Digitalisierung beim Grundstückskauf: BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf

Grundstückskaufverträge sollen künftig komplett digital vollzogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 05.11.2024 veröffentlicht hat. Konkret geht es dabei um den Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen Notaren, Gerichten und Behörden im Nachgang der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags.

BMJ, Pressemitteilung vom 05.11.2024

Grundstückskaufverträge sollen künftig komplett digital vollzogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 05.11.2024 veröffentlicht hat. Konkret geht es dabei um den Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen Notaren, Gerichten und Behörden im Nachgang der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags.

Bislang findet dieser Austausch weitgehend postalisch statt. Künftig soll er vollständig elektronisch stattfinden. Gleiches soll gelten für die gerichtliche Genehmigung eines notariellen Rechtsgeschäfts oder für die Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten der Notare. Entsprechende Transaktionen können so schneller, effizienter und gleichwohl sicher durchgeführt werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass: „Bei der Digitalisierung des Notarwesens haben wir bereits viel erreicht. Jetzt digitalisieren wir auch die Abläufe beim Grundstückskauf. Notare, Behörden und Gerichte sollen sich im Nachgang der Beurkundung nicht mehr mühsam Briefe schreiben müssen, bevor ein Grundstück den Eigentümer wechseln kann. Künftig sollen sie Anzeigen, Anträgen und Genehmigungen elektronisch austauschen. So vermeiden wir Medienbrüche und beschleunigen Verfahren. Grundstückstransaktionen können so schneller und effizienter über die Bühne gehen. Das stärkt den deutschen Immobilienmarkt. Außerdem werden die Papierstapel wieder ein Stück kleiner. Erst vor kurzem haben wir einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der vorsieht, dass Notare sowie andere Urkundsstellen öffentliche Urkunden fortan unmittelbar elektronisch errichten können. Nun gehen wir den nächsten Schritt bei der Digitalisierung des Rechtsstaats.“

Der Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare sieht dazu im Einzelnen folgende Inhalte vor:

1. Anzeigen, Anträge und Genehmigungen zum Vollzug von Grundstückskaufverträgen fortan elektronisch

  • Die nach dem Baugesetzbuch, dem Grundstückverkehrsgesetz und der Grundstückverkehrsordnung erforderlichen Anzeigen, Anträge und Genehmigungen, die zwischen Notaren und den Verwaltungsbehörden der Länder und Gemeinden ausgetauscht werden, sollen künftig ausschließlich elektronisch erfolgen. Gleiches gilt für den Austausch zwischen Notaren und Gerichten im Rahmen gerichtlicher Genehmigungen notarieller Rechtsgeschäfte und zwischen Notaren und der Finanzverwaltung. Dafür kommen strukturierte Datensätze zum Einsatz, die eine automatisierte, sichere Bearbeitung ermöglichen sollen.
  • Für den Austausch zwischen Notaren und der Verwaltung beziehungsweise den Gerichten ist die Nutzung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine elektronische Kommunikationsinfrastruktur für die verschlüsselte Übertragung von Dokumenten und Akten zwischen authentifizierten Teilnehmern.
  • Für den Austausch zwischen Notaren und der Finanzverwaltung ist hingegen die Nutzung von ELSTER vorgesehen. ELSTER ermöglicht eine effiziente, zeitgemäße, medienbruchfreie und hochsichere elektronische Übertragung jeglicher Steuerdaten zwischen Bürgern, Steuerberatern, Arbeitgebern, Kommunen, Verbänden, Finanzbehörden und sonstigen Institutionen.

2. Implementierung und Zeitplan

  • Die Zeitpunkte, ab denen die elektronische Kommunikation möglich oder verpflichtend ist, sollen überwiegend durch Rechtsverordnung bestimmt werden können. Dabei wird die Verordnungskompetenz für die Übermittlung durch Gerichte sowie für den Austausch zwischen den Notaren und den Verwaltungsbehörden den Ländern übertragen.

Der Referentenentwurf wurde am 05.11.2024 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Den Referentenentwurf und die Synopse zum Referentenentwurf finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Kein Anspruch auf eine Erlaubnis zum Betrieb einer Sportwettvermittlungsstelle in der Nähe einer Grundschule

Das OVG Niedersachsen hat die Berufungen einer Wettveranstalterin und der Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle in Hannover gegen die Entscheidung des VG Hannover, mit der dieses die Klagen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle abgewiesen hatte, zurückgewiesen (Az. 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 05.11.2024 zu den Urteilen 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24 vom 05.11.2024

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 5. November 2024 die Berufungen einer Wettveranstalterin und der Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle in Hannover gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 10 A 4968/21), mit der dieses die Klagen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle abgewiesen hatte, zurückgewiesen (Az. 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24).

§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sieht für Sportwettvermittlungsstellen einen Abstand von mindestens 200 m zu Einrichtungen und Orten vor, die vorwiegend und regelmäßig von Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder pädagogische Kräfte aufgesucht werden. Die Sportwettvermittlungsstelle, für die die Klägerinnen eine Erlaubnis begehren, befindet sich in weniger als 200 m Entfernung zu einer Grundschule.

Das Verwaltungsgericht hatte die Klagen auf Erteilung der Erlaubnis abgelehnt. Der Erlaubnis stehe die Abstandsvorschrift entgegen und diese sei entgegen der Auffassung der Klägerinnen mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Die mit der Regelung verbundenen Eingriffe insbesondere in die Berufsausübungsfreiheit und die europäische Dienst- und Niederlassungsfreiheit seien zugunsten der Suchtprävention gerechtfertigt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. März 2023).

Die gegen dieses Urteil eingelegten, vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufungen hat der 10. Senat heute zurückgewiesen. Der Erlaubniserteilung stehe die Unterschreitung des dem Kinder- und Jugendschutz dienenden Mindestabstands zu der Grundschule entgegen. Die Abstandsregelung verletze nicht Verfassungsrecht und sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass für Spielhallen oder LOTTO-/TOTO-Annahmestellen keine entsprechenden Abstandsvorgaben bestünden. Denn weder der allgemeine Gleichheitssatz, die Berufsfreiheit noch das Unionsrecht hinderten den Gesetzgeber, für verschiedene Glücksspielformen unterschiedliche Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz zu treffen, sofern diese – wie hier – jeweils verhältnismäßig seien und sich nicht gegenseitig in einer Weise konterkarierten, dass die Eignung einer der Regelungen zur Zielerreichung aufgehoben würde. Die Klägerinnen könnten sich zudem nicht etwa deshalb auf Bestands- oder Vertrauensschutz berufen, weil die Wettvermittlungsstelle in den Vorjahren zeitweise geduldet worden sei. Denn die Duldung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Wettvermittlungsstelle kann nicht deren Legalisierung bewirken und schützenswerte Rechte begründen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen

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KI: Rat der EU billigt Schlussfolgerungen zur Stärkung der Ambitionen der EU

Der Rat hat am 05.11.2024 Schlussfolgerungen zu einem Bericht des Europäischen Rechnungshofs zur Stärkung der Ambitionen der EU im Hinblick auf künstliche Intelligenz, insbesondere durch die Verbesserung der Governance und die Steigerung und gezieltere Ausrichtung der künftigen Investitionen in diesem Bereich, gebilligt.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 05.11.2024

Der Rat hat am 05.11.2024 Schlussfolgerungen zu einem Bericht des Europäischen Rechnungshofs zur Stärkung der Ambitionen der EU im Hinblick auf künstliche Intelligenz, insbesondere durch die Verbesserung der Governance und die Steigerung und gezieltere Ausrichtung der künftigen Investitionen in diesem Bereich, gebilligt.

Der Rat stimmt mit der Schlussfolgerung des Rechnungshofs überein, dass die EU die Investitionen in KI erhöhen und den Zugang zur digitalen Infrastruktur erleichtern muss, um ein weltweit wettbewerbsfähiger Akteur mit globaler Wirkung zu sein, eine Führungsrolle bei der Entwicklung und dem Einsatz von KI zu übernehmen, Talente zu fördern und ein Ökosystem für Exzellenz und Vertrauen zu schaffen.

Der Rat ist zudem der Auffassung, dass die Umweltauswirkungen von KI-Systemen, Hochleistungsrechnen und mögliche Lösungen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie die Sicherung einer zuverlässigen Hardware-Lieferkette wichtige Faktoren sind, die bei den KI-Strategien auch berücksichtigt werden sollten.

Der Rat stimmt ferner mit dem Rechnungshof darin überein, dass eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen im Hinblick auf die Maximierung der Wirkung von Investitionen auf EU-Ebene und nationaler Ebene – bei gleichzeitiger Nutzung von Synergien – ein Schlüsselelement ist, wenn es darum geht, die globale Führungsrolle der EU im Bereich KI und ihre Positionierung als Bezugspunkt für KI-Governance zu garantieren. In diesem Zusammenhang ersucht der Rat die Kommission, den regelmäßigen Informationsaustausch mit dem Rat und seinen einschlägigen Vorbereitungsgremien zu intensivieren, um das strategische Engagement der EU in internationalen Gremien und die Zusammenarbeit mit Partnern zu unterstützen.

Schließlich stimmt der Rat – in dem Bewusstsein, dass KI die europäische Wettbewerbsfähigkeit steigern kann, wenn die Ergebnisse von Forschungs- und Innovationsprojekten direkt oder indirekt vermarktet oder genutzt werden – mit dem Rechnungshof überein, dass messbare Leistungsziele und -indikatoren benötigt werden. Der Rat fordert jedoch, dass diese Indikatoren – ohne das Gesamtziel der Projekte zu behindern – sorgfältig konzipiert werden sollten, sodass kein zusätzlicher Aufwand für die Begünstigten, die Mitgliedstaaten und die durchführenden Stellen entsteht.

Quelle: Rat der EU

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Elektronische Rechnung und digitales Reporting (ViDA): Rat der EU erzielt allgemeine Ausrichtung

Zur elektronischen Rechnung und zum digitalen Reporting (ViDA) wurde am 05.11.2024 eine sog. allgemeine Ausrichtung im Rat der EU erreicht, also die grundsätzliche Einigung, die der tatsächlichen Annahme eines Rechtstextes üblicherweise vorausgeht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.11.2024

Zu ViDA wurde am 05.11.2024 eine sog. allgemeine Ausrichtung im Rat der EU erreicht, also die grundsätzliche Einigung, die der tatsächlichen Annahme eines Rechtstextes üblicherweise vorausgeht. Dies ist war endlich möglich geworden, weil Estland hatte sein Blockadeveto gegen eine andere Säule des ViDA-Pakets aufgehoben hatte. Die formale Annahme der Rechtsakte steht noch aus, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass es hier noch zu Problemen kommt.

Hier der aktuelle Ratstext und Details zur elektronischen Rechnung und der Berichterstattung daraus:

  • Zeitplan: Juli 2030: Digitale Berichterstattung und E-Rechnungsstellung (Übergangsfrist „Harmonisierung“ Januar 2035)

Inhaltlich gibt es zur elektronischen Rechnung und dem Digital Reporting keine Überraschungen.

Elektronische Rechnung

  • Die elektronische Rechnungsstellung wird grundsätzlich zum Standardverfahren für die Ausstellung von Rechnungen werden. (Erw. 5, 5a)

Dennoch sollten den Mitgliedstaaten andere Rechnungen für inländische Lieferungen gestattet sein.

Die Definition einer elektronischen Rechnung umfasst nur elektronische Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übertragen und verarbeitet werden, das eine automatisierte und elektronische Verarbeitung ermöglicht (= Richtlinie Directive 2014/55/EU). Hybridrechnungen, die Daten in einem strukturierten Format und Daten in einem unstrukturierten, für Menschen lesbaren Format kombinieren.

Zustimmung des Empfängers ist dafür nicht mehr erforderlich. (Art. 232).

  • Frist für die Ausstellung einer Rechnung: stufenweise
    • ab 1.7.2027 Art. 222: spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das steuerbare Ereignis stattgefunden hat
    • ab 1.7.2030 Artikel 222: spätestens 10 Tage nach dem steuerbaren Ereignis bzw bei Anzahlungen spätestens 10 Tage nach Erhalt der Anzahlung
  • Verpflichtung zur Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen für die Meldung von innergemeinschaftlichen Transaktionen wird aufgehoben (Erw. 11).
  • Mitgliedstaaten-Option: Empfänger ist nur berechtigt zur Vorsteuer oder Rückforderung gezahlter Mehrwertsteuer, wenn er eine elektronische Rechnung besitzt (Artikel 168)

Reporting

  • Frist: Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, falls Ausstellung durch den Erwerber + 5 Tage (Art. 263)
  • Empfänger ist innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Meldung verpflichtet, damit die Steuerverwaltungen die Daten abgleichen können.
  • Übermittlung der Rechnungsdaten an die Steuerverwaltung: Mitgliedstaaten sollen den steuerpflichtigen Personen die erforderlichen Mittel für eine solche Übermittlung zur Verfügung stellen, die es den steuerpflichtigen Personen ermöglichen sollten, die Daten entweder direkt oder durch einen Dritten in ihrem Namen oder über ein öffentliches Portal zu senden, sofern verfügbar.
  • Reporting-Inhalt (Art. 264); (weiter als Zusammenfassende Meldung, u. a. auch Bankverbindungen, damit Steuerverwaltungen nicht nur die Waren-, sondern auch die finanziellen Ströme verfolgen können.)

Nationale Systeme

  • Mitgliedstaaten können weitere nationale Verpflichtungen für die korrekte MwSt-Erhebung einführen, sofern es nicht weitere Rechnungs-Verpflichtungen oder transaktionsbasierte Meldepflichten sind. Mitgliedstaaten können von Steuerpflichtigen verlangen, Daten über ihre Transaktionen zu speichern, um diese Daten für die Erstellung einer Mehrwertsteuererklärung oder für Prüfungszwecke zu melden.
  • Übergangsfrist für Mitgliedsstaaten, die eine nationale digitale Echtzeit-Transaktionsmeldungsverpflichtung haben: Januar 2035 (Erw. 20a, Art. 5)

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Referentenentwurf „DAC8-UmsG“ veröffentlicht

Das BMF hat am 01.11.2024 die Anhörung zum Referentenentwurf des sog. DAC8-Umsetzungsgesetzes (DAC8-UmsG) eingeleitet.

BMF, Mitteilung vom 04.11.2024

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC8-Umsetzungsgesetz – DAC8-UmsG)

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8-Umsetzungsgesetz – DAC 8-UmsG) umfasst die 1:1-Umsetzung der DAC 8 in nationales Recht, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der DAC 8 bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen hat. Die DAC 8 werden mittels eines Artikelgesetzes umgesetzt, welches als Kernstück ein neues, eigenständiges Stammgesetz (Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz – KStTG) mit Regelungen zu Sorgfalts- und Meldepflichten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und dem automatischen Austausch der gemeldeten Informationen beinhaltet (Artikel 1).

Daneben werden weitere DAC 8-Regelungen in Bezug auf bestehende Instrumente der Amtshilfe durch die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes (Artikel 2), des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Artikel 3), der Abgabenordnung (Artikel 4) und des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (Artikel 5) umgesetzt. Darüber hinaus wird das Finanzverwaltungsgesetz (Artikel 6) geändert, um der Erweiterung der Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) durch das KStTG Rechnung zu tragen.

Die Regelungen der DAC 8 basieren in großen Teilen auf dem von der OECD entwickelten Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) sowie dem fortentwickelten gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (amended Common Reporting Standard – CRS). Das Gesetz enthält deshalb zudem bereits Regelungen zur Umsetzung des sich in absehbarer Zukunft für Deutschland aus den multilateralen Verwaltungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden zum CARF und zum amended CRS (Multilateral Competent Authority Agreements – MCAAs) ergebenden Austausches von Daten mit Steuerbehörden in Drittstaaten. Dieser Austausch wird allerdings erst nach Ratifikation und Inkrafttreten der MCAAs erfolgen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 1. November 2024 die Anhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Soweit Interessierte eine Stellungnahme abgeben möchten, können sie dies bis zum 14. November 2024 an IVD3@bmf.bund.de tun.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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DStV und HDI im Austausch zu Versicherungsfragen des Berufsstands

Der Austausch rund um aktuelle Fragen des Versicherungsschutzes von Steuerberaterinnen und Steuerberatern stand erneut im Mittelpunkt des gemeinsamen Arbeitskreises von HDI und DStV, der sich turnusgemäß in Köln zusammengefunden hat.

DStV, Mitteilung vom 04.11.2024

Der Austausch rund um aktuelle Fragen des Versicherungsschutzes von Steuerberaterinnen und Steuerberatern stand erneut im Mittelpunkt des gemeinsamen Arbeitskreises von HDI und DStV, der sich unter der Leitung des DStV-Vizepräsidenten StB/RB Manfred Klar turnusgemäß in Köln zusammengefunden hat.

Ihren Fokus legten Verband und Versicherer unter anderem auf die Auswertung aktueller gerichtlicher Entscheidungen zu einzelnen Haftungsfragen und ihrer Auswirkungen auf die berufliche Praxis. Gemeinsames Ziel ist es, mit Blick auf ein effektives Risikomanagement in den Kanzleien entsprechende Fachinformationen aufzubereiten und bei Bedarf die bestehenden Versicherungsbedingungen praxisgerecht im Interesse des Berufsstands weiterzuentwickeln. Einen weiteren Schwerpunkt des Austauschs bildeten Überlegungen, die Vorteile der Mitgliedschaft in den regionalen Steuerberaterverbänden mit Blick auf die Konditionen beim Versicherungsschutz künftig noch besser herauszustellen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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E-Rechnungspflicht kommt ab 2025 – Unternehmen erhalten Übergangsfrist bis 2027

Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern und der Unternehmerverband Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V. informieren über die bevorstehende E-Rechnungspflicht für Unternehmer im B2B-Bereich.

FinMin Mecklenburg-Vorpommern (u. a.), Pressemitteilung vom 01.11.2024

Gemeinsame Pressemitteilung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern und des Unternehmerverbands Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die generelle Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) für Leistungen zwischen inländischen Unternehmen (sog. B2B-Umsätze). Um den hiervon betroffenen Unternehmen ausreichend Spielraum bei der Umsetzung zu ermöglichen, ist jedoch eine umfassende Übergangsfrist vorgesehen. Zudem besteht bei Leistungen an Endverbraucher (sog. B2C-Umsätze) auch weiterhin keine Pflicht für die Erteilung einer E-Rechnung.

Im Rahmen der Übergangsregelung können Unternehmen in den Jahren 2025 und 2026 weiterhin Rechnungen in Papierform oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers beispielsweise als PDF-Dokument per E-Mail versenden. Ab 2027 gilt diese Möglichkeit nur noch für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von unter 800.000 Euro. Damit wird den Unternehmen mehr Zeit eingeräumt, ihre Systeme und Prozesse auf die E-Rechnung umzustellen.

„Uns ist bewusst, dass die Einführung der E-Rechnung vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen eine große Herausforderung darstellt. Das Land hilft und gibt kleineren Unternehmen lange Zeit zur Umsetzung. Für alle anderen ist die gute Nachricht, dass in den kommenden zwei Jahren weiterhin herkömmliche Rechnungsformate verwendet werden können. Dies ermöglicht es den Unternehmen, den Wechsel schrittweise zu vollziehen und sich auf die neuen Anforderungen einzustellen“, erklärt Finanzminister Dr. Heiko Geue.

„Ich empfehle allen Unternehmen, sich mit der Umstellung zu befassen und keine Zeit zu verlieren. Es sollten alle Angebote, vor allem die praxisnahen, von den verschiedensten Anbietern genutzt werden. Oft ist es doch dann einfacher als gedacht“, sagt Birger Birkholz, Geschäftsführer des Unternehmerverbands Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V.

Neben der Übergangsfrist gibt es auch langfristig Ausnahmen für bestimmte Rechnungsarten. So können Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und voraussichtlich Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG von der E-Rechnungspflicht ausgenommen werden. Diese Regelungen sollen vor allem kleinere Unternehmen als Rechnungsaussteller entlasten, die weiterhin die Wahl haben, wie sie ihre Rechnungen ausstellen.

Für den Empfang einer E-Rechnung gibt es keine Übergangsfrist. Ab dem 1. Januar 2025 muss der Rechnungsempfänger im Geschäftsbereich sicherstellen, dass er E-Rechnungen empfangen kann, wenn der Rechnungssteller diese Art der Rechnung übermittelt.

Das Finanzministerium und der Unternehmerverband Rostock stehen in einem engen Austausch, um die Umstellung für die Unternehmen so praktikabel wie möglich zu gestalten. „Wir nehmen die Sorgen gerade kleinerer Betriebe ernst und arbeiten gemeinsam an Lösungen, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Unternehmen zugeschnitten sind“, so Dr. Geue. Herr Birkholz ergänzt: „Durch diesen Austausch schaffen wir die Grundlage für eine erfolgreiche Umsetzung der E-Rechnungspflicht.“

Quelle: Regierung Mecklenburg-Vorpommern – Staatskanzlei –

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Teilweise Unwirksamkeit der Kurabgabensatzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf für das Jahr 2021

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat die Kurabgabensatzung 2021 für teilweise unwirksam erklärt. Die §§ 1 bis 8 und § 9 Absatz 5 Satz 1 der Kurabgabensatzung 2021 seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und damit unwirksam (Az. 4 K 756/21).

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 04.11.2024 zum Urteil 4 K 756/21 vom 28.10.2024

Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf eine Klinik. Mit ihrem Normenkontrollantrag begehrt sie, dass die für das Erhebungsjahr 2021 erlassene „Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe“ vom 15. Februar 2021 (Kurabgabensatzung 2021) für unwirksam erklärt wird. Nach § 9 der Kurabgabensatzung 2021 ist die Antragstellerin als Quartiergeber verpflichtet, die von ihr beherbergten Patienten als abgabepflichtige Personen der Gemeinde zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und die Kurabgabe an die Gemeinde abzuführen.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – die Kurabgabensatzung 2021 für teilweise unwirksam erklärt. Die §§ 1 bis 8 und § 9 Absatz 5 Satz 1 der Kurabgabensatzung 2021 seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und damit unwirksam.

Der in § 4 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Kurabgabensatz sei fehlerhaft kalkuliert, da Kosten für ein ÖPNV-Ticket eingestellt worden seien. Diese Kosten seien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht kurabgabefähig gewesen. Mangels wirksamen Abgabesatzes seien auch die Vorschriften in den §§ 1 bis 8 der Kurabgabensatzung 2021, die das Kurabgabenverhältnis zwischen Gemeinde und Kurgast regeln, unwirksam.

Die in § 9 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Einbeziehung der Quartiergeber bei der Realisierung des Kurabgabenanspruchs sei weitgehend mit höherrangigem Recht vereinbar. Lediglich für die in § 9 Absatz 5 Satz 1 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Haftung des Quartiergebers für das ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllen der Kurkartenvordrucke fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Unwirksamkeit der §§ 1 bis 8 der Kurabgabensatzung 2021 führe nicht dazu, dass die übrigen Regelungen des § 9 der Kurabgabensatzung 2021 nichtig seien. Diesen Vorschriften verbleibe ein sinnvoller Anwendungsbereich, insbesondere zur Abführung bereits gezahlter Kurbeiträge an die Gemeinde.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

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Wenn das Unternehmen keine KI verwendet, bringen die Beschäftigten sie mit

In rund jedem dritten Unternehmen (34 Prozent) in Deutschland nutzen Beschäftigte generative Künstliche Intelligenz wie ChatGPT & Co. mit ihrem privaten Account jenseits der Firmen-IT. 4 Prozent der Unternehmen geben lt. Bitkom an, dass dies weit verbreitet sei.

Bitkom, Pressemitteilung vom 04.11.2024

  • In jedem dritten Unternehmen werden private KI-Zugänge genutzt
  • Bisher hat nur jedes siebte Unternehmen Regeln zum Einsatz privater KI-Tools

Der KI-Chatbot als heimlicher Kollege? In rund jedem dritten Unternehmen (34 Prozent) in Deutschland nutzen Beschäftigte generative Künstliche Intelligenz wie ChatGPT & Co. mit ihrem privaten Account jenseits der Firmen-IT. 4 Prozent der Unternehmen geben an, dass dies weit verbreitet sei (2023: 1 Prozent), in 13 Prozent sind es Einzelfälle (2023: 7 Prozent) und 17 Prozent der Unternehmen wissen es gar nicht sicher, gehen aber davon aus (2023: 9 Prozent). Weitere 25 Prozent der Unternehmen wissen es nicht sicher, gehen aber nicht davon aus, dass private KI-Zugänge verwendet werden (2023: 23 Prozent) und nur 37 Prozent schließen dies sicher aus (2023: 51 Prozent). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage unter 602 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Es gibt ein großes und steigendes Interesse der Menschen an Künstlicher Intelligenz. Wer mit KI im Privaten positive Erfahrungen macht, will die Technologie auch im Beruf einsetzen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Unternehmen müssen darauf reagieren – und zugleich darauf achten, dass sich keine Schatten-KI verbreitet, mit entsprechenden Risiken für Datensicherheit und Datenschutz.“

Im Vergleich zum Vorjahr haben deutlich mehr Unternehmen bereits Regeln für den Einsatz von generativer KI durch einzelne Beschäftigte festgelegt. In 15 Prozent der Unternehmen gibt es entsprechende Vorgaben, vor einem Jahr lag der Anteil gerade erst bei 1 Prozent. Weitere 23 Prozent haben sich fest vorgenommen, dies zu tun (2023: 16 Prozent). Nur 18 Prozent haben keine Regeln und wollen auch keine vorgeben (2023: 28 Prozent), rund ein Drittel (36 Prozent, 2023: 48 Prozent) hat sich mit dem Thema noch nicht beschäftigt.

Quelle: Bitkom

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ESMA: Prüfungsschwerpunkte der Prüfungssaison 2025

Am 24. Oktober 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) ihre Prüfungsschwerpunkte für die kommende Prüfungssaison 2025 veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 04.11.2024

Am 24. Oktober 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) ihre Prüfungsschwerpunkte für die kommende Prüfungssaison 2025 veröffentlicht. Diese sind bei der Erstellung und Prüfung der IFRS-Abschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2024 besonders zu berücksichtigen.

IFRS-Abschlüsse

Die Prüfungsschwerpunkte für die IFRS-Abschlüsse betreffen Liquiditätsbetrachtungen (insbesondere Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen, Covenants und bestimmte Aspekte der Kapitalflussrechnung) sowie Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Ermessen und wesentliche Schätzungen (insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Kontrolle, gemeinschaftlicher Kontrolle oder maßgeblichem Einfluss sowie Umsatzerlösen aus Kundenverträgen).

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Im Bereich Nachhaltigkeit sollen die Wesentlichkeitsbeurteilung bei der Berichterstattung nach den ESRS, der Umfang und die Struktur des Nachhaltigkeitsberichts sowie die Angaben nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung im Mittelpunkt stehen.

ESEF

Im Hinblick auf das Europäische Einheitliche Elektronische Format (ESEF) legt die ESMA das Hauptaugenmerk auf häufig festgestellte Fehler bei der Auszeichnung der Bilanz.

Allgemeine Anmerkungen

Die ESMA-Erklärung enthält in Abschnitt 4 auch einige allgemeine Anmerkungen zu bestimmten Themen, darunter zum Zusammenhang zwischen der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die weiterhin von besonderer Bedeutung für die Emittenten sind. Obwohl diese Themen keine Durchsetzungsprioritäten für die 2024er Abschlüsse darstellen, sollten Emittenten diesen besondere Beachtung schenken, da sie (i) an frühere Verbesserungsempfehlungen anknüpfen, (ii) für bestimmte Sektoren oder Tätigkeitsbereiche relevant sein können oder (iii) neue Berichtspflichten betreffen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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