RVG-Anpassung im Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 31.01.2025 das KostBRÄG 2025 beschlossen. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 01.02.2025

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am Freitag, den 31.01.2025, das KostBRÄG 2025 beschlossen.

Für kurze Verwirrung und Aufregung in der Anwaltschaft sorgte am vergangenen Freitag, dass das Kostenrechtsänderungsgesetz von der Tagesordnung des Bundestages abgesetzt wurde. Sollten alle Bemühungen von BRAK und auch DAV umsonst gewesen sein?

Nein. Der Rechtsausschuss hatte in seiner Beschlussempfehlung jedoch vorgeschlagen, das Kostenrechtsänderungsgesetz in das Betreuervergütungsgesetz zu integrieren. Deshalb musste folgerichtig – pro forma – das Kostenrechtsänderungsgesetz von der TO „abgesetzt“ werden, während das Betreuervergütungsgesetz, erweitert um die RVG-Thematik, auf der Tagesordnung verblieb.

Der Deutsche Bundestag hat am vergangenen Freitag, den 31.01.2025, das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beschlossen.

Mit diesem Gesetz wurden nun der Gesetzentwurf zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern (BT-Drs. 20/14259) sowie der Gesetzentwurf zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025; BT-Drs. 20/14264) zusammengelegt und mit einem neuen Gesetzestitel versehen.

Gegenüber den ursprünglichen Entwürfen ergaben sich lediglich folgende inhaltliche Änderungen:

  • Evaluierung des durch dieses Gesetz geänderte Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz durch das BMJ insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Fallpauschalen und Stundensätze über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten am 01.01.2026.
  • Die im Gesetzentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 vorgesehene Systemumstellung im Gerichtsvollzieherkostengesetz (BT-Drs. 20/14264, Art. 4), die einen Wegfall der Dokumentenpauschale und der Beglaubigungsgebühr bei gleichzeitiger Kompensation der damit verbundenen Mindereinnahmen durch eine weitere Anhebung der Zustellungsgebühren vorsieht, wurde zurückgestellt.

Zuvor hatte die FDP-Fraktion am 17.12.2024 die beiden Gesetzentwürfe in den Deutschen Bundestag eingebracht, nachdem das Bundeskabinett am 11.12.2024 eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für jeweils aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringende Gesetzentwürfe beschlossen hatte. Die beiden Gesetzentwürfe wurden sodann vom Deutschen Bundestag in seiner 207. Sitzung am 19.12.2024 ohne Aussprache im vereinfachten Verfahren an den Rechtsausschuss überwiesen. Der Rechtsausschuss beriet beide Gesetzesentwürfe in seiner 132. Sitzung am 29.01.2025 abschließend und empfahl mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und der Gruppe Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs mit den aus der Anlage ersichtlichen Änderungen.

Rechtsanwältin Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK ist vorerst zufrieden:

„Ich bin erleichtert, dass die Anpassung der Anwaltsvergütung nun endlich zumindest eine weitere Hürde genommen hat! Die BRAK hat lange dafür gekämpft. Ebenso der DAV. Es wurde Zeit, dass Anwältinnen und Anwälten ein auskömmliches Arbeiten ermöglicht wird. Sie sichern immerhin den Zugang zum Recht! Da es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt, darf man den Tag natürlich nicht vor dem Bundesrat loben.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung – Prozesszinsen als steuerbare und steuerpflichtige Kapitaleinkünfte

Ein Steuerpflichtiger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit und Kapitalvermögen. In seiner Einkommensteuererklärung machte er u. a. geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens zur Privatnutzung um selbst getragene Kosten (hier: Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen) zu mindern sei. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab.

Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 32/20). Nach Auffassung der Richter begründet eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut-, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1%-Methode pauschal bewerteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trägt. Dies gilt ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragene Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.

Hinweis

Des Weiteren entschied der Bundesfinanzhof, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gemäß § 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.

Nachlaufender Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind (Az. 7 K 105/24 E).

Streitig war, ob im Streitjahr 2022 abgeflossene Ausgaben, die wirtschaftlich den Vorjahren zuzuordnen sind, als Betriebsausgaben bei einer unter § 3 Nr. 72 EStG fallenden Photovoltaikanlage zu berücksichtigen sind. Der Kläger machte im Jahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ab.

Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Es stellte hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs auf § 3c Abs. 1 EStG ab, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hatten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 30/24 anhängig.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen

Die Klägerin warb für ihr Dienstleistungsunternehmen im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen für Vereine sowie durch Mobil- und Plakatwerbung. Die leistenden Unternehmen waren überwiegend Werbevermittlungsagenturen, welche regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht entschied, dass Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen, weil es am fiktiven Anlagevermögen der Werbeträger fehle.

Der Bundesfinanzhof hielt die Revision des Finanzamts für begründet. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG kommt es darauf an, dass die den Werbemaßnahmen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. Hierzu sind die einzelnen Verträge darauf zu untersuchen, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt.

Ferner kommt es für die Hinzurechnung auf die fiktive Zugehörigkeit der Werbeträger zum Anlagevermögen an. Maßgeblich ist, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss. Die Richter schlossen nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen bei längerfristiger Anmietung bestimmter Werbeträger oder bei wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbeträger Anlagevermögen vorliegen kann (Az. III R 36/22).

Hinweis

Das Urteil folgt der sog. Sponsoring-Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.03.2023 (Az. III R 5/22), in welcher dieser bereits die Grundsätze für die Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen aufgestellt hatte. Eine Hinzurechnung scheidet demnach bei einem Sponsoringvertrag aus, bei dem einzelne Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine lediglich teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.

Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leasingsonderzahlungen bei beruflich genutzten Fahrzeugen nicht mehr vollständig im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden können. Stattdessen sind sie periodengerecht auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen (Az. VI R 9/22).

Leasingsonderzahlungen und ähnliche Vorauszahlungen müssen den jeweiligen Veranlagungszeiträumen anteilig zugeordnet werden.

Das Urteil ändert die bisherige Rechtsprechung, nach der Leasingsonderzahlungen sofort im Zahlungsjahr abgezogen werden konnten.

Hinweis

Arbeitnehmer mit Leasingfahrzeugen sollten die neuen Vorgaben beachten und Kosten entsprechend verteilen. Es gilt, die geänderten Grundsätze zu beachten, um unzulässige Werbungskostenabzüge zu vermeiden.

Solidaritätszuschlag: Freigrenzen steigen ab 2025

Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 % derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Ab 2025 erhöht sich die Freigrenze.

  • Durch die Erhöhung der Freigrenze für 2025 fällt bis zu einer Gesamtjahressteuer von 19.950 Euro bei Einzelveranlagung (bzw. 39.900 Euro Eheleuten/Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft) kein Solidaritätszuschlag an.
  • Die Freigrenze wird ab 2026 auf 20.350 Euro bei Einzelveranlagung (bzw. 40.700 Euro bei Eheleuten/Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft) angehoben.

Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der „Milderungszone“, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 % herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen.

Erschütterung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung von hochpreisigen Fahrzeugen bei einem selbstständigen Sachverständigen

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei fehlender Erschütterung des Anscheinsbeweises eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird (Az. VIII R 12/21).

Der Kläger erzielte als Prüfsachverständiger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Streitig ist, ob er zwei hochpreisige betriebliche Leasing-Fahrzeuge auch privat genutzt hat (7 er BMW und Lamborghini Aventador).

Wenn das Finanzgericht bei der Anwendung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs und der dagegen vorgebrachten Umstände den gesetzlichen Maßstab für seine Überzeugungsbildung oder das erforderliche Maß von Überzeugung in grundlegender Weise verkennt, liegt darin ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler.

Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Eine ordnungsgemäße Dokumentation, z. B. durch Fahrtenbücher, ist trotz der Urteilsgründe essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Hinweis

Das Finanzgericht hatte im Streitfall die Kosten für den Lamborghini nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG drastisch gekürzt, da es die Höhe der Kosten für unangemessen hielt. Maßgeblich für die Prüfung der Unangemessenheit von Aufwendungen sind nach dem Bundesfinanzhof die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben. Die Berührung der privaten Lebensführung, die das Finanzgericht für die Kürzung im ersten Rechtsgang noch angeführt hatte, reicht als Begründung für eine Kürzung nicht aus. Bei der erneuten Angemessenheitsprüfung hat es daher auch die Kosten-Nutzen-Relation zu berücksichtigen.

Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Für die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen (Zinsen und Bearbeitungskosten) ist das maßgeblich „auslösende Moment“ der Abschluss der Änderungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut, mit welcher die Laufzeit des Darlehens verkürzt wird, was dann zum Anfall der Vorfälligkeitsentschädigungen führt. Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und, damit einhergehend, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, gerade deshalb, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn die Immobilien weiterhin vermietet werden (Az. 3 K 145/23).

Eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Darlehensablösung und der Vermietung bleibt bestehen, auch wenn die Laufzeit des Kredits durch eine Vereinbarung mit dem Kreditinstitut vorzeitig beendet wird.

Keine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie mehr – Bruttolohnerhöhung aber unschädlich

Anfang des Jahres laufen in vielen Unternehmen alljährliche Mitarbeiter- und Gehaltsgespräche an. Eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie kann zwar nicht mehr gewährt werden, Spielraum bei einer Lohnerhöhung gibt es aber. Das bestätigt das Bundesministerium der Finanzen auf die Frage, ob der Bruttoarbeitslohn nunmehr so angehoben werden kann, dass Beschäftigte möglichst nicht schlechter dastehen als in den letzten 24 Monaten.

An die Inflationsausgleichsprämie anschließende Lohnerhöhungen seien unschädlich unter folgender Prämisse: Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c EStG vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, wenn diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden. Unter Ziffer 5b) der FAQ des Bundesministeriums der Finanzen wird dargelegt, dass es für die Steuerfreiheit auch unschädlich ist, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde.

Pflegeversicherung: Höhere Beitragssätze ab 01.01.2025

Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung wurde zum 01.01.2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben und damit auf 3,6 % festgesetzt. Eine entsprechende Verordnung (Verordnung der Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025) hat der Bundesrat am 20.12.2024 beschlossen.

 

Die einzelnen Beitragssätze:

Mitglieder ohne Kinder:

  • Arbeitnehmer-Anteil 2,40 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 4,20 %

Mitglieder mit 1 Kind:

  • Arbeitnehmer-Anteil 1,80 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 3,60 %

Mitglieder mit 2 Kindern:

  • Arbeitnehmer-Anteil 1,55 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 3,35 %

Mitglieder mit 3 Kindern:

  • Arbeitnehmer-Anteil 1,30 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 3,10 %

Mitglieder mit 4 Kindern:

  • Arbeitnehmer-Anteil 1,05 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 2,85 %

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern:

  • Arbeitnehmer-Anteil 0,80 %, Arbeitgeber-Anteil 1,80 %, Gesamtbetrag 2,60 %

Eine ursprünglich für den Herbst angekündigte Pflegereform kann durch den Bruch der Ampelkoalition nicht mehr umgesetzt werden. Jedoch muss diese bis spätestens Ende 2025 erfolgen.