Sanktionen gegen Russland: 16. Sanktionspaket betrifft auch WP/vBP-Dienstleistungen

Der Rat der Europäischen Union hat am 24. Februar 2025 das 16. Sanktionspaket mit Blick auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine angenommen. Die WPK weist auf Änderungen hin, die auch für WP/vBP von Bedeutung sind.

WPK, Mitteilung vom 04.03.2025

Der Rat der Europäischen Union hat am 24. Februar 2025 das 16. Sanktionspaket mit Blick auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine angenommen. Folgende Änderungen sind für WP/vBP von Bedeutung:

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen (Art. 2c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014, eingeführt durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2025/401 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion).

Leistungen für Unternehmen in den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten (Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja) zu erbringen (Art. 5 Abs. 1 die Verordnung (EU) 2022/263, eingeführt durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2025/398 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Digitaler Fragebogen der WPK zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten wieder online

Wie in vergangenen Jahren überprüft die WPK als zuständige Aufsichtsbehörde auch in diesem Jahr die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei ihren Mitgliedern auf Basis einer IT-gestützten Zufallsauswahl von WP/vBP-Praxen. Der Fragebogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten ist für die ermittelten Praxen online auszufüllen. Die WPK macht auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 04.03.2025

Wie in vergangenen Jahren überprüft die WPK als zuständige Aufsichtsbehörde auch in diesem Jahr die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei ihren Mitgliedern auf Basis einer IT-gestützten Zufallsauswahl von WP/vBP-Praxen. Die Auswahl fiel dieses Jahr auf insgesamt 139 Praxen. Die stichprobenartig ermittelten Praxen erhalten eine entsprechende Benachrichtigung per Brief. Der Fragebogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten ist für die ermittelten Praxen im Mitgliederbereich „Meine WPK“ online auszufüllen. Aus diesem Anlass möchten wir auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam machen.

Mitwirkungspflicht

WP/vBP sind gegenüber der Aufsichtsbehörde verpflichtet, Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten von Bedeutung sind (§ 52 Abs. 1 Geldwäschegesetz – GwG). Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 56 Abs. 1 Nr. 73 GwG). In den vergangenen Jahren waren wir wegen Verstößen gegen diese Mitwirkungspflicht leider in mehreren Fällen gezwungen, gegen WP/vBP Bußgelder zu verhängen.

Risikoanalyse

In diesem Zusammenhang soll erneut auf die Pflicht zur Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse aufmerksam gemacht werden (vgl. § 5 GwG). Auch die dokumentierte Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Praxen, die Risikofaktoren aufweisen oder einen Gesamtumsatz von über 10.000 Euro im Jahr erzielen, müssen ihre Risikoanalyse im digitalen Fragebogen hochladen. Die Nichterstellung oder Nichtdokumentation der Risikoanalyse stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GwG).

Interne Sicherungsmaßnahmen

Zudem wurden in den vergangenen Aufsichtsdurchgängen festgestellt, dass bei Praxen, die interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG erfüllen müssen (Praxen, in denen mehr als zehn Berufsträger tätig sind), Unsicherheiten hinsichtlich der Pflicht bestehen, Maßnahmen zu schaffen und fortzuentwickeln, die geeignet sind, den Missbrauch von neuen Technologien und Produkten zur Begehung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen zu verhindern (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG). Für viele Praxen ist schon gar nicht nachvollziehbar, was diese Pflicht konkret beinhaltet. Ursächlich hierfür ist vor allem, dass diese Pflicht in erster Linie für den Finanzsektor geschaffen wurde. Im Grunde geht es vorrangig darum, Technologien und Produkte zu vermeiden, bei denen nicht oder nur sehr schwer nachvollziehbar ist, wer tatsächlich hinter dem Vertragspartner oder der Transaktion steht (zum Beispiel Nutzung von Apps, um Geschäftsbeziehungen herzustellen oder Bezahlung durch Kryptowährungen). Kann diesbezüglich Transparenz sichergestellt werden, können diese Produkte und Technologien genutzt werden. Werden Produkte und Technologien genutzt, die anfälliger für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sein können, müssen die Gefährdungslage analysiert und die Ergebnisse dokumentiert werden.

Die WPK stellt auf ihrer Internetseite Hilfestellungen und Hinweise zur Verfügung, um ihre Mitglieder bei der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten zu unterstützen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Landgericht Köln bestätigt einstweilige Untersagung der irreführenden Bezeichnung von Schokoladenprodukten als „Dubai Schokolade“

Das LG Köln bleibt bei seiner rechtlichen Einschätzung, dass bei entsprechender Produktaufmachung Produkte, die als „Dubai Schokolade” bzw. „Dubai Chocolate“ bezeichnet werden, auch einen Bezug zu Dubai haben müssen (Az. 33 O 513/24).

LG Köln, Pressemitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil 33 O 513/24 vom 18.02.2025 (nrkr)

Trotz zwischenzeitlichen Widerspruchs der Antragsgegnerin und nach mündlicher Verhandlung am 18.02.2025 bleibt das Landgericht Köln mit heute verkündetem Urteil (Az. 33 O 513/24) bei seiner rechtlichen Einschätzung, dass bei entsprechender Produktaufmachung Produkte, die als „Dubai Schokolade” bzw. „Dubai Chocolate“ bezeichnet werden, auch einen Bezug zu Dubai haben müssen. Mit dem heutigen Urteil bestätigt das Landgericht Köln damit seine bereits am 20.12.2024 in diesem Verfahren erlassene einstweilige Verfügung.

Die Parteien des Verfahrens streiten über die Frage, ob die konkret in Bezug genommene Produktaufmachung der Antragsgegnerin nebst Werbetext mit dem Begriff „Miskets Dubai Chocolate“ und/oder „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ eine irreführende Herkunftstäuschung darstellt. Die Antragstellerin vertreibt regelmäßig u. a. Genussmittel wie Süßwaren in nicht unerheblichem Umfang. Zu den von ihr angebotenen Produkten gehört auch ein Schokoriegel, der in Dubai hergestellt wird. Die Antragsgegnerin betreibt einen Online-Shop, in dem sie u. a. Süßwaren anbietet. Teil des Angebots war das dem Verfügungsverfahren zugrundeliegende Produkt „Miskets Dubai Chocolate“, auf dem die Antragsgegnerin als Importeurin angegeben wird. Das Produkt wird in der Türkei hergestellt, was auch auf der Rückseite der Verpackung angegeben ist.

Nachdem die Antragstellerin nach einem Testkauf des streitgegenständlichen Produktes in einer Rewe-Filiale Kenntnis von diesem und der Art der Kennzeichnung erhalten hatte, mahnte sie die Antragsgegnerin außergerichtlich erfolglos ab. Dem anschließend seitens der Antragstellerin beim Landgericht Köln eingereichten Eilantrag hatte die 33. Zivilkammer daraufhin mit Beschluss vom 20.12.2024 stattgegeben und der Antragsgegnerin bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ und/oder „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch und behauptet insbesondere, die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ werde als Gattungsbezeichnung verstanden, zumal auch die Zutaten keine lokalen Spezialitäten seien. Eine Irreführung sei zudem wettbewerbsrechtlich nicht relevant.

Dieser Argumentation ist die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln in ihrem heute verkündeten Urteil nicht gefolgt. Zur Begründung führt das Gericht dabei im Wesentlichen aus, dass die Verwendung der im hiesigen Verfahren konkret angegriffenen Produktaufmachung und die angegriffene Werbung gegen § 127 Abs. 1 MarkenG verstoßen würden. Danach dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr unter anderem nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Ort stammen, welcher durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Angaben eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Davon sei vorliegend auszugehen.

Bei der Bezeichnung „Dubai“ handele es sich, so die Kammer in den Entscheidungsgründen, um eine Herkunftsangabe, welche in adjektivischer Form auf den Namen eines Orts zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft der Ware „Schokolade“ hinweise. Es komme hinzu, dass das Produkt unstreitig ursprünglich in Dubai entwickelt wurde, sodass auch Personen, die sich mit dem Produkt beschäftigt hätten, eine Herkunftsangabe annehmen würden.

Eine Gattungsbezeichnung, wie die Antragsgegnerin argumentiert, welche einem Schutz als geographische Herkunftsangabe entgegenstünde, liege nicht vor. Aus Sicht der Kammer habe sich das Verkehrsverständnis bislang nicht so gewandelt, dass der Verkehr die Bezeichnung nunmehr allein – unabhängig von dem Herstellungsort – als Synonym für eine Schokolade nach besonderer Rezeptur verstehen würde.

Ein Teil der Bevölkerung würde – so die weitere Begründung – von dem „Hype“ der sog. Dubai Schokolade überhaupt keine Kenntnis haben und so die Bezeichnung dem eindeutigen Wortlaut nach als Herkunftsangabe verstehen. Ein weiterer beachtlicher Teil des Verkehrs würde die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ im Rahmen der medialen Berichterstattung zur Kenntnis genommen haben, allerdings nur so am Rande, dass er um die besondere Exklusivität mit entsprechender Hochpreisigkeit aufgrund der Entwicklung in Dubai wisse und dementsprechend weiterhin davon ausgehe, dass die Schokolade zur Rechtfertigung dieser Exklusivität in Dubai hergestellt wird. Ferner sei nach Ansicht der Kammer in die Erwägung einzubeziehen, dass eine Vielzahl von Anbietern unter der Herkunftsbezeichnung „Dubai Schokolade“ Schokoladen vertreiben, welche der Herkunftsbezeichnung entsprechend tatsächlich in Dubai hergestellt werden. Zur Abgrenzung würden daher auch zahlreiche Produkte als „Dubai Style Schokolade“ in den Handel gebracht. Insgesamt gehe die Kammer davon aus, dass ein Teil des Verkehrs der Bezeichnung zwar keinen herkunftsweisenden Inhalt mehr zumesse, dieser Teil allerdings (bislang) nicht die erforderliche Größe erreicht habe, um von einer Gattungsbezeichnung auszugehen. Konkrete Umfragen oder Ähnliches, die das Gegenteil nahelegen, habe die insoweit darlegungsbelastete Antragsgegnerseite nicht vorgelegt.

Die Schokolade der Antragsgegnerin stamme unstreitig nicht aus Dubai, sodass bei der Benutzung der Herkunftsbezeichnung in der vorliegenden Art und Weise die Gefahr einer Irreführung über die Herkunft bestehe. Auf der Produktaufmachung sei die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ auf der Vorderseite in Großbuchstaben unter dem Zeichen „Miskets“ abgebildet. Darunter finde sich eine weitergehende Beschreibung in kleinerer Schriftgröße sowohl auf englischer als auch auf türkischer Sprache. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher würde diese Produktgestaltung wahrnehmen und durch diese prägnante Darstellung der Herkunftsbezeichnung, von einem Produkt aus Dubai ausgehen. Die weitergehende Beschreibung in türkischer Sprache stelle keinen hinreichenden Bezug zum Herkunftsland Türkei her. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Großteil des Verkehrs die türkische Sprache nicht erkennen würde und aufgrund der fremdsprachigen Beschreibung annehmen würde, dass die Schokolade nicht in Deutschland hergestellt sei und so der abgebildeten Herkunftsbezeichnung umso mehr Bedeutung zumessen. Dieses Verständnis würde durch den – neben der Produktaufmachung – angegriffenen Werbetext noch verstärkt. Dort werde die Bezeichnung „Miskets Dubai Chocolate“ in Kombination mit der Formulierung „diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ verwendet. Dadurch würde dem Verbraucher der Eindruck vermittelt, er könne etwas aus Dubai erwerben. Ferner sei die Beschreibung auf der Rückseite des Produkts in englischer und arabischer Schrift gehalten, was zusätzlich den Eindruck einer Herkunft aus Dubai verstärke. Einzig der Hinweis „Herkunft: Türkei“ auf der Rückseite des Produkts gebe dem Verbraucher Informationen zu dem von der Herkunftsbezeichnung abweichenden Herstellungsort. Dieser Hinweis allein sei, so die Sicht der Kammer, jedoch nicht geeignet, den Irrtum auszuräumen. Zum einen würde der Verkehr keine von der Herkunftsbezeichnung abweichende Angabe erwarten, zum anderen würde er bei der Kenntnisnahme der Rückseite aufgrund der arabischen Schrift gerade nicht mit dem Herkunftsland Türkei rechnen. Zudem würde ein erheblicher Teil der Verbraucher die Klarstellung aufgrund der kleinen Schrift und der Position des Hinweises schon nicht zur Kenntnis nehmen.

Im Streitfall überwiege nach Auffassung des Landgerichts Köln schließlich das Interesse des Verkehrs, nicht über die Herkunft des Produkts in die Irre geführt zu werden, das Interesse der Antragsgegnerin an der Nutzung der geographischen Herkunftsangabe. Die Beklagte könne den möglichen Fehlvorstellungen der Verbraucher ohne weiteres dadurch entgegenwirken, dass sie eine abweichende Bezeichnung (z. B. „Dubai Style“) wählt oder die von der Herkunftsbezeichnung abweichende tatsächliche Herkunft für den Verbraucher deutlich erkennbar abbildet.

Das am 25.02.2025 verkündete Urteil zum Az. 33 O 513/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Kein Schmerzensgeld für Sturz auf Friedhof

Das LG Köln hat die Klage einer Friedhofsbesucherin abgewiesen, die die Stadt Bergisch Gladbach aufgrund eines behaupteten Sturzes und der Fraktur des Oberschenkelknochens auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen hatte (Az. 5 O 245/24).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.01.2025 zum Urteil 5 O 245/24 vom 14.01.2025 (nrkr)

So hat das Landgericht Köln nun in einem Fall entschieden und die Klage einer Friedhofsbesucherin abgewiesen.

Die Klägerin hat die Stadt Bergisch Gladbach als Träger des Friedhofs in Bensberg aufgrund eines behaupteten Sturzes auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Sie erlitt eine Fraktur des Oberschenkelknochens, die operativ versorgt werden musste.

Die heute 79-jährige Klägerin behauptet, dass sie Ende Mai 2023 beim Herantreten an eine Grabstelle auf dem Friedhof in Bensberg zu Fall gekommen sei. Nach ihrer Schilderung sollen an der Sturzstelle sowohl Wurzelwerk als auch ein Betonsockel durch Tage zuvor festzustellende Regengüsse freigespült worden sein. Nach ihrer Ansicht habe die beklagte Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Stadt habe es zugelassen, dass aufgrund der Regengüsse der Sockelbereich der Grabstätten, zumindest jedoch der Grabstätte an der sie gestürzt sei, freigespült wurde. Damit habe sie nicht rechnen müssen. Die Klägerin hält daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.300 Euro für angemessen.

Die beklagte Stadt ist der Auffassung, dass das angeblich sturzursächliche Wurzelwerk bereits keine nicht rechtzeitig erkennbare und nicht beherrschbare Gefahrenstelle darstelle. Selbst bei einem beiläufigen Blick seien die angeblich sturzursächlichen Wurzeln erkennbar gewesen. Von den Wurzeln sei eine Bodenunebenheit von maximal 1,5 cm ausgegangen. Darauf müsse sich ein Friedhofsbesucher einstellen. Auch wenn bei einem Hauptweg auf einem Friedhof eine einigermaßen ebene Fläche mit allenfalls geringeren Unebenheiten erwartet werden dürfe, habe sich das behauptete Sturzereignis nicht auf einem Hauptweg ereignet, sondern unmittelbar vor einer Grabstelle. Es gebe zudem keine ununterbrochene Kontrollpflicht. Wenn die Klägerin also vortragen lasse, dass die Bodenunebenheit erst einige Tage zuvor entstanden sei, weil Regen das Wurzelwerk freigespült habe, dann fehle es erst recht an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, zumal das behauptete Sturzereignis sich an einem Samstag ereignet habe. Die Klägerin hätte angesichts des unbefestigten Bodens, wie er sich auf eingereichten Fotos zeige, sogar eine noch gesteigerte Eigensorgfalt an den Tag legen müssen.

Die für sog. Amtshaftungsansprüche zuständige 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat die Klage nun abgewiesen. Die Beklagte habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die von der Klägerin behauptete Sturzstelle habe sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befunden. Dies gelte selbst dann, wenn man die für Gehwege entwickelten Grundsätze zugrunde legen würde.

Die Kammer führt dabei zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in ihrer Entscheidung aus, dass in Bezug auf Gehwege sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet habe, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen seien. Die Grenze von 2 cm dürfe allerdings nicht schematisch angewendet werden. Vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insoweit komme es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an. Von Bedeutung sei bei Gehwegen insbesondere, ob sich die fragliche Stelle etwa auf einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufenster, Auslagen oder ähnliches befinde oder in ruhiger Wohngegend oder ländlicher Umgebung. Vorliegend seien das freigespülte Wurzelwerk und der Betonsockel deutlich sichtbar gewesen, sodass sich ein durchschnittlicher Friedhofsbesucher ohne weiteres auf diese „Stolperfalle“ habe einstellen können. „Die Gefahrenstelle warne vor sich selbst“. Darüber hinaus sei vorliegend auch zu berücksichtigen, dass sich die behauptete Sturzstelle eben nicht auf einem Gehweg, sondern unmittelbar vor einer Grabstelle befunden habe. Hier sei zu erwarten, dass Benutzer noch sorgfältiger vor sich schauen.

Das am 14.01.2025 verkündete Urteil zum Az. 5 O 245/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Zurückweisung von Einsprüchen zur Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung des Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben

Das FinMin Baden-Würrtemberg hat eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens veröffentlicht (Az. FM3-S 2861-1/10).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3-S 2861-1/10 vom 04.03.2025

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,
  • des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2021, 2 BvL 12/11, BVerfGE 159 S. 149, sowie
  • des Urteils des BFH vom 24. Januar 2024, I R 49/21 (I R 39/10), BStBl II S. 853 ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 4. März 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i. d. F. des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 entfallenden Solidaritätszuschlags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ablehnung dieser Festsetzung verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 4. März 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i. d. F. des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 entfallenden Solidaritätszuschlags. (…)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Online-Apotheken-Anbieter darf nicht für „Abnehmspritze“ werben

Eine Online-Apotheke machte Werbung für die sog. Ab­nehmsprit­ze nur per Fra­ge­bo­gen ohne per­sön­li­chen Kon­takt zum Arzt. Das LG München I entschied, dass dem Online-Apotheken-Anbieter die Bewerbung der „Abnehmspritze“ gegenüber Endverbrauchern in ihrer konkreten Form untersagt ist (Az. 4 HK O 15458/24).

LG München I, Pressemitteilung vom 03.03.2025 zum Urteil 4 HK O 15458/24 vom 03.03.2025 (nrkr)

Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass einem Online-Apotheken-Anbieter die Bewerbung der sog. Abnehmspritze gegenüber Endverbrauchern in ihrer konkreten Form untersagt ist (Az. 4 HK O 15458/24).

Eine Apothekenkammer wendete sich in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dagegen, dass eine in den Niederlanden ansässige Online-Apotheke gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland für Fernbehandlungen mit dem Ziel der Verschreibung von Arzneimitteln zur Gewichtsreduktion/Adipositas wirbt, wobei die Behandlung lediglich in der ärztlichen Überprüfung eines durch den Nutzer auf einer Plattform ausgefüllten Fragebogens besteht.

Für die Verschreibung des Medikaments durch die beklagte Online-Apotheke ist hierbei nach der Werbung zur Bestellung lediglich das Ausfüllen eines Fragebogens erforderlich, welcher nach Vortrag der Antragsgegnerin sodann von einem (nicht in Deutschland ansässigen) Arzt vor der Verschreibung überprüft wird.

Die beklagte Apotheke hatte gegen ein Verbot eingewandt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verspätet sei. Die Antragsstellerin kenne das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin bereits aus einem anderen Verfahren, dessen Gegenstand Medikamente zur Behandlung erektiler Dysfunktion waren. Beworben und umschrieben werde außerdem lediglich eine „Gewichtsverlustbehandlung“; dies lasse keinen zwingenden Schluss auf die Abnehmspritze zu. Dies sei zulässig und verstoße nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Ausfüllen eines Fragebogens, der sodann von einem Arzt überprüft werde, sei auch eine zulässige Fernbehandlung unter Verwendung von Kommunikationsmedien, bei der ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem Patienten nicht erforderlich sei.

Dem folgte die Kammer nicht:

„Die Fernbehandlung von Adipositas mittels Ausfüllens eines Fragebogens entspricht nämlich nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards. Vielmehr ist vor der Verschreibung einer Abnehmspritze ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich“, so die Kammer in ihrer Urteilsbegründung.

Dies ergebe sich letztendlich bereits aus den „Warnhinweisen“, welche die beklagte Apotheke dem Gericht selbst vorgelegt habe: In diesen werde auf zahlreiche Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Magenschmerzen, Hypoglykämie (bei Patienten mit Typ-2-Diabetes) und Schwindel, auf das Risiko der Unterzuckerung und darauf hingewiesen, dass die Behandlung eingestellt werden sollte, wenn man innerhalb von drei Monaten nach Behandlungsbeginn nicht mindestens 5 % seines Körpergewichts verliere.

Darüber hinaus werde in den von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen ausgeführt, dass eine regelmäßige Nachsorge und Überwachung während einer Gewichtsreduktion unbedingt erforderlich sei. Gerade diese, von der beklagten Apotheke selbst für erforderlich gehaltene regelmäßige Nachsorge erfordere aber zwingend einen persönlichen ärztlichen Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen, welcher weder von der beklagten Apotheke noch von den verschreibenden Ärzten – schon aufgrund der räumlichen Distanz- geleistet werden könne.

Hinzu komme, dass ausweislich der Patientenleitlinie zur Diagnose und Behandlung der Adipositas der deutschen Adipositasgesellschaft zahlreiche Untersuchungen, u. a. des Bluts und des Urins, nötig seien, um Adipositas zu diagnostizieren und zu behandeln. Dies könne daher gerade nicht im Wege der Fernbehandlung erfolgen.

Es handele sich bei der Werbung der Beklagten ferner nicht um die Werbung für eine Behandlung als solche, wie diese vorgetragen habe, sondern um die Werbung für den Absatz von Medikamenten. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Werbung. Um welche Gruppe von Präparaten es sich hierbei handele, wüssten die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehörten, bereits deshalb, weil „die Abnahmespritze“ in jüngster Zeit starke mediale Aufmerksamkeit erfahren habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Die angegriffene Internetwerbung wendet sich jedoch an die allgemeinen Verbraucherinnen und Verbraucher und verstößt daher nach Auffassung der Kammer gegen § 10 Abs. 1 HWG.

§ 9 HWG verbietet die Werbung für Fernbehandlungen. Zulässig ist sie nur ausnahmsweise nach § 9 Satz 2 HWG, wenn die Behandlung mittels Kommunikationsmedien (z. B. in Form einer Videosprechstunde) erfolgt und nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mir dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München I

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Neuregelung der Unterhaltsaufwendungen: Ab 2025 ist Barunterhalt steuerlich nicht mehr abzugsfähig

Ist ein Steuerpflichtiger gegenüber einer anderen Person dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, können diese Unterhaltsaufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Ab 01.01.2025 hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 die Regelungen zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen geändert (§ 33a Abs. 1 Satz 11 EStG): Barzahlungen werden nicht mehr steuerlich berücksichtigt. Zusätzlich zu den bereits bekannten Voraussetzungen sind Geldzuwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person nur noch dann abziehbar, wenn sie durch Zahlung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen (Banküberweisung). Die Rechtsänderung betrifft ausschließlich Geldzuwendungen.

Für Natural- und Sachleistungen sowie außergewöhnliche Härtefälle gelten weiterhin gesonderte Regelungen. In besonderen Härtefällen (Vorliegen besonderer Verhältnisse) könnten Ausnahmen gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat, eine Banküberweisung unmöglich machen. Das Finanzamt entscheidet hier nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen.

Bei unterjähriger Lohnsteuer-Ermäßigung besteht am Jahresende oft Steuererklärungspflicht

Arbeitnehmer, die z. B. einen weiten Arbeitsweg haben oder im Voraus um hohe außergewöhnliche Belastungen wissen – etwa durch eine Krankheit bzw. teure Medikamente, können diese steuerlich relevanten Aufwendungen auf Antrag schon unter dem Jahr vom Finanzamt berücksichtigen lassen – durch sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale. Wer die Lohnsteuer-Ermäßigung in Anspruch nimmt, und damit Monat für Monat mehr Netto vom Brutto ausgezahlt bekommt, ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, am Jahresende eine Steuererklärung abzugeben und damit unter Beweis zu stellen, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale gerechtfertigt waren.

Von dieser Abgabepflicht sind Beschäftigte in bestimmten Fällen befreit, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn bei einer Einzelveranlagung nicht höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2025: 1.230 Euro) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (2025: 36 Euro). Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich die Grenze entsprechend.

Ebenfalls keine Pflicht, trotz bewilligter Lohnsteuer-Ermäßigung eine Einkommensteuererklärung abzugeben, besteht, wenn lediglich der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene geändert wurde. Gleiches gilt, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingetragen wurde oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist.

Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nur mit Rechnung und Überweisung

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (gem. § 35a EStG) gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Voraussetzungen für Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind der Erhalt einer Rechnung sowie die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Doch gelten diese Anforderungen auch für die Pflege- und Betreuungsleistungen?

Der Bundesfinanzhof hatte dies mit Urteil vom 12.04.2022 (Az. VI R 2/20) verneint. Nach Auffassung der Richter ging dies aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor. Nun hat der Gesetzgeber das Gesetz geändert: § 35a EStG hat durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung ab 2025 eine Rechtsänderung erfahren. D. h., Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Anbietern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Die Fitnessstudio-Mitgliedschaft berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an anderen Kursen. Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das beklagte Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten diese Auffassung (Az. VI R 1/23). Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Die Mitgliedsbeiträge seien der Klägerin nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, welches eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem stehe dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – außerhalb des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin hiervon – wie von ihr angegeben – keinen Gebrauch gemacht hat.