Elektronische Rechnung und digitales Reporting (ViDA): Rat der EU erzielt allgemeine Ausrichtung

Zur elektronischen Rechnung und zum digitalen Reporting (ViDA) wurde am 05.11.2024 eine sog. allgemeine Ausrichtung im Rat der EU erreicht, also die grundsätzliche Einigung, die der tatsächlichen Annahme eines Rechtstextes üblicherweise vorausgeht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.11.2024

Zu ViDA wurde am 05.11.2024 eine sog. allgemeine Ausrichtung im Rat der EU erreicht, also die grundsätzliche Einigung, die der tatsächlichen Annahme eines Rechtstextes üblicherweise vorausgeht. Dies ist war endlich möglich geworden, weil Estland hatte sein Blockadeveto gegen eine andere Säule des ViDA-Pakets aufgehoben hatte. Die formale Annahme der Rechtsakte steht noch aus, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass es hier noch zu Problemen kommt.

Hier der aktuelle Ratstext und Details zur elektronischen Rechnung und der Berichterstattung daraus:

  • Zeitplan: Juli 2030: Digitale Berichterstattung und E-Rechnungsstellung (Übergangsfrist „Harmonisierung“ Januar 2035)

Inhaltlich gibt es zur elektronischen Rechnung und dem Digital Reporting keine Überraschungen.

Elektronische Rechnung

  • Die elektronische Rechnungsstellung wird grundsätzlich zum Standardverfahren für die Ausstellung von Rechnungen werden. (Erw. 5, 5a)

Dennoch sollten den Mitgliedstaaten andere Rechnungen für inländische Lieferungen gestattet sein.

Die Definition einer elektronischen Rechnung umfasst nur elektronische Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übertragen und verarbeitet werden, das eine automatisierte und elektronische Verarbeitung ermöglicht (= Richtlinie Directive 2014/55/EU). Hybridrechnungen, die Daten in einem strukturierten Format und Daten in einem unstrukturierten, für Menschen lesbaren Format kombinieren.

Zustimmung des Empfängers ist dafür nicht mehr erforderlich. (Art. 232).

  • Frist für die Ausstellung einer Rechnung: stufenweise
    • ab 1.7.2027 Art. 222: spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das steuerbare Ereignis stattgefunden hat
    • ab 1.7.2030 Artikel 222: spätestens 10 Tage nach dem steuerbaren Ereignis bzw bei Anzahlungen spätestens 10 Tage nach Erhalt der Anzahlung
  • Verpflichtung zur Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen für die Meldung von innergemeinschaftlichen Transaktionen wird aufgehoben (Erw. 11).
  • Mitgliedstaaten-Option: Empfänger ist nur berechtigt zur Vorsteuer oder Rückforderung gezahlter Mehrwertsteuer, wenn er eine elektronische Rechnung besitzt (Artikel 168)

Reporting

  • Frist: Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, falls Ausstellung durch den Erwerber + 5 Tage (Art. 263)
  • Empfänger ist innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Meldung verpflichtet, damit die Steuerverwaltungen die Daten abgleichen können.
  • Übermittlung der Rechnungsdaten an die Steuerverwaltung: Mitgliedstaaten sollen den steuerpflichtigen Personen die erforderlichen Mittel für eine solche Übermittlung zur Verfügung stellen, die es den steuerpflichtigen Personen ermöglichen sollten, die Daten entweder direkt oder durch einen Dritten in ihrem Namen oder über ein öffentliches Portal zu senden, sofern verfügbar.
  • Reporting-Inhalt (Art. 264); (weiter als Zusammenfassende Meldung, u. a. auch Bankverbindungen, damit Steuerverwaltungen nicht nur die Waren-, sondern auch die finanziellen Ströme verfolgen können.)

Nationale Systeme

  • Mitgliedstaaten können weitere nationale Verpflichtungen für die korrekte MwSt-Erhebung einführen, sofern es nicht weitere Rechnungs-Verpflichtungen oder transaktionsbasierte Meldepflichten sind. Mitgliedstaaten können von Steuerpflichtigen verlangen, Daten über ihre Transaktionen zu speichern, um diese Daten für die Erstellung einer Mehrwertsteuererklärung oder für Prüfungszwecke zu melden.
  • Übergangsfrist für Mitgliedsstaaten, die eine nationale digitale Echtzeit-Transaktionsmeldungsverpflichtung haben: Januar 2035 (Erw. 20a, Art. 5)

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Referentenentwurf „DAC8-UmsG“ veröffentlicht

Das BMF hat am 01.11.2024 die Anhörung zum Referentenentwurf des sog. DAC8-Umsetzungsgesetzes (DAC8-UmsG) eingeleitet.

BMF, Mitteilung vom 04.11.2024

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC8-Umsetzungsgesetz – DAC8-UmsG)

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8-Umsetzungsgesetz – DAC 8-UmsG) umfasst die 1:1-Umsetzung der DAC 8 in nationales Recht, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der DAC 8 bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen hat. Die DAC 8 werden mittels eines Artikelgesetzes umgesetzt, welches als Kernstück ein neues, eigenständiges Stammgesetz (Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz – KStTG) mit Regelungen zu Sorgfalts- und Meldepflichten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und dem automatischen Austausch der gemeldeten Informationen beinhaltet (Artikel 1).

Daneben werden weitere DAC 8-Regelungen in Bezug auf bestehende Instrumente der Amtshilfe durch die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes (Artikel 2), des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Artikel 3), der Abgabenordnung (Artikel 4) und des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (Artikel 5) umgesetzt. Darüber hinaus wird das Finanzverwaltungsgesetz (Artikel 6) geändert, um der Erweiterung der Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) durch das KStTG Rechnung zu tragen.

Die Regelungen der DAC 8 basieren in großen Teilen auf dem von der OECD entwickelten Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) sowie dem fortentwickelten gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (amended Common Reporting Standard – CRS). Das Gesetz enthält deshalb zudem bereits Regelungen zur Umsetzung des sich in absehbarer Zukunft für Deutschland aus den multilateralen Verwaltungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden zum CARF und zum amended CRS (Multilateral Competent Authority Agreements – MCAAs) ergebenden Austausches von Daten mit Steuerbehörden in Drittstaaten. Dieser Austausch wird allerdings erst nach Ratifikation und Inkrafttreten der MCAAs erfolgen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 1. November 2024 die Anhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Soweit Interessierte eine Stellungnahme abgeben möchten, können sie dies bis zum 14. November 2024 an IVD3@bmf.bund.de tun.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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DStV und HDI im Austausch zu Versicherungsfragen des Berufsstands

Der Austausch rund um aktuelle Fragen des Versicherungsschutzes von Steuerberaterinnen und Steuerberatern stand erneut im Mittelpunkt des gemeinsamen Arbeitskreises von HDI und DStV, der sich turnusgemäß in Köln zusammengefunden hat.

DStV, Mitteilung vom 04.11.2024

Der Austausch rund um aktuelle Fragen des Versicherungsschutzes von Steuerberaterinnen und Steuerberatern stand erneut im Mittelpunkt des gemeinsamen Arbeitskreises von HDI und DStV, der sich unter der Leitung des DStV-Vizepräsidenten StB/RB Manfred Klar turnusgemäß in Köln zusammengefunden hat.

Ihren Fokus legten Verband und Versicherer unter anderem auf die Auswertung aktueller gerichtlicher Entscheidungen zu einzelnen Haftungsfragen und ihrer Auswirkungen auf die berufliche Praxis. Gemeinsames Ziel ist es, mit Blick auf ein effektives Risikomanagement in den Kanzleien entsprechende Fachinformationen aufzubereiten und bei Bedarf die bestehenden Versicherungsbedingungen praxisgerecht im Interesse des Berufsstands weiterzuentwickeln. Einen weiteren Schwerpunkt des Austauschs bildeten Überlegungen, die Vorteile der Mitgliedschaft in den regionalen Steuerberaterverbänden mit Blick auf die Konditionen beim Versicherungsschutz künftig noch besser herauszustellen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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E-Rechnungspflicht kommt ab 2025 – Unternehmen erhalten Übergangsfrist bis 2027

Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern und der Unternehmerverband Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V. informieren über die bevorstehende E-Rechnungspflicht für Unternehmer im B2B-Bereich.

FinMin Mecklenburg-Vorpommern (u. a.), Pressemitteilung vom 01.11.2024

Gemeinsame Pressemitteilung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern und des Unternehmerverbands Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die generelle Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) für Leistungen zwischen inländischen Unternehmen (sog. B2B-Umsätze). Um den hiervon betroffenen Unternehmen ausreichend Spielraum bei der Umsetzung zu ermöglichen, ist jedoch eine umfassende Übergangsfrist vorgesehen. Zudem besteht bei Leistungen an Endverbraucher (sog. B2C-Umsätze) auch weiterhin keine Pflicht für die Erteilung einer E-Rechnung.

Im Rahmen der Übergangsregelung können Unternehmen in den Jahren 2025 und 2026 weiterhin Rechnungen in Papierform oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers beispielsweise als PDF-Dokument per E-Mail versenden. Ab 2027 gilt diese Möglichkeit nur noch für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von unter 800.000 Euro. Damit wird den Unternehmen mehr Zeit eingeräumt, ihre Systeme und Prozesse auf die E-Rechnung umzustellen.

„Uns ist bewusst, dass die Einführung der E-Rechnung vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen eine große Herausforderung darstellt. Das Land hilft und gibt kleineren Unternehmen lange Zeit zur Umsetzung. Für alle anderen ist die gute Nachricht, dass in den kommenden zwei Jahren weiterhin herkömmliche Rechnungsformate verwendet werden können. Dies ermöglicht es den Unternehmen, den Wechsel schrittweise zu vollziehen und sich auf die neuen Anforderungen einzustellen“, erklärt Finanzminister Dr. Heiko Geue.

„Ich empfehle allen Unternehmen, sich mit der Umstellung zu befassen und keine Zeit zu verlieren. Es sollten alle Angebote, vor allem die praxisnahen, von den verschiedensten Anbietern genutzt werden. Oft ist es doch dann einfacher als gedacht“, sagt Birger Birkholz, Geschäftsführer des Unternehmerverbands Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V.

Neben der Übergangsfrist gibt es auch langfristig Ausnahmen für bestimmte Rechnungsarten. So können Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und voraussichtlich Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG von der E-Rechnungspflicht ausgenommen werden. Diese Regelungen sollen vor allem kleinere Unternehmen als Rechnungsaussteller entlasten, die weiterhin die Wahl haben, wie sie ihre Rechnungen ausstellen.

Für den Empfang einer E-Rechnung gibt es keine Übergangsfrist. Ab dem 1. Januar 2025 muss der Rechnungsempfänger im Geschäftsbereich sicherstellen, dass er E-Rechnungen empfangen kann, wenn der Rechnungssteller diese Art der Rechnung übermittelt.

Das Finanzministerium und der Unternehmerverband Rostock stehen in einem engen Austausch, um die Umstellung für die Unternehmen so praktikabel wie möglich zu gestalten. „Wir nehmen die Sorgen gerade kleinerer Betriebe ernst und arbeiten gemeinsam an Lösungen, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Unternehmen zugeschnitten sind“, so Dr. Geue. Herr Birkholz ergänzt: „Durch diesen Austausch schaffen wir die Grundlage für eine erfolgreiche Umsetzung der E-Rechnungspflicht.“

Quelle: Regierung Mecklenburg-Vorpommern – Staatskanzlei –

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Teilweise Unwirksamkeit der Kurabgabensatzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf für das Jahr 2021

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat die Kurabgabensatzung 2021 für teilweise unwirksam erklärt. Die §§ 1 bis 8 und § 9 Absatz 5 Satz 1 der Kurabgabensatzung 2021 seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und damit unwirksam (Az. 4 K 756/21).

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 04.11.2024 zum Urteil 4 K 756/21 vom 28.10.2024

Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf eine Klinik. Mit ihrem Normenkontrollantrag begehrt sie, dass die für das Erhebungsjahr 2021 erlassene „Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe“ vom 15. Februar 2021 (Kurabgabensatzung 2021) für unwirksam erklärt wird. Nach § 9 der Kurabgabensatzung 2021 ist die Antragstellerin als Quartiergeber verpflichtet, die von ihr beherbergten Patienten als abgabepflichtige Personen der Gemeinde zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und die Kurabgabe an die Gemeinde abzuführen.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – die Kurabgabensatzung 2021 für teilweise unwirksam erklärt. Die §§ 1 bis 8 und § 9 Absatz 5 Satz 1 der Kurabgabensatzung 2021 seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und damit unwirksam.

Der in § 4 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Kurabgabensatz sei fehlerhaft kalkuliert, da Kosten für ein ÖPNV-Ticket eingestellt worden seien. Diese Kosten seien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht kurabgabefähig gewesen. Mangels wirksamen Abgabesatzes seien auch die Vorschriften in den §§ 1 bis 8 der Kurabgabensatzung 2021, die das Kurabgabenverhältnis zwischen Gemeinde und Kurgast regeln, unwirksam.

Die in § 9 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Einbeziehung der Quartiergeber bei der Realisierung des Kurabgabenanspruchs sei weitgehend mit höherrangigem Recht vereinbar. Lediglich für die in § 9 Absatz 5 Satz 1 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Haftung des Quartiergebers für das ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllen der Kurkartenvordrucke fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Unwirksamkeit der §§ 1 bis 8 der Kurabgabensatzung 2021 führe nicht dazu, dass die übrigen Regelungen des § 9 der Kurabgabensatzung 2021 nichtig seien. Diesen Vorschriften verbleibe ein sinnvoller Anwendungsbereich, insbesondere zur Abführung bereits gezahlter Kurbeiträge an die Gemeinde.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

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Wenn das Unternehmen keine KI verwendet, bringen die Beschäftigten sie mit

In rund jedem dritten Unternehmen (34 Prozent) in Deutschland nutzen Beschäftigte generative Künstliche Intelligenz wie ChatGPT & Co. mit ihrem privaten Account jenseits der Firmen-IT. 4 Prozent der Unternehmen geben lt. Bitkom an, dass dies weit verbreitet sei.

Bitkom, Pressemitteilung vom 04.11.2024

  • In jedem dritten Unternehmen werden private KI-Zugänge genutzt
  • Bisher hat nur jedes siebte Unternehmen Regeln zum Einsatz privater KI-Tools

Der KI-Chatbot als heimlicher Kollege? In rund jedem dritten Unternehmen (34 Prozent) in Deutschland nutzen Beschäftigte generative Künstliche Intelligenz wie ChatGPT & Co. mit ihrem privaten Account jenseits der Firmen-IT. 4 Prozent der Unternehmen geben an, dass dies weit verbreitet sei (2023: 1 Prozent), in 13 Prozent sind es Einzelfälle (2023: 7 Prozent) und 17 Prozent der Unternehmen wissen es gar nicht sicher, gehen aber davon aus (2023: 9 Prozent). Weitere 25 Prozent der Unternehmen wissen es nicht sicher, gehen aber nicht davon aus, dass private KI-Zugänge verwendet werden (2023: 23 Prozent) und nur 37 Prozent schließen dies sicher aus (2023: 51 Prozent). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage unter 602 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Es gibt ein großes und steigendes Interesse der Menschen an Künstlicher Intelligenz. Wer mit KI im Privaten positive Erfahrungen macht, will die Technologie auch im Beruf einsetzen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Unternehmen müssen darauf reagieren – und zugleich darauf achten, dass sich keine Schatten-KI verbreitet, mit entsprechenden Risiken für Datensicherheit und Datenschutz.“

Im Vergleich zum Vorjahr haben deutlich mehr Unternehmen bereits Regeln für den Einsatz von generativer KI durch einzelne Beschäftigte festgelegt. In 15 Prozent der Unternehmen gibt es entsprechende Vorgaben, vor einem Jahr lag der Anteil gerade erst bei 1 Prozent. Weitere 23 Prozent haben sich fest vorgenommen, dies zu tun (2023: 16 Prozent). Nur 18 Prozent haben keine Regeln und wollen auch keine vorgeben (2023: 28 Prozent), rund ein Drittel (36 Prozent, 2023: 48 Prozent) hat sich mit dem Thema noch nicht beschäftigt.

Quelle: Bitkom

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ESMA: Prüfungsschwerpunkte der Prüfungssaison 2025

Am 24. Oktober 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) ihre Prüfungsschwerpunkte für die kommende Prüfungssaison 2025 veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 04.11.2024

Am 24. Oktober 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) ihre Prüfungsschwerpunkte für die kommende Prüfungssaison 2025 veröffentlicht. Diese sind bei der Erstellung und Prüfung der IFRS-Abschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2024 besonders zu berücksichtigen.

IFRS-Abschlüsse

Die Prüfungsschwerpunkte für die IFRS-Abschlüsse betreffen Liquiditätsbetrachtungen (insbesondere Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen, Covenants und bestimmte Aspekte der Kapitalflussrechnung) sowie Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Ermessen und wesentliche Schätzungen (insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Kontrolle, gemeinschaftlicher Kontrolle oder maßgeblichem Einfluss sowie Umsatzerlösen aus Kundenverträgen).

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Im Bereich Nachhaltigkeit sollen die Wesentlichkeitsbeurteilung bei der Berichterstattung nach den ESRS, der Umfang und die Struktur des Nachhaltigkeitsberichts sowie die Angaben nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung im Mittelpunkt stehen.

ESEF

Im Hinblick auf das Europäische Einheitliche Elektronische Format (ESEF) legt die ESMA das Hauptaugenmerk auf häufig festgestellte Fehler bei der Auszeichnung der Bilanz.

Allgemeine Anmerkungen

Die ESMA-Erklärung enthält in Abschnitt 4 auch einige allgemeine Anmerkungen zu bestimmten Themen, darunter zum Zusammenhang zwischen der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die weiterhin von besonderer Bedeutung für die Emittenten sind. Obwohl diese Themen keine Durchsetzungsprioritäten für die 2024er Abschlüsse darstellen, sollten Emittenten diesen besondere Beachtung schenken, da sie (i) an frühere Verbesserungsempfehlungen anknüpfen, (ii) für bestimmte Sektoren oder Tätigkeitsbereiche relevant sein können oder (iii) neue Berichtspflichten betreffen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Trotz Anspruch auf Kita-Platz: Gemeinde haftet nicht für private Betreuungskosten

Eine Gemeinde ist nicht ohne weiteres zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Anspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen kann. Bevor die Eltern die Kosten für eine anderweitige Betreuung ihrer Kinder erstattet bekommen, müssen sie vor dem Verwaltungsgericht auf Zuweisung des Kita-Platzes klagen. Der Anspruch auf Kostenerstattung durch die Gemeinde setzt nämlich voraus, dass alle Rechtsschutzmittel auf Zuteilung eines Kita-Platzes erfolglos ausgeschöpft sind. Das hat das LG Frankenthal entschieden (Az. 3 O 313/23).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 31.10.2024 zum Urteil 2 O 313/23 vom 19.09.2024 (nrkr)

Eine Gemeinde ist nicht ohne weiteres zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Anspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen kann. Bevor die Eltern die Kosten für eine anderweitige Betreuung ihrer Kinder erstattet bekommen, müssen sie vor dem Verwaltungsgericht auf Zuweisung des Kita-Platzes klagen. Der Anspruch auf Kostenerstattung durch die Gemeinde setzt nämlich voraus, dass alle Rechtsschutzmittel auf Zuteilung eines Kita-Platzes erfolglos ausgeschöpft sind. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Die auf Zahlung von Schadenersatz gerichtete Klage einer jungen Mutter gegen die Stadt Ludwigshafen wurde abgewiesen.

Im konkreten Fall beantragten die Eltern im Mai 2020 für ihr im selben Monat geborenes Kind einen Kitaplatz ab Mai 2021. Die Stadt übermittelte eine Anmeldebestätigung, in der eine Rückmeldung angekündigt wurde. Die blieb zunächst aber aus. Erst im April 2023 erhielt die Familie die Mitteilung, dass dem Kind ab September 2023 ein Betreuungsplatz zugewiesen wurde. Die Mutter verlangte von der Stadt Ersatz für die ihr zwischenzeitlich entstandenen privaten Betreuungskosten. Sie und ihr Ehemann seien auf die Betreuung ihrer Tochter angewiesen gewesen und hätten Tagesmütter bezahlen müssen.

Die Kammer wies die Klage ab. Das Elternpaar habe es vorwerfbar unterlassen, ihren Kita-Anspruch im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchzusetzen. Die Pflicht der Gemeinde zum Schadensersatz sei dem primären Ziel, rechtzeitig einen Kita-Platz zu bekommen, untergeordnet. Es bestehe deshalb kein Wahlrecht der Eltern, entweder den Kita-Platz einzuklagen oder aber zu dulden, dass dieser verweigert werde und dafür eine Geldzahlung zu verlangen. Erst bei erfolgloser Klage auf den Kita-Platz bestehe eine Aussicht auf die Erstattung von Betreuungskosten. Diese seien zudem vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Kündigung wegen Essensresten in Dachrinne rechtmäßig

Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung entsorgte über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne. Das AG Hannover hat entschieden, dass der Mieter seine Wohnung räumen muss (Az. 510 C 5216/23).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 29.10.2024 zum Urteil 510 C 5216/23 vom 11.01.2024

Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung in der Sallstraße entsorgte über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne. Das Amtsgericht Hannover hat durch den Richter Dr. Husein Ismail entschieden, dass der Mieter seine Wohnung räumen muss.

Über sein Wohnungsfenster entsorgte der Mieter u. a. Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen. Die entsorgten Essensreste landeten in der Dachrinne und verstopften diese. Der Säuregehalt der Essenreste beschädigte die Dachrinne.

Die Vermieterin mahnte zunächst ab. Sodann kündigte sie gegenüber dem rechtlichen Betreuer des Mieters fristlos und ordentlich.

Zudem installierte der Mieter durch einen mit einem Gitter geschützten Schacht im Bordstein eine Stromleitung für sein Mofa. Die Vermieterin kündigte daraufhin erneut.

Dr. Ismail überzeugte sich vor Ort, dass die Essensreste nur vom Mieter stammen können. Das Dachfenster befindet sich nur einen Meter von der Dachrinne entfernt. Andere Fenster oder Zugänge sind nicht in erreichbarer Nähe. Die Dachrinne war nur an der Stelle der gelagerten Essensreste beschädigt.

Insoweit hat der Mieter durch die wiederholte Entsorgung von Essensresten über sein Wohnungsfenster die Mietsache beschädigt und damit seine mietvertraglichen Pflichten nicht unerheblich schuldhaft verletzt, sodass der Kündigungsausspruch nach gerichtlicher Überzeugung auch von einem Kündigungsgrund getragen war.

Das Gericht gewährte dem Mieter über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüberhinausgehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten.

Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde Mitte Oktober mittlerweile zurückgewiesen.

Quelle: Amtsgericht Hannover

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Rechtssicherheit für die Erforschung von IT-Sicherheitslücken: BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf zum Computerstrafrecht

Wer IT-Sicherheitslücken aufspüren und schließen möchte, soll nicht dem Risiko einer Strafbarkeit ausgesetzt sein. Damit dies sichergestellt ist, schlägt das BMJ eine Anpassung des Computerstrafrechts vor.

BMJ, Pressemitteilung vom 04.11.2024

Wer IT-Sicherheitslücken aufspüren und schließen möchte, soll nicht dem Risiko einer Strafbarkeit ausgesetzt sein. Damit dies sichergestellt ist, schlägt das Bundesministerium der Justiz eine Anpassung des Computerstrafrechts vor.

Im Gesetz soll klargestellt werden, dass bestimmte Handlungen von IT-Sicherheitsforscherinnen und -forschern nicht nach dem Computer­strafrecht strafbar sind. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Ministerium heute veröffentlicht. Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine Strafverschärfung vor: Besonders schwere Fälle des Ausspähens und Abfangens von Daten sollen künftig strenger bestraft werden als bislang.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Wer IT-Sicherheitslücken schließen möchte, hat Anerkennung verdient – nicht Post vom Staatsanwalt. Denn Sicherheitslücken in IT-Systemen können in unserer vernetzten Welt dramatische Folgen haben. Cyberkriminelle und fremde Mächte können IT-Sicherheitslücken als Einfallstore nutzen. Krankenhäuser, Verkehrsunternehmen oder Kraftwerke können so lahmgelegt werden; persönliche Daten können ausspioniert, Unternehmen können ruiniert werden. Es ist deshalb im gesamtgesellschaftlichen Interesse, dass IT-Sicherheitslücken aufgedeckt und geschlossen werden. Mit dem Gesetzentwurf werden wir Strafbarkeitsrisiken für Personen ausschließen, die sich dieser wichtigen Aufgabe annehmen. Gleichzeitig werden wir die Strafen für besonders gefährliche Fälle des Ausspähens und Abfangens von Daten anheben.“

Der Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Computerstrafrechts sieht mehrere Anpassungen im Computerstrafrecht vor. Das Computerstrafrecht sanktioniert Straftaten, die im Zusammenhang mit Computern und der digitalen Welt stehen. Konkret sind folgende Änderungen vorgesehen:

Tatbestandsausschluss für das Aufspüren von Sicherheitslücken

Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass bestimmte Handlungen von IT-Sicherheitsforschern, IT-Sicherheitsunternehmen sowie von sog. „Hackern“ nicht nach dem Computerstrafrecht bestraft werden können. Dabei geht es um Handlungen, die in der Absicht vorgenommen werden, eine Sicherheitslücke aufzuspüren und zu schließen. Damit solche Handlungen keinem Strafbarkeitsrisiko unterliegen, soll § 202a Strafgesetzbuch (StGB) ergänzt werden. Nach dieser Strafnorm macht sich strafbar, wer sich „unbefugt“ Zugang zu Daten verschafft. Ein neuer Absatz 3 soll klarstellen, unter welchen Umständen eine solche Handlung nicht „unbefugt“ und damit nicht strafbar ist. Der dadurch neu geregelte Strafbarkeitsausschluss soll auch für zwei weitere Straftatbestände gelten: das Abfangen von Daten (§ 202b StGB) und die Datenveränderung (§ 303a StGB).

Normierung weiterer besonders schwere Fälle des Ausspähens und Abfangens von Daten

Das Strafrecht soll für bestimmte Fälle des Ausspähens und Abfangens von Daten verschärft werden. Die Strafvorschriften des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) und des Abfangens von Daten (§ 202b StGB) sollen dazu um Regelungen für besonders schwere Fälle ergänzt werden. Ein besonders schwerer Fall soll in der Regel vorliegen, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. Außerdem sollen die Fälle erfasst werden, in denen – auch aus dem Ausland – durch die Tat die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit einer kritischen Infrastruktur oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder beeinträchtigt wird. Der Strafrahmen für diese Fälle soll auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren lauten.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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