Überraschendes Allzeittief bei Gründungen in IKT-Branche

Die Zahl der Neugründungen von Unternehmen fällt in der Informations- und Kommunikationstechnologiebranche überraschend auf ein Allzeittief. Gleichzeitig steigt die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und Selbstständigen in der Branche mit knapp 1,5 Mio. auf ein Rekordhoch. Das ergibt das IKT-Branchenbild 2024 des ZEW.

ZEW, Pressemitteilung vom 05.02.2025

ZEW-Studie für Bundeswirtschaftsministerium zur Situation der IKT-Branche in Deutschland

Die Zahl der Neugründungen von Unternehmen fällt in der Informations- und Kommunikationstechnologiebranche (IKT) überraschend auf ein Allzeittief. Gleichzeitig steigt die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und Selbstständigen in der Branche mit knapp 1,5 Millionen auf ein Rekordhoch. Das ergibt das IKT-Branchenbild 2024, mit dem das ZEW Mannheim für das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Kennzahlen zum Innovations- und Gründungsgeschehen sowie zur volkswirtschaftlichen Entwicklung der Branche auswertet. Der aktuelle Beobachtungszeitraum reicht je nach Indikator bis zum Jahr 2022 bzw. 2023.

„Neben ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung hat die IKT-Branche vor allem auch über ihre Innovationsfähigkeit einen großen Einfluss auf die Entwicklung der gesamten deutschen Wirtschaft. Innovationen der IKT-Branche wirken sich schnell auch auf andere Branchen aus“, betont Ko-Studienautor Robin Sack, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“.

So wenige IKT-Gründungen wie noch nie

Gab es im Jahr 2022 noch 6.300 Unternehmensgründungen in der IKT-Branche, sind es 2023 mit knapp 6.100 rund 200 Gründungen weniger. Das sind so wenige Gründungen wie noch nie seit Beginn des Beobachtungszeitraums im Jahr 2002. Insgesamt zählte die IKT-Branche im Jahr 2023 knapp 100.000 Unternehmen in Deutschland, etwa 1.000 weniger als im Jahr zuvor.

Gegenüber den Vergleichsbranchen stellt sich das Gründungsgeschehen der IKT-Branche über den Beobachtungszeitraum hinweg allerdings als vergleichsweise stabil dar – trotz des Rückgangs der Gründungen. Gemessen am Gründungsindex, der die Zahl der jährlichen Gründungen in den untersuchten Branchen ins Verhältnis zu den Zahlen im Jahr 2002 setzt, liegt die IKT-Branche mit einem Wert von rund 89 deutlich vor den Vergleichsbranchen, die einen Wert von rund 67 für das Jahr 2023 aufweisen.

So viele Beschäftigte wie noch nie

Gleichzeitig wächst die Zahl der Erwerbstätigen in der IKT-Branche seit 2009 kontinuierlich. Rund 1,5 Millionen Menschen sind im Jahr 2023 sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig in der Branche tätig. Das entspricht einem Anteil von rund 5,5 Prozent aller Erwerbstätigen der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland.

„Dass die Zahl der Erwerbstätigen seit Beginn der Beobachtung im Jahr 2009 kontinuierlich wächst, ist ein gutes Zeichen. Im Durchschnitt beschäftigt jedes IKT-Unternehmen in Deutschland rund 15 Mitarbeitende – das ist etwa eine Person mehr als im Jahr zuvor. Die Unternehmen wachsen also“, erläutert Ko-Studienautor Dr. Thomas Niebel, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“.

Quelle: ZEW

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Kommission kündigt Maßnahmen für sichere und nachhaltige Einfuhren im elektronischen Handel an

Die EU-Kommission ergreift Maßnahmen, um den Risiken entgegenzuwirken, die sich aus Importen von geringem Wert ergeben, die über Online-Händler aus Drittländern und Marktplätze, auf denen Händler aus Drittländern ansässig sind, verkauft werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.02.2025

Die Kommission ergreift Maßnahmen, um den Risiken entgegenzuwirken, die sich aus Importen von geringem Wert ergeben, die über Online-Händler aus Drittländern und Marktplätze, auf denen Händler aus Drittländern ansässig sind, verkauft werden.

Diese Maßnahmen sind Teil der Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Titel „Ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr“, die die Kommission heute vorschlägt. Die Kommission fördert unter anderem Maßnahmen in den Bereichen Zoll und Handel, wie die Einführung von Zollkontrollen, den Verbraucherschutz und die Gesetze über digitale Dienste und digitale Märkte.

Im vergangenen Jahr gelangten rund 4,6 Milliarden Sendungen von geringem Wert, d. h. Waren mit einem Wert von höchstens 150 Euro, in den EU-Markt, was 12 Millionen Paketen pro Tag entspricht. Dies sind doppelt so viele wie 2023 und dreimal so viele wie 2022, und viele dieser Waren entsprechen nicht den europäischen Rechtsvorschriften. Dieses exponentielle Wachstum wirft zahlreiche Bedenken auf. Vor allem gibt es immer mehr schädliche Produkte, die in die EU gelangen. Darüber hinaus laufen europäische Verkäufer, die unsere hohen Produktstandards einhalten, Gefahr, durch unlautere Praktiken und den Verkauf gefälschter Waren über Online-Marktplätze geschädigt zu werden. Schließlich hat die große Anzahl von Paketen, die versendet und transportiert werden, einen negativen Umwelt- und Klimafußabdruck.

In Europa sollten die Verbraucher das volle Potenzial des elektronischen Handels nutzen und online Zugang zu bequemen, erschwinglichen, sicheren und hochwertigen Produkten haben. Ebenso sollten die europäischen Unternehmen von gleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt profitieren.

In der Mitteilung legt die Kommission alle Instrumente dar, die der EU bereits zur Verfügung stehen, und hebt Initiativen hervor, die derzeit von den beiden gesetzgebenden Organen erörtert werden. Darüber hinaus werden neue gemeinsame Maßnahmen vorgeschlagen, um die Bedenken auszuräumen, die sich aus der Zunahme unsicherer, gefälschter und anderweitig nicht konformer oder illegaler Produkte ergeben, die auf den Markt gelangen:

  • Zollreform, einschließlich der Aufforderung an die gesetzgebenden Organe, das vorgeschlagene Reformpaket zur Zollunion rasch anzunehmen, wodurch eine rasche Umsetzung neuer Vorschriften ermöglicht wird, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Bereich des elektronischen Handels zu schaffen. Dazu gehören die Abschaffung der Zollbefreiung für Parzellen mit geringem Wert im Wert von weniger als 150 Euro und die Stärkung der Kontrollmöglichkeiten wie besserer Datenaustausch und Risikobewertung. Die Kommission fordert die beiden gesetzgebenden Organe ferner auf, weitere Maßnahmen wie eine diskriminierungsfreie Bearbeitungsgebühr für in die EU direkt an die Verbraucher eingeführte E-Commerce-Artikel in Erwägung zu ziehen, um die Skalierungskosten für die Überwachung der Einhaltung der EU-Vorschriften durch Milliarden solcher Sendungen anzugehen.
  • Gezielte Maßnahmen für eingeführte Waren, einschließlich der Einleitung koordinierter Kontrollen zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden sowie koordinierter Maßnahmen zur Produktsicherheit, wie der allererste Produktsicherheits-Sweep. Dies sollte dazu führen, dass nicht konforme Waren vom Markt genommen werden, und zur Erhebung von Nachweisen für die Risikoanalyse und ergänzende Maßnahmen beitragen. Die künftigen Kontrollen für bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, Waren oder Handelsströme werden im Lichte der Risikoanalyse fortlaufend intensiviert. Je höher die Nichteinhaltungsrate ist, desto größer sollte die Wachsamkeit in den nachfolgenden Phasen sein, während Sanktionen Fälle systematischer Nichteinhaltung widerspiegeln sollten.
  • Schutz der Verbraucher auf Online-Marktplätzen, Hervorhebung von E-Commerce-Praktiken als klare Durchsetzungspriorität im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste sowie von Instrumenten wie dem Gesetz über digitale Märkte und solchen, die für alle Händler gelten: die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und das Verbraucherschutznetz.
  • Nutzung digitaler Instrumente, die dazu beitragen können, die Überwachung der E-Commerce-Landschaft durch den digitalen Produktpass und neue KI-Tools zur Erkennung potenziell nicht konformer Produkte zu erleichtern.
  • Umweltschutz, einschließlich der Annahme des ersten Aktionsplans zur Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, und Forderung nach einer raschen Annahme der gezielten Änderung der Abfallrahmenrichtlinie.
  • Stärkung von Verbrauchern und Händlern durch Sensibilisierungskampagnen zu Verbraucherrechten, Risiken und Rechtsbehelfsmechanismen.
  • Internationale Zusammenarbeit und internationaler Handel, einschließlich der Durchführung von Schulungen zu den EU-Produktsicherheitsvorschriften und der Bewertung etwaiger Beweise im Zusammenhang mit Dumping und Subventionierung.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam eine starke Rolle als Team Europa zu spielen, um die Wirksamkeit der von den nationalen Behörden und der Kommission ergriffenen Maßnahmen zu verbessern.

Das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) der nationalen Verbraucherschutzbehörden und die Kommission informierten Shein auch über die Einleitung einer koordinierten Maßnahme.

Die nächsten Schritte

Die Kommission fordert die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den Mitgesetzgebern und allen Interessenträgern auf, die in der Mitteilung dargelegten Maßnahmen umzusetzen.

Innerhalb eines Jahres wird die Kommission die Auswirkungen der angekündigten Maßnahmen bewerten und einen Bericht über die Ergebnisse der verstärkten Kontrollen veröffentlichen.

Vor dem Hintergrund der Ergebnisse und in Absprache mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Interessenträgern wird die Kommission prüfen, ob die bestehenden Rahmen und Durchsetzungsmaßnahmen ausreichend und angemessen sind. Andernfalls werden weitere Maßnahmen und Vorschläge in Betracht gezogen, um die Umsetzung und Durchsetzung der EU-Vorschriften zu stärken.

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Sprung vom 5-Meter-Turm auf Jungen – Ansprüche verjährt

Das LG Lübeck hat eine Klage nach einem Unfall im Freibad wegen Verjährung abgewiesen. Ein Junge war auf einen anderen Jungen gesprungen und hatte diesen am Kopf getroffen (Az. 10 O 270/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 05.02.2025 zum Urteil 10 O 270/23 vom 20.09.2024 (nrkr)

Das Landgericht Lübeck hat eine Klage nach einem Unfall im Freibad wegen Verjährung abgewiesen. Ein Junge war auf einen anderen Jungen gesprungen und hatte diesen am Kopf getroffen.

Was ist passiert?

Im Sommer 2019 springen zwei Jugendliche im Freibad nacheinander vom 5-Meter-Turm. Beim Eintauchen ins Wasser stößt der ältere Junge mit dem Kopf des jüngeren zusammen. Der jüngere Junge wird bewusstlos und muss ins Krankenhaus, er hat eine Gehirnerschütterung und Zahnverletzungen. Ende 2022 fordert der jüngere Junge vor dem Landgericht Lübeck von dem älteren Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der ältere Junge will nicht zahlen – der jüngere Junge sei nicht wie vereinbart nach vorne geschwommen, sondern zur Seite in den Sprungbereich. Außerdem beruft er sich auf Verjährung.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Junge könne keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld mehr verlangen, weil zu viel Zeit vergangen sei – die Ansprüche seien verjährt. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre. Zwar sei die Klage im Dezember 2022 noch rechtzeitig eingereicht worden, die Rechtsschutzversicherung habe den erforderlichen Kostenvorschuss jedoch erst im April 2023 und damit zu spät eingezahlt. Dadurch sei die Verjährungsfrist abgelaufen.

Was bedeutet das?

Verjährung bedeutet, dass man nach einer gewissen Zeit keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Wenn jemand verletzt wurde und nicht rechtzeitig gegen den Schädiger vorgeht und dieser dann die Zahlung verweigert, bekommt der Verletzte keine Entschädigung mehr, auch wenn er eigentlich Recht darauf hätte. Das mag unbefriedigend oder gar ungerecht erscheinen. Der Gedanke dahinter ist aber der Rechtsfrieden: Alle Streitigkeiten müssen irgendwann ein Ende finden. Auch, weil sich Geschehnisse Jahre später kaum noch beweisen lassen.

Das Urteil vom 20.09.2024 (Az. 10 O 270/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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DStV-Erfolg: BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Der DStV kritisierte die kurzfristig ins Gesetz genommene Neuerung nachdrücklich. Zugleich forderte er Konkretisierungen der unklaren Anforderungen. Das Ergebnis: Das BMF reagierte mit einem Schreiben.

DStV, Mitteilung vom 04.02.2025

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Der DStV kritisierte die kurzfristig ins Gesetz genommene Neuerung nachdrücklich. Zugleich forderte er Konkretisierungen der unklaren Anforderungen. Das Ergebnis: Das BMF reagierte mit Schreiben vom 15.01.2025.

Auf Wunsch der Länder erweiterte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) den Umfang des Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG. Bereits für Wirtschaftsjahre, die in 2025 beginnen, fordert das Gesetz die Übermittlung unverdichteter Kontennachweise mit Kontensalden. Ab 2028 kommen weitere Daten dazu.

DStV forderte praxisnahe Klarstellung

Die neue Gesetzesfassung lässt jedoch offen, welche Daten als unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu verstehen sind. Dies nahm der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nicht hin. Er teilte dem BMF mit Schreiben vom 20.12.2024 seine Auffassung und forderte: Lediglich die Kontonummer, die Kontobezeichnung und der Saldo der einzelnen Finanzbuchhaltungskonten dürften von der neuen Übermittlungspflicht umfasst sein. Einzelbuchungen und Personenkonten jedoch nicht. Zusätzlich mahnte der DStV auch die Finanzbehörden, den Grundsatz der Datensparsamkeit zu wahren (vgl. DStV-Info vom 13.01.2025).

BMF kündigt Klarstellung an

Das BMF reagierte prompt. Mit seinem Antwortschreiben an den DStV vom 15.01.2025 bestätigte es die Auffassung des DStV. Aus Sicht des BMF umfassen die unverdichteten Kontennachweise die Kontonummer, die Kontenbezeichnung, den Kontensaldo und die dazugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten. Konten der Nebenbücher, wie Personenkonten sind nicht in die Übermittlung einzubeziehen.

Zusätzlich kündigte das BMF an, eine entsprechende Definition des Begriffs der „unverdichteten Kontennachweise“ in das BMF-Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufzunehmen. Das Schreiben soll voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1. Januar 2025

Das BMF hat eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen veröffentlicht (Az. IV B 2 – S 1301/01499/004/003).

BMF, Schreiben IV B 2 – S 1301/01499/004/003 vom 20.01.2025

Das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2025 bietet eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten („Negativzinsen“) in Verträgen über Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten und von Klauseln zu Entgelten für eine Ersatz-BankCard und eine Ersatz-PIN

Der BGH hat mit vier Urteilen entschieden, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klausen zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Er hat in einem Verfahren außerdem entschieden, dass die von einer Bank gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard und einer Ersatz-PIN unwirksam sind (Az. XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23, XI ZR 183/23).

BGH, Pressemitteilung vom 04.02.2025 zu den Urteilen XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23 vom 04.02.2025

Der u. a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit vier Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klausen zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Er hat in dem Verfahren XI ZR 161/23 außerdem entschieden, dass die von einer Bank gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard und einer Ersatz-PIN unwirksam sind.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Kläger in den vier Verfahren sind seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtungen in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherschutzverbände.

Die in dem Verfahren XI ZR 61/23 beklagte Sparkasse verwendete im Zeitraum vom 1. bis zum 13. Februar 2020 auf ihrer Internetseite im Zusammenhang mit von ihr angebotenen Giroverträgen folgende Klausel:

„Verzinsung

Zinssatz für Guthaben (täglich fällige Gelder) 0,00 %

Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €)* – 0,70 % p. a.

*Das Verwahrentgelt auf allen Privatgirokonten, die ab dem 01.02.2020 neu eröffnet werden, beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,70 % p. a. (Freibetrag 5.000,00 €). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab dem 01.02.2020.“

Die in dem Verfahren XI ZR 65/23 beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis folgende Klausel:

„Privatkonten

[…]

Entgelt für die Verwahrung von

Einlagen über 10.000 EUR pro Jahr 0,50 % p. a.

Freibetrag¹4

¹4 Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf das auf dem Konto verwahrte Guthaben, das den aktuellen Freibetrag übersteigt.“

Die in dem Verfahren XI ZR 161/23 beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die von ihr angebotenen Girokonten folgende Klausel:

„3.2Entgelt für die Verwahrung von Einlagen

Girokonten […] – Verträge ab 01.08.2020¹6

Einlagen bis25.000,00 EUR 0,00 % p. a.

Einlagen über¹725.000,00 EUR 0,50 % p. a.

[…]

Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos.

[…]

¹6 Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.

¹7 Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag.“

Sie bietet Verbrauchern unter der Bezeichnung „SpardaCash“ und „SpardaCash Online“ außerdem Tagesgeldkonten an. In ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis heißt es hierzu wie folgt:

„SpardaCash – Verträge ab 01.08.2020¹6

Ein SpardaCash¹8

Einlagen bis50.000,00 EUR 0,00 % p. a.

Einlagen über¹750.000,00 EUR 0,50 % p. a.

Jedes weitere SpardaCash¹8

Einlagen über¹70,00 EUR 0,50 % p. a.

SpardaCash Online – Verträge ab 01.08.2020¹6

Ein SpardaCash Online¹8

Einlagen bis50.000,00 EUR 0,00 % p. a.

Einlagen über¹750.000,00 EUR 0,50 % p. a.

Jedes weitere SpardaCash Online¹8

Einlagen über¹70,00 EUR 0,50 % p. a.

Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos.

[…]

¹6 Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.

¹7 Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag.

¹8 Erstes bestehendes Konto gemäß Eröffnungsdatum je Kundenstamm; bei gleichem Eröffnungsdatum ist die niedrigere Kontonummer entscheidend.“

In dem Kapitel über die Erbringung von Zahlungsdiensten für Privatkunden ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses verwendet die Beklagte außerdem folgende Klauseln:

„4.4 Kartengestützter Zahlungsverkehr

4.4.1 Debitkarten

4.4.1.1 BankCard

[…]

– Ersatzkarte²812,00 EUR

– Ersatz-PIN²8 auf Wunsch des Kunden 5,00 EUR

[…]

²8 Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte/PIN geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN verpflichtet ist.“

Die in dem Verfahren XI ZR 183/23 beklagte Bank verwendete in den Jahren 2020 bis 2022 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Kapitel über den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unter den Überschriften „Sichteinlagen“ und „Spareinlagen“ jeweils folgende Klausel:

„Verwahrung von Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- & Girokonten

Verwahrentgelt 0,5 % p. a.“

In einer Fußnote verwies die Klausel auf das Kapitel über die Verwahrung von Einlagen für alle Kunden, in dem für verschiedene Zeiträume Freibeträge in Höhe von 50.000 €, 100.000 € und 250.000 € genannt waren.

Der Preisaushang der Beklagten, in dem die Konditionen für Spar-, Tagesgeld- und Girokonten wiedergegeben sind, enthielt folgende Klauseln:

„Verwahrentgelt für die Verwahrung von Einlagen auf allen

Einlagen- & Girokonten

– für ab dem 01.07.2020 bis einschließlich 30.09.2020

neu eingerichtete Kundennummern oberhalb

Freibetrag von 250.000,00 €

0,5 % p. a.

– für ab dem 01.10.2020 bis einschließlich 09.05.2021

neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag

von 100.000,00 €

0,5 % p. a.

– für ab dem 10.05.2021 neu eingerichtete Kunden-

nummern oberhalb Freibetrag von 50.000,00 €

0,5 % p. a.“

Mit Bestandskunden vereinbarte die Beklagte ab Anfang des Jahres 2021 die Zahlung eines „Guthabenentgelts“ für auf Euro lautende Einlagen. In diesen Vereinbarungen hieß es u.a. wie folgt:

„1. Die [Bank] erhebt ab dem […] für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer […] gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden „Kundenkonten“) ein monatliches Guthabenentgelt.

[…]

3. […] Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50 % p. a.).“

Die Kläger in den vier Verfahren halten die vorbezeichneten Klauseln für unwirksam, da sie die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Sie nehmen die Beklagten jeweils darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern zu verwenden. Die Kläger in den Verfahren XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 begehren darüber hinaus von der jeweiligen Beklagten als Folgenbeseitigung die Rückzahlung der auf der Grundlage der Verwahrentgeltklauseln vereinnahmten Entgelte an die betroffenen Verbraucher und Auskunft über deren Vornamen, Zunamen und Anschriften. Der Kläger in dem Verfahren XI ZR 183/23 begehrt als Folgenbeseitigung ebenfalls Auskunft über die betroffenen Verbraucher und die Versendung eines von ihm formulierten Berichtigungsschreibens durch die Beklagte an diese Verbraucher.

Die Berufungsgerichte in den Verfahren XI ZR 61/23 und XI ZR 65/23 haben die Klage jeweils abgewiesen, weil die Klauseln über das Verwahrentgelt eine von der Beklagten erbrachte Hauptleistung aus dem Girovertrag bepreisten und daher keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterlägen.

Auch das Berufungsgericht in dem Verfahren XI ZR 161/23 hat die Klage betreffend die Klauseln über das Verwahrentgelt mit der Begründung abgewiesen, mit den Klauseln werde eine von der Beklagten erbrachte Hauptleistung aus dem Girovertrag bzw. aus dem Vertrag über das Tagesgeldkonto bepreist, so dass die Klauseln keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterlägen. Die Klauseln, mit denen die Bank für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard bzw. einer Ersatz-PIN ein Entgelt verlange, seien demgegenüber unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstießen.

Das Berufungsgericht in dem Verfahren XI ZR 183/23 hat die Klage ebenfalls abgewiesen. Bei der Vereinbarung über das von Neukunden auf Spareinlagen zu entrichtende Verwahrentgelt handele es sich um eine die Hauptleistung betreffende Preisabrede, die keiner AGB-rechtlichen Kontrolle unterliege. Die Regelungen über das Verwahrentgelt im Preis- und Leistungsverzeichnis sowie im Preisaushang hätten nur für Neukunden, nicht hingegen für Bestandskunden gegolten. Das mit Bestandskunden vereinbarte „Guthabenentgelt“ stelle ebenfalls eine Preishauptabrede dar und unterliege nicht der Inhaltskontrolle. Es handele sich um ein Entgelt für die einseitige Verpflichtung der Bank, das Sparguthaben sicher zu verwahren und dem Sparer den gleichen Betrag zurückzugewähren.

Die Kläger in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 183/23 verfolgen mit ihrer jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihre Klageanträge weiter. In dem Verfahren XI ZR 161/23 verfolgt der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seine Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 entschieden, dass mit dem Verwahrentgelt eine Hauptleistung aus dem Girovertrag bepreist wird und die in Giroverträgen vereinbarten Klauseln über Verwahrentgelte damit zwar keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, die Klauseln aber gegen das sich gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und damit gegenüber Verbrauchern unwirksam sind. Giroverträge sind typengemischte Verträge, bei denen die von der Bank erbrachten Leistungen Elemente des Zahlungsdiensterechts, des Darlehnsrechts und der unregelmäßigen Verwahrung aufweisen können. Eine unregelmäßige Verwahrung nach § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 488 ff. BGB liegt vor, wenn auf dem Girokonto ein Guthaben vorhanden ist. Die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten stellt neben der Erbringung von Zahlungsdiensten eine den Girovertrag prägende Leistung und damit eine Hauptleistung aus dem Girovertrag dar. Wie die in der Vergangenheit nicht unübliche Vertragspraxis der Banken, auf Girokonten bestehende Guthaben geringfügig zu verzinsen, belegt, dient das Guthaben auf Girokonten nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zudem nicht ausschließlich der Teilnahme am Zahlungsverkehr. Die Kreditwirtschaft kann mit dem sogenannten „Bodensatz“ der Guthaben wirtschaften, die sie auf Girokonten verwahrt. 10% dieser Guthaben können von der Bankwirtschaft nach dem Aufsichtsrecht für die Unterlegung von Risiken im Aktivgeschäft verwendet werden. Die Kunden haben ebenfalls ein Interesse an der Nutzung der Girokonten als „Verwahrstelle“ für ihr Geld. Sie können ihr Bargeld mithilfe des Girokontos sicher aufbewahren und Guthaben auf Girokonten belassen, ohne sich um eine Weiterverwendung kümmern zu müssen. Darüber hinaus sind Gutschriften auf Girokonten als Sichteinlagen durch die gesetzlichen Einlagensicherungssysteme geschützt und für Kunden jederzeit verfügbar. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es bei einer Gesamtschau, die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten als von der Bank im Rahmen des Girovertrags erbrachte Hauptleistung anzusehen. Aus den Regelungen der § 700 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich weiter, dass ein Verwahrentgelt keine gesetzlich nicht vorgesehene Gegenleistung des Kunden darstellt.

Die Verwahrentgeltklauseln in Giroverträgen in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 sind allerdings intransparent und aus diesem Grund unwirksam. Sie sind hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug, so dass Verbraucher ihre mit den Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen können. Die Klauseln informieren nicht hinreichend genau darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt in Höhe von 0,7% p. a. (so im Verfahren XI ZR 61/23) bzw. in Höhe von 0,5% p. a. (so in den Verfahren XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23) bezieht. Die auf Girokonten bestehenden Guthaben können sich infolge der Verbuchung von Gutschriften und Belastungen innerhalb eines Tages mehrfach ändern. Die in den Klauseln verwendeten Formulierungen lassen allerdings offen, welcher konkrete Guthabenstand auf den Girokonten für die Berechnung des Verwahrentgelts jeweils maßgebend sein soll. Unklar ist dabei vor allem, ob die Berechnung des Verwahrentgelts taggenau erfolgen soll und bis zu welchem Zeitpunkt Tagesumsätze auf den Girokonten bei der Berechnung des maßgebenden Guthabensaldos berücksichtigt werden sollen.

Die Klauseln über Verwahrentgelte für Einlagen auf Tagesgeldkonten (XI ZR 161/23) und für Spareinlagen (XI ZR 183/23) unterliegen demgegenüber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die von der Bank geschuldete Hauptleistung abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern. Sie halten der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Einlagen auf Tagesgeldkonten und Sparkonten dienen nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken.

Gelder auf Tagesgeldkonten werden in der Regel in Höhe der Marktzinsen am Geldmarkt variabel verzinst. Dementsprechend hat die Beklagte in dem Verfahren XI ZR 161/23 die von ihr angebotenen Tagesgeldkonten unter der Rubrik „Anlegen und Sparen“ damit beworben, dass täglich über die Gelder verfügt werden könne und diese mit einer „attraktiven“ Rendite angelegt würden. Mit der Erhebung eines laufzeitabhängigen Verwahrentgelts in Höhe von 0,5% p. a. verlieren die Tagesgeldkonten allerdings gänzlich ihren Spar- und Anlagezweck. Denn bei einer gleichzeitigen Verzinsung der Einlage mit 0,001% p. a. reduziert sich das auf den Tagesgeldkonten eingelegte Kapital täglich, bis die Einlage den in den Klauseln genannten Freibetrag von 50.000 € erreicht. Hierdurch wird der Charakter des Vertrags über ein Tagesgeldkonto nach Treu und Glauben verändert.

Zweck von Spareinlagen ist es, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Dieser Charakter des Sparvertrags wird durch die Erhebung eines Verwahr- oder eines Guthabenentgelts entgegen den Geboten von Treu und Glauben verändert, da das laufzeitabhängige Verwahr- oder Guthabenentgelt mit dem den Sparvertrag kennzeichnenden Kapitalerhalt nicht zu vereinbaren ist. Denn auch das Verwahr- bzw. Guthabenentgelt in dem Verfahren XI ZR 183/23 führt dazu, dass die Höhe der Spareinlagen fortlaufend bis zu dem vereinbarten Freibetrag sinkt. Die Erhebung des Verwahrentgelts reduziert die auf die Sparverträge eingezahlten Spareinlagen, was von dem Vertragszweck „Kapitalerhalt und Sparen“ abweicht, nach dem das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten ist.

Diese Abweichung stellt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar. Soweit Kreditinstitute im Euroraum im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis 26. Juli 2022 auf bestimmte Einlagen, die sie bei ihrer nationalen Zentralbank unterhielten, „negative Zinsen“ zu zahlen hatten, rechtfertigt dies nicht, die vertraglich berechtigten Erwartungen von Verbrauchern, ihre auf Tagesgeld- und auf Sparkonten verbuchten Einlagen mindestens zu erhalten, durch die Einführung eines Verwahr- oder Guthabenentgelts zu enttäuschen, das die Einlage bis zu einem Freibetrag fortlaufend reduziert.

Soweit die klagenden Verbraucherschutzverbände in den Verfahren XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 von der jeweiligen Beklagten als Folgenbeseitigung die Rückzahlung der auf der Grundlage der unwirksamen Verwahrentgeltklauseln vereinnahmten Entgelte an die betroffenen Verbraucher und Auskunft über deren Vornamen, Zunamen und Anschriften verlangen, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Klage abgewiesen. Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 11. September 2024 (Az. I ZR 168/23, Pressemitteilung 180/2024) bereits entschieden hat, ist eine solche Klage hinsichtlich des Zahlungsbegehrens bereits unzulässig, weil der Kläger mit seinem Antrag die Kunden der Beklagten nicht individualisiert, an die die Rückzahlung erfolgen soll, so dass es an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit des Klageantrags fehlt. Die begehrte Auskunft können die Kläger nicht beanspruchen, weil einem Verbraucherschutzverband im Rahmen eines Klageverfahrens nach dem Unterlassungsklagengesetz kein Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos vereinnahmter Entgelte an die betroffenen Verbraucher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß §§ 3, 3a UWG i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, so dass auch der insoweit als Hilfsanspruch anzusehende Auskunftsanspruch nicht besteht.

Soweit der Kläger in dem Verfahren XI ZR 183/23 als Folgenbeseitigung Auskunft über die betroffenen Verbraucher und die Versendung eines von ihm formulierten Berichtigungsschreibens durch die Beklagte an die betroffenen Verbraucher verlangt, hat der XI. Zivilsenat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In dem Verfahren XI ZR 161/23 hat der XI. Zivilsenat schließlich entschieden, dass die Klauseln zu einem Entgelt für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard bzw. einer Ersatz-PIN unwirksam sind, da sie gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Der Verbraucher kann nicht hinreichend erkennen, in welchen Fällen die Beklagte zur Ausstellung einer Ersatzkarte bzw. einer Ersatz-PIN verpflichtet ist, und damit nicht, ob er das Entgelt von 12 € bzw. 5 € tatsächlich zahlen muss. Der durchschnittliche, rechtlich nicht gebildete, verständige Verbraucher erkennt zwar, dass er nach den Klauseln nur dann zur Zahlung verpflichtet sein soll, wenn weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Verpflichtung der Bank zur Ausstellung einer Ersatzkarte bzw. einer Ersatz-PIN besteht. In den Klauseln fehlt aber jegliche Konkretisierung, wann eine solche Verpflichtung der Bank besteht. Ausführungen über die typischen Fälle, in denen der Verbraucher eine Ersatzkarte bzw. eine Ersatz-PIN benötigt (Verlust, Diebstahl und Missbrauch), enthalten die Klauseln nicht. Die Entgeltklauseln versetzen den Verbraucher damit nicht in die Lage, die Reichweite der beabsichtigten Entgeltpflicht in seinem praktischen Geltungsbereich zu bestimmen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

[…]

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB

(1) […]. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

§ 700 Abs. 1 Satz 1 BGB

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. […].

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1. […]

2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

§ 3 UWG

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung […] in Anspruch genommen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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28 Forderungen des DStV zur EU-Binnenmarktstrategie

Weniger Bürokratie, eine effektive Verwaltung und die Gewährleistung hochwertiger Dienstleistungen im Steuerrecht. Der DStV hat seine Stellungnahme zur Binnenmarktstrategie bei der EU-Kommission eingereicht. Sie enthält insgesamt 28 Forderungen und Empfehlungen für einen Binnenmarkt mit Zukunft für den Berufsstand.

DStV, Mitteilung vom 04.02.2025

Weniger Bürokratie, eine effektive Verwaltung und die Gewährleistung hochwertiger Dienstleistungen im Steuerrecht. Der DStV hat seine Stellungnahme zur Binnenmarktstrategie bei der EU-Kommission eingereicht. Sie enthält insgesamt 28 Forderungen und Empfehlungen für einen Binnenmarkt mit Zukunft für den Berufsstand.

Die EU-Kommission möchte die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft stärken. Ein zentrales Instrument, um dieses Ziel zu erreichen, bildet dabei die sog. Binnenmarktstrategie. Diese will die EU-Kommission im Juni 2025 veröffentlichen. Ein Schwerpunkt der Binnenmarktstrategie soll auf dem Bereich Dienstleistungen liegen. Dienstleistungsanbieter in Europa sollen nach den Vorstellungen der EU-Kommission künftig noch einfacher grenzüberschreitend tätig werden können.

Der DStV (Deutsche Steuerberaterverband e.V.) hat während des Konsultationsverfahrens dazu seine Stellungnahme eingereicht. Diese enthält insgesamt 28 Forderungen und Empfehlungen für die künftige Ausrichtung von Steuerberatungsdienstleistungen in Europa.

Im besonderen Fokus: Das Berufsrecht der Steuerberater in Deutschland darf im Namen einer fehlinterpretierten Dienstleistungsfreiheit nicht durch eine vorschnelle Öffnung des Steuerberatungsmarktes ausgehebelt werden.

Daher fordert der DStV, dass die EU-Institutionen das Berufsrecht der Steuerberater nicht länger als Hindernis im Binnenmarkt brandmarken. Außerdem muss nach dem Willen des DStV künftig konsequent zwischen hochwertigen, vertrauenswürdigen und herkömmlichen Dienstleistungen unterschieden werden.

Gleichzeitig will der DStV, dass Steuerberater die Mandanten aus dem Land, in dem er zugelassen ist, auch problemlos aus anderen Ländern der EU betreuen kann. Dadurch soll der steigenden Mobilität und dem alltäglichen Einsatz von digitalen Kommunikationsmitteln Rechnung getragen werden.

Auch fordert der DStV, dass der Erwerb hochwertiger Qualifikationen, wie die Zulassung zum Steuerberater, künftig besser gefördert wird. Dies wäre sicherlich zielführender, als Vorbehaltsaufgaben für Geringqualifizierte zu öffnen.

Schließlich müssen Verwaltungsabläufe in den Mitgliedstaaten harmonisiert und beschleunigt werden. Insbesondere grenznahe Kanzleien kennen die Schwierigkeiten, dass Webseiten der unterschiedlichen Verwaltungen, Meldeformulare, Anträge oder andere Verwaltungsinstrumente im Nachbarland so unterschiedlich sind, dass sie ein echtes Hindernis für Dienstleistungsanbieter darstellen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Auch die Verletzung eines 15-jährigen Fußballers mit einem „Fördervertrag“ seines Vereins bei einem Ligaspiel kann ein versicherter Arbeitsunfall sein

Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind u. a. Beschäftigte i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis kann auch bei einem 15-jährigen Spieler einer Juniorenmannschaft eines Fußball-Bundesliga-Vereins mit einem „Fördervertrag“ vorliegen. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 9 U 3318/23).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 31.01.2025 zum Urteil L 9 U 3318/23 vom 21.01.2025 (nrkr)

Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind u. a. Beschäftigte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis kann auch bei einem 15-jährigen Spieler einer Juniorenmannschaft eines Fußball-Bundesliga-Vereins mit einem „Fördervertrag“ vorliegen.

Mit einem am 30. Januar 2025 zugestellten Urteil hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) den Unfall eines damals 15-jährigen Fußballers in einem Spiel der früheren B-Junioren-Bundesliga im Herbst 2020 als Arbeitsunfall anerkannt. Der junge Mann hatte an dem Spiel für seinen Verein teilgenommen, der mit seiner ersten Herrenmannschaft in der Fußball-Bundesliga vertreten ist. Er erlitt dabei eine komplexe Läsion des Außenmeniskus und musste sich einer Operation und einer langwierigen Nachbehandlung unterziehen.

Der 15-jährige hatte, vertreten durch seine Eltern, einen „Fördervertrag“ als Vertragsspieler im Sinne der „Spielordnung“ des DFB unterschrieben und war in das Leistungszentrum des Vereins aufgenommen worden. Er unterwarf sich darin umfangreichen Verpflichtungen, insbesondere zur Teilnahme an allen Trainings und allen Spielen, ohne einen Anspruch auf Spieleinsatz zu haben. Auch hatte er etwa am dritten Tage einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche AU-Bescheinigung einzureichen. Es waren ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr und ein „monatliches Grundgehalt“ von 251,00 Euro vereinbart.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Sie führte aus, der Spieler sei nicht unfallversichert gewesen. Auch Verträge wie hier könnten jedenfalls vor dem 16. Geburtstag des Spielers kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Außerdem sei das vereinbarte Gehalt so niedrig, dass es keine adäquate Gegenleistung, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung darstelle.

Nachdem in erster Instanz vor dem Sozialgericht die Berufsgenossenschaft obsiegt hatte, hat nun im Berufungsverfahren das LSG dem Spieler Recht gegeben und ein Beschäftigungsverhältnis und damit einen Arbeitsunfall bejaht. Der „Fördervertrag“ gehe weit über die Pflichten eines bloßen Vereinsmitglieds hinaus und entspreche eher einem Arbeitsvertrag. Ausschlaggebend für diese Einordnung waren die umfassenden Verpflichtungen des jungen Mannes, die Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie das vereinbarte „Grundgehalt“, das ausdrücklich als einkommensteuerpflichtig bezeichnet wurde und auch über der steuerfreien „Übungsleiterpauschale“ nach dem Einkommensteuerrecht lag. Dass der Spieler bei dem Unfall noch keine 16 Jahre alt war, stand der Einstufung als Beschäftigter nicht entgegen. Insbesondere lag keine verbotene Kinderarbeit vor, weil er die Vollzeitschulpflicht nach baden-württembergischen Landesrecht erfüllt hatte. Ebenso schließen die Regelungen des DFB nicht aus, dass bereits ein 15-jähriger Fußballspieler ein Beschäftigter ist. Zwar kann er frühestens ab dem 16. Geburtstag eine Spielerlaubnis für eine Lizenzmannschaft oder erste Herrenmannschaft erhalten. Diese bloße Möglichkeit ändert aber nicht die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere wenn der Spieler mitten in einer laufenden Saison 16 wird. Sie schließt nicht aus, dass schon zuvor eine Beschäftigung vorlag. Für die Entscheidung war danach nicht die Grenze zu den Lizenzmannschaften maßgeblich, sondern die Grenze zwischen Vereinsamateuren und Vertragsspielern.

Die Entscheidung des LSG, wenn sie rechtskräftig wird, bedeutet, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall entschädigen muss. Denn es handelt sich um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit und damit um einen Arbeitsunfall.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

  1. Beschäftigte

[…]

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Das Halten von Cocktailkursen führt nicht zu einer höheren Besoldung eines Realschullehrers

Eine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen ist für die Tätigkeit als verbeamteter Lehrer nicht förderlich im besoldungsrechtlichen Sinne. So das VG Aachen (Az. 1 K 2377/23).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 03.02.2025 zum Urteil 1 K 2377/23 vom 20.01.2025

Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 20. Januar 2025, das den Beteiligten nunmehr zugestellt wurde, festgestellt und die Klage eines in der Städteregion Aachen tätigen Realschullehrers auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen und mithin auf eine höhere Besoldung abgewiesen.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Eine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen ist für die Tätigkeit als verbeamteter Lehrer nicht förderlich im besoldungsrechtlichen Sinne. Eine Tätigkeit ist allgemein förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d. h., wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ausgehend hiervon kann die Tätigkeit als Betreiber einer Gesellschaft, die Cocktailkurse und Barcatering anbietet – auch wenn diese Tätigkeit über mehrere Jahre ausgeübt wurde – nicht als förderlich angesehen werden. Das Halten von Cocktailkursen ist weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar. So hat der Kläger im Rahmen seiner Cocktailschule insbesondere nicht mit Minderjährigen gearbeitet, sondern deren Angebot zielte primär auf die Schulung von Mitarbeitern aus dem Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbe. Auch sind die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses nicht mit der Erstellung eines differenzierten Lehrplans für einen Schulunterricht in den Schulklassen 5 bis 10 vergleichbar.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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Bürokratie weiter systematisch abbauen, neue Belastungen vermeiden

Betriebe und Behörden hierzulande ächzen unter den Lasten von Regulierung und unnötiger Bürokratie. Lobenswerte Vereinfachungs- und Beschleunigungsvorhaben liegen auf Eis, einzelne Abbaumaßnahmen werden durch neue Pflichten und Vorschriften an anderer Stelle konterkariert. Die DIHK mahnt wirksame Bürokratiebremsen und einen Kulturwandel bei allen Verantwortlichen an.

DIHK, Mitteilung vom 03.02.2025

Das Ausmaß an Regulierung und unnötiger Bürokratie hat sich in Deutschland zu einem ernsten Standortnachteil für Unternehmen entwickelt. Ob Green Deal, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder EU-Verpackungsverordnung: Viele Regelwerke aus Berlin und Brüssel haben in deutschen Betrieben eine Rekordflut an neuen bürokratischen Belastungen ausgelöst.

95 Prozent der Unternehmen haben deshalb im DIHK-Unternehmensbarometer zur Europawahl 2024 den spürbaren Abbau von Bürokratie als eine der wichtigsten Erwartungen an die Wirtschaftspolitik formuliert. Politisch wird inzwischen auch oft Entlastung in diesem Bereich versprochen, doch die betriebliche Realität sieht trotz einzelner konkreter Schritte insgesamt ganz anders aus. Allein aus dem Green Deal sollen noch mehr als 60 Rechtsakte in deutsche Gesetze gegossen werden – die meisten davon entfalten belastende Wirkung in hiesigen Unternehmen. Zusätzliche Pflichten von der Bundes- und Landesebene kommen noch hinzu.

Die Politik verschläft wichtige Maßnahmen

Entscheidend für eine Kehrtwende ist hier auch ein Mentalitätswechsel bei den Verantwortlichen. So fordert der Nationale Normenkontrollrat (NKR) in seinem jüngsten Jahresbericht zu Recht, den Bürokratieabbau zum Regelfall zu machen. Erfüllungsaufwand und Bürokratiekosten sollten innerhalb von vier Jahren um 25 Prozent gesenkt werden, mahnt er. Bereits im Sommer 2024 hat der NKR 60 konkrete Vorschläge unterbreitet. Dazu zählt unter anderem, die Landesbauordnungen bundesweit zu harmonisieren, bei Statistikpflichten Daten aus den Verwaltungsregistern zu nutzen sowie Förder- und Vergabeverfahren zu vereinfachen und voll zu digitalisieren.

Schon heute ein erheblicher Standortnachteil

Die Belastungen sind enorm: So schätzt der NKR die jährlichen Bürokratiekosten allein in der Wirtschaft auf 67 Milliarden Euro. In der aktuellen Legislaturperiode haben Bundesregierung und Bundestag die Wirtschaft zwar um etwa 3 Milliarden Euro entlastet, aber gleichzeitig sind viele neue Pflichten entstanden, die ihren Ursprung vor allem in Brüssel haben. Zum Beispiel verursachen Regelungen wie die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder die EU-Lieferkettenrichtlinie neue Kosten, die in Summe die aktuellen Entlastungen aus Sicht der Unternehmen überkompensieren.

Eine Trendwende hin zu einer allgemeinen Entbürokratisierung nehmen die Unternehmen nicht wahr. Dabei ist zum Beispiel noch nicht einmal gut belegt, welchen Beitrag die Berichts- und Nachweispflichten bei der Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft überhaupt leisten. Fest steht aber, dass die Vorgaben in den Betrieben in erheblichem Umfang Ressourcen binden, die Betriebe produktiver für Innovationen und Investitionen einsetzen könnten. Gleichzeitig beanspruchen die Überprüfung solcher Berichte oder aufwendige Planungs- und Genehmigungsverfahren zusätzlich Mittel der öffentlichen Verwaltung.

Bürokratieentlastungsgesetz IV: ein guter Schritt in die richtige Richtung

Es geht auch anders: Das kürzlich beschlossene vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verfolgt einen grundsätzlich richtigen Ansatz. In über 25 Gesetzen werden „Schriftformerfordernisse“ abgeschafft und digitale Lösungen eingeführt beziehungsweise akzeptiert, etwa im Nachweisgesetz oder bei den Aushangpflichten im Arbeitszeitgesetz. Auch die Ausstellung von elektronischen Arbeitszeugnissen wird mit dem BEG IV endlich möglich. Zudem soll die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für steuerliche Belege – leider nur um zwei Jahre – die Unternehmen immerhin jedes Jahr um mehr als 600 Millionen Euro entlasten.

Eine weitere Senkung des noch immer viel zu hohen Belastungsniveaus lässt sich aber nur gezielt angehen. Jahresbürokratieabbaugesetze und verpflichtende Praxis-Checks in allen Ressorts wären ein gutes Mittel, um die Bürokratie Schritt für Schritt abzubauen. Die neue Bundesregierung sollte den eingeschlagenen Weg zur Verringerung von Bürokratie fortsetzen und die vielen bisher noch nicht umgesetzten Vorschläge der Wirtschaft aufgreifen.

Dabei zeigen die Erfahrungen mit dem BEG IV, dass es einen Kulturwandel braucht, damit die Ergebnisse der Praxis-Checks auch Einzug in den Alltag von Unternehmen und Verwaltung halten. Statt „Können wir so nicht umsetzen“ sind lösungsorientierte Ansätze erforderlich, also ein „Wie können wir diesen Vorschlag umsetzen?“. Ideen gibt es reichlich, etwa die Anhebung von Bagatellgrenzen im Energieeffizienzgesetz, eine einfachere datenschutzkonforme Weiterleitung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von den Krankenkassen an Arbeitgeber sowie die Vereinfachung von Berichts- und Statistikpflichten. Bestehende Vorschriften sollten von allen Bundesministerien intensiv und im Dialog mit Beteiligten aus Wirtschaft und Verwaltung evaluiert und in einem jährlichen Gesetzgebungsverfahren kontinuierlich abgebaut werden.

Wirksame Bürokratiebremsen einziehen

Eine Kernherausforderung bleibt, dass bislang immer weiter neue Bürokratie hinzukommt – und damit die Anstrengungen zum Abbau konterkariert. Daher sollte die neue Bundesregierung die als Bürokratiebremse konzipierten „One-in-one-out“-Regelungen reformieren. Bislang sind umzusetzende EU-Regelungen ausgenommen – und auch Einmalaufwand beispielsweise bei der Einführung einer Regelung bleibt außen vor. Beides gilt es zu ändern.

Laut Bundesjustizministerium gehen mehr als die Hälfte der Bürokratielasten auf eine EU-Gesetzgebung zurück. Deshalb sollte die Bundesregierung über den Europäischen Rat stärker als bisher ihre Verantwortung auf EU-Ebene wahrnehmen und so die Bilanz einer umfassenden „One-in-one-out“-Regelung merklich verbessern.

Einfacher, schneller, digitaler – das sollte die wirtschaftspolitische Leitlinie der neuen Bundesregierung sein. Mit systematischen Ansätzen beim Bürokratieabbau kann sie das in ihren ersten Monaten direkt angehen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland unmittelbar attraktiver machen.

Quelle: DIHK

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