Erster Entwurf: Praxiskodex für Künstliche Intelligenz für allgemeine Zwecke

Die EU-Kommission hat den ersten Entwurf des Verhaltenskodex für Künstliche Intelligenz (KI) für allgemeine Zwecke veröffentlicht. Die Regeln für allgemeine KI-Modelle im Rahmen des KI-Gesetzes werden im August 2025 in Kraft treten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.11.2024

Die EU-Kommission hat den ersten Entwurf des Verhaltenskodex für Künstliche Intelligenz (KI) für allgemeine Zwecke veröffentlicht. Die Regeln für allgemeine KI-Modelle im Rahmen des KI-Gesetzes werden im August 2025 in Kraft treten. Der Verhaltenskodex soll die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Vorschriften erleichtern und wird eine entscheidende Rolle bei der künftigen Entwicklung und dem Einsatz von vertrauenswürdigen und sicheren KI-Modellen für allgemeine Zwecke in der EU spielen.

Wichtige Aspekte des Kodex

Zu den wichtigsten Aspekten des Verhaltenskodexes gehören Einzelheiten zur Transparenz und Durchsetzung urheberrechtlicher Vorschriften für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke sowie eine Klassifizierung der systemischen Risiken, Risikobewertungsmethoden und Maßnahmen zur Risikominderung für Anbieter fortgeschrittener KI-Modelle für allgemeine Zwecke, die systemische Risiken darstellen können.

Erarbeitung des Entwurfs

Der Entwurf wurde von unabhängigen Expertinnen und Experten, unter anderem auch aus Deutschland, ausgearbeitet, die vom Amt für künstliche Intelligenz als Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der vier Arbeitsgruppen für den Verhaltenskodex für künstliche Intelligenz für allgemeine Zwecke ernannt wurden.

Weitere Schritte

Dieser erste Entwurf basiert auf den Beiträgen einer Konsultation mehrerer Interessengruppen sowie eines speziellen Workshops, der Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke zusammenbrachte. Das Dokument wird nächste Woche in den vier Arbeitsgruppen, die vom 18. November bis zum 21. November stattfinden, und am 22. November auf der Plenarsitzung des Verhaltenskodex weiter diskutiert.

Im Rahmen der Plenarsitzung zum Verhaltenskodex sind Interessenvertreter, Vertreter der EU-Mitgliedstaaten sowie europäische und internationale Beobachter aufgefordert, bis zum 28. November über eine spezielle Plattform Kommentare abzugeben, um die nächsten Versionen des Verhaltenskodex mitzugestalten. Das endgültige Dokument wird voraussichtlich veröffentlicht und auf einer abschließenden Plenarsitzung im Mai 2025 vorgestellt.

Quelle: Europäische Kommission

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Kein Anspruch eines Personalrats auf Feststellung der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens

Einem Personalrat stehen Ansprüche gegen den Staat auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens auch dann nicht zu, wenn er als Entschädigung nur die gerichtliche Feststellung der Überlänge begehrt. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 5.23, 5 C 6.23, 5 C 7.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 14.11.2024 zu den Urteilen 5 C 5.23, 5 C 6.23 und 5 C 7.23 vom 14.11.2024

Einem Personalrat stehen Ansprüche gegen den Staat auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens auch dann nicht zu, wenn er als Entschädigung nur die gerichtliche Feststellung der Überlänge begehrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der klagende Personalrat einer Behörde führte drei personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht, in denen er rügte, die Dienststellenleitung habe seine Mitbestimmungsrechte verletzt. In diesen Verfahren ging es unter anderem um die Mitbestimmung bei einer Versetzung, beim Verzicht auf eine Stellenausschreibung und bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Die Verfahren dauerten in der ersten Instanz etwa 39, 37 und 22 Monate. Weil sich die jeweilige Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht aus seiner Sicht als unangemessen darstellte, hat der Personalrat Klagen gegen das Land als Träger der Gerichtsbarkeit erhoben. Er hat sich auf den Entschädigungsanspruch des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gestützt und jeweils die Feststellung der ungemessenen Dauer des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens begehrt. Diese Klagen hat das dafür erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen des Personalrats hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Personalrat nicht als entschädigungsberechtigter Verfahrensbeteiligter (im Sinne des § 198 GVG) anzusehen ist. Dazu zählen Parteien und Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG). Diese Ausnahmeregelung, die den gesetzgeberischen Zweck verfolgt, dass dem Staat kein Anspruch (nach § 198 GVG) gegen sich selbst zustehen soll, greift hier ein. Der Personalrat ist zwar weder Verfassungsorgan noch Träger öffentlicher Verwaltung. Er ist aber eine sonstige öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes. Denn er ist – wenn auch als Repräsentativorgan der Beschäftigten – Bestandteil der zur öffentlichen Verwaltung gehörenden Dienststelle, bei der er gebildet ist und damit dem staatlichen Bereich zuzuordnen. Der klagende Personalrat hat in den hier als überlang gerügten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren seine Mitbestimmungsrechte, die in ihrer Wirksamkeit durch eine unangemessene Verfahrensdauer beeinträchtigt sein können, aber keine Selbstverwaltungsrechte wahrgenommen.

Das Ergebnis bedarf keiner Korrektur im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Auf dieses Grundrecht kann sich der Kläger nicht erfolgreich berufen. Die Rechtsschutzgarantie dient grundsätzlich nur der Durchsetzung von Rechten natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts. Sie ist wie andere Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen ihrem Wesen nach (Art. 19 Abs. 3 GG) grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Ausnahme ist nur für diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu machen, die – wie anerkanntermaßen etwa Kirchen, Rundfunkanstalten und Universitäten – unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte der Bürger geschützten Lebensbereich zugeordnet sind. Das trifft auf Personalräte nicht zu. Sie sind ihrem Schwerpunkt nach als an der Wahrnehmung des Amtsauftrags mitwirkende dienststelleninterne, rechtlich nicht verselbstständigte Bestandteile der (nach Art. 20 Abs. 3 GG) an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt anzusehen. Ungeachtet ihrer Aufgabe als Interessenvertretung der Beschäftigten sind sie damit maßgeblich an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt und unterscheiden sich insofern grundlegend von den ebenfalls mit Beteiligungsrechten ausgestatteten Betriebsräten in privaten Unternehmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsverfahren: BRAK sieht Reformüberlegungen ambivalent

Damit Planungsverfahren effizienter ablaufen, will das Bundesinnenministerium die Öffentlichkeitsbeteiligung klarer regeln und ihre Ergebnisse digital verarbeitbar machen. Die BRAK begrüßt das, äußert aber Kritik an der Ausgestaltung der Regelungen.

BRAK, Mitteilung vom 14.11.2024

Damit Planungsverfahren effizienter ablaufen, will das Bundesinnenministerium die Öffentlichkeitsbeteiligung klarer regeln und ihre Ergebnisse digital verarbeitbar machen. Die BRAK begrüßt das, äußert aber Kritik an der Ausgestaltung der Regelungen.

Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen möglichst schnell und effektiv ablaufen. Deshalb möchte das Bundesministerium des Inneren und für Heimat digitale Hürden für die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung abbauen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der bereits vor einem Planungsantrag durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung den Betroffenen und den beteiligten Behörden möglichst früh mitgeteilt werden und sie sollen im anschließenden Verwaltungsverfahren in maschinenlesbarer Form weiterverarbeitet werden können.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK, dass mit einer eigenen Regelung in § 25a VwVfG-E mit der Überschrift „Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ das Instrument immerhin stärker in das Blickfeld der Behörden, der Vorhabenträger und der Öffentlichkeit gerückt werden soll. Positiv sieht die BRAK außerdem die geplante Klarstellung in § 25a I 1 VwVfG-E, nach der die Öffentlichkeit bereits vor der Antragstellung zu beteiligen ist; die bisherige Formulierung sah eine Öffentlichkeitsbeteiligung „möglichst bereits vor Stellung eines Antrags“ vor.

Zudem soll die Dokumentationspflicht des Vorhabenträgers gegenüber Behörden und Öffentlichkeit erweitert werden. Dazu sieht der neue § 25a III VwVfG-E vor, dass der Träger Inhalt und abschließendes Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in einem verkehrsüblichen elektronischen Format unverzüglich, spätestens mit der Antragstellung, an die Behörde übermitteln und der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen muss. Die BRAK hält für nicht nachvollziehbar, dass die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung offenbar nur noch im Verhältnis zur Behörde gelten soll und nicht auch wie bisher bei der Mitteilung im Verhältnis zu der betroffenen Öffentlichkeit.

Ob das geplante Gesetz mit Blick auf den Bruch der Regierungskoalition Anfang November noch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 23/2024

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IAASB: International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 veröffentlicht

Das IAASB hat den International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 in seiner endgültigen Fassung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 14.11.2024

Das IAASB hat den International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 – General Requirements for Sustainability Assurance Engagements Including Conforming and Consequential Amendments to Other IAASB Standards Arising from ISSA 5000 in seiner endgültigen Fassung veröffentlicht. Damit steht ISSA 5000 als ein globaler Standard für die Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung. Für Januar 2025 hat das IAASB eine Reihe von Anleitungen und Anwendungsmaterialien angekündigt.

Vorausgegangen war die Zustimmung (PDF) des Public Interest Oversight Board (PIOB) am 12. November 2024 sowie die Genehmigung seitens des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) am 20. September 2024 („Neu auf WPK.de“ vom 25. September 2024).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Berufsvalidierung: Verfahrensordnung in Kraft getreten

Ab 2025 können Quereinsteiger ihre berufliche Befähigung validieren lassen. Die Verfahrensordnung dafür wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet. Die BRAK arbeitet an der Umsetzung des Validierungsverfahrens für den Referenzberuf Rechtsanwaltsfachangestellte.

BRAK, Mitteilung vom 14.11.2024

Ab 2025 können Quereinsteiger ihre berufliche Befähigung validieren lassen. Die Verfahrensordnung dafür wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet. Die BRAK arbeitet an der Umsetzung des Validierungsverfahrens für den Referenzberuf Rechtsanwaltsfachangestellte.

Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz soll Quereinsteigerinnen und -einsteiger die Möglichkeit geben, ihre beruflichen Fähigkeiten festzustellen und zu bescheinigen. Es richtet sich an Berufstätige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die über 25 Jahre alt sind und bereits länger in dem jeweiligen Beruf gearbeitet haben. Die neue Regelung gilt bereits ab dem 01.01.2025.

Für die Validierung sind die Kammern zuständig, die auch zuständige Stellen für die Ausbildung in den jeweiligen Referenzberufen sind. Für Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind dies die Rechtsanwaltskammern.

Den Rahmen der Validierung hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung in der Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung – BBFVerfV). Diese wurde Anfang November im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 08.11.2024 in Kraft getreten.

Im Vergleich zum Verordnungsentwurf, zu dem die BRAK kritisch Stellung genommen hatte, enthält die endgültige Verordnung eine Reihe von Änderungen.

Unter anderem müssen Feststellungsinstrumente nunmehr erst ab 25 (zuvor: 10) zulässigen Anträgen pro Kalenderjahr bundeseinheitlich festgelegt und veröffentlicht werden. Ferner hat das Bundesinstitut für Berfusbildung ein Verzeichnis der Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen – also den Kammern – zu führen; diese müssen die entsprechenden Vereinbarungen bis zum 31.12.2025 abschließen. Die Verwaltungsvereinbarungen sind zwingend zu veröffentlichen; dafür kann eine bundeseinheitliche Internetseite bestimmt werden.

Ferner wurde die Frist, innerhalb derer ein sog. Ergänzungsverfahren beantragt werden kann, von ursprünglich zehn auf fünf Jahre herabgesetzt. Maßgeblich ist, wann das Ergebnis einer Feststellung der überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit bekanntgegeben wurde. Ziel des Ergänzungsverfahrens ist, die vollständige Vergleichbarkeit der Tätigkeit festzustellen

Wird ein Antrag auf Feststellung der vollständigen, überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit einer Tätigkeit mit einem Ausbildungsberuf abgelehnt, kann frühestens ein Jahr (zuvor: sechs Monate) nach Bekanntgabe der Ablehnung ein erneuter Antrag gestellt werden. Dieser muss dann auf neue Tatsachen, insb. eine weitere Tätigkeit im Referenzberuf, gestützt werden.

Die BRAK wird sich intensiv mit der Umsetzung der Verordnung in Bezug auf den Referenzberuf Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte befassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 23/2024

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BRAK zu Betreuer-Vergütung: geplante Neuregelung bringt faktische Reduzierung

Die Vergütung für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften soll neu gestaltet und erhöht werden. Doch die geplanten Regelungen führen nach Ansicht der BRAK vor allem für beruflich ausgeübte Betreuungen zu teil sogar einschneidenden Einkommenseinbußen. Ob das geplante Gesetz mit Blick auf den Bruch der Regierungskoalition Anfang November noch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

BRAK, Mitteilung vom 14.11.2024

Die Vergütung für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften soll neu gestaltet und erhöht werden. Doch die geplanten Regelungen führen nach Ansicht der BRAK vor allem für beruflich ausgeübte Betreuungen zu teil sogar einschneidenden Einkommenseinbußen.

Die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern soll grundsätzlich neu gestaltet und insbesondere das System der Fallpauschalen vereinfacht werden. Zudem sollen berufliche Betreuerinnen und Betreuer, berufsmäßige Vormünder sowie Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegerinnen und -pfleger künftig eine höhere Vergütung erhalten. Das sieht ein Mitte September vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Referentenentwurf vor.

Ziel ist es, den steigenden Bedarf an Betreuungen, Vormündern und Pflegschaften durch eine angemessene und unkomplizierte Vergütung sicherstellen zu können. Denn bereits jetzt sei regional zum Teil ein erheblicher Mangel an beruflichen Betreuern festzustellen, der sich voraussichtlich ohne Anpassung der Vergütung nach dem Auslaufen des Inflationsausgleichs, den die Betreuer bis zum 01.01.2026 erhalten, verschärfen werde. Dazu soll die allgemeine Vergütung für Betreuungen um durchschnittlich 12,7 % erhöht werden.

Die BRAK hält die vorgeschlagenen Änderungen am Fallpauschalen-System und die angedachte Erhöhung für untauglich, sie führten faktisch zu einer teils ganz erheblichen Einkommensverminderung von anwaltlichen Berufsbetreuern.

In ihrer Stellungnahme legt die BRAK dies im Detail dar. Danach brächten die neuen Fallpauschalen durchschnittlich eine Erhöhung von nur 2,16 %. Allerdings berechne sich der Großteil der Betreuervergütung nicht nach einem rechnerischen Durchschnitt, sondern nach den Pauschalen für das erste Halbjahr bzw. Jahr der Tätigkeit; jedoch sei für das erste Halbjahr eine Reduzierung der Vergütung um fast 10 % und für das erste Jahr eine Reduzierung von rund 2 % zu verzeichnen.

Aus Sicht der BRAK ist der rechnerische Durchschnitt der Fallpauschalen als Maßstab zur Bewertung der neuen Vergütungsätze ungeeignet. Denn niemand habe gleichmäßig viele Betreute, die z. B. mittellos sind, im Heim bzw. zuhause leben oder im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr betreut werden. Gerade bei der langfristigen Betreuung mittelloser, nicht im Heim lebender Personen ergäben sich einschneidende Einkommenseinbußen, pro betreuter Person wären dies jährlich 150 Euro weniger.

Zeitgleich mit dem Referentenentwurf wurde der Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung aus dem Jahr 2019 veröffentlicht. Er befasst sich schwerpunktmäßig mit der Angemessenheit der Vergütung von Berufsbetreuerinnen und -betreuern sowie von Vormündern, Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegern.

Ob das geplante Gesetz mit Blick auf den Bruch der Regierungskoalition Anfang November noch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 23/2024

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Commercial Courts und Leitentscheidungsverfahren im Bundesgesetzblatt verkündet

Mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz werden im kommenden Jahr englischsprachige Commercial Courts eingeführt. In massenhaften Fällen kann der BGH wichtige Rechtsfragen in Leitentscheidungen vorab klären. Beide Gesetze wurden im Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.11.2024

Mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz werden im kommenden Jahr englischsprachige Commercial Courts eingeführt. In massenhaften Fällen kann der Bundesgerichtshof wichtige Rechtsfragen in Leitentscheidungen vorab klären. Beide Gesetze wurden im Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet.

Zwei wichtige Reformprojekte für den Zivilprozess wurden im Oktober abgeschlossen. Das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) wurde am 10.10.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt am 25.04.2025 in Kraft. Es sieht im Wesentlichen die Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch vor. Damit sollen vor allem im Bereich der Wirtschaftszivilsachen Verfahren ab einem Streitwert von 500.000 Euro in englischer Sprache an sog. Commercial Courts geführt werden können. Dies diene der Stärkung des Gerichtsstandorts Deutschland für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten.

Das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 30.10.2024 im verkündet und trat am Folgetag in Kraft. Als Ziel dieses Gesetzes ist die Ermöglichung einer effizienteren Erledigung von Massenverfahren formuliert. Im Falle von Massenklagen können nun entscheidungserhebliche Rechtsfragen durch Leitentscheidung des Bundegerichtshofs geklärt werden, selbst wenn Revisionen zurückgenommen werden oder ein Verfahren sich anderweitig erledigt. Dies soll zu einer Entlastung der Zivilgerichte und zu einer erhöhten Rechtssicherheit beitragen.

Bereits am Tag des Inkrafttretens machte der BGH von der neuen Möglichkeit Gebrauch. Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat bestimmte ein Revisionsverfahren aus dem sog. Scraping-Komplex zum Leitentscheidungsverfahren. -Dabei geht es um Ansprüche nach einem Datenschutzvorfall bei Facebook, bei dem unter anderem Namen, Orts- und Geschlechtsangaben mit Telefonnummern verknüpft und von Dritten abgegriffen wurden. Der Fall wirft eine Reihe auch für eine Vielzahl parallel gelagerter Verfahren beim BGH und den Instanzgerichten bedeutsamer Rechtsfragen auf, u. a. ob der bloße Verlust über die Kontrolle der gescrapten Daten geeignet ist, einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 I DSGVO zu begründen, und wie in einem solchen Fall der Schaden zu bemessen wäre. Diese Verfahren können nunmehr grundsätzlich bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens ausgesetzt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 23/2024

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Keine Kfz-Steuerbefreiung, wenn die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur eine untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit hat

Das FG Düsseldorf hatte über die Kfz-Steuerbefreiung für einen auf eine kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts zugelassenen Zentralachsanhänger zu entscheiden (Az. 4 K 722/24 Verk).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.11.2024 zum Urteil 4 K 722/24 Verk vom 07.08.2024 (rkr)

Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über die Kfz-Steuerbefreiung für einen auf eine kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts zugelassenen Zentralachsanhänger zu entscheiden.

Die Klägerin übernahm gemäß ihrer Satzung vielfältige kommunale Aufgaben der Daseinsvorsorge. Unter anderem bewirtschaftete sie die im Eigentum der Stadt stehenden Waldflächen. Für Forstarbeiten wurde als Holzrückwagen ein mit einem Kran ausgestatteter Zentralachsanhänger eingesetzt. Die Klägerin beantragte für diesen die Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG, da das Fahrzeug ausschließlich in einem forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werde. Sie erzielte aus der Holzvermarktung im Jahr 2023 Umsatzerlöse.

Das beklagte Hauptzollamt lehnte die Steuerbefreiung ab, weil die Klägerin keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalte. Die forstwirtschaftlichen Aufgaben machten nur einen untergeordneten Teil der Gesamtaufgaben der Klägerin aus. Die Klägerin argumentierte dagegen, die Bewirtschaftung der städtischen Wälder stelle unabhängig vom Umfang eine wirtschaftliche Betätigung im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebs dar. Das fragliche Fahrzeug werde ausschließlich hierfür eingesetzt.

Der 4. Senat wies die Klage mit Urteil vom 7. August 2024 (Az. 4 K 722/24 Verk) ab. Die forstwirtschaftliche Betätigung der Klägerin habe im Verhältnis zur Vielzahl der ihr übertragenen kommunalen Aufgaben nur eine untergeordnete Bedeutung im Sinne einer bloßen Hilfstätigkeit. Dies zeige sich insbesondere an den erzielten Umsatzerlösen von lediglich 0,2-0,35 % der Gesamtumsätze. Eine getrennte Behandlung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche scheide aus, da diese planmäßig miteinander verflochten seien und der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als einheitlicher kommunaler Betrieb anzusehen sei. Die entsprechende Abteilung der Klägerin stelle auch keine selbstständige forstwirtschaftliche Einheit dar.

Das Urteil, zu dem der Senat die Revision zugelassen hatte, ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter November 2024

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Zur Frage, ob Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft eines Unternehmens in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG unterliegen und zum Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft der Klägerin in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG unterliegen (Az. 1 K 2666/19).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.11.2024 zum Urteil 1 K 2666/19 vom 02.08.2024 (rkr)

Der 1. Senat des FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft der Klägerin in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG unterliegen.

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, war zu 100 % an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz beteiligt. Dieser oblag innerhalb der Unternehmensgruppe der Klägerin das zentrale Abrechnungs- und Delkrederegeschäft für den Wareneinkauf. Sie führte die Zahlungsregulierung sowohl für konzerninterne Lieferanten und Abnehmer als auch für externe Lieferanten und Franchisenehmer durch. Zudem trug sie das Ausfallrisiko gegenüber den externen Lieferanten. Daneben erzielte die Tochtergesellschaft Zinseinkünfte aus Verzugszinsen und kurzfristiger Geldanlage.

Das beklagte Finanzamt erließ für die Streitjahre 2009 bis 2011 Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG und unterwarf damit die Einkünfte der Tochtergesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Klägerin argumentierte dagegen, diese erziele mit ihren Tätigkeiten aktive Einkünfte. Zudem verstoße die Hinzurechnung ab 2011 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, da keine künstliche Gestaltung vorliege.

Der 1. Senat gab der Klage mit Urteil vom 2. August 2024 (Az. 1 K 2666/19 F) statt. Die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft seien bei funktionaler Betrachtungsweise als wirtschaftlich zusammengehörig einheitlich zu beurteilen, wobei die Zahlungsabwicklung die Haupttätigkeit darstelle. Die Tochtergesellschaft erziele damit aktive Einkünfte sowohl aus dem Betrieb eines Kreditinstituts (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG) als auch aus Dienstleistungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG). Die Geschäfte würden nicht überwiegend gegenüber der Klägerin oder dieser nahestehenden Personen betrieben.

Für 2011 verstoße die Hinzurechnung zudem gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Ab diesem Jahr bestehe aufgrund der geänderten DBA-Auskunftsklausel mit der Schweiz eine Überprüfungsmöglichkeit für die deutschen Finanzbehörden. Die Tochtergesellschaft sei keine rein künstliche Gestaltung, sondern in der Schweiz tatsächlich angesiedelt und übe dort eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit aus.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter November 2024

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Festlegung eines Hofwerts für Höfe in vier Bundesländern

Der Bundestag hat am 14.11.2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen in der vom Rechtsausschuss erweiterten Fassung (BT-Drs. 20/13647) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.11.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 14. November 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen (20/12788, 20/13093, 20/13328 Nr. 8) in der vom Rechtsausschuss erweiterten Fassung (20/13647) angenommen. Dagegen stimmten nur die AfD-Fraktion und die Gruppe Die Linke, es gab keine Enthaltungen. Zuvor war in zweiter Beratung ein Änderungsantrag der AfD-Fraktion (20/13650) abgelehnt worden. Dafür gestimmt hatten die Antragsteller, dagegen alle übrigen Fraktionen und die Gruppe Die Linke. Die Gruppe BSW und ein einzelner Abgeordneter enthielten sich.

Der Rechtsausschuss hatte den Titel des Gesetzentwurfs umbenannt in „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens“. Damit wurde zugleich eine Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens beschlossen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ziel der Reform der Höfeordnung ist es, nach Abschaffung des Einheitswerts einen Hofwert festzulegen, der für die Betroffenen leicht und mit möglichst geringen Transaktionskosten ermittelbar ist und der dabei einerseits den Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet und andererseits den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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