Anschauen von Lehrvideos zählt bei der Vorbereitung auf die Prüfung zur Friseur-Meisterin nicht als Präsenzunterricht

Das VG Münster hat die Klage einer Friseurin abgewiesen, das Land NRW zu verpflichten, ihr eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (sog. Meister-BAföG) für einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zur Friseurmeisterin zu gewähren (Az. 6 K 2868/22).

VG Münster, Pressemitteilung vom 11.11.2024 zum Urteil 6 K 2868/22 vom 29.10.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 29. Oktober 2024 die Klage einer Friseurin aus dem Kreis Borken abgewiesen, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihr eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (sog. Meister-BAföG) für einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zur Friseurmeisterin zu gewähren.

Die ausgebildete Friseurin nahm im Jahr 2021 an dem Vorbereitungslehrgang eines privaten Anbieters teil, für den ihr Kosten von 12.949,- Euro entstanden. Einen Antrag auf Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung in dieser Höhe lehnte der Beklagte 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Maßnahme könne nicht gefördert werden, weil die hierfür erforderlichen 400 Unterrichtsstunden als physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen nicht vorgesehen gewesen seien. Hiergegen klagte die Friseurin und führte zur Begründung unter anderem aus, Maßnahmen des Coronaschutzes hätten seinerzeit dazu geführt, dass die Fortbildungsstätte Lehrveranstaltungen gefilmt und den Teilnehmern anschließend als Video zur Verfügung gestellt habe.

Die Klage wies das Gericht nunmehr ab. In den Gründen der Entscheidung heißt es unter anderem: Die Maßnahme erfülle die gesetzlichen Vorgaben für eine Förderung nicht. Soweit Unterrichtsinhalte von der Fortbildungsstätte gefilmt und die Videos den Teilnehmern anschließend zum Anschauen zur Verfügung gestellt worden seien, stelle der Unterricht keine – auch keine virtuelle – Präsenzlehrveranstaltung im Sinne des Gesetzes dar, sodass die Mindestanzahl von 400 Stunden förderfähigen Unterrichts nicht erreicht werde. Lehrende und Lernende seien nicht gleichzeitig anwesend, es finde keine synchrone kommunikative Wissensvermittlung statt. Daran ändere es auch nichts, dass die Fortbildungsstätte eine umfassende telefonische Erreichbarkeit der Dozierenden eingerichtet habe. Diese mache das Anschauen eines Lehrvideos nicht zu einer dem Präsenzunterricht gleichwertigen Lernerfahrung. Die von der Klägerin besuchte Weiterbildung sei auch nicht als „mediengestützter Lehrgang“ förderungsfähig. Für die erforderliche Mindeststundenzahl der Maßnahme zählten nur die Stunden für die Bearbeitung von Online-Lerninhalten, auf die die Lehrperson aktiv Einfluss habe und bei denen sie zugleich den Lernfortschritt überwachen könne.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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Ein Gefährte ist kein Hilfsmittel

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten für die Ausbildung eines Haushundes zum Autismus-Assistenzhund übernehmen muss (Az. L 16 KR 131/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.11.2024 zum Beschluss L 16 KR 131/23 vom 21.10.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Kosten für die Ausbildung eines Haushundes zum Autismus-Assistenzhund übernehmen muss.

Geklagt hatte eine 49-jährige Frau, die sich 2016 auf Empfehlung ihrer Therapeutin einen Hund angeschafft hatte. Dies erleichterte es ihr, die Wohnung zu verlassen und soziale Kontakte zu pflegen, was ihr aufgrund ihres Autismus sonst schwerfiel.

Zwei Jahre später beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Ausbildung des Hundes zum Autismus-Assistenzhund. Das Tier sei für sie ein Gefährte, der ihr emotionalen Rückhalt und Schutz bei sozialen Kontakten biete. Bereits regelmäßige Spaziergänge oder Hundetreffen seien an sich schon gesundheitsfördernde Unterstützungen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Frau auch ohne speziell ausgebildeten Hund Alltagsgeschäfte bewältigen könne und daher keine Notwendigkeit bestehe. Dagegen klagte die Frau und erwiderte, ihre Erkrankung werde nicht richtig verstanden. Sie fühle sich isoliert und traue sich ohne den Hund oft nicht aus der Wohnung. Ohne eine zertifizierte Ausbildung dürfe sie den Hund nicht überallhin mitnehmen, etwa in Supermärkte, Arztpraxen oder an ihren Arbeitsplatz.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass eine spezielle Ausbildung des Hundes schon nicht notwendig sei. Dass der Hund bewirke, dass die Klägerin häufiger das Haus verlässt, mit Menschen kommuniziert und ihr ein Sicherheitsgefühl vermittelt, treffe auf jeden Hund zu, ohne dass dies eine Zahlungspflicht der Kasse begründe. Die Klägerin verkenne den Umfang der Leistungspflicht der GKV, deren Aufgabe es nicht sei, alle Behinderungsfolgen in sämtlichen Lebensbereichen auszugleichen. Im Hilfsmittelrecht bestehe kein Anspruch auf eine Optimalversorgung, zumal die Kassen weder für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig seien. Ein Gefährte möge für die Klägerin sinnvoll und nützlich sein – dies führe jedoch zu keiner rechtlichen Erforderlichkeit.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Falsche Adresse: Fehler des Zustellers wird Gericht zugerechnet

Hat der Kläger die falsche Adresse des Beklagten auf der Klageschrift angegeben und wirft der Zusteller die Klage deshalb bei einem unbeteiligten Dritten ein anstatt sie als unzustellbar an das Gericht zurückzusenden, wird die Verzögerung aufgrund des Verschuldens des Zustellers dem Gericht zugerechnet. So entschied der BGH (Az. VII ZR 240/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.11.2024 zum Urteil des BGH VII ZR 240/23 vom 10.10.2024

Hat der Kläger die falsche Adresse des Beklagten auf der Klageschrift angegeben und wirft der Zusteller die Klage deshalb bei einem unbeteiligten Dritten ein anstatt sie als unzustellbar an das Gericht zurückzusenden, wird die Verzögerung aufgrund des Verschuldens des Zustellers dem Gericht zugerechnet.

Dies hat der BGH entschieden und somit die Verjährung einer Klageforderung verneint. Die Zustellung sei immer noch „demnächst“ i. S. d. § 167 ZPO erfolgt (Urt. v. 10.10.2024, Az. VII ZR 240/23).

Kurz vor Ende der regelmäßigen Verjährungsfrist, am 29. November 2018, erhob eine auf Malerarbeiten spezialisierte Firma eine Klage in Höhe von fast 200.000 Euro bei einem ehemaligen Auftraggeber. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss gezahlt hatte, sollte die Klage dem Beklagten zugestellt werden. Dabei hatte die Klägerin jedoch eine alte Adresse des Beklagten angegeben. Der Zusteller bemerkte diesen Fehler anscheinend nicht und warf den Brief trotzdem an der angegebenen, aber falschen, Adresse ein, anstatt ihn als unzustellbar an das Gericht zurückzugeben. Es dauerte daher eine Weile, bis der Fehler erkannt wurde. Letztlich konnte die Klage erst 20 Tage nach dem ersten Zustellversuch an die korrekte Adresse des Beklagten zugestellt werden.

Die Kläger machten zwar einen Fehler, doch der Zusteller einen weiteren

Nun stellte sich bereits in den Vorinstanzen die Frage, ob die Forderung nicht inzwischen verjährt war. Gemäß § 167 ZPO tritt die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur dann mit Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Dabei geht die ständige Rechtsprechung von einer Grenze von 14 Tagen für Verzögerungen aus – hier aber erfolgte die Zustellung ganze 20 Tage später.

Das Kammergericht (KG) wies die Klage daher wegen Verjährung ab: Der Grund für diese Verzögerung liege allein darin, dass die Klägerin die falsche Adresse angegeben habe. Sie könne sich also nicht entlasten, die tatsächliche Zustellung sei zu spät für eine Hemmung erfolgt und die Forderung verjährt.

Das sah der BGH nun aber anders: Es gehe nur der Zeitraum für die Verzögerung auf das Konto des Klägers, der auf dessen Nachlässigkeit zurückzuführen sei. Wenn aber das Gericht Fehler gemacht habe, sei die darauf basierende Zeitspanne gerade nicht dem Kläger zuzurechnen. Hier habe der Zusteller einen Fehler gemacht, indem er die Klage in den Briefkasten eines Dritten eingelegt habe, anstatt sie an das Gericht zurückzusenden. Dabei handele es sich um eine Verzögerung im Geschäftsablauf des Gerichts, die gerade nicht dem Kläger zugerechnet werden könne. Infolge der falschen Adressangabe des Klägers sei die Zustellung daher nur um zwölf Tage verzögert worden und halte sich damit noch innerhalb des Rahmens von 14 Tagen, der noch als „demnächst“ gilt. Die Forderung war also nicht verjährt.

Nun muss das KG erneut über den Fall entscheiden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Die verpflichtende E-Rechnung kommt – Was Betriebe jetzt wissen müssen

Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen empfangen und archivieren können. 2028 folgt die Pflicht, E-Rechnungen auch auszustellen. Mittelfristig dürfte dieser Digitalisierungsanstoß die Effizienz der betrieblichen Abläufe lt. DIHK merklich erhöhen. Doch gerade für viele kleinere Betriebe bedeutet die anstehende Umstellung eine Herausforderung.

DIHK, Mitteilung vom 14.11.2024

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) empfangen können. Das sind Rechnungen, die in einem strukturierten Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Die Neuregelung markiert einen weiteren wichtigen Schritt für die digitale Transformation der Wirtschaft. Ab 2028 folgt für Unternehmen im B2B-Geschäft die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen.

Viele Unternehmen nutzen die Umstellung für eine Modernisierung ihrer internen Abläufe, insbesondere der Finanzbuchhaltung. Allerdings stellt bereits die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen für viele Betriebe, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), eine große Herausforderung dar.

Auslöser: ViDA-Initiative der EU-Kommission

Mit dem Projekt „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ (VAT in the Digital Age – ViDA) der EU-Kommission sollen ab 2030 die E-Rechnungspflicht und ein elektronisches Meldesystem für grenzüberschreitende Umsätze eingeführt werden. Ziel des Meldesystems ist die Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs. In Vorbereitung auf diese Neuerungen will die EU die E-Rechnung in Form eines strukturierten Datensatzes zum Standard der B2B-Rechnungsstellung festschreiben.

Unternehmen können zwischen verschiedenen Anbietern und Formaten wählen, solange sie die neue EU-Norm erfüllen. Die in der Praxis bereits intensiv verwendeten Formate ZUGFeRD und XRechnung erfüllen diesen Standard.

E-Rechnung als neuer Standard – wer ist kurzfristig betroffen?

Unternehmerische Rechnungsempfänger müssen in wenigen Wochen in der Lage sein, E-Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen. Das Bundesfinanzministerium stellt in einem kürzlich veröffentlichten Schreiben klar, dass Betriebe kein Recht auf eine weitere Rechnung haben, selbst wenn sie die Annahme einer E-Rechnung verweigern oder technisch hierzu noch nicht in der Lage sind. Ausnahmen gelten lediglich bei der Rechnungsstellung für bestimmte steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise. Kleinunternehmer sollen noch von der Ausstellungspflicht ausgenommen werden. Dazu müssen allerdings die Länder im Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 noch zustimmen.

Chancen und Herausforderungen für Unternehmen

Im Unterschied zu den bisherigen PDF-Rechnungen muss eine E-Rechnung in einem maschinenlesbaren, strukturierten Datenformat erstellt und übermittelt werden. Der Empfänger soll die Rechnungsdaten so direkt und automatisiert in der Buchhaltungssoftware des Empfängers weiterverarbeiten können – ohne manuelle Eingaben, die fehleranfällig und zeitraubend sind.

Zur neuen E-Rechnungs-Pflicht gehören auch Vorgaben für die digitale Archivierung. Erforderlich sind revisionssichere Dokumentenmanagementsysteme, die eine künftig mindestens achtjährige, unveränderbare Archivierung der elektronischen Daten sicherstellen. Auch wenn für den Versand und den Empfang eine E-Mail ausreicht, müssen Unternehmen in Tools investieren, mit denen die neuen Standards erfüllt werden können. Ursprünglich wollte die Bundesregierung ein kostenloses Angebot zum Erstellen und zur Visualisierung von E-Rechnungen anbieten. Dieses Vorhaben wurde aber nicht umgesetzt, weil der Markt für ein ausreichend großes und kostengünstiges Angebot sorge.

Beitrag zur digitalen Transformation der Wirtschaft – was jetzt zu tun ist

Den Unternehmen bleibt nur noch wenig Zeit. Sie müssen vor allem dafür Sorge tragen, dass die interne Verarbeitung und Archivierung der strukturierten Daten möglich sind. Und: Auch wenn die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen erst ab 2028 für alle gelten wird, sollten sich Betriebe möglichst schnell auch mit den hierfür erforderlichen Investitionen befassen. Reibungslos wird die Einführung der E-Rechnung nur dann erfolgen, wenn die Vorgaben von den Unternehmen kostengünstig umgesetzt werden können. Gleichzeitig haben viele Betriebe bei kostenlosen Angeboten Sorge hinsichtlich der Datensicherheit. Gelingt die Umstellung in der Breite, kann dies für die deutsche Wirtschaft einen Schub zu einer Digitalisierung weiterer Betriebsabläufe auslösen. Durch die automatisierte Bearbeitung sollten sich Rechnungen künftig schneller und ressourcenschonender erstellen und verarbeiten lassen, was die Effizienz der betrieblichen Abläufe merklich erhöhen dürfte.

Quelle: DIHK

Herbstprognose 2024: Allmähliche Erholung unter widrigen Bedingungen

Nach einer längeren Stagnationsphase kehrt die EU-Wirtschaft zu einem moderaten Wachstum zurück, während die Inflation weiter zurückgeht. In der Herbstprognose der EU-Kommission wird für 2024 ein BIP-Wachstum von 0,9 % für die EU und von 0,8 % für das Euro-Währungsgebiet in Aussicht gestellt. Anschließend dürfte sich das Wirtschaftswachstum weiter beschleunigen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.11.2024

Nach einer längeren Stagnationsphase kehrt die EU-Wirtschaft zu einem moderaten Wachstum zurück, während die Inflation weiter zurückgeht. In der Herbstprognose der Europäischen Kommission wird für 2024 ein BIP-Wachstum von 0,9 % für die EU und von 0,8 % für das Euro-Währungsgebiet in Aussicht gestellt. Anschließend dürfte sich das Wirtschaftswachstum im Jahr 2025 auf 1,5 % in der EU und auf 1,3 % im Euro-Währungsgebiet und im Jahr 2026 auf 1,8 % in der EU und auf 1,6 % im Euro-Währungsgebiet beschleunigen.

Die Gesamtinflation im Euro-Währungsgebiet wird sich der Kommissionsprognose zufolge im Jahr 2024 mehr als halbieren, und zwar von 5,4 % im Jahr 2023 auf 2,4 %, bevor sie in einem langsameren Tempo allmählich auf 2,1 % im Jahr 2025 und 1,9 % im Jahr 2026 zurückgehen dürfte. Auf Ebene der gesamten EU wird die Inflation 2024 voraussichtlich noch stärker zurückgehen, wobei die Gesamtinflation den Prognosen zufolge von 6,4 % im Jahr 2023 auf 2,6 % sinken wird, um anschließend weiter auf 2,4 % im Jahr 2025 und 2,0 % im Jahr 2026 zu sinken.

Das Wachstum dürfte sich angesichts einer Belebung von Verbrauch und Investitionstätigkeit beschleunigen

Nachdem die Wirtschaft in der EU im ersten Quartal 2024 auf den Wachstumspfad zurückgekehrt war, legte sie im zweiten und dritten Quartal in einem stabilen, wenn auch verhaltenen Tempo, weiter zu.

Obwohl das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte nach wie vor durch das Beschäftigungswachstum und die Erholung der Reallöhne gestützt wurde, blieb der private Verbrauch verhalten. Die Privathaushalte legten einen zunehmenden Teil ihres Einkommens zurück, weil die Lebenshaltungskosten weiterhin hoch waren, wiederholte extreme Schocks die Unsicherheit erhöhten und hohe Zinssätze finanzielle Anreize zum Sparen boten. Gleichzeitig fielen die Investitionen mit einem starken und breit angelegten Rückgang in den meisten Mitgliedstaaten und Aktivakategorien im ersten Halbjahr 2024 enttäuschend aus.

Die beim Verbrauch zu beobachtende Zurückhaltung scheint sich allmählich abzuschwächen. Da sich die Kaufkraft der privaten Haushalte allmählich erholt und die Zinssätze sinken, dürfte der Verbrauch weiter zulegen. Die Investitionen dürften vor dem Hintergrund solider Unternehmensbilanzen, einer Gewinnerholung und einer Verbesserung der Kreditbedingungen wieder anziehen. Auch der Impuls durch die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere EU-Fonds wird zu einem Anstieg der öffentlichen Investitionen im Prognosezeitraum führen.

Insgesamt dürfte die Binnennachfrage das Wirtschaftswachstum in Zukunft stützen. In den Jahren 2025 und 2026 werden die Aus- und Einfuhren den Prognosen zufolge in etwa gleichem Tempo wachsen, sodass der Beitrag des Außenhandels zum Wachstum weitgehend unverändert bleiben dürfte.

Der Rückgang der Inflation setzt sich fort

Der Rückgang der Inflation, der gegen Ende 2022 begann, setzt sich trotz eines vor allem energiepreisbedingten leichten Anstiegs im Oktober fort.

Der Preisdruck im Dienstleistungssektor ist nach wie vor hoch, dürfte sich jedoch ab Anfang 2025 – bedingt durch das langsamere Lohnwachstum, die erwartete Zunahme der Produktivität und negative Basiseffekte – abschwächen. Angesichts dieser Faktoren könnte das Inflationsziel Ende 2025 im Euro-Währungsgebiet und 2026 auf Ebene der gesamten EU erreicht werden.

Der Arbeitsmarkt bleibt stark und die Arbeitslosenquote erreicht historische Tiefstände

Der EU-Arbeitsmarkt hat sich im ersten Halbjahr 2024 gut gehalten und dürfte weiterhin stark bleiben. Das Beschäftigungswachstum in der EU wird sich voraussichtlich – wenn auch langsamer – fortsetzen, von 0,8 % im Jahr 2024 (0,9 % im Euro-Währungsgebiet) auf 0,5 % im Jahr 2026 (0,6 % im Euro-Währungsgebiet).

Im Oktober erreichte die Arbeitslosenquote in der EU mit 5,9 % einen neuen historischen Tiefstand. Für das Gesamtjahr 2024 wird eine Arbeitslosenquote von 6,1 % (6,5 % im Euro-Währungsgebiet) prognostiziert, die anschließend weiter zurückgehen und in den Jahren 2025 und 2026 5,9 % (6,3 % im Euro-Währungsgebiet) erreichen dürfte.

Haushaltskonsolidierungen lassen die Defizite zurückgehen

Da viele Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, ihre Schuldenquote zu senken, dürfte das öffentliche Haushaltsdefizit in der EU im Jahr 2024 um rund 0,4 Prozentpunkte auf 3,1 % des BIP und im Jahr 2025 auf 3,0 % des BIP zurückgehen. Im Jahr 2026 dürfte das Defizit infolge der positiven wirtschaftlichen Dynamik weiter auf 2,9 % sinken. Im Euro-Währungsgebiet wird das Defizit den Prognosen zufolge von 3,0 % im Jahr 2024 auf 2,9 % im Jahr 2025 und 2,8 % im Jahr 2026 zurückgehen.

Die aggregierte Schuldenquote in der EU dürfte jedoch von 82,1 % im Jahr 2023 auf 83,4 % im Jahr 2026 steigen. Nachdem die Schuldenquote im Zeitraum 2020 bis 2023 um fast 10 Prozentpunkte zurückgegangen war, kommen nun die Auswirkungen nach wie vor erhöhter Primärdefizite und steigender Zinsausgaben zum Tragen, die angesichts der sich abschwächenden Inflation nicht mehr durch das hohe nominale BIP-Wachstum ausgeglichen werden. Im Euro-Währungsgebiet dürfte der gesamtstaatliche Schuldenstand von 88,9 % des BIP im Jahr 2023 auf 90 % des BIP im Jahr 2026 steigen.

Unsicherheiten und Risiken nehmen zu

Die Unsicherheiten und die Gefahr einer Verschlechterung der Aussichten haben zugenommen. Der anhaltende Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und der sich verschärfende Konflikt im Nahen Osten verstärken die geopolitischen Risiken und die Risiken in Bezug auf die Energieversorgungssicherheit. Eine weitere Zunahme protektionistischer Maßnahmen der Handelspartner könnte zu einer tiefgreifenden Störung des Welthandels führen, die die überaus offene Wirtschaft der EU belasten würde.

Innerhalb der EU könnten politische Unsicherheiten und strukturelle Herausforderungen im verarbeitenden Gewerbe zu weiteren Einbußen an Wettbewerbsfähigkeit führen und das Wachstum und den Arbeitsmarkt beeinträchtigen. Darüber hinaus könnten Verzögerungen bei der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität oder unerwartet starke Auswirkungen der Haushaltskonsolidierung die Erholung dämpfen. Und schließlich zeigen die jüngsten Überschwemmungen in Spanien die dramatischen Folgen, die die zunehmende Häufigkeit und das wachsende Ausmaß von Naturkatastrophen nicht nur für die Umwelt und die betroffenen Menschen, sondern auch für die Wirtschaft haben können.

Hintergrund

Die Prognose basiert auf einer Reihe technischer Annahmen für Wechselkurse, Zinssätze und Rohstoffpreise mit Stichtag 31. Oktober. Bei allen anderen herangezogenen Daten, auch den Annahmen zu staatlichen Maßnahmen, wurden in dieser Prognose Informationen bis einschließlich 25. Oktober berücksichtigt. Den Projektionen liegt die Annahme einer unveränderten Politik zugrunde, außer wenn konkrete neue politische Maßnahmen angekündigt wurden.

Die Europäische Kommission veröffentlicht jedes Jahr zwei umfassende Prognosen (im Frühjahr und im Herbst), die ein breites Spektrum von makroökonomischen Daten und Haushaltszahlen für alle EU-Mitgliedstaaten, Kandidatenländer, EFTA-Länder und andere führende Industrie- und Schwellenländer abdecken.

Quelle: Europäische Kommission

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Facebook: Löschung von Posts mit Fehlinformationen

Facebook darf Posts mit Fehlinformationen zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit der Corona-Impfung löschen. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 52/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.11.2024 zum Urteil 16 U 52/23 vom 14.11.2024 (nrkr)

Facebook darf Posts mit Fehlinformationen zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit der Corona-Impfung löschen.

Die Nutzungsbedingungen berechtigten Facebook, Beiträge mit „Falschmeldungen“ u. a. in Form von „Fehlinformation zu Impfstoffen“ zu löschen. Voraussetzung ist, dass die Informationen nach Einschätzung sachverständiger Gesundheitsbehörden oder führender Gesundheitsorganisationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung beitragen. Sie dürfen zudem keine sachbezogene Kritik am derzeitigen Erkenntnisstand darstellen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Berufung des Klägers, mit der er die erneute Freischaltung des gelöschten Posts begehrte, gestern zurückgewiesen.

Der Kläger postete auf der von der Beklagten betriebenen Plattform Facebook einen Beitrag zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit von Impfstoffen gegen COVID-19-Viren. Er hatte diesen Beitrag seinen eigenen Angaben nach einem „verschwörungsideologischen Kanal“ entnommen. Die Beklagte löschte diesen Beitrag und informierte den Kläger entsprechend. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos.

Mit seiner Klage beantragte er vor dem Landgericht u. a. die erneute Freischaltung dieses Beitrags. Dieses Begehren hatte auch in der Berufung keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch, dass die Beklagte den Beitrag wieder freischalte, führte der zuständige Pressesenat aus. Zwar habe sich die Beklagte im Rahmen des Nutzungsvertrags verpflichtet, dem Kläger ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe deshalb Beiträge des Klägers nicht grundlos löschen. Der hier streitige Beitrag habe jedoch gegen die über die neuen Nutzungsbedingungen einbezogenen Regelungen in den Gemeinschaftsstandards zu „Falschmeldungen“, u. a. „Fehlinformationen zu Impfoffen“ verstoßen. Demnach sei die Beklagte zur Entfernung von Beiträgen berechtigt, wenn die Gesundheitsbehörden zu dem Schluss gekommen sind, dass die Informationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung beitragen. Nicht erforderlich sei, dass wissenschaftlich mit „absoluter Sicherheit“ feststehe, dass es sich um unwahre Tatsachen handele. Hier habe die Beklagte für drei in dem Post enthaltene Äußerungen belegt, dass es sich um derartige Fehlinformationen handele:

Die im Beitrag enthaltene Behauptung, dass die COVID-19-Impfstoffe gemäß „von der britischen Regierung und der Universität Oxford veröffentlichter Studien“ nicht „wirkten“, habe die Beklagte durch zahlreiche gegenteilige Studien widerlegt. Die weitere Behauptung, dass nach einem „internen Dokument der Ärztekammer“ vor den „tödlichen Nebenwirkungen nach der Auffrischung gewarnt“ werde und es zu „schwersten Nebenwirkungen“ komme, habe die Beklagte u. a. durch Vorlage des Informationsblattes des Bundesministeriums für Gesundheit zur Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe ebenfalls widerlegt. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass – wie vom Kläger behauptet – der Bundesgesundheitsminister mittlerweile eine erhebliche Zahl an Impfschäden einräume. Insbesondere sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen COVID-19-Impfungen und Long-/Post-COVID ähnlicher Symptomatik nicht durch Studien belegt. Schließlich habe die Beklagte die Behauptung, dass ein „internationales Team von Wissenschaftlern“ das Vorhandensein von „Toxinen und Graphenoxiden“ in Impfstoffen festgestellt habe, durch Verweis auf einen Recherchetext von correktiv.org zum Fehlen von „Graphenoxiden“ widerlegt. Dieser journalistische Text zitiere eine Auskunft der Pressesprecherin des Paul-Ehrlich-Instituts und der Pressesprecherin der europäischen Arzneimittelbehörde. Dem habe der Kläger nichts entgegengesetzt.

Die Regelungen hielten auch einer Inhaltskontrolle bei Vornahme der gebotenen Abwägung der Meinungsfreiheit der Nutzer einerseits und der Berufsfreiheit der Beklagten andererseits stand. Für das hier maßgebliche Verbot von Fehlinformationen bestehe ein sachlicher Grund. Die Beklagte nehme ein legitimes öffentliches Interesse wahr. Dem Kläger werde mit der Regelung auch nicht die Äußerung einer bestimmten politischen Ansicht untersagt. Das Verbot beziehe sich allein auf Tatsachenäußerungen, nicht auf politische Meinungen. Eine sachbezogene Kritik an COVID-19-Virus-Impfungen wäre zudem nicht von dem Löschungstatbestand erfasst.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Angriff auf Schul-IT: Schüler muss Schule verlassen

Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Die Verhängung dieser Schulordnungsmaßnahme hat das VG Berlin in einem Eilverfahren gebilligt (Az. VG 3 L 610.24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 15.11.2024 zum Beschluss VG 3 L 610.24 vom 13.11.2024

Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Die Verhängung dieser Schulordnungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren gebilligt.

Der Antragsteller besuchte bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums. Zusammen mit zwei Mitschülern hatte er im letzten Schuljahr zunächst einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Administratorpasswort, um im Anschluss einen sog. Keylogger zu installieren, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter ermöglichte. Hierdurch konnten sie interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Daraufhin beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Antragsteller in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die 3. Kammer hat die Entscheidung als für einen schulpflichtigen Schüler schwerste Ordnungsmaßnahme des Berliner Schulgesetzes gebilligt. Nach diesem Gesetz könnten Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen. Diesen Vorgaben entspreche die getroffene Ordnungsmaßnahme, die sich im Rahmen des der Schule zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraums halte. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Antragstellers stelle sich als schweres Fehlverhalten dar. Ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestandes der Schule beeinträchtige die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Antragsteller sei mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört worden sei. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft habe die Schule den Schulwechsel nicht – wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibe – zuvor schriftlich androhen müssen. Die Maßnahme sei auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen, weil er sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig gezeigt habe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung

Die EU-Kommission hat die Bekanntmachung über die Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung in Form eines Fragen- und Antwortkatalogs (FAQ) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 15.11.2024

Die EU-Kommission hat am 13. November 2024 die Bekanntmachung (Commission Notice) über die Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung in Form eines Fragen- und Antwortkatalogs (FAQ) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die WPK hat über die Veröffentlichung des Entwurfs am 7. August 2024 berichtet („Neu auf WPK.de“ vom 8. August 2024).

Im Einzelnen sprechen die FAQ folgende Vorschriften an:

  • die mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (Richtlinie (EU) 2022/2464) geänderten Vorschriften der
    • Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU),
    • Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG),
    • Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014),
    • Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG),
  • einige Bestimmungen der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR, Verordnung (EU) 2019/2088) sowie
  • einige Regeln der ersten Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission.

Hilfe bei der Anwendung geltender Vorschriften – keine Änderungen oder Neuregelungen

Die FAQ sollen die kosteneffiziente Erfüllung der rechtlichen Anforderungen erleichtern sowie die Nützlichkeit und Vergleichbarkeit der berichteten Nachhaltigkeitsinformationen sicherstellen.

Sie erläutern lediglich Bestimmungen bereits geltender Rechtsvorschriften, ändern jedoch keine sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten und sie führen keine zusätzlichen Anforderungen ein. Damit dienen sie lediglich als Hilfe bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Europäische Kommission will die FAQ nach Bedarf aktualisieren.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Siebte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung

Das BMF hat am 14.11.2024 den Referentenentwurf für eine „Siebte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung“ veröffentlicht. Durch deren Erweiterung soll der Austausch länderbezogener Berichte mit den Staaten und Gebieten Albanien und die Ukraine zum nächsten vorgesehenen Austauschtermin 31.03.2025 ermöglicht werden.

BMF, Mitteilung vom 14.11.2024

Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte am 26. Oktober 2016 haben 50 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet.

Bis zum 31. März 2025 wird der nächste automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, die nach dem 26. Oktober 2016 die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben.

Für diese Staaten und Hoheitsgebiete soll die Mehrseitige Vereinbarung in Kraft gesetzt werden, soweit dies nicht bereits durch die Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1178) (CbCR-Ausdehnungsverordnung – CbCRAusdV) vom 11. Juni 2018 oder durch die Verordnungen zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 27. Februar 2019, vom 20. Februar 2020, vom 19. Februar 2021, vom 16. März 2022, vom 21. Februar 2023 und vom 27. März 2024 erfolgt ist.

Die Mehrseitige Vereinbarung soll in Kraft gesetzt werden für die Staaten und Gebiete Albanien und die Ukraine.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Großhandelspreise im Oktober 2024: -0,8 % gegenüber Oktober 2023

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Oktober 2024 um 0,8 % niedriger als im Oktober 2023. Im September 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,6 % gelegen, im August 2024 bei -1,1 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Oktober 2024 gegenüber dem Vormonat September 2024 um 0,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.11.2024

Großhandelsverkaufspreise, Oktober 2024
-0,8 % zum Vorjahresmonat
+0,4 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Oktober 2024 um 0,8 % niedriger als im Oktober 2023. Im September 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,6 % gelegen, im August 2024 bei -1,1 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Oktober 2024 gegenüber dem Vormonat September 2024 um 0,4 %.

Gesunkene Preise für Mineralölerzeugnisse, höhere Preise für Kaffee und Kakao

Hauptursächlich für den Rückgang der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Oktober 2024 der Preisrückgang im Großhandel mit Mineralölerzeugnissen (-11,5 %). Gegenüber September 2024 stiegen diese Preise jedoch um 2,1 %. Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren insbesondere die Preise im Großhandel mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus (-5,3 %), mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-4,9 %) sowie mit chemischen Erzeugnissen (-4,6 %).

Höher als im Oktober 2023 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen (+26,0 %) sowie mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus (+24,0 %). Auch für Zucker, Süßwaren und Backwaren (+9,9 %), Altmaterial und Reststoffe (+8,3 %) sowie für Erze, Metalle und Metallhalbzeug (+6,2 %) musste im Oktober 2024 auf Großhandelsebene mehr bezahlt werden als vor einem Jahr.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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