DStV begrüßt Einigung über Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

Der Rat der EU hat sich über das lange verhandelte Gesetzespaket zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter geeinigt. Durch die Einigung können die ausgehandelten Fristen zur Einführung der rechtlichen Neuerungen gehalten werden. Der DStV begrüßt die damit erzielte Rechtssicherheit.

DStV, Mitteilung vom 06.11.2024

Der Rat der EU hat sich über das lange verhandelte Gesetzespaket zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter geeinigt. Durch die Einigung können die ausgehandelten Fristen zur Einführung der rechtlichen Neuerungen gehalten werden. Der DStV begrüßt die damit erzielte Rechtssicherheit.

Auf der Zielgeraden des zweijährigen Gesetzgebungsverfahrens schien dem Digitalisierungspaket zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie ((EU) 2006/112) mit dem Arbeitstitel „VAT in the digital age“ – oder kurz: „VIDA“ (2022/0407(CNS)) die Luft auszugehen. Ausgerechnet Estland, ein EU-Mitglied mit der ungefähren Einwohnerzahl der Stadt München, hatte zuvor eine Einigung über den Vorschlag der EU-Kommission über Monate blockiert.

Einigung VIDA

Unter ungarischer Ratspräsidentschaft gelang nun doch noch die Einigung über das dreiteilige Gesetzespaket. Dieses legt einmal die digitalen Meldepflichten für grenzüberschreitende Transaktionen bei der E-Rechnung bis zum Jahr 2030 fest. Zudem werden Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen und Fahrgasttransporte in der Regel deren Mehrwertsteuer abführen. Allerdings hat Estland hier einige Ausnahmen im Gesetzestext durchsetzen können. Schließlich wird die zentrale Anlaufstelle, der One-Stop-Shop für grenzüberschreitende Mehrwertsteuermeldungen, erweitert.

Digitale Meldepflichten bei der E-Rechnung

Insbesondere stellt der grenzüberschreitende Austausch von Meldedaten innergemeinschaftlicher Lieferungen und Leistungen im Zuge der Einführung der E-Rechnungssysteme in Europa einen Meilenstein des EU-Binnenmarktes dar.

Vorteil für die Finanzverwaltungen ist, dass der Mehrwertsteuerbetrug über ein gemeinsames IT-System künftig besser enttarnt werden kann.

Zum Vorteil aber auch der Unternehmen, die ihre E-Rechnungen für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen einreichen und zugleich die Meldung für die Finanzbehörden abgeben können. Denn ab dem 01.07.2030 werden die jetzigen zusammenfassenden Meldungen (ZM) durch die gemeinsamen digitalen Meldepflichten (digital reporting requirements; kurz: DRR) ersetzt.

Künftig müssen E-Rechnungen für grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb von 10 Tagen nach Erfüllung des Steuertatbestands ausgestellt werden. Die Meldefrist zwischen Rechnungsstellung und Ausstellung der elektronischen Rechnung wurde von zwei auf fünf Tage verlängert. „Echtzeit“ oder „quasi Echtzeit“ kann ein solcher Zeitverzug im digitalen Zeitalter sicher nicht mehr genannt werden. Gerade bei der Einführung dürfte manches Kleinunternehmen aber von solch großzügigen Fristen profitieren. Auf lange Sicht dürften die Fristen im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung dennoch weiter verkürzt werden.

Auch die Ausstellung von Sammelrechnungen wird weiterhin möglich sein, soweit diese bis zum 10. eines Folgemonats ausgestellt werden. Im Gesetzesentwurf der EU-Kommission war dies ursprünglich nicht mehr vorgesehen. Zusätzlich zu den in den ZM geforderten Informationen werden künftig außerdem weitere Daten erhoben, darunter die Bankverbindungen. Damit wollen die Finanzbehörden die Zahlungen einfacher nachverfolgen. Dies ist ein Wermutstropfen, hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sich im Gesetzgebungsverfahren doch für mehr Datensparsamkeit eingesetzt.

Die EU-Kommission selbst wird künftig als Betreiberin der Datenbank VIES zur Hüterin der grenzüberschreitend übertragenen Meldedaten. Das ist sicherlich eine große datenschutzrechtliche Verantwortung für die Behörde. Aus Sicherheitsgründen wäre eine dezentrale Datenhaltung in den Mitgliedstaaten hier womöglich die bessere Alternative gewesen.

Plattformökonomie

Anbieter von kurzfristigen Unterkünften und Personenbeförderungen führen häufig keine Mehrwertsteuer ab. Dies führt zu einem Ausfall von Steuereinnahmen und zu einem unfairen Wettbewerb mit anderen Anbietern, wie Hotels oder Taxiunternehmen.

Künftig werden die Betreiber der Plattformen die Mehrwertsteuer als fiktive Lieferer erheben und abführen. Mitgliedstaaten können KMU allerdings von der Regelung ausnehmen.

Zentrale Anlaufstelle für die Mehrwertsteuerregistrierung

Ab dem 01.07.2028 wird der Anwendungsbereich der bestehenden „One-Stop-Shops“ etwa auf B2C-Transaktionen bestimmter Erzeugnisse wie Strom oder Gas ausgeweitet. Für den grenzüberschreitenden Verkehr eigener Waren wird eine neue Sonderregelung eingeführt, die die derzeitigen Abruflager-Regelungen ersetzt.

Ab dem 01.07.2027 wird zudem das Reverse-Charge-Verfahren (umgekehrte Steuerschuldnerschaft) für B2B-Lieferungen von Waren und Dienstleistungen durch Lieferanten verpflichtend, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als in demjenigen, in dem die Mehrwertsteuer anfällt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen

Zum 1. Januar 2025 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich steigen. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen per Verordnung beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.11.2024

Zum 1. Januar 2025 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich steigen. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen per Verordnung beschlossen.

Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit steigen soll. Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Das ist die Basis, auf der die soziale Sicherung für 2025 fortgeschrieben wird. Zum Vergleich: 2022 lag die Lohnzuwachsrate bei 4,13 Prozent – die Anpassung der Rechengrößen fiel entsprechend niedriger aus.

Das Bundeskabinett hat die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen. Der Bundesrat muss ihr noch zustimmen. Dann kann die Verordnung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Grenzwerte in der Krankenversicherung steigen

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro bzw. 5.512,50 Euro im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr bzw. 5.175 Euro im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 Euro bzw. monatlich 6.150 Euro belaufen. 2024 waren es noch 69.300 Euro bzw. 5.775 Euro im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres deutlich steigen – erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 Euro im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.300 Euro im Monat auf 9.900 im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 Euro im Jahr betragen. 2024 waren es 45.358 Euro.

Was sind Entgeltpunkte?
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll.

Warum werden die Grenzwerte angepasst?

Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.

Rechengrößen ab 1. Januar 2025 im Überblick

Rechengröße 
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 8.050 Euro im Monat / 96.600 im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.900 Euro im Monat / 118.800 im Jahr
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 73.800 Euro im Jahr / 6.150 Euro im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 66.150 Euro im Jahr / 5.512,50 Euro im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung 50.493 Euro im Jahr

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr neu berechnet und damit an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Die Bundesregierung ist dazu verpflichtet, diese neuen Rechengrößen jährlich in einer Verordnung zu beschließen.

Quelle: Bundesregierung

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Versicherungspflicht von Lehrern und Dozenten immer einzelfallabhängig

Ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Es gibt keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit – insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule – bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre. So das BSG (Az. B 12 BA 3/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 06.11.2024 zum Urteil B 12 BA 3/23 R vom 05.11.2024

Ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Es gibt keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit – insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule – bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre. Dies hat am 5. November 2024 der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (Az. B 12 BA 3/23 R).

Die klagende Volkshochschule bietet unter anderem Kurse zur Vorbereitung auf die Erlangung eines Realschulabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg an. Der beigeladene Student vereinbarte mit ihr die Erteilung von Unterricht im Rahmen solcher Kurse in Recht und Politik. Nach den Vertragsbedingungen der Klägerin war ein Weisungsrecht ausgeschlossen. Die Klägerin stellte die Unterrichtsräume zur Verfügung und stimmte die Unterrichtseinheiten zeitlich mit dem Beigeladenen und den anderen Dozenten ab. Den Unterricht gestaltete der Beigeladene selbstständig. Er übermittelte regelmäßig eine Leistungseinschätzung für die einzelnen Schüler an die Fachbereichsleitung, die diese in einer Art Zwischenzeugnis von allen Lehrenden zusammenstellte.

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest. Das Sozialgericht hat die Bescheide aufgehoben. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Für die Zeit vor Juni 2022 habe es eine maßgebliche höchstrichterliche “Sonderrechtsprechung“ gegeben, nach der lehrende Tätigkeiten grundsätzlich als selbstständige Tätigkeiten zu beurteilen gewesen seien (insbesondere Urteil vom 12. Februar 2004, Az. B 12 KR 26/02 R). Erst durch das Urteil vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R – sog. Herrenberg-Urteil) sei eine Änderung eingetreten. Auf davor liegende Zeiträume seien die vermeintlich geänderten Grundsätze nicht übertragbar.

Dem hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts widersprochen und das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben. Nach den maßgeblichen Verhältnissen des Einzelfalls war der Beigeladene aufgrund Beschäftigung jedenfalls in der Zeit vom 7. August 2017 bis zum 22. Juni 2018 versicherungspflichtig beschäftigt. Hinsichtlich der späteren Zeiträume hat der Senat die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Während selbstständige Lehrer, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, ihre Beiträge selbst tragen müssen, werden die Beiträge im Fall der Beschäftigung von den Versicherten und den Arbeitgebern grundsätzlich zur Hälfte getragen.

Auch wenn die Klägerin geltend macht, durch die Beitragszahlung für vergangene Zeiträume gegebenenfalls unzumutbar zusätzlich belastet zu werden, vermag allein dies einen Vertrauensschutz nicht zu begründen. Eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit – insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule – bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre, existiert nicht. Daher kann sich die Volkshochschule auch nicht auf den Fortbestand einer früheren Rechtsprechung berufen. Entscheidungen über das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen beruhen stets auf einer Einzelfallbeurteilung.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Absatz1 SGB IV Beschäftigung

1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 2 SGB VI Selbständig Tätige

1Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, (…)

Quelle: Bundessozialgericht

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Weitere Digitalisierung und weniger Bürokratie im Genossenschaftsrecht

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen verbessert werden. Das Bundeskabinett hat am 06.11.2024 den vom BMJ vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 06.11.2024

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen verbessert werden. Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform beschlossen.

Die neuen Regelungen sehen insbesondere vor, die Digitalisierung bei Genossenschaften zu fördern, die genossenschaftliche Rechtsform attraktiver zu gestalten und zugleich ihre missbräuchliche Verwendung zu verhindern.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

„Ob im Wohnungsbau, bei der Energieversorgung oder sogar im Profifußball: Die Genossenschaft als Rechtsform erfreut sich großer Beliebtheit. Wir machen sie jetzt noch attraktiver. Bereits mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV haben wir viele Schriftformerfordernisse im Genossenschaftsgesetz abgeschafft. Jetzt gehen wir die nächsten Schritte und öffnen das Genossenschaftsrecht weiter für digitale Lösungen. Außerdem beschleunigen wir den Prozess der Gründung von Genossenschaften. Weniger Bürokratie, mehr Offenheit für digitale Lösungen: Das ist auch im Genossenschaftsrecht die richtige Devise.“

Die deutschen Genossenschaften leisten mit ihren insgesamt 23,5 Millionen Mitgliedern einen wesentlichen Beitrag für das Gemeinwohl: Zum Beispiel sorgen Wohnungsgenossenschaften für vergleichsweise günstigen Wohnraum, Kreditgenossenschaften versorgen auch ländliche Regionen mit Bankdienstleistungen vor Ort, Energiegenossenschaften leisten einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende; einzelne Genossenschaften übernehmen Verantwortung, beispielsweise wo der Staat sich aus finanziellen Gründen zurückzieht, und betreiben ehemals kommunale Einrichtungen wie ein Schwimmbad oder eine Stadthalle.

Daher sieht der Koalitionsvertrag vor, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften verbessert werden. Diese getroffene Vereinbarung setzt der Gesetzesentwurf mit Blick auf Genossenschaften um.

Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf folgende Maßnahmen vor:

  • Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften:
    Zur Förderung der Digitalisierung soll die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Weitere Regelungen bzw. Klarstellungen betreffen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie die digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder.
  • Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform:
    Zur weiteren Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll insbesondere die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Dies soll durch ein erweitertes Register über genossenschaftliche Prüfungsverbände zur Erhöhung der Transparenz, eine Verordnungsermächtigung zur Standardisierung der Gründungsgutachten, die Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht sowie durch eine Frist für Eintragungen im Genossenschaftsrecht erreicht werden.
  • Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften:
    Zudem sind weitere Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2020 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere punktuelle Regelungen ergänzt werden, wobei auch Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt werden. Vorgesehen ist insbesondere eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie die Stärkung der Staatsaufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Gesetzentwurf zur Erteilung der Zustimmung zu dem Antrag der EIB zur Änderung von Artikel 16 Absatz 5 ihrer Satzung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 06.11.2024 den vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Erteilung der Zustimmung zu dem Antrag der Europäischen Investitionsbank (EIB) zur Änderung von Artikel 16 Absatz 5 ihrer Satzung beschlossen.

BMF, Pressemitteilung vom 06.11.2024

Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Erteilung der Zustimmung zu dem Antrag der Europäischen Investitionsbank (EIB) zur Änderung von Artikel 16 Absatz 5 ihrer Satzung beschlossen.

Die dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Satzungsänderung der Europäischen Investitionsbank (EIB) beruht auf Empfehlungen der G20. Die Empfehlungen adressieren, wie multilaterale Entwicklungsbanken ihr Ausleihvolumen ohne Kapitalerhöhungen steigern können.

Bei der EIB geht es dabei um die sog. Gearing Ratio. Diese Kennzahl begrenzt – verkürzt gesagt – gegenwärtig die Darlehensvergabe der Bank auf 250 % des Eigenkapitals. Mit der Satzungsänderung soll zukünftig eine einfachere und flexiblere Anpassung der Gearing Ratio ermöglicht werden. Nach der von der EIB beantragten Satzungsänderung soll die Gearing Ratio beibehalten werden. Ihre Höhe soll aber künftig einstimmig durch den Rat der Gouverneure beschlossen werden können. Nach Inkrafttreten der Satzungsänderung wird die Gearing Ratio 290 % betragen.

Die Flexibilisierung ist angemessen, weil die EIB zwischenzeitlich neben der auch weiterhin sinnvollen Gearing Ratio über ein breiteres Instrumentarium zur Risikomessung und -überwachung verfügt. Dieses orientiert sich an bewährten Praktiken im Bankwesen und ist nach dem Vorbild von Geschäftsbanken modelliert. Die Bundesregierung wird auch weiterhin besonderen Wert auf die Beibehaltung der exzellenten Bedingungen für die Refinanzierung der EIB legen.

Die EIB hat dargelegt, dass sie ohne Anpassung der Gearing Ratio künftig weniger Investitionen als gegenwärtig tätigen könnte. Vor dem Hintergrund der Anforderungen an die EIB in zahlreichen Politikfeldern, wie zum Beispiel Investitionen in Klima und Digitalisierung, aber auch in Sicherheit und Verteidigung, ist eine Reduzierung der EIB-Geschäftstätigkeit aus Sicht der Bundesregierung keine sinnvolle Option. Insofern unterstützt die Bundesregierung die vorgeschlagene Satzungsänderung zur Flexibilisierung der Gearing Ratio und die künftige Erhöhung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 06.11.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen.

BMF, Mitteilung 06.11.2024

Fairer Wettbewerb und gerechte Arbeitsbedingungen sind nur mit einer wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu gewährleisten. Zudem gilt es, Steuern und Sozialbeiträge für den Haushalt und die Sozialkassen zu sichern. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) hat dabei eine zentrale Rolle.

„Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung stärken wir die FKS weiter. Wir setzen dabei insbesondere bei der Treffsicherheit unseres Sozialstaats an. Künftig erfahren Sozialleistungsbetrüger, insbesondere unrechtmäßige Bürgergeldempfänger, schnelle und unmittelbare strafrechtliche Konsequenzen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Mit der sogenannten „Kleinen Staatsanwaltschaft“ bekommt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Zuständigkeit, bei Sozialleistungsbetrug Ermittlungsverfahren selbstständig durchzuführen und mehr Verfahren zum Abschluss zu bringen. Damit kann der Zoll schneller und zielgerichteter vorgehen, zudem werden die Landesjustizbehörden entlastet.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Der Gesetzesentwurf wird eine verbesserte Wahrnehmung des Kernauftrags der FKS, die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, gewährleisten und einen wesentlichen Beitrag zu einer weiteren Stärkung der sozialen Sicherungssysteme und des Steuersystems leisten. Dafür werden die Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsprozesse der FKS vereinfacht und deutlich effizienter, moderner und digitaler ausgestaltet.

Der Entwurf stärkt zudem den Schutz redlicher Unternehmer vor unlauterer Konkurrenz, die sich auf Kosten der Gesellschaft und der Fiskalsysteme gesetzeswidrig Wettbewerbsvorteile verschafft. Durch stärker risikoorientierte und qualitativ hochwertige Prüfungen sowie erweiterte Prüfmöglichkeiten von Arbeitgebern außerhalb des Unternehmenssitzes, u. a. durch elektronischen Unterlagenzugang, werden Prüfungen für die Unternehmen künftig erheblich bürokratieärmer.

Des Weiteren setzt das Gesetz deutliche Akzente bei der Kriminalitätsbekämpfung durch die FKS. Durch die Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund und verbesserte Straf- und Bußgeldnormen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung kann die FKS effizient auf Augenhöhe mit anderen Ermittlungsbereichen wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung agieren und stärker gegen schwere Wirtschaftskriminalität und vor allem Organisierte Kriminalität vorgehen.

Zudem werden mit dem Gesetz die Prozessabläufe bei der selbstständigen Ahndung von Verstößen durch die FKS optimiert und die Kompetenzen der FKS zur Ahndung des Sozialleistungsbetruges ausgebaut, wodurch die Verfahrensregelungen effektiv verbessert und die Justiz weitreichend entlastet werden soll.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. So entschied das BSG (Az. B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 06.11.2024 zu den Urteilen B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R und B 12 KR 11/23 R vom 05.11.2024

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 5. November 2024 in mehreren Verfahren entschieden (Az. B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).

Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (sog. Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge. Zum Jahresbeginn 2020 führte der Gesetzgeber für Krankenpflichtversicherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein (159,25 Euro Stand: 2020; 176,75 Euro Stand: 2024). Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall in Höhe von circa 300 Euro jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung wird dadurch um 1,2 Milliarden Euro jährlich reduziert.

Den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht der pflichtversicherten Betriebsrentnern eingeräumte Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften nicht zu. Dies führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.

Quelle: Bundessozialgericht

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Konkretisierung der Transparenzberichtspflichten aus dem DSA

Die EU-Kommission hat am 04.11.2024 eine Durchführungsverordnung angenommen, mit der sie die Transparenzberichtspflichten aus dem DSA konkretisiert.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 06.11.2024

Die EU-Kommission hat am 04.11.2024 eine Durchführungsverordnung angenommen, mit der sie die Transparenzberichtspflichten aus dem DSA konkretisiert. Der DSA verpflichtet alle Anbieter von Vermittlungsdiensten, zu denen auch Online-Plattformen gehören, einen Transparenzbericht über die von ihnen unternommene Moderation von Inhalten zu veröffentlichen.

Mit der Durchführungsverordnung werden verbindliche Templates für die Transparenzberichte festgelegt. Die Templates enthalten Vorgaben über die Form, den Inhalt und andere Einzelheiten im Hinblick auf die Erfüllung der im Gesetz festgelegten Berichtspflichten. Die Durchführungsverordnung sieht vor, dass die Anbieter die Transparenzberichte ab Juli 2025 unter Verwendung des Templates veröffentlichen müssen. Es wird weiter konkretisiert, dass Anbieter einen Transparenzbericht pro Service veröffentlichen müssen. Des Weiteren muss der Transparenzbericht spätestens zwei Monate nach dem Ende des Berichtszeitraums veröffentlicht werden und über fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Die Durchführungsverordnung muss noch im Amtsblatt veröffentlicht werden und wird dann 20 Tage später gelten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Volksbegehren „Hamburg testet Grundeinkommen“ kommt zustande

Der Hamburger Innensenat hat am 05.11.2024 formell festgestellt, dass das Volksbegehren „Hamburg testet Grundeinkommen“ zustande gekommen ist. Die Initiatoren möchten den ersten staatlichen Modellversuch zu einem
bedingungslosen Grundeinkommen in Deutschland durchsetzen. Der
Modellversuch soll drei Jahre laufen und 2.000 Menschen, die in Hamburg leben, ein
Grundeinkommen sichern. Das Projekt soll wissenschaftlich ausgewertet werden.

Hamburger Innenbehörde, Pressemitteilung vom 05.11.2024

Der Hamburger Innensenat hat am 5. November 2024 gemäß § 16 Absatz 1 Volksabstimmungsgesetz formell festgestellt, dass das Volksbegehren „Hamburg testet Grundeinkommen“ zustande und das Volksbegehren „G-9 Hamburg“ nicht zustande gekommen ist.

Die Vertrauenspersonen der Volksinitiative „Hamburg testet Grundeinkommen“ haben nach eigenen Angaben 87.376 Eintragungen eingereicht. Bei der Briefeintragungsstelle und in den öffentlichen Eintragungsstellen sind insgesamt 8.714 Eintragungen eingegangen. Die Prüfung der Eintragungen hat ergeben, dass mindestens 65.835 gültige Eintragungen vorliegen. Damit wurde das Quorum für das Zustandekommen des Volksbegehrens erreicht.

So geht es weiter:

  • Die Bürgerschaft hat 120 Tage nach dem Ende der Eintragungsfrist (30. September 2024) Zeit zu entscheiden, ob sie dem Volksbegehren entsprechen will.
  • Verstreicht die Frist ergebnislos, kann die Volksinitiative durch die Vertrauenspersonen binnen eines Monats die Durchführung eines Volksentscheids beantragen. Der Volksentscheid würde dann am 28. September 2025, am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag durchgeführt werden. Auf Antrag kann der Volksentscheid auch an einem anderen Tag stattfinden, frühestens jedoch am Sonntag, dem 1. Juni 2025.

Die Vertrauenspersonen der Volksinitiative „G-9 Hamburg“ haben keine Eintragungen aus Eigensammlung eingereicht. Bei der Briefeintragungsstelle und den öffentlichen Eintragungsstellen sind insgesamt 1.986 Eintragungen eingegangen. Die Anzahl erreicht das Quorum nicht. Einer Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen bedurfte es daher nicht.

Die Feststellung des Nichtzustandekommens des Volksbegehrens kann noch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung von den Vertrauenspersonen durch Antrag an das Hamburgische Verfassungsgericht angefochten werden.

Quelle: Behörde für Inneres und Sport Hamburg

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im September 2024: +4,2 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im September 2024 gegenüber August 2024 um 4,2 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.11.2024

Auftragseingang ohne Großaufträge: +2,2 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe:
September 2024 (real, vorläufig):
+4,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+1,0 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

August 2024 (real, revidiert):
-5,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-3,4 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im September 2024 gegenüber August 2024 saison- und kalenderbereinigt um 4,2 % gestiegen. Ohne die Berücksichtigung der Großaufträge war der Auftragseingang um 2,2 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang im 3. Quartal 2024 insgesamt um 4,2 % höher und ohne Großaufträge um 0,6 % niedriger als im 2. Quartal 2024. Für August 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang des Auftragseingangs von 5,4 % gegenüber Juli 2024 (vorläufiger Wert: -5,8 %).

2024 ist insbesondere auf den deutlichen Anstieg im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) zurückzuführen. Hier lagen die Neuaufträge aufgrund mehrerer Großaufträge mehr als doppelt so hoch (+117,1 %) wie im Vormonat. Auch die Zuwächse von Auftragseingängen in der Automobilindustrie (+2,9 %) wirkten sich positiv aus. Negativ beeinflussten das Gesamtergebnis hingegen die Rückgänge im Bereich Metallerzeugung und -bearbeitung (-10,0 %) und im Maschinenbau (-3,6 %).

Im Bereich der Vorleistungsgüter ergab sich für den Auftragseingang im September 2024 ein Rückgang von 2,4 %. Bei den Investitionsgütern stieg der Auftragseingang um 8,3 %, bei den Konsumgütern um 3,8 %.

Die Aufträge aus dem Inland stiegen um 3,6 %, die Aufträge aus dem Ausland insgesamt um 4,4 %. Dabei stiegen die Auftragseingänge aus der Eurozone um 14,6 %, während die Aufträge von außerhalb der Eurozone um 1,6 % zurückgingen.

Umsatz im September 2024 um 1,4 % niedriger als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im September 2024 saison- und kalenderbereinigt 1,4 % niedriger als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2023 war der Umsatz kalenderbereinigt 4,4 % geringer. Für August 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 3,0 % gegenüber Juli 2024 (vorläufiger Wert: +3,2 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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