Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Umsätze mit Sammlermünzen – Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2025

Das BMF zur Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung für Sammlermünzen aus Edelmetall im Kalenderjahr 2025 Stellung genommen (Az. III C 2 – S 7246/19/10002 :001).

BMF, Schreiben III C 2 – S 7246/19/10002 :001 vom 02.12.2024

Auf die steuerpflichtigen Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2025 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für Umsätze mit Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2025 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 80.555 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2025 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 910 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Artikel 344 und 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) – Sonderregelung für Anlagegold

Das BMF hat das Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2025 veröffentlicht (Az. III C 1 – S 7068/19/10002 :007).

BMF, Schreiben III C 1 – S 7068/19/10002 :007 vom 28.11.2024

Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2025

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2025 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C, C/2024/6669, 05.11.2024) veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben wird diese Liste ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer: Was gilt es ab 2025 zu beachten?

Trotz politisch turbulenter Zeiten muss sich der Berufsstand mit vielen Neuerungen befassen. Aus Sicht des DStV-Steuerrechtsausschusses für die kleinen und mittleren Kanzleien besonders relevant sind Änderungen bei § 19 UStG.

DStV, Mitteilung vom 03.12.2024

Trotz politisch turbulenter Zeiten muss sich der Berufsstand mit vielen Neuerungen befassen. Aus Sicht des DStV-Steuerrechtsausschusses für die kleinen und mittleren Kanzleien besonders relevant: Änderungen bei § 19 UStG.

Von Ampel-Aus über E-Rechnung bis hin zur Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Tagesordnung der Sitzung des Steuerrechtsausschusses des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV-Steuerrechtsausschuss) im November 2024 umfasste viele Themen. Auch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde umfangreich diskutiert. Dabei besonders im Fokus: Die Neufassung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Der DStV-Steuerrechtsausschuss erachtet insoweit unter anderem folgende Aspekte als relevant:

Unterjähriger Fallstrick bei Umsatzgrenze

Umsätze von inländischen Unternehmern sind zukünftig steuerfrei, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschreitet. Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet.

Für die Praxis besonders einschneidend: Zukünftig kommt es nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern ein tatsächliches Überschreiten des oberen Grenzwertes an. Damit braucht es zwar keine Prognose der im laufenden Jahr erwarteten Umsätze mehr. Im Gegenzug kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung zukünftig nicht mehr bis zum Ende des Kalenderjahres anwenden, in dem er die obere Umsatzgrenze überschreitet. Der Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung tritt zukünftig unterjährig ein, wenn der Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt.

Der DStV-Steuerrechtsausschuss empfiehlt daher allen Kleinunternehmern und deren steuerlichen Beratern, zukünftig die Umsatzentwicklung genau im Blick zu behalten. Denn bereits der Umsatz, mit dem der Grenzwert von 100.000 Euro überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Kleinunternehmer sollten nicht versäumen, diesen Umsatz zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer abzurechnen. Aus Sicht des DStV-Steuerrechtsausschusses ist fraglich, ab wann nach Überschreitung des Grenzwertes erstmalig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben ist. Grundsätzlich sollte hier eine quartalsweise Voranmeldung abzugeben sein. Eine zeitnahe Klarstellung durch Bund und Länder, wie vom DStV in seiner Stellungnahme S 14/24 gefordert, ist wünschenswert.

Neue Frist für Verzicht

Bisher konnten Unternehmen bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Die Neufassung sieht vor, dass der Verzicht bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres, das auf den Besteuerungszeitraum folgt, erklärt werden kann. Damit möchte der Gesetzgeber grundsätzlich einen Gleichlauf mit der Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung für Unternehmer erreichen, die einen Steuerberater beauftragen.

Weniger Rechnungsvorgaben

Mit dem JStG 2024 wird ein neuer § 34a in die UStDV eingeführt. Dieser ermöglicht Unternehmern, die die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, vereinfachte Rechnungen auszustellen. Dies beinhaltet auch eine Ausnahme von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung. Kleinunternehmer sind demnach immer berechtigt, eine sonstige Rechnung (Papier, PDF, Word, etc.) auszustellen. Hierfür hatte sich der DStV bereits seit langem eingesetzt (vgl. zuletzt DStV-Stellungnahme S 14/24).

Kleinunternehmerregelung wird europäisch

Bisher konnten Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nur für inländische Umsätze anwenden. Zukünftig ist dies auch für Umsätze innerhalb des Gemeinschaftsgebietes möglich. Voraussetzung: Der im Gemeinschaftsgebiet erzielte Gesamtumsatz darf sowohl im vorangegangenen als auch im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschritten haben. Daneben muss der Ansässigkeitsstaat eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilen. Damit einher geht jedoch die bürokratische Pflicht, eine quartalsweise Umsatzmeldung abzugeben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V

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Entwurf eines neuen FAQ-Dokuments zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung

Am 29. November 2024 hat die EU-Kommission einen Entwurf von weiteren Fragen und Antworten (Draft Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Die Fragen und Antworten erläutern lt. WPK die in den Verordnungen enthaltenen Bestimmungen und sollen Unternehmen bei der Umsetzung der Regelungen unterstützen.

WPK, Mitteilung vom 03.12.2024

Am 29. November 2024 hat die Europäische Kommission einen Entwurf von weiteren Fragen und Antworten (Draft Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Diese beziehen sich auf die Delegierten Verordnungen

  • (EU) 2023/2486 vom 27. Juni 2023 (Environmental Delegated Act),
  • (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 (Climate Delegated Act) und
  • (EU) 2021/2178 vom 6. Juli 2021 (Disclosures Delegated Act).

Die Fragen und Antworten erläutern die in den Verordnungen enthaltenen Bestimmungen und sollen Unternehmen bei der Umsetzung der Regelungen unterstützen. Zusätzliche Anforderungen werden damit nicht geschaffen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Weniger als die Hälfte deutscher Unternehmen empfängt E-Rechnungen

Ab 2025 wird der Empfang von E-Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Pflicht. Und obwohl es bis dahin nur noch wenige Wochen dauert, kann lt. Bitkom bisher weniger als die Hälfte der Unternehmen in Deutschland (45 Prozent) Rechnungen als E-Rechnung empfangen – ein Format, das spezielle Vorgaben hinsichtlich seiner Datenstruktur und maschineller Lesbarkeit erfüllen muss.

Bitkom, Mitteilung vom 03.12.2024

  • Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab dem 1. Januar 2025
  • In der Rechnungszustellung ist die E-Rechnung mit der Briefpost beinahe gleichauf, beim Empfang ist sie deutlich seltener

Ab 2025 wird der Empfang von E-Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Pflicht. Und obwohl es bis dahin nur noch wenige Wochen dauert, kann bisher weniger als die Hälfte der Unternehmen in Deutschland (45 Prozent) Rechnungen als E-Rechnung empfangen – ein Format, das spezielle Vorgaben hinsichtlich seiner Datenstruktur und maschineller Lesbarkeit erfüllen muss. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die 1.103 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland befragt wurden. Demnach empfangen nahezu alle Unternehmen Rechnungen per E-Mail (96 Prozent). Fast ebenso viele stellen ihren Geschäftspartnern frei, ihnen Rechnungen per Briefpost zuzusenden (93 Prozent). Bei 7 Prozent der Unternehmen erfolgt ein manueller Upload durch die Geschäftspartner in einem Portal. 58 Prozent der Unternehmen geben an, ihre Geschäftsprozesse in Buchhaltung, Finanzen und Controlling weitestgehend oder vollständig digitalisiert zu haben. „Obwohl der Empfang von E-Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend ist, wird diese Form der Rechnung bisher in verhältnismäßig wenig Unternehmen genutzt. Die Einführung ist mit einem gewissen Aufwand verbunden, zumal die Implementierung in verschiedene Geschäftsprozesse hineinreicht. Dennoch ist es wichtig, dass sich alle Unternehmen mit der E-Rechnung auseinandersetzen – und das nicht nur, um staatlichen Vorgaben gerecht zu werden. Einmal eingeführt kann sie helfen, Prozesse effizienter zu gestalten und Kosten zu sparen“, sagt Daniil Heinze, Referent für Digitale Geschäftsprozesse beim Bitkom.

Rund die Hälfte der Unternehmen (55 Prozent) nutzt die E-Rechnung bereits bei ausgehenden Rechnungen – ein knappes Drittel häufig (30 Prozent), ein Viertel nur in Einzelfällen (25 Prozent). Viel verbreiteter ist dagegen der Rechnungsversand per E-Mail, beispielsweise in Form von PDF-Dateien, den praktisch alle Unternehmen nutzen (99 Prozent). Mehr als die Hälfte greift noch auf Briefpost zurück (59 Prozent) – 13 Prozent der Unternehmen tun dies oft, 46 Prozent in Einzelfällen.

Hinsichtlich der spezifischen Formate für den Empfang von E-Rechnungen zeigen sich EDI-Formate als klar vorherrschend: Knapp drei Viertel der Unternehmen nutzen diese (71 Prozent). Etwa ein Viertel greift stattdessen auf das Format ZUGFeRD bzw. Factur-X zurück (27 Prozent), das ein menschenlesbares Ansichts-PDF mit maschinell verarbeiteten Daten kombiniert. Nur eins von zwanzig Unternehmen nutzt das rein strukturierte, XML-basierte Format XRechnung (5 Prozent).

Quelle: Bitkom

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Weniger Verspätungen, mehr Klimaschutz: Verordnung zum einheitlichen europäischen Luftraum in Kraft

Die Verordnung über den einheitlichen europäischen Luftraum (SES2+) ist am 1. Dezember in Kraft getreten. Die neuen Regeln sollen für weniger Verspätungen und mehr Umweltschutz im Flugverkehr in Europa sorgen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.12.2024

Die Verordnung über den einheitlichen europäischen Luftraum (SES2+) ist am 1. Dezember in Kraft getreten. Die neuen Regeln sollen für weniger Verspätungen und mehr Umweltschutz im Flugverkehr in Europa sorgen.

Die Verordnung hält Flugsicherungsdienstleister dazu an, effizienter zu arbeiten und moderne Technologien einzusetzen, um die Überlastung des europäischen Luftraums zu verringern und qualitativ hochwertigere Dienste anzubieten. Außerdem sollen Innovation und die Entwicklung neuer Dienste in der Branche gefördert werden.
Die neuen Regeln werden dazu beitragen, Überlastungen im Luftverkehr abzumildern. So war beispielsweise der Flugverkehr in diesem Sommer beeinträchtigt, als fast jeder zweite Flug verspätet war.

Darüber hinaus zielt die Verordnung darauf ab, die Umweltauswirkungen von Flügen zu verringern. Für Flugsicherungsdienstleister werden Klima- und Umweltziele festlegt und Fluggesellschaften werden durch ein faires Preissystem dazu ermutigt, nachhaltiger zu arbeiten.

Damit die Verordnung wirksam umgesetzt wird, erarbeitet die EU-Kommission Durchführungsmaßnahmen. Diese benötigen die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten.

Quelle: Europäische Kommission

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Wann machen sich Steuerberater wegen Beihilfe strafbar?

Der BGH hat sich in einem Urteil zur zivilrechtlichen Haftung einer Steuerberaterin wegen Beihilfe zum Betrug ausführlich zur Strafbarkeit berufstypisch „neutraler“ Tätigkeiten sowie deren gerichtlicher Feststellung geäußert (Az. III ZR 79/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.12.2024 zum Urteil III ZR 79/23 des BGH vom 07.11.2024

Strafrechtlich wurde sie verurteilt, doch die Zivilgerichte widersprachen: Wann begeht eine Steuerberaterin Beihilfe zum Betrug?

Der BGH hat sich in einem Urteil zur zivilrechtlichen Haftung einer Steuerberaterin wegen Beihilfe zum Betrug ausführlich zur Strafbarkeit berufstypisch „neutraler“ Tätigkeiten sowie deren gerichtlicher Feststellung geäußert: Es komme nicht darauf an, dass man „positive Kenntnis“ eines strafbaren Schneeballsystems nachweisen müsse. Vielmehr reiche es, wenn die Angeklagte dieses erkannt und billigend in Kauf genommen habe. Auch müsse das Gericht nicht „zwingend“ von ihrem bedingten Vorsatz ausgehen, es reichten geringere Anforderungen an die richterliche Überzeugung. Auch dürfe sich die Beweiswürdigung nicht darauf beschränken, Indizien isoliert zu betrachten – es komme vielmehr auf eine Gesamtschau aller Umstände an. Und schließlich dürften keine Zeugenaussagen übergangen werden (Urteil vom 07.11.2024, Az. III ZR 79/23).

Der zugrundeliegende Sachverhalt ist recht komplex. Vereinfacht gesagt betrieben zwei Geschäftsführer – einer von ihnen wurde im Lauf der Geschäftstätigkeit der Ehemann der jetzt beklagten Steuerberaterin – ein sog. Schneeballsystem. Sie gaben vor, elektronische Datenspeicher zu vermieten und daraus Einnahmen zu generieren. Anleger konnten in ihr Geschäftsmodell investieren. Tatsächlich aber existierten die Datenspeicher genauso wenig wie die Mieteinnahmen. Die Investitionen waren die einzige Einnahmequelle. Als das Geschäft zunehmend schlechter lief, zeigte sich einer der Geschäftsführer selbst an. Er wurde zu einer Haftstrafe von über 8 Jahren verurteilt. Der andere Geschäftsführer, der Ehemann der Beklagten, und sie selbst wurden zunächst als Mittäter angeklagt. Nachdem ihr Ehemann in der Untersuchungshaft starb, legte die Beklagte ein Geständnis ab und wurde lediglich wegen Beihilfe zum Betrug zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Ihr Einkommen von fast 350.000 Euro wurde eingezogen.

Nunmehr verklagen die Anleger die Steuerberaterin auf Rückzahlung geleisteter Summen i. H. v. ca. 50.000 Euro wegen Beilhilfe zum Betrug (§§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 27 StGB) und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). Im Zivilprozess aber trug die Beklagte vor, sie habe das Geständnis im Strafprozess nur abgelegt, um einer Haftstrafe zu entgehen. Es sei aber eine Lüge gewesen, sie habe von nichts gewusst. Die Vorinstanzen – die nicht an die strafrechtliche Verurteilung gebunden sind – glaubten ihr und wiesen die Klagen ab. Die Revision zum BGH hatte nun aber Erfolg. Eine andere Strafkammer muss sich nun erneut nach den Vorgaben des BGH mit dem Sachverhalt auseinandersetzen.

Andere Kammer der Vorinstanz muss nun einiges beachten

Der BGH rügte gleich mehrere Rechtsfehler der Vorinstanz und nutzte die Gelegenheit, die Voraussetzungen der Strafbarkeit der Beihilfe bei berufstypischen Handlungen auszuführen. Zudem gab der BGH der Vorinstanz einige prozessuale Anforderungen mit auf den Weg:

Zunächst habe das Berufungsgericht den Prüfungsmaßstab unzulässig verkürzt, indem es allein auf die positive Kenntnis des Schneeballsystems abgestellt habe. Gehilfenvorsatz liege schließlich auch vor, wenn der Gehilfe zwar nicht alle Einzelheiten, aber dennoch die zentralen Merkmale der Haupttat sowie deren Förderung durch sein Verhalten kenne oder zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes für möglich halte und in Kauf nehme. Bei berufstypisch „neutralen“ Handlungen komme eine Strafbarkeit daher nicht nur bei positiver Kenntnis der Haupttat in Betracht. Es reiche, dass das von der Steuerberaterin erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Haupttäters derart hoch war, dass er sich mit ihrer Hilfeleistung einen „erkennbar tatgeneigten Täter“ fördern wollte. Dies habe das Berufungsgericht jedoch nicht ausreichend geprüft – wie auch die Kritik des BGH an weiteren Prüfungen des OLG zeigte.

Darüber hinaus habe das OLG überspannte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) gestellt. Es habe bei der Würdigung der einzelnen Belastungsindizien rechtsfehlerhaft verlangt, dass sich daraus „zwingende“ Schlüsse ergeben müssten. Es reiche hingegen bereits ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lasse. Dies gelte in besonderem Maß bei der Würdigung von Indizien.

Auch die isolierte Würdigung der einzelnen Beweisindizien ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft der Beklagten sprechenden Umstände sei rechtsfehlerhaft. Diese Vorgehensweise lasse die erforderliche Gesamtschau der Beweisergebnisse vermissen. Vorliegend sei nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend, dass das Berufungsgericht auch den subjektiven Tatbestand der Beihilfe bejaht hätte, wenn es die Indizien in dieser Gesamtschau umfassend gewürdigt hätte. Nicht nur habe die Frau ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt. Auch zahlreiche andere Indizien sprachen dafür, dass sich der Verdacht für die Steuerberaterin aufgedrängt haben musste. Auch einer als Buchhalterin beschäftigten Zeugin waren diesbezüglich sehr viele Ungereimtheiten aufgefallen.

Bezüglich besagter Zeugin habe das Berufungsgericht zudem den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Denn das Gericht hatte sich damit begnügt, die von den Klägern angeführte Aussage der Zeugin ohne nähere Würdigung pauschal als unerheblich anzusehen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU: Omnibus-Verordnung zur Vereinfachung von ESG-Berichtspflichten geplant

Nach einem Treffen der EU-Staats- und Regierungschefs mit der EU-Kommission kündigte Ursula von der Leyen eine Omnibus-Verordnung an, welche die bestehenden und künftigen ESG-Berichtspflichten bündeln soll. Die Initiative umfasst Regelungen aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der EU-Taxonomie-Verordnung.

WPK, Mitteilung vom 02.12.2024

Nach einem Treffen der EU-Staats- und Regierungschefs mit der Europäischen Kommission am 8. November 2024 in Budapest kündigte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen eine Omnibus-Verordnung an, welche die bestehenden und künftigen ESG-Berichtspflichten bündeln soll. Die Initiative umfasst Regelungen aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der EU-Taxonomie-Verordnung.

12-Punkte-Plan für Europa

Die Ankündigung ist Teil der Budapester Erklärung zum „Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit“, die einen 12-Punkte-Plan umfasst, der unter anderem darauf abzielt, den wirtschaftlichen Wohlstand, die Sicherheit und die Widerstandsfähigkeit Europas in den kommenden Jahren zu stärken. Bereits im ersten Halbjahr 2025 sollen „konkrete Vorschläge zur Reduzierung der Berichtspflichten um mindestens 25 %“ vorliegen.

In einer Pressekonferenz nach dem EU-Gipfeltreffen erklärte Ursula von der Leyen (im Video Minute 28:25 bis 29:30), dass die Datenpunkte oft redundant und überlappend seien. Sie kündigte an, dass die Berichtspflichten künftig stärker gebündelt und reduziert werden sollen, um Bürokratie abzubauen. Sie betonte jedoch auch, dass die Inhalte der Richtlinien und Verordnungen im Kern erhalten bleiben sollen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kein Arbeitsunfall bei Schnuppertätigkeit im Reitverein

Auch für Helfer in einem Sportverein – hier einem Reitverein – kann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Eine Schnuppertätigkeit unterfällt diesem Schutz aber nur, wenn sie einen zumindest geringen wirtschaftlichen Wert hat. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 10 U 3356/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressmitteilung vom 02.12.2024 zum Urteil L 10 U 3356/21 vom 24.10.2024

Auch für Helfer in einem Sportverein – hier einem Reitverein – kann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Eine Schnuppertätigkeit unterfällt diesem Schutz aber nur, wenn sie einen zumindest geringen wirtschaftlichen Wert hat.

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet eine Absicherung für Beschäftigte bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Aber auch wer eine sog. Wie-Beschäftigung, also beschäftigungsähnliche Tätigkeit, ausübt, ist gesetzlich unfallversichert. Wann eine solche Wie-Beschäftigung vorliegt, ist jedoch immer wieder umstritten.

Die Tochter der Klägerin in einem vom 10. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg aktuell entschiedenen Fall war Mitglied in einem Reitverein. Der Reitverein griff für die Durchführung von Voltigierstunden auch auf Eltern der teilnehmenden Kinder als freiwillige Helfer zurück, wenn nicht genügend vereinsinterne Helfer verfügbar waren. Die Klägerin erklärte sich bereit, die Übungsleiterin im Rahmen der Voltigierstunde ihrer Tochter am 15. September 2019 zu begleiten, um sich ein Bild von den Aufwärmübungen und den Übungen am Turnpferd zu machen, um einschätzen zu können, ob sie es sich zutraue, zukünftig ggf. auszuhelfen. Es war ihr dabei freigestellt, bei den durchgeführten Aufwärmübungen mitzumachen oder lediglich zuzusehen. Die Klägerin entschied sich zur Teilnahme. Bei einer Dehnübung verspürte die Klägerin einen Knacks im Knie und fiel auf die Matte. Sie ließ sich noch am selben Tag ärztlich behandeln, wobei u. a. eine Kniescheibenluxation festgestellt wurde.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Klägerin nicht als Beschäftigte des Reitvereins und auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei.

Nachdem die Klägerin im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn zunächst obsiegte, hat das LSG Baden-Württemberg das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und einen Arbeitsunfall verneint.

Der zuständige Senat war angesichts der bei der Klägerin festgestellten anlagebedingten körperlichen Risikofaktoren schon nicht überzeugt, dass die einfache, planmäßig und willentlich ausgeführte Dehnübung einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die Patellaluxation der damals gerade mal knapp 27-jährigen Klägerin geleistet hatte. Die Klägerin sei aber auch weder als Beschäftigte noch u. a. als Wie-Beschäftigte versichert gewesen. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung sei, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werde, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könne, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Erforderlich für das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung sei mithin eine irgendwie geartete Tätigkeit von – wenn auch geringem – wirtschaftlichem Wert. Eine derartige Tätigkeit habe die Klägerin jedoch gerade nicht erbracht. Sie habe der Voltigierstunde ihrer Tochter lediglich deshalb beiwohnen und die Übungsleiterin begleiten wollen, um sich ein Bild von den Aufgaben eines Eltern-Helfers zu machen, sich in die Tätigkeit „einzufühlen“ und folglich einschätzen zu können, ob sie sich zutraue, diese Aufgabe in der Zukunft bei Bedarf zu übernehmen. Eine mit der Helfer-Tätigkeit zusammenhängende Aufgabe in Form einer Aufsicht über die Kinder oder gar einer Anleitung zu Aufwärm- und oder Dehnübungen habe die Klägerin gerade nicht übernommen. Die Klägerin habe sich lediglich einen Eindruck verschaffen sollen und sei nicht einmal angehalten gewesen, auch nur an den Aufwärmübungen teilzunehmen. Hierzu habe sie sich vielmehr aus freien Stücken entschieden und sich hierbei in die Gruppe der teilnehmenden Kinder integriert. Zwar habe dieses „Einfühlen“ der Klägerin ins Voltigiertraining im Hinblick auf eine eventuell von ihr in der Zukunft zu übernehmende Helfer-Tätigkeit einen gewissen Wert für den Reitverein gehabt. Dieses Eigeninteresse des Reitvereins an der Auswahl geeigneter Helfer sei jedoch nicht mit einer dem Reitverein dienenden Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gleichzusetzen.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte

[…]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. […]

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Wer haftet, wenn in der Ferienwohnung die Kaffeekanne kaputtgeht?

Das OLG Oldenburg hatte zum Haftungsausschluss bei Vermietung einer Ferienwohnung zu entscheiden. Durch eine kaputte Kaffeekanne war es zu schweren Verletzungen gekommen (Az. 9 U 40/23).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 02.12.20243 zum Urteil 9 U 40/23 vom 25.11.2024

Ferien sollen eine schöne und unbeschwerte Zeit sein. Doch auch hier kann es zu schlimmen Vorfällen kommen. So ging es einer Familie aus Norddeutschland auf der Insel Wangerooge.

Beim ersten Frühstück in der Ferienwohnung setzte die Mutter einer sechsjährigen Tochter Kaffee in der Kaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum Frühstückstisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee ergoss sich über den Oberköper und die Arme ihrer Tochter. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungen und kam mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus nach Wilhelmshaven. Sie trug – voraussichtlich dauerhafte – Narben im Brustbereich davon.

Die Tochter verklagte die Vermieterin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei. Das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Teil des Mietvertrages geworden seien, sei eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Es sei aber nicht feststellbar, dass die Kaffeekanne erkennbar nicht mehr vollständig in Ordnung gewesen sei.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt diese Entscheidung bestätigt. Zwar sei ein umfassender Haftungsausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam. Ein Vermieter hafte grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden, allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlägen. Hier sehe das Gesetz eine viel strengere Haftung vor als bei anderen Vertragsformen, etwa beim Kauf- oder beim Werkvertrag. Die Klägerin habe jedoch einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisen können. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe keine Reparaturspuren an der Kanne feststellen können. Es stehe auch nicht fest, dass die Kanne bereits bei Vertragsschluss einen Schaden durch Verschleiß aufgewiesen habe. Ebenso wenig sei bewiesen, dass die Kaffeekanne einen Produktmangel gehabt habe, der zu vorzeitigem Verschleiß geführt habe. Selbst für einen solchen Mangel hätte die Vermieterin einstehen müssen.

Die Vermieterin treffe auch keine Haftung wegen eines möglichen Verschuldens. Es sei nicht mehr aufzuklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache liege. Die Glaskanne sei zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter der Klägerin damit das kalte Wasser in die Maschine gefüllt habe. Der Bruch sei also erst danach erfolgt. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie hätte die Kanne auch nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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