass die konkrete Leistung gewährt werde, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern.

Hinweis

Die hier gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage ist unbegründet. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11a EStG sei zwar rückwirkend ab dem 01.03.2020 anwendbar, deren Voraussetzungen hätten jedoch im konkreten Fall nicht vorgelegen (hier: Ankündigung der Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus verbunden mit dem Hinweis der Deklarierung als „Corona-Sonderzahlung“ aus steuerlichen Gründen durch internen Aushang).

Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Diese wurde auch eingelegt (BFH-Az. VI R 25/24).

Die gleiche Problematik ist bei der Verwendung der Inflationsausgleichsprämie zu erwarten.

Weihnachtszeit ist Reisezeit

Welche Rechte habe ich, wenn mein Flug annulliert wird? Das LG Köln hat nun in einem Fall entschieden, dass ein Fluggast Anspruch auf die volle Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechte-VO hat. Dies gelte auch, wenn der ursprünglich gebuchte Flug annulliert und der Ersatzflug mehrere Stunden vorverlegt wurde, auch wenn dessen Ankunftszeit nur wenige Minuten nach der ursprünglichen Ankunftszeit liegt (Az. 7 O 152/24).

LG Köln, Mitteilung vom 30.12.2024 zum Urteil 7 O 152/24 vom 11.12.2024 (nrkr)

Weihnachtszeit ist Reisezeit. Aber welche Rechte habe ich, wenn mein Flug annulliert wird? Das Landgericht Köln hat nun in einem Fall entschieden, dass ein Fluggast Anspruch auf die volle Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechte-VO hat. Dies gelte auch, wenn der ursprünglich gebuchte Flug annulliert und der Ersatzflug mehrere Stunden vorverlegt wurde, auch wenn dessen Ankunftszeit nur wenige Minuten nach der ursprünglichen Ankunftszeit liegt.

Die Klägerin ist darauf spezialisiert online-basiert Rechtsdienstleistungen im Bereich der Fluggastrechte anzubieten. Sie nimmt die Beklagte, eine große deutsche Fluggesellschaft, auf Zahlung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004; im Folgenden: Fluggastrechte-VO) in Anspruch. Diese Ausgleichsansprüche hatten insgesamt 23 Kunden der Beklagten an die Klägerin abgetreten.

Alle 23 Fluggäste hatten für den 02.09.2022 einen Flug von München mit planmäßiger Abflugzeit um 09:25 Uhr nach Göteborg und planmäßiger Ankunftszeit um 11:15 Uhr gebucht, der von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Flugentfernung beträgt 1042 km. Die Beklagte annullierte diesen Flug einen Tag vorher und bot diesen Kunden jeweils eine Ersatzbeförderung an, und zwar hinsichtlich sechs von ihnen ab München mit einer Abflugzeit um 06:45 Uhr und hinsichtlich der übrigen siebzehn ab München mit einer Abflugzeit um 06:50 Uhr. Durch die Ersatzbeförderung konnte das Endziel Göteborg (nach Zwischenstopp) um 11:37 Uhr erreicht werden.

Nachdem die Klägerin die Beklagte zunächst außergerichtlich ohne Erfolg zur Zahlung aufgefordert hatte, erhob sie Klage vor dem Landgericht Köln. Dabei fordert sie aus abgetretenem Recht der 23 Fluggäste für jeden von ihnen 250 Euro insgesamt 5.750 Euro Ausgleichszahlung. Die Beklagte hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, dass die Ansprüche der Fluggäste um 50 % zu kürzen seien, da diese nur geringfügig verspätet ans Endziel Göteborg gelangt seien.

Dieser Argumentation ist das Landgericht Köln dagegen nicht gefolgt. Es hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Kammer führt dabei in ihrer Entscheidung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zunächst aus, dass der Anwendungsbereich der Vorschriften der Fluggastrechte-Verordnung vorliegend eröffnet sei, insbesondere sowohl der Abflug- als auch der Zielflughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der EU liegen würden. Zudem sei ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-VO gegeben, da der Flug am 02.09.2022 annulliert worden sei. Dieser Ausgleichsanspruch sei auch nicht ausgeschlossen.

Zwar sehe die Verordnung einen Ausschluss vor, wenn die betroffenen Fluggäste über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht gegeben.

Denn den Fluggästen, die lediglich einen Tag vor der planmäßigen Abflugzeit am 02.09.2022, nämlich am 01.09.2022, von der Annullierung informiert worden seien, sei nur eine Ersatzbeförderung mit einer planmäßigen Abflugzeit um 06:45 Uhr bzw. 06:50 Uhr und damit um weit mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen planmäßigen Abflugzeit um 09:25 Uhr angeboten worden. Mit Rücksicht auf die Flugentfernung sei daher eine Ausgleichsleistung in Höhe von 250 Euro pro Fluggast gerechtfertigt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei – so das Landgericht Köln in seiner Begründung weiter – der Anspruch auch nicht nach Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechte-VO zu kürzen. Zwar würden dessen Voraussetzungen grundsätzlich vorliegen. Denn die Fluggäste hätten mit der angebotenen Ersatzbeförderung das Endziel Göteborg um 11:37 Uhr erreicht. Die Verspätung gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit um 11.15 Uhr habe demnach „lediglich“ 22 Minuten betragen und damit noch innerhalb der in der Fluggastrechte-VO vorgesehenen Grenze von zwei Stunden gelegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der sich das Landgericht Köln in dieser Entscheidung anschließt, sei die entsprechende Vorschrift jedoch dahingehend auszulegen, dass sie nicht für einen Fall gelte, in dem die Ankunftszeit eines vorverlegten Fluges innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen – Verspätung am Zielflughafen von unter zwei Stunden – liege. Denn die erhebliche Vorverlegung eines Fluges führe zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten, die einen Ausgleichsanspruch rechtfertigen würden, da eine Vorverlegung den betroffenen Fluggästen die Möglichkeit nehme, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Maßgabe ihrer Erwartungen zu gestalten. Wäre in einer solchen Situation allein deshalb, weil der Fluggast ohne Verspätung bzw. in der zwei Stundengrenze am Endziel ankomme, stets eine Kürzung der Ausgleichszahlung zulässig, liefe dies dem mit der Verordnung verfolgten Ziel zuwider, die Rechte von Fluggästen zu stärken, die schwerwiegende Unannehmlichkeiten erleiden.

Das am 11.12.2024 verkündete Urteil zum Az. 7 O 152/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Anforderungen an die Höhe richterlicher Bezüge

Mit seiner Entscheidung vom 25.02.2025 hat der EuGH Anforderungen formuliert, die vor dem Hintergrund richterlicher Unabhängigkeit an eine Richterbesoldung zu stellen sind – diese muss ihrer Höhe nach nicht der Vergütung anderer Rechtsberufe entsprechen (Rs. C-146/23 und C-374/23). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.02.2025

Mit seiner Entscheidung vom 25. Februar 2025 hat der EuGH Anforderungen formuliert, die vor dem Hintergrund richterlicher Unabhängigkeit an eine Richterbesoldung zu stellen sind – diese muss ihrer Höhe nach nicht der Vergütung anderer Rechtsberufe entsprechen.

Der Entscheidung des Gerichtshofes lagen Vorabentscheidungsersuchen (Rs. C-146/23 und C-374/23) aus Polen und Litauen zugrunde: In dem polnischen Ausgangsverfahren wurden Regelungen erlassen, auf deren Grundlage die Richterbezüge für die Jahre 2021 bis 2023 mit der Begründung entstandener Haushaltszwänge eingefroren wurden – grundsätzlich wird das Gehalt der polnischen Richter anhand des vom Statistischen Hauptamt durchgegebenen Durchschnittsgehalts bemessen. Zudem rügten zwei Richter aus Litauen die Abhängigkeit ihrer richterlichen Vergütung vom politischen Willen der Exekutive und Legislative.

Der EuGH unterstrich in seiner Entscheidung die Bedeutung richterlicher Unabhängigkeit – vor dem Hintergrund dieses Maßstabs bedarf die Festsetzung richterlicher Vergütung einer objektiven, vorhersehbaren und transparenten Normierung – frei von externer Einflussnahme und der gerichtlichen Kontrolle fähig. Mit Blick auf die Höhe, so sind auch sozioökonomische Aspekte des jeweiligen Mitgliedstaats zu berücksichtigen. Das Ergebnis muss jedoch sein, dass die Höhe der Vergütung nicht nur der Rolle und Bedeutung der Richterschaft gerecht wird, sondern auch die Gefahr von Korruption abzusichern vermag. Dies bedeute nicht, dass die richterlichen Bezüge den durchschnittlichen Bezügen von Angehörigen anderer Rechtsberufe entsprechen müssen, so zum Beispiel der Anwaltschaft.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 4/2025

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Bitkom: Deutschland braucht jetzt ein Digitalministerium

71 Prozent der Deutschen sprechen sich lt. einer Bitkom-Befragung für ein Digitalministerium aus. Bitkom hat ein digitales Sofort-Programm für die ersten 100 Tage vorgelegt.

Bitkom, Pressemitteilung vom 28.02.2025

  • 71 Prozent der Deutschen sprechen sich für ein Digitalministerium aus
  • Bitkom legt digitales Sofort-Programm für die ersten 100 Tage vor
  • Bitkom-Präsident Wintergerst: Bundesregierung sollte Digitalpolitik zu einem Schwerpunkt machen

Zum Auftakt der Sondierungsgespräche zwischen Union und SPD erklärt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst:

„Die kommenden vier Jahre sind für Deutschlands Zukunft entscheidend. Damit Deutschland aus der demokratischen Mitte heraus dauerhaft regierungsfähig bleibt, muss diese Regierung liefern. Sie muss unter Beweis stellen, dass sie handlungsbereit und handlungsfähig ist, Herausforderungen und Probleme erkennt, angeht und löst – insbesondere im Digitalen. Digitalpolitik muss in der kommenden Legislaturperiode zu einem Schwerpunkt werden: um die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen, den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken, die Sicherheit auch im Cyberraum zu verbessern, den Staat zu modernisieren und Deutschland zu einem wettbewerbsfähigen und digital souveränen Land zu machen.

Wir brauchen dafür ein echtes Digitalministerium, das digitalpolitische Zuständigkeiten bündelt und die Digitalpolitik effektiv vorantreibt. Dieses Ministerium sollte sich auf die zentralen Aufgaben und die Querschnittsthemen der Digitalpolitik konzentrieren und darf kein Anhängsel eines anderen Ressorts sein. Dies sehen auch die Menschen in Deutschland so: 71 Prozent fordern in einer Bitkom-Befragung die Schaffung eines eigenständigen Digitalministeriums. Weitere Punkte hat Bitkom in einem digitalen Sofort-Programm zusammengefasst. Mit ihm könnte die neue Bundesregierung schnell starten und kurzfristig spürbare Erfolge erzielen.

Wir schlagen erstens die generelle Abschaffung der etwa 2.000 Schriftformerfordernisse im deutschen Recht per Generalklausel vor. Unsere weitgehend analoge Verwaltung zerrt nicht nur an den Nerven der Bürgerinnen und Bürger, sie ist auch ein echter Standortnachteil und Bremsklotz für die Wirtschaft. Zweitens muss ein Regulierungsstopp ausgerufen und der Umsetzungsstau aktueller Vorhaben aufgelöst werden. Drittens sollte der digitalen Infrastruktur endlich ein umfängliches „überragendes öffentliches Interesse“ bescheinigt werden, um den Glasfaser- und Mobilfunkausbau abzuschließen. Der Ausbau Deutschlands zum europäischen KI-Hotspot sollte ebenfalls auf der Agenda der neuen Bundesregierung stehen. Fünftens braucht es Superabschreibungen und Zuschüsse für Digitalinvestitionen im Rahmen eines digitalen Transformationsprogramms für die Wirtschaft. Das würde der digitalen Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen einen enormen Schub geben. Und schließlich regen wir die Schaffung einer Bundeszentrale für digitale Bildung an, um digitale Kompetenzen in der Breite der Gesellschaft zu fördern. Gerade angesichts der steigenden Gefahr von Desinformation brauchen wir in Deutschland eine umfassende Stärkung der Medienkompetenz, die in der Schule beginnen muss und im Alter nicht aufhören darf.

Deutschland und Europa stehen vor historischen Herausforderungen. Einen langen Aufschub bei der Regierungsbildung können sich Politik, Wirtschaft und Gesellschaft und können wir uns als Nation nicht leisten. Bitkom und seine Mitgliedsunternehmen stehen bereit, die Digitalisierung in Deutschland voranzubringen und mit fachlichem und technischem Know-how zu unterstützen.“

Quelle: Bitkom

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Deutsche Industrie fällt im globalen Wettbewerb zurück

Die Industrie in Deutschland verliert nach eigener Einschätzung im internationalen Wettbewerb drastisch an Boden. 24 % der Unternehmen schätzten im Januar ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Ländern außerhalb der EU als gering ein. Auch der Wettbewerb innerhalb der EU wird härter – das gaben 21 % an. Kaum ein Unternehmen sah seine Position gegenüber der weltweiten Konkurrenz verbessert.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 03.03.2025

Die Industrie in Deutschland verliert nach eigener Einschätzung im internationalen Wettbewerb drastisch an Boden. 24 % der Unternehmen schätzten im Januar ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Ländern außerhalb der EU als gering ein. Auch der Wettbewerb innerhalb der EU wird härter – das gaben 21 % an. Kaum ein Unternehmen sah seine Position gegenüber der weltweiten Konkurrenz verbessert. „Einen solchen Einbruch im internationalen Wettbewerb in derart kurzer Zeit haben wir bisher nicht beobachtet“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Herausforderungen für die Industrie, im globalen Wettbewerb zu bestehen, sind gewaltig.“

Der Verlust an internationaler Wettbewerbsfähigkeit zieht sich durch alle Bereiche der Industrie. Besonders betroffen ist die Automobilbranche, die seit rund zwei Jahren an Boden verliert. Auch in der Metall- und Chemieindustrie bleibt die Lage angespannt. Vergleichsweise stabil stehen die Getränkehersteller da – ihre Position im internationalen Wettbewerb hat sich zuletzt kaum verändert.

„Die neue Bundesregierung muss dringend Bürokratie abbauen, Genehmigungsverfahren beschleunigen und Unternehmen steuerlich entlasten, um die Wettbewerbsfähigkeit wieder zu stärken. Gezielte Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel sind ebenso essenziell. Jetzt braucht es entschlossene Reformen, damit die deutsche Industrie im globalen Wettbewerb nicht noch weiter zurückfällt“, sagt Wohlrabe.

Quelle: ifo Institut

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Keine Mitbestimmung bei ressortübergreifender Übertragung von beamtenrechtlichen Besoldungsregelungen auf die Tarifbeschäftigten des Bundes

Die außertarifliche Übertragung von Besoldungsregelungen für Beamte und Soldaten auf alle Tarifbeschäftigten des Bundes einschließlich der Bundespolizei durch das BMI unterliegt nicht der Mitbestimmung des Bundespolizeihauptpersonalrats. Die entschied das BVerwG (Az. 5 P 5.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.02.2025 zum Beschluss 5 P 5.23 vom 28.02.2025

Die außertarifliche Übertragung von Besoldungsregelungen für Beamte und Soldaten auf alle Tarifbeschäftigten des Bundes einschließlich der Bundespolizei durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) unterliegt nicht der Mitbestimmung des Bundespolizeihauptpersonalrats. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Am 23. Dezember 2019 richtete das BMI ein Rundschreiben an alle obersten Bundesbehörden (und dementsprechend auch an alle Bundesministerien) sowie die hauseigenen Abteilungen Z und B. Damit ordnete es die für die Tarifbeschäftigten des Bundes bestehenden Zulagen neu und ermöglichte für alle Tarifbeschäftigten des Bundes die wirkungsgleiche Gewährung von für Beamte und Soldaten neu eingeführter Zulagen sowie der Prämie für besondere Einsatzbereitschaft (entsprechend § 42b des Bundesbesoldungsgesetzes). Dieses Rundschreiben übersandte das BMI mit Schreiben vom 8. Januar 2020 an das Bundespolizeipräsidium und die weiteren ihm nachgeordneten Behörden seines Geschäftsbereichs zur Kenntnisnahme und Beachtung. Der beim BMI gebildete Bundespolizeihauptpersonalrat machte eine Verletzung seines sich auf Fragen der Lohngestaltung beziehenden Mitbestimmungsrechts geltend (§ 75 Abs. 3 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung – BPersVG a. F.). Vor dem Verwaltungsgericht hatte er damit keinen Erfolg, während das Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts festgestellt hat. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des BMI hat das Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.

Das Handeln eines Bundesministeriums über den eigenen Geschäftsbereich hinaus (ressortübergreifend) unterliegt nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht der Mitbestimmung. Diese setzt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Leiters der Dienststelle voraus (§ 69 Abs. 1 und 2 BPersVG a. F.) und erfordert zudem, dass er in dieser Funktion, d. h. „als“ Dienststellenleiter handelt.

Aus einer Reihe von Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes ergibt sich, dass sich dieses Handeln auf den eigenen Geschäftsbereich beziehen muss. Das Gesetz ist von dem Grundsatz geprägt, dass die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung an den Grenzen des Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Dienstbehörde endet. Dies zeigt sich auch daran, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung keine ausdrücklichen Regelungen für die Beteiligung von Personalvertretungen bei ressortübergreifendem Handeln enthält, wie sie beispielsweise für einen besonderen Anwendungsbereich nunmehr in der seit 15. Juni 2021 geltenden Gesetzesfassung (§§ 96-98 BPersVG) sowie in einigen Landespersonalvertretungsgesetzen enthalten sind.

Das ressortübergreifende Handeln mit dem Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 kann hier auch nicht nach Bundesministerien und sodann innerhalb des Geschäftsbereichs des BMI für den Bereich der Bundespolizei aufgespalten werden. Dies widerspräche seinem bei objektiver Betrachtung einheitlichen Regelungscharakter. Nach diesem Maßstab ist das Schreiben vom 8. Januar 2020 weder isoliert noch im Zusammenhang mit dem vorgenannten Rundschreiben als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts zu qualifizieren.

Darüber hinaus ist der Bundespolizeihauptpersonalrat hier auch nicht zur Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten befugt. Sein Zuständigkeitsbereich als Stufenvertretung (nach § 82 Abs. 1 BPersVG a. F.) geht unter Berücksichtigung des das Personalvertretungsrecht beherrschenden Partnerschafts- und des Repräsentationsprinzips ebenfalls nicht über den Geschäftsbereich des Bundesministeriums, bei dem er gebildet ist, hinaus. Schließlich greift auch der in Anspruch genommene Mitbestimmungstatbestand nicht ein, weil dieser keine geschäftsbereichsübergreifenden Fragen der Lohngestaltung, sondern nur solche „innerhalb der Dienststelle“ betrifft.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Inflationsrate im Februar 2025 voraussichtlich +2,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Februar 2025 voraussichtlich +2,3 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Januar 2025 um 0,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.02.2025

Verbraucherpreisindex, Februar 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Februar 2025:
+2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,6 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Februar 2025 voraussichtlich +2,3 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Januar 2025 um 0,4 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im Februar 2025 voraussichtlich +2,6 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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