Keine Altkleidercontainer auf Grundstücken der Gemeinde

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf im Eigentum einer Kommune stehenden Flächen, wenn diese nicht als öffentliche Straßen gewidmet oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt sind. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 732/23).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 02.12.2024 zum Urteil 3 K 732/23 vom 13.11.2024

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf im Eigentum einer Kommune stehenden Flächen, wenn diese nicht als öffentliche Straßen gewidmet oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet des Altkleider- und Schuhrecyclings. Sie beantragte bei der beklagten Stadt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an 15 Standorten, an denen bereits Altglascontainer aufgestellt sind. Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf einen Stadtratsbeschluss ab, nach dem städtische Grundstücke Dritten nicht mehr zur Aufstellung von Altkleidercontainern überlassen werden sollen; ausgenommen seien nur Sammelbehältnisse gemeinnütziger Einrichtungen mit Sitz im Stadtgebiet sowie öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes. Nachdem die Beklagte über den eingelegten Widerspruch gegen die Ablehnung nicht entschied, erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. Sie machte geltend, dass sich die beantragte Erlaubnis allgemein auf die Sondernutzung von unmittelbar an bestehende Altglascontainer angrenzende Flächen beziehe. Bei diesen handele es sich zumindest um eine öffentliche Einrichtung der Beklagten, die unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes zugänglich gemacht werden müsse. Die Beklagte ist unter Verneinung einer öffentlichen Einrichtung und unter Hinweis auf die unterschiedlichen Abfallregime der Klage entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Ein Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bestehe nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Standorte der Altglascontainer im gewidmeten öffentlichen Straßenraum gelegen seien. Die Altglasbehältnisse seien in der Örtlichkeit auch erkennbar auf gesonderten, von den öffentlichen Straßen abgesetzten Flächen aufgestellt. Einen Anspruch auf Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung habe die Klägerin ebenfalls nicht. Die Flächen mit den Altglascontainern stünden zwar im Eigentum der Stadt, sie seien von ihr – in ihrem weitreichenden Gestaltungsspielraum – jedoch nicht als gemeindliche Einrichtung gewidmet worden. Die Flächen habe die Stadt der für Entsorgung von Altglas zuständigen Abfallbehörde (Landkreis) lediglich zur (gesetzlich geforderten) Unterstützung zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe mit ihrem Stadtratsbeschluss zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie die städtischen Grundstücke gewerblichen Textilsammlern gerade nicht zur Verfügung stellen wolle. Zur Begründung eines Zulassungsanspruchs könne sich die Klägerin schließlich auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Die Stärkung ansässiger sozialer Einrichtungen zur Versorgung der Einwohner stelle einen sachlichen Grund für die Bevorzugung gegenüber gewerblichen Textilsammlern dar. Diese könnten zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf die Nutzung anderweitiger privater Flächen verwiesen werden. Eine differenzierte Betrachtung der Sammlung von Altglas und Alttextilien sei wegen der Unterschiedlichkeit der jeweils geltenden Abfallrechtsvorschriften zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Digitale Angebote helfen blinden Menschen im Straßenverkehr

Menschen mit Behinderungen im Alltag zu unterstützen, ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Sie fördert deshalb Projekte, die Deutschland barrierefreier machen: eine KI-gestützte App hilft blinden Menschen, Hindernisse im Straßenverkehr zu erkennen. Die Bundesregierung fördert Projekte im Mobilitätssektor zudem mit der Innovationsinitiative mFund.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.11.2024

Menschen mit Behinderungen im Alltag zu unterstützen, ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Sie fördert deshalb Projekte, die Deutschland barrierefreier machen: eine KI-gestützte App hilft blinden Menschen, Hindernisse im Straßenverkehr zu erkennen.

Barrierefreiheit ist ein wesentlicher Bestandteil einer inklusiven Gesellschaft, in der alle Menschen gleichberechtigt und uneingeschränkt teilhaben können. Eine große Rolle spielt dabei auch die Mobilität. Um zum Beispiel zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen, sind Menschen mit Behinderungen auf den barrierefreien ÖPNV, aber auch Hilfen im Straßenverkehr angewiesen.

Hierfür setzt sich die Bundesregierung ein und hat das Start-up „Smart AIs“ in diesem Jahr mit dem Mobiliätspreis des Bundesverkehrsministeriums ausgezeichnet.

Der Mobilitätspreis zeichnet innovative Ideen und Projekte aus der Mobilitäts- und Digitalbranche sowie aus Kommunen und Verwaltungen aus.

Handyapp ermöglicht Erkennen von Hindernissen

„SmartAIs“ entwickelt eine App, mit der blinde und seheingeschränkte Menschen, Hindernisse im Straßenverkehr erkennen können. Dafür brauchen sie lediglich die Kamera ihres Smartphones und einen dazugehörigen Brustbeutel, in dem das Smartphone verstaut wird. Die App kann in Echtzeit Gefahren wie zum Beispiel parkende E-Scooter erkennen. Sog. Knochenschallkopfhörer senden dann einen Signalton und leiten die blinde Person um das Hindernis.

Das vierköpfige Team hinter „SmartAIs“ steht im regen Austausch mit Blindenverbänden, wie dem Bayrischen Blinden- und Sehbehindertenverband. Durch den Austausch mit Betroffenen ist auch die Idee für die App entstanden. „Hindernisse sind eines der größten Probleme“, so Sascha Preget, einer der Gründer des Start-ups, über den Alltag von blinden Menschen.

Künstliche Intelligenz bietet neue Möglichkeiten

Laut Preget gibt es bisher noch keine andere App, die Hindernis-Erkennung einfach auf dem Smartphone ermöglicht. Die App des Start-ups ist KI-gestützt. Für die Entwicklung arbeiten Preget und sein Team beispielsweise mit sog. Segmentierungsmodellen. Dabei werden der KI Bilder von verschiedenen Gegenständen im Straßenverkehr, beispielsweise Fahrrädern, E-Scooter oder Mülltonnen, gezeigt. Eine trainierte KI kann so auch Gegenstände erkennen, die sie vorher in dieser Form noch nicht kannte.

Bund fördert Projekte zu Barrierefreiheit

Sascha Preget ist auch der Meinung, dass die Herausforderungen in der Barrierefreiheit auch noch auf eine andere Weise angegangen werden muss: Er hält es für wichtig, Bus- und Bahnsteige barrierefrei umzubauen. Dies sei aber nicht immer einfach und noch nicht ausreichend umgesetzt.

Auch wenn noch nicht alle Bus- und Bahnhöfe in Deutschland barrierefrei sind, geht der Ausbau voran. Die Deutsche Bahn hat sich einem Programm zur Barrierefreiheit verpflichtet. Jährlich werden deshalb 150 Bahnsteige umgebaut. Eine Maßnahme, die die Barrierefreiheit fördert, ist beispielsweise die Erhöhung des Bahnsteiges. So können Reisende besser aus dem Zug ein- und aussteigen. Auch akustische Lautsprecheranlagen und visuelle Anzeigetafeln, ebenso wie ertastbare Leitstreifen auf dem Boden, ermöglichen barrierefreies Reisen.

Die Bundesregierung fördert Projekte im Mobilitätssektor zudem mit der Innovationsinitiative mFund. Zurzeit werden elf Projekte im Bereich der Barrierefreiheit durch die Initiative unterstützt.

Barrierefreiheit wird auf unterschiedliche Weisen gestaltet. Das Beispiel von „Smart AIs“ zeigt: KI-Technologien können die Barrierefreiheit im Straßenverkehr voranbringen.

Quelle: Bundesregierung

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Kaufkraft-Ranking: Starnberger können sich doppelt so viel leisten wie Offenbacher

Wo lebt es sich besonders günstig, wo eher teuer? Eine neue Studie des IW Köln zeigt, in welcher Region sich die Menschen am meisten von ihrem Geld leisten können – mit teils beträchtlichen Unterschieden.

IW Köln, Pressemitteilung vom 01.12.2024

Wo lebt es sich besonders günstig, wo eher teuer? Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, in welcher Region sich die Menschen am meisten von ihrem Geld leisten können – mit teils beträchtlichen Unterschieden.

Wer wissen will, wo sich die Deutschen am meisten leisten können, schaut vermutlich zuerst auf die Höhe der Einkommen. Doch das allein verrät noch nichts darüber, wie viel man sich von dem Geld kaufen kann. Um die sogenannte Kaufkraft zu bestimmen, müssen Einkommen und Preise miteinander ins Verhältnis gesetzt werden. Eine neue IW-Auswertung hat das getan, sie zeigt: Im Landkreis Starnberg in Bayern können sich die Menschen am meisten leisten. Obwohl das Leben hier um fast 14 Prozent teurer ist als im Bundesschnitt, ist die Kaufkraft – also das preisbereinigte Einkommen – mit gut 35.000 Euro hier am höchsten. Das ist fast doppelt so viel wie in Offenbach, dem Schlusslicht des Rankings. Hier erreichen die Menschen ein preisbereinigtes Einkommen von rund 19.000 Euro.

Schöne Landschaften ziehen Geld an

Auffällig ist, dass das Ranking aller 400 Kreise und kreisfreien Städte von vielen touristisch attraktiven Regionen angeführt wird: Der Landkreis Miesbach am Tegernsee folgt knapp hinter dem Landkreis Starnberg auf Platz zwei. Die reichen Umlandregionen um Frankfurt liegen mit dem Hochtaunuskreis auf Platz drei, die Insel Sylt ist mit Nordfriesland auf Platz 4 vertreten. An fünfter Stelle überrascht der Landkreis Wunsiedel an der deutsch-tschechischen Grenze: Die Lebenshaltungskosten sind hier gering – rund neun Prozent weniger müssen die Menschen im oberfränkischen Landkreis für Alltägliches ausgeben. Gleichzeitig sind die Einkommen im Fichtelgebirge überdurchschnittlich hoch.

Am unteren Ende des Rankings finden sich strukturschwache Regionen. Auf das Schlusslicht Offenbach folgen gleich zwei Städte aus dem Ruhrgebiet: Nirgendwo in Deutschland sind die Einkommen so gering wie in Gelsenkirchen. Trotz unterdurchschnittlicher Preise belegt die Stadt deshalb den vorletzten Platz. Ein ähnliches Bild zeigt sich in Duisburg.

Wohnkosten treiben Preise

Dass die Bewohner deutscher Großstädte häufig eine niedrige Kaufkraft haben, liegt insbesondere an den hohen Mieten: Wohnkosten machen einen großen Teil der monatlichen Ausgaben der Haushalte aus, dementsprechend groß ist die Gewichtung im Preisindex. „Wenn die Politik effektiv etwas gegen ungleiche Lebensverhältnisse unternehmen will, muss sie insbesondere den Neubau fördern und Verfahren beschleunigen“, sagt IW-Ökonom Christoph Schröder. „Auch die Anbindung an umliegende Gemeinden und Regionen muss gestärkt werden, um die Wohnraumnachfrage aus den Städten raus auf das Land zu lenken.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Wirecard AG: D&O-Versicherungssumme für Ex-Chefbuchhalter aufgebraucht

Das OLG Frankfurt entschied, , dass sich die beklagte D&O-Versicherung des klagenden ehemaligen Chefbuchhalters der Wirecard AG zu Recht darauf berufen hat, dass die Versicherungssumme erschöpft sei und die Beklagte deshalb keine weiteren Kosten übernehmen müsse (Az. 7 U 82/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.11.2024 zum Urteil 7 U 82/22 vom 29.11.2024 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 29.11.2024 entschieden, dass sich die beklagte D&O-Versicherung des klagenden ehemaligen Chefbuchhalters der Wirecard AG zu Recht darauf berufen hat, dass die Versicherungssumme erschöpft sei und die Beklagte deshalb keine weiteren Kosten übernehmen müsse.

Der Kläger war als Director Accounting bei der Wirecard AG für den Bereich Finanzen tätig; zugleich war er einer der Geschäftsführer der Wirecard Technologies GmbH, die als eine der Tochtergesellschaften der Wirecard AG im sog. TPA-Geschäft (Third-Party-Acquirer) in Asien tätig war. Mit seiner Klage gegen die D&O-Versicherung machte er geltend, schon im Jahr 2019 sei dieser von der Wirecard AG mitgeteilt worden, dass es kritische Berichterstattung in der Financial Times, Untersuchungen der Finanzbehörden in Singapur und eine Sammelklage in den Vereinigten Staaten gebe. Deshalb sei vom Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2019 auszugehen. Für dieses Jahr stehe eine Versicherungssumme in Höhe von 25 Mio. Euro zur Verfügung, die noch nicht aufgebraucht sei. Die Versicherung dürfe außerdem Public-Relations-Kosten und Verteidigungskosten nicht auf die Versicherungssumme des Jahres 2020 anrechnen. Schließlich habe sie den Kläger durch voreilige Zahlungen für Ansprüche anderer Vorstandsmitglieder benachteiligt und könne sich deshalb nicht auf den Verbrauch der Versicherungssumme berufen.

Wie bereits in einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, hat das OLG zwar einen vertraglichen Anspruch auf PR-Kosten bejaht. Allerdings stünden dem Kläger keine weiteren Leistungen zu, da die Versicherungssumme aufgebraucht sei und die Beklagte sich hierauf berufen dürfe.

Der Versicherungsfall sei im Jahr 2020 eingetreten, nicht bereits im Jahr 2019, da die von dem Kläger angeführten Umstände aus dem Jahr 2019 der Beklagten nicht ordnungsgemäß gemeldet worden seien. Maßgeblich sei die Versicherungssumme für das Jahr 2020 in Höhe von 15 Mio. Euro. Diese habe die Versicherung für versicherte Kosten im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal vollständig ausbezahlt und die Zahlungen zu Recht von der vertraglichen Versicherungssumme abgezogen. Die Klausel im Versicherungsvertrag, die das erlaube, sei zulässig. Auch der Umstand, dass die Versicherung die Schäden anderer Mitversicherter nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer konkreten Inanspruchnahme ausbezahlt habe, sei nicht zu beanstanden. Eine Bearbeitung nach dem „Prioritätsprinzip“ benachteilige den Kläger nicht in einer willkürlichen Art und Weise, sondern entspreche anerkannten Buchführungsgrundsätzen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Aufteilung des Kaufpreises für Eigentumswohnung auf Grund und Boden und Gebäude – Anschaffungskosten für Besteuerung

Wenn eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen wurde, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Boden und Gebäude ist laut Finanzgericht München lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (Az. 12 K 861/19).

Eine Abweichung zwischen der vertraglich vereinbarten AfA(Absetzung für Abnutzung)-Bemessungsgrundlage und der von einem Sachverständigengutachten ermittelten AfA-Bemessungsgrundlage von weniger als 10 % ist unbeachtlich.

Hinweis

Da bei einem Grundstücksverkauf regelmäßig kein Sachverständigengutachten vorliegen dürfte, sollte zur streitvermeidenden Aufteilung auf die vom Bundesministerium der Finanzen angebotene Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises zurückgegriffen werden (Bundesministerium der Finanzen – Aktualisiert: 26.03.2024; Stand vom März 2024).

Änderung von Steuerbescheid bei Grundstücksveräußerung zwischen einander nahestehenden Personen zu überhöhtem Kaufpreis

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob ein Grunderwerbsteuerbescheid zugunsten der Klägerin geändert werden kann bzw. muss, um Übereinstimmung mit einem inzwischen ergangenen Schenkungsteuerbescheid herzustellen, namentlich um eine gleichzeitige Besteuerung sowohl mit der Schenkungsteuer als auch mit der Grunderwerbsteuer zu vermeiden (Az. 1 K 233/22).

Ein bestimmter Sachverhalt wird mehrfach berücksichtigt, wenn die Veräußerung eines Grundstücks zwischen einander nahestehenden Personen zu einem überhöhten Kaufpreis sowohl in einem Grunderwerbsteuerbescheid als auch in einem Schenkungsteuerbescheid berücksichtigt wird.

Die Vereinbarung hinsichtlich des überhöhten Teilbetrags des Kaufpreises kann nur entweder als freigebige Zuwendung oder als (Teil-)Gegenleistung für das Grundstück bewertet werden, nicht dagegen als beides zugleich, denn freigebige Zuwendung und Gegenleistung schließen einander aus. Wenn sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass das verkaufte Grundstück einen Wert hatte, der erheblich unter dem im notariellen Vertrag genannten „Kaufpreis” lag, gehört der unangemessene Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne.

Der Anspruch auf Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung ergibt sich im Streitfall aus § 174 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung. Nach dieser Vorschrift ist ein fehlerhafter Steuerbescheid auf Antrag zu ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Im Streitfall ist ein Sachverhalt, der nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, mehrfach berücksichtigt worden. Der Grunderwerbsteuerbescheid erscheint als fehlerhaft. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Änderung nicht entgegen.

Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks – Stundung der Kaufpreisforderung bei Ratenzahlungsabrede als Einräumung eines Darlehens

Die Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlungsabrede ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren, welches zu Einkünften aus Kapitalvermögen (gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EstG) führen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az. 4 K 34/24).

Hinweis

Das Problem in derart gelagerten Fällen besteht nach diesem Urteil darin, dass die Ratenzahlungen (Kaufpreisraten) in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen sind, was zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führt. Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Ansatz einer Abschreibung auf den kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts einer natürlichen Person auf sog. Influencer

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht dar; vom Einlagewert können Abschreibungen vorgenommen werden.

Ein entsprechendes Wirtschaftsgut kann bei einer Influencerin jedoch erst dann entstehen, wenn sie ihre gewerbliche Tätigkeit aufnimmt und z. B. Lizenzverträge abschließt. Im Privatvermögen vor der Betriebseröffnung stellt das bloße Influencerprofil zusammen mit den Followern (ohne Lizenzverträge oder Ähnlichem) noch kein (selbstständiges) Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne dar, sodass § 5 Abs. 2 EStG einer Einlage des Influencerprofils zum Zeitpunkt der Betriebseröffnung sowie der anschließenden Inanspruchnahme von AfA (Absetzung für Abnutzung) auf einen Einlagewert entgegensteht. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 2508/22).

 

Hinweis

Zwar hat der Bundesfinanzhof (Urteil X R 20/17 vom 12.06.2019) entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht darstellt und vom Einlagewert daher AfA vorgenommen werden können. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist dieses Urteil jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da anders als im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall im Privatvermögen der Klägerin noch kein Wirtschaftsgut entstanden war. Ein solches konnte erst mit dem Abschluss entsprechender (Lizenz-)Verträge entstehen.

Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung von Zinsen bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen – Einspruch einlegen!

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung für die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird (Az. VIII R 9/23).

Ein Steuerzahler sollte im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens Zinsen in Höhe von mehr als 12.500 Euro bezahlen – entsprechend dem Zinssatz von 6 % pro Jahr. Diese Zinsen dürfen Finanzämter zwar grundsätzlich erheben, wenn Behörde und Steuerzahler über einen Sachverhalt uneins sind und der Vollzug des Steuerbescheids bis zur endgültigen Klärung durch ein Gericht ausgesetzt wird. Der Steuerzahler wehrte sich allerdings gegen die Höhe des Zinssatzes.

Auch nach der Zinsanpassung gelten bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen weiterhin 6 % Zinsen pro Jahr. Das Bundesverfassungsgericht könnte die Regelung aber bald kippen. Für Steuernachzahlungen und -erstattungen hat der Gesetzgeber diesen Wert längst angepasst, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe 2021 als zu hoch beurteilt hat – auf nun 1,8 %.

Hinweis

Betroffene, denen das Finanzamt 6 % Zinsen für eine Stundung oder Aussetzung in Rechnung gestellt hat, sollten über einen Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen. Obwohl das Verfahren jetzt noch beim Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung liegt, sollten Betroffene in einer ähnlichen Situation bereits aktiv werden. Gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide kann es sich lohnen, mit Verweis auf das laufende Verfahren Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Dadurch wird der Steuerbescheid offengehalten und das Finanzamt kann nach Abschluss des Gerichtsverfahrens entsprechende Anpassungen vornehmen. Die Entscheidung betrifft am Ende nicht nur Zinsen für Aussetzungen und Stundungen, sondern auch solche für hinterzogene Steuern sowie Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge.

Die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung 2025 festgesetzt. Zudem wurde der Referentenentwurf zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung bekannt gegeben, mit der die neuen Sachbezugswerte für 2025 festgelegt werden. Beide Verordnungen müssen durch den Bundesrat in der Sitzung am 22.11.2024 noch endgültig verabschiedet werden, mit Änderungen ist aber nicht zu rechnen.

Maßstab für die jährliche Fortschreibung der Sozialversicherungsrechengrößen stellt die Einkommensentwicklung des vorletzten Jahres dar. Für die Anhebung der Sozialversicherungsrechengrößen 2025 wurde eine Lohnzuwachsrate von 6,44 % ermittelt. wodurch sich auch die Rechengrößen zur Sozialversicherung ab 01.01.2025 deutlich erhöhen.

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) wurde die Einführung einheitlicher gesamtdeutscher Rechengrößen festgelegt. Hierfür wurde in den vergangenen Jahren die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) und Bezugsgröße (Ost) schrittweise an die Höhe des jeweiligen Westwerts angepasst. Durch die jährlich vorgenommene Angleichung sind erstmals ab 01.01.2025 die Westwerte zu 100 % erreicht, sodass ab dem Jahr 2025 die bisherige Rechtskreistrennung (Ost/West) bei den Sozialversicherungsgrößen entfällt.

Für das Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern monatlich 7.550 Euro monatlich bzw. jährlich 90.600 Euro (Jahr 2024). In den neuen Bundesländern gilt für das Jahr 2024 eine geringere Beitragsbemessungsgrenze; sie beträgt jährlich 89.400 Euro bzw. monatlich 7.450 Euro (Jahr 2024). Für das Jahr 2025 erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nun bundesweit einheitlich auf 8.050 Euro monatlich bzw. auf jährlich 96.600 Euro (Jahr 2025). In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2025 bundeseinheitlich 118.800 Euro jährlich bzw. 9.900 Euro monatlich betragen.

Für den Bereich der Kranken- und Pflegversicherung galt bereits vor 2025 eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das gesamte Bundesgebiet. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung 2025 erhöht sich von bisher jährlich 62.100 Euro bzw. monatlich 5.175 Euro (Jahr 2024) auf jährlich 66.150 Euro bzw. auf monatlich 5.512,50 Euro (Jahr 2025).

Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt es sich um die Entgeltgrenze, bei deren Überschreiten Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausscheiden und sich freiwillig oder privat krankenversichern können. Bereits seit dem Jahr 2003 gibt es eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und daneben eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 steigt von bisher 69.300 Euro (Jahr 2024) auf 73.800 Euro.

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Für diesen Personenkreis gilt eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze. Ab dem 01.01.2025 wird diese von bisher 62.100 Euro (Jahr 2024) auf 66.150 Euro angehoben.

Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist für verschiedene Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung. Die Bezugsgröße wirkt sich u. a. auf den Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, den Anspruch auf Familienversicherung und der Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen aus. Ab 01.01.2025 gilt nur noch eine bundeseinheitliche Bezugsgröße i. H. von 3.745 Euro monatlich bzw. 44.940 Euro jährlich.