Achtung bei antragsgebundenem Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 9 K 926/22) weist auf eine Steuerfalle beim antragsgebundenen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG hin. Dieser Freibetrag kann vom Steuerpflichtigen nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.

Dabei gilt: Der Freibetrag ist auch dann verbraucht, wenn er ohne Antrag gewährt wurde und der Steuerpflichtige gegen den Bescheid nicht vorgegangen ist.

Kann der Steuerpflichtige jedoch nicht erkennen, dass der Freibetrag berücksichtigt wurde, tritt keine Verbrauchswirkung ein.

Im Streitfall hatte das Finanzamt den Freibetrag bei geringen Veräußerungsgewinnen unaufgefordert gewährt, ohne den Steuerpflichtigen darüber zu informieren. Jahre später wollte der Steuerpflichtige den Freibetrag bei der Veräußerung seiner Praxis erneut beantragen, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Steuerpflichtigen, da die Berücksichtigung des Freibetrags nicht erkennbar war.

Hinweis

Steuerpflichtige sollten Bescheide bei Betriebsveräußerungen prüfen und gegen ungewollte Freibetragsgewährung Einspruch einlegen.

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer – Verdeckte Gewinnausschüttung

Das Hessische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt zu Recht für Aufwendungen in Bezug auf jeweils im Betriebsvermögen befindliche Kraftfahrzeuge außerbilanzielle Hinzurechnungen aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vorgenommen hat (Az. 8 K 1129/20).

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Unternehmensberatung, Personalberatung sowie die Identifikation und Vermittlung von Führungskräften und Spezialisten. Die Dienstleistungen der Klägerin konzentrieren sich vornehmlich auf die Geschäftsfelder Kliniken, Medizintechnik, Pharma und Biotech. In den dem Streitzeitraum vorausgegangenen Jahren 2012 bis 2014 schaffte die Klägerin seinerzeit Kraftfahrzeuge der Marke Porsche an. Die jeweilige Erweiterung des Fuhrparks, wie auch die ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge, wurde mit Gesellschafterbeschlüssen beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die genannten Fahrzeuge im gesamten Streitzeitraum nicht geführt.

Wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung überlässt, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug von dem Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt – unabhängig davon, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Kapitalgesellschaft beherrscht – sowohl im Falle einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung über eine Privatnutzung als auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot und insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht. Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, sofern die – z. B. mangels Erschütterung des Anscheinsbeweises feststehende – Privatnutzung ohne fremdübliche Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung erfolgt.

Künstliche Intelligenz: Was ab Sonntag für Unternehmen gilt

Ab 02.02.2025 treten weitere Regelungen der europäischen KI-Verordnung (AI Act) in Kraft. Dabei handelt es sich zum einen um Verbote von bestimmten KI-Praktiken wie Social-Scoring-Systemen, manipulative KI-Techniken oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Zum anderen greifen Vorgaben für KI-Kompetenzanforderungen von Beschäftigten. Dazu äußert sich Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 31.01.2025

  • Am Sonntag treten weitere Regelungen des AI Act in Kraft
  • Bitkom kritisiert bestehende Rechtsunsicherheit für Unternehmen
  • Dehmel: „Die Politik hat ihre Hausaufgaben nicht gemacht.“

Ab 2. Februar treten weitere Regelungen der europäischen KI-Verordnung (AI Act) in Kraft. Dabei handelt es sich zum einen um Verbote von bestimmten KI-Praktiken wie Social-Scoring-Systemen, manipulative KI-Techniken oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Zum anderen greifen Vorgaben für KI-Kompetenzanforderungen von Beschäftigten. Dazu erklärt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung:

„Der AI Act sollte für Rechtssicherheit bei Künstlicher Intelligenz in Europa sorgen – aktuell droht das genaue Gegenteil. Wenn ab Sonntag weitere Regelungen der europäischen KI-Verordnung in Kraft treten ist unklar, für welche Anwendungen das gesetzliche Verbot tatsächlich gilt. Die Politik hat beim AI Act hohe Anforderungen und enge Fristen für die Unternehmen aufgestellt, hat selbst aber ihre Hausaufgaben nicht gemacht. Das Risiko tragen die Unternehmen, die KI entwickeln oder einsetzen. Während in den USA mit dreistelligen Milliardenbeträgen KI ausgebaut werden soll und in China extrem leistungsfähige Sprachmodelle veröffentlicht werden, werfen wir in Deutschland und Europa den KI-Unternehmen Knüppel zwischen die Beine.

Dabei ist es keineswegs so, dass die Definition verbotener Praktiken nur eindeutig problematische Anwendungen erfasst. Erst heute, zwei Tage vor Geltungsbeginn, will die EU-Kommission dringend notwendige Leitlinien zur KI-Definition und zu verbotenen Praktiken veröffentlichen. Unternehmen, deren Systeme zu den zahlreichen schwer einzuordnenden Grenzfällen gehören, erfahren am heutigen Freitag, ob ihre betroffenen Systeme weiterhin auf dem Markt bleiben dürfen oder übers Wochenende vom Markt genommen werden müssen.

Auch bei den sog. KI-Kompetenzanforderungen, die praktisch alle KI entwickelnden oder einsetzenden Unternehmen betreffen, gibt es noch Unsicherheiten. Alle Unternehmen, die KI einsetzen, müssen sicherstellen, dass die betreffenden Beschäftigten über „ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ verfügen. Wann dieser Pflicht genüge getan ist, ist auch deshalb noch unklar, weil bislang keine entsprechende Aufsicht in Deutschland eingerichtet wurde, die als Ansprechpartner für die Wirtschaft Hinweise geben könnte. Auch von europäischer Seite gibt es keine konkretisierenden Hinweise. Unternehmen sollten sich aber davon nicht abhalten lassen, ihre KI-Anstrengungen fortzusetzen, sondern vielmehr die Frist zum Anlass nehmen, ihre Beschäftigten im Umgang mit KI weiterzubilden und so über den AI Act hinaus fit zu machen.

Wir brauchen mehr deutsche und europäische KI. Dafür brauchen wir – neben Geld und mehr Unterstützung für europäische KI-Unternehmen – einen wirklich innovationsfreundlich gestalteten Regulierungsrahmen, also nicht ein Übermaß an vagen Vorschriften, sondern stattdessen ein Mindestmaß an verbindlichen und klaren Leitplanken für die Praxis. Es ist höchste Zeit, Künstliche Intelligenz nicht immer zuallererst als Bedrohung, sondern als Chance wahrzunehmen.“

Quelle: Bitkom

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Inflationsrate im Januar 2025 voraussichtlich +2,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Januar 2025 voraussichtlich +2,3 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Dezember 2024 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.01.2025

Verbraucherpreisindex, Januar 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Januar 2025:
+2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Januar 2025 voraussichtlich +2,3 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Dezember 2024 um 0,2 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im Januar 2025 voraussichtlich +2,9 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 30. Januar 2025

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 30. Januar 2025.

WPK, Mitteilung vom 31.01.2025

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 30. Januar 2025 zusammengefasst.

Gesetz zur Umsetzung der CSRD in Deutschland

Der Vorstand hat sich vor dem Hintergrund der veränderten politischen Lage in Deutschland erneut mit der Umsetzung der CSRD beschäftigt. Die Entwicklung der Umsetzung nach der Bundestagswahl im Februar 2025 bleibt abzuwarten. Der Vorstand wird seine Beratungen dazu fortsetzen.

Änderung der Geschäftsordnung der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht

Bisher war der Vorstand für Entscheidungen über den Widerspruch gegen eine Maßnahme nach § 62 WPO zuständig, die die Aufforderung von Mitgliedern oder Zeugen betrifft, persönlich zu einer Anhörung zu erscheinen oder Unterlagen vorzulegen. Diese Zuständigkeit soll künftig auf die Vorstandsabteilung Berufsaufsicht übertragen werden. Hierfür ist eine Änderung der Geschäftsordnung der VOBA erforderlich, die der Vorstand in seiner Sitzung beschlossen hat.

Änderung der Geschäftsordnung der Vorstandsabteilung Bestellungen und Widerruf, Register- und Beitragsangelegenheiten

Bisher war der Vorstand für Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 133 WPO zuständig, die die Befugnis, die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ in der Firma bzw. im Namen zu führen, betreffen. Diese Zuständigkeit soll künftig auf die Vorstandsabteilung Bestellungen und Widerruf, Register- und Beitragsangelegenheiten (VOReg) übertragen werden. Hierfür ist eine Änderung der Geschäftsordnung der VOReg erforderlich, die der Vorstand in seiner Sitzung beschlossen hat.

Jahresbericht 2024 der WPK

Der Vorstand hat sich mit der Gliederung und dem Zeitplan des Jahresberichts 2024 der WPK befasst. Der Jahresbericht soll im Juni 2025 veröffentlicht werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Klausel zur Kürzung der Allianz Riesterrente unwirksam

Das OLG Stuttgart hat die von der Allianz Lebensversicherungs-AG verwendete Klausel zur Kürzung des Rentenfaktors wegen unangemessener Benachteiligung für rechtswidrig erklärt (Az 2 U 143/23).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 30.01.2025 zum Urteil 2 U 143/23 vom 30.01.2025 (nrkr)

Allianz darf Klausel in künftigen Verträgen nicht mehr verwenden und sich in laufenden Verträgen nicht mehr auf sie berufen

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom heutigen Tag einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stattgegeben und es der Allianz Lebensversicherungs-AG untersagt, sich gegenüber Verbrauchern auf eine Klausel in Verträgen über eine fondsgebundene Riesterrente zu berufen, die sie zwischen Juni und November 2006 verwendet hat. Die Klausel sieht eine Reduzierung der Rente bei nachhaltig abgesunkener Rendite der Kapitalanlagen vor, aber keine entsprechende Rückanpassung bei verbesserten Verhältnissen.

Gegenstand des Verfahrens

Die Allianz hat in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über eine fondsgebundene Riesterrente eine Klausel verwendet, die es ihr erlaubt, u. a. im Fall einer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Absenkung der Rendite der Kapitalanlagen den sog. Rentenfaktor und damit die monatliche Rente des jeweiligen Versicherungsnehmers herabzusetzen. In dem Fall, der vorliegend Anlass zur Klage gab, wurde bei Abschluss des Rentenversicherungsvertrags im Jahr 2006 der Rentenberechnung ein Rechnungszins von 2,75 % zugrunde gelegt, was eine Rente von 38,74 Euro pro 10.000 Euro Policenwert ergeben hätte. Unter Berufung auf die Klausel hat die Beklagte den Rentenfaktor in zwei Schritten auf 30,84 Euro unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 1,25 % reduziert.

Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält die Anpassungsklausel für unwirksam, weil die Klausel weder eine Verpflichtung des beklagten Versicherers vorsehe, die Rente bei einer Verbesserung der Umstände wieder zu erhöhen noch dem Verbraucher die Möglichkeit einräume, nach erfolgter Anpassung mit zusätzlichen Beiträgen das Rentenniveau wieder anzuheben.

Das Landgericht hat die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.07.2023 abgewiesen (vgl. Pressemitteilung des Landgerichts Stuttgart vom 10.07.2023, Aktenzeichen 53 O 214/22).

Entscheidung des Senats

Der 2. Zivilsenat hat der dagegen gerichteten Berufung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stattgegeben und der Allianz die Verwendung dieser Klausel sowie inhaltsgleicher Klauseln untersagt.

Nach dem heutigen Urteil des Senats ist die streitgegenständliche Klausel gem. § 307 Absatz 1 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam. Denn mit der Klausel wird allein das Interesse des Versicherers verfolgt, die Rentenhöhe abzusenken. Die Klausel sieht hingegen nicht vor, dass die Absenkung wenigstens teilweise wieder rückgängig gemacht wird, wenn sich die Verhältnisse wieder nachhaltig bessern. Damit wird das Recht zur Vertragsanpassung einseitig zugunsten des Versicherers ausgestaltet. Die freiwillig in späteren Anschreiben abgegebene Zusage, den Rentenfaktor wieder zu erhöhen, wenn sich bei Rentenbeginn mit den dann maßgebenden Rechnungsgrundlagen ein besserer Rentenfaktor ergibt, ändert an der Unangemessenheit der Klausel nichts. Eine entsprechende Verpflichtung muss sich vielmehr aus den damals verwendeten Versicherungsbedingungen ergeben.

Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers liegt dem Senat zufolge ferner darin, dass ihm keine Möglichkeit eingeräumt wird, auf die vorgenommene Rentenkürzung durch Einzahlung entsprechend höherer Prämien zu reagieren, um so die Rentenkürzung durch zusätzliche Einzahlungen wenigstens teilweise zu kompensieren. Dass der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen ohnehin das Recht hat, einmal jährlich Zuzahlungen zu leisten oder den vereinbarten Beitrag zu erhöhen, stellt nach Auffassung des 2. Zivilsenats keine hinreichende Reaktionsmöglichkeit dar. Denn diese Zusatzzahlungen sind in ihrer Höhe beschränkt und nicht mehr möglich, wenn der steuerlich absetzbare Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr schon ausgeschöpft ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Hintergrund

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat eine sog. Verbandsklage nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) erhoben. Eine solche Klage ergänzt den individualrechtlichen Schutz vor unwirksamen AGB. Da der einzelne Verbraucher vielfach nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den Schutz der Gerichte in Anspruch zu nehmen, sollen die Verbände im Allgemeininteresse dafür sorgen, dass der Rechtsverkehr von unwirksamen AGB freigehalten wird und dass die Interessen der Verbraucher gewahrt werden. Ein stattgebendes Urteil führt dazu, dass das Unternehmen die Klausel in künftigen Verträgen nicht mehr verwenden und sich in laufenden Verträgen nicht mehr auf sie berufen darf.

Das Urteil wird zeitnah veröffentlicht.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart

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RWI/ISL-Containerumschlag-Index: Welthandel tritt zum Ende des Jahres auf der Stelle

Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index tritt zum Ende des Jahres auf der Stelle ist nach der aktuellen Schnellschätzung im Dezember 2024 auf saisonbereinigt 123,0 Punkte gegenüber 124,1 Punkten (revidiert) im Vormonat zurückgegangen.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 31.01.2025

Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist nach der aktuellen Schnellschätzung im Dezember auf saisonbereinigt 123,0 Punkte gegenüber 124,1 Punkten (revidiert) im Vormonat zurückgegangen. Ein Rückgang war in den meisten Weltregionen zu beobachten. Lediglich in den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag gestiegen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im Dezember auf 123,0 Punkte gegenüber 124,1 Punkten (revidiert) im Vormonat gesunken.
  • Der Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist im Dezember gegenüber dem Vormonat von 114,0 Punkten (revidiert) auf 113,3 Punkte gesunken.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag von 110,9 Punkten (revidiert) im Vormonat auf 111,5 Punkte gestiegen.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für Januar 2025 wird am 27. Februar 2025 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Der Containerumschlag tritt zum Jahresende 2024 auf der Stelle. Durch die Ankündigungen der neuen US-Regierung, Zölle als wichtiges wirtschaftspolitisches Mittel einzusetzen, haben die Aussichten für dieses Jahr einen deutlichen Dämpfer erhalten.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Weniger Preisdruck aus der Industrie, mehr bei konsumnahen Dienstleistern

Die Industrie plant seltener ihre Preise zu erhöhen, während konsumnahe Dienstleister sie häufiger anheben wollen. Für die gesamte Wirtschaft liegen die ifo Preiserwartungen im Januar bei 19,6 Punkten, nach 19,7 im Dezember.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 31.01.2025

Die Industrie plant seltener ihre Preise zu erhöhen, während konsumnahe Dienstleister sie häufiger anheben wollen. „Damit dürfte die Inflationsrate auch in den kommenden Monaten bei etwa 2,5% und damit über dem Ziel der Europäischen Zentralbank liegen“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser. Für die gesamte Wirtschaft liegen die ifo Preiserwartungen im Januar bei 19,6 Punkten, nach 19,7 im Dezember.

Im Verarbeitenden Gewerbe sind die Preiserwartungen auf 6,6 Punkte gesunken, nach 6,9* im Dezember. Dies war vor allem auf die energieintensiven Industriebereiche zurückzuführen, die in den kommenden Monaten verstärkt ihre Preise senken wollen. Im Bauhauptgewerbe sind die Preiserwartungen auf 0,5 Punkte gestiegen, nach -0,9* im Dezember. Damit wollen wieder mehr Bauunternehmen ihre Preise anheben als senken.

Bei den konsumnahen Dienstleistern sind die Preiserwartungen deutlich auf 27,5 Punkte gestiegen, von 19,9* im Dezember. Vor allem Hotels, Reisebüros und Dienstleister in den Bereichen Kunst, Unterhaltung und Erholung planen mit steigenden Preisen, wogegen der Indikator in der Gastronomie deutlich sank. Der Einzelhandel wird öfter höhere Preise verlangen. Der Wert stieg auf 30,2 Punkte, von 28,5* im Dezember. Vor allem die Händler von Spielwaren, Bekleidung, Blumen und Schreibwaren wollen ihre Preise erhöhen. Bei Nahrungsmitteln und Getränken, elektrischen Geräten, in Baumärkten und im Kfz-Handel lässt der Preisdruck hingegen nach. Der Fahrradhandel plant sogar mit sinkenden Preisen.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei −100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

*Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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Einzelhandelsumsatz im Jahr 2024 real um 1,1 % höher als 2023

Der Einzelhandel in Deutschland hat nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2024 real (preisbereinigt) 1,1 % und nominal (nicht preisbereinigt) 2,5 % mehr Umsatz erwirtschaftet als im Jahr 2023.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.01.2025

Einzelhandelsumsatz, Jahresergebnis 2024 (vorläufig)
+1,1 % im Jahr 2024 gegenüber 2023 (real, Originalwerte)
+2,5 % im Jahr 2024 gegenüber 2023 (nominal, Originalwerte)
+0,9 % im Jahr 2024 gegenüber 2023 (real, kalender- und saisonbereinigt)
+2,3 % im Jahr 2024 gegenüber 2023 (nominal, kalender- und saisonbereinigt)

Einzelhandelsumsatz, Dezember 2024 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)
-1,6 % zum Vormonat (real)
-0,9 % zum Vormonat (nominal)
+1,8 % zum Vorjahresmonat (real)
+3,0 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Einzelhandel in Deutschland hat nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Jahr 2024 real (preisbereinigt) 1,1 % und nominal (nicht preisbereinigt) 2,5 % mehr Umsatz erwirtschaftet als im Jahr 2023. Das erste vorliegende reale Jahresergebnis liegt damit 0,2 Prozentpunkte unter der am 8. Januar 2025 veröffentlichten Schätzung, die bereits die zu erwartenden Nachmeldungen zum Weihnachtsgeschäft berücksichtigte. Nachdem die reale Umsatzentwicklung im Einzelhandel im 1. Halbjahr 2024 gegenüber dem Vorjahreszeitraum rückläufig war (-0,5 %), wuchsen die realen Umsätze im 2. Halbjahr 2024 im Vorjahresvergleich um 2,6 %. Gegenüber dem Jahr 2021, als der Einzelhandel den bisher höchsten Umsatz seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1994 erzielte, lag der Jahresumsatz 2024 nach den vorläufigen Ergebnissen um 2,9 % niedriger und nominal um 12,9 % höher. Im Vergleich zum Vor-Corona-Niveau des Jahres 2019 erzielte der Einzelhandel 2024 einen real um 2,3 % und nominal um 22,8 % höheren Umsatz.

Umsätze entwickeln sich in der zweiten Jahreshälfte stärker als zu Jahresbeginn

Im Einzelhandel mit Lebensmitteln stieg der Umsatz im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr real um 0,7 % und nominal um 2,9 %. Im 1. Halbjahr 2024 verzeichnete der Lebensmitteleinzelhandel einen realen Umsatzzuwachs von 0,5 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum, gefolgt von einem Plus von 0,8 % im 2. Halbjahr 2024 (nominal: +2,8 % bzw. +3,0 %).

Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln wurde im Jahr 2024 real 1,4 % und nominal 2,2 % mehr Umsatz erwirtschaftet als im Vorjahr. Während die reale Umsatzentwicklung im 1. Halbjahr 2024 mit einem Minus von 1,0 % im Vorjahresvergleich rückläufig war, verzeichnete sie im 2. Halbjahr 2024 einen Zuwachs von 3,7 %. Nominal stiegen die Umsätze im 1. Halbjahr 2024 um 0,4 % und im 2. Halbjahr 2024 um 4,1 %.

Ähnlich stellte sich die Entwicklung im Versand- und Internethandel dar, dessen realer Umsatz im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr um 5,0 % wuchs. In der ersten Jahreshälfte 2024 sank der reale Umsatz um 1,4 %, gefolgt von einem Anstieg von 11,1 % in der zweiten Jahreshälfte 2024 gegenüber dem jeweiligen Vorjahreszeitraum.

Weihnachtsgeschäft im Dezember 2024: Umsatz real 1,8 % höher als im Vorjahresmonat

Im Weihnachtsgeschäft des Dezembers 2024 setzten die Einzelhandelsunternehmen nach vorläufigen Ergebnissen kalender- und saisonbereinigt real 1,8 % und nominal 3,0 % mehr um als im Dezember 2023. Dabei wurde im Lebensmitteleinzelhandel im Vergleich zum Dezember 2023 real 0,4 % weniger Umsatz erwirtschaftet (nominal: +2,3 %). Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln stiegen die Umsätze im Vorjahresvergleich dagegen real um 3,4 % (nominal: +4,0 %).

Im Vergleich zum November 2024 ging der kalender- und saisonbereinigte Umsatz im Einzelhandel real um 1,6 % und nominal um 0,9 % zurück. Im Lebensmitteleinzelhandel sanken die Umsätze im Dezember 2024 gegenüber November 2024 real um 1,7 % (nominal: -1,5 %) und im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln betrug der Rückgang real 0,7 % (nominal: -0,1 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien verkündet

Wesentlicher Inhalt ist eine Neustrukturierung des § 6 GwGMeldV-Immobilien, mit der sich meldepflichtige Sachverhalte teilweise ändern. Der Erhebungsbogen der WPK zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien wird derzeit überarbeitet.

WPK, Mitteilung vom 30.01.2025

Am 20. Januar 2025 wurde die Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien verkündet (BGBl. I Nr. 13). Ihr wesentlicher Inhalt ist eine Neustrukturierung des § 6 Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien), mit der sich meldepflichtige Sachverhalte teilweise ändern.

So gibt es künftig unter anderem neue Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen des Veräußerers bei meldepflichtigen Sachverhalten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GwGMeldV-Immobilien). Wird die Gegenleistung vollständig oder teilweise von oder an eine andere Person als einem am Erwerbsvorgang Beteiligten oder wirtschaftlich Berechtigten erbracht, entfällt künftig die Meldepflicht, wenn diese Person WP/vBP ist und die Zahlung über ein Anderkonto erfolgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GwGMeldV-Immobilien).

Überdies wird die Dreijahresfrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG auf zwei Jahre verkürzt.

Die Verordnung tritt am 17. Februar 2025 in Kraft. Die Begründung ist im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, veröffentlicht (BAnz AT 29.012025 B1).

Der Erhebungsbogen der WPK zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien wird derzeit überarbeitet. Die WPK wird über die Veröffentlichung des an die neue Gesetzeslage angepassten Erhebungsbogens informieren.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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