Regierungsentwurf Steuerfortentwicklungsgesetz (ehemals JStG 2024 II) veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 25.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass der Referentenentwurf des JStG 2024 II vom 11.07.2024 umbenannt und um Maßnahmen des Wachstumspakets „Wachstumsinitiative – neu wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ (am 17.07.2024 durch das Bundeskabinett beschlossen) ergänzt wurde.

Neu eingeführt wurden Regelungen zur Verbesserung von Abschreibungen (Maßnahmen aus der Wachstumsinitiative):

  • Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro)
  • Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Absatz 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent (durch das Wachstumschancengesetz war die Regelung (wieder) eingeführt worden, jedoch zeitlich und im Prozentsatz beschränkt)

Neu sind auch

  • Verbesserung der Forschungsförderung durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage
  • Erhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 Euro auf 25 Euro monatlich
  • Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger
  • Ergänzung der Aufzählung des Zweckbetriebs im Rahmen der Regelungen zur Gemeinnützigkeit um Photovoltaikanlagen (§ 68 Nr. 2b AO)

Weiterhin enthalten sind die Meldepflichten für nationale Steuergestaltungsmodelle.

Weiterhin enthalten sind außerdem weiterhin u. a.:

  • Änderungen an den Gemeinnützigkeitsregelungen, vor allem bzgl. der Streichung der Mittelverwendungsrechnung und Rücklagenbildung
  • die Anpassungen des Einkommensteuertarifs
  • die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
  • die Anhebung des Kindergelds

Mit einer Stellungnahme des Bundesrats als nächstem Verfahrensschritt könnte am 27.09.2024 zu rechnen sein.

Bewirtung eigener Arbeitnehmer – „Geschäftliche” Veranlassung von Bewirtungskosten?

Eine „geschäftliche” Veranlassung fehlt vor allem dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit begrenzt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6089/20).

Die Abzugsbeschränkung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) erfasst auch Veranstaltungen, bei denen neben Dritten (Geschäftspartner, Kunden etc.) auch eigene Arbeitnehmer des Unternehmens teilnehmen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist.

Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen

Wird bei Betriebsveranstaltungen der Freibetrag von 110 Euro je Teilnehmer oder die Anzahl von zwei begünstigten Veranstaltungen pro Jahr überschritten, stellen die Zuwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuerpflichtigen Zuwendungen können vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die zulässige Pauschalbesteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit. Unklar war jedoch, bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % spätestens durchgeführt haben muss, um die Beitragsfreiheit zu begründen. Demnach sind Zuwendungen nur dann nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit diese mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Da diese zeitliche Frist in der Praxis kaum umsetzbar ist, vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5) die Auffassung, dass der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % bis spätestens zum 28./29. Februar des Folgejahres durchgeführt und die Pauschalsteuern bis zu diesem Zeitpunkt an das zuständige Finanzamt abgeführt haben muss.

Dagegen wehrte sich ein Unternehmen, das die Pauschalbesteuerung erst im März des Folgejahres durchführte, und bekam vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 12 BA 3/20) zunächst Recht. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Das Bundessozialgericht hob die Vorentscheidung des Landessozialgerichts auf (Az. B 12 BA 3/22 R) und bestätigte die Ansicht des prüfenden Rentenversicherungsträgers. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt. Im Gegensatz zum Lohnsteuerrecht muss für das Sozialversicherungsrecht bzgl. der Beitragsfreiheit im Monat des Zuflusses des Arbeitsentgelts entschieden werden und die Pauschalbesteuerung mit 25 % gemäß dem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres auch tatsächlich erfolgt sein.

Hinweis

Will der Arbeitgeber die nachträgliche Inanspruchnahme für Beiträge zur Sozialversicherung vermeiden, muss künftig die rechtzeitige Pauschalbesteuerung mit 25 % sichergestellt werden. Diesbezüglich kommt auch eine Pauschalbesteuerung zunächst auf Schätzbasis in Frage, bis die endgültigen Kosten der Betriebsfeier final feststehen.2

Ansprüche aus sog. Tierhalterhaftung können bei eigenem Verschulden ausscheiden

Ansprüche aus sog. Tierhalterhaftung können bei eigenem Verschulden des Geschädigten gegen sich selbst und einer mitwirkenden Gefahr des eigenen Hundes ausscheiden. So entschied das LG Köln (Az. 2 O 207/23).

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.08.2024 zum Urteil 2 O 207/23 vom 10.07.2024 (nrkr)

Über den Hund wird oft gesagt, dass er „der beste Freund des Menschen!“ ist. Wo viel Freude ist, kann aber auch ab und zu Leid liegen. Fragen, die sich dann stellen, sind häufig: Welche Ansprüche habe ich, wenn ich durch das Tier eines anderen verletzt werde? Wer haftet? Wirkt es sich aus, wenn mein eigenes Tier in Unfallnähe war? Das Landgericht Köln hat nun in einem Fall entschieden, dass Ansprüche aus der sog. Tierhalterhaftung bei einem eigenen Verschulden des Geschädigten gegen sich selbst und einer mitwirkenden Gefahr des eigenen Hundes ausscheiden.

Die Klägerin ist Halterin eines Hundes namens „Atlas“ (Namen jeweils geändert), die Beklagte ist Halterin eines Hundes „Flynn“. Gemeinsam hatten sie schon mehrmals Wegstrecken mit diesen beiden zurückgelegt. Am Unfalltag spazierten die Parteien mit ihren Hunden auf einem Weg in Leverkusen, der eine wechselnde Breite von maximal einem Meter hat, nicht gerade verläuft und auf beiden Seiten von Sträuchern und Bäumen gesäumt ist. Die Beklagte lief dabei unmittelbar vor der Klägerin. Die Hunde, beide nicht angeleint, befanden sich zunächst vor den Parteien und liefen frei herum. Sodann kehrte „Atlas“ zurück und lief an den Parteien vorbei. Etwas später kam auch „Flynn“ zurück, rannte auf die Beklagte zu, die einen Schritt zur Seite machte. „Flynn“ lief sodann weiter und prallte mit hoher Geschwindigkeit gegen das linke Bein der Klägerin, die sich hierbei eine Tibiakopffraktur zuzog und „Flynn“ nicht kommen sah.

Mit ihrer Klage fordert die Klägerin von der Beklagten im Wesentlichen ein Schmerzensgeld nicht unter 5.000 Euro sowie Ersatz für ihren Ausfall in der Haushaltsführung (sog. Haushaltsführungsschaden). Dies stützt sie insbesondere darauf, dass zwischen der Rückkehr von „Atlas“ und der von „Flynn“ 40 Sekunden oder eine Minute gelegen hätten. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Hunde nicht in einem gemeinsamen Spiel befunden. Der Abstand der beiden Hunde habe gut 20 Meter betragen. Sie habe „Flynn“ deshalb nicht kommen sehen, da die Beklagte ihr die Sicht verdeckt habe.

Die Beklagte stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, beide Hunde hätten miteinander gespielt. Im Zeitpunkt des Unfalls habe sich „Flynn“ in der Verfolgung von „Atlas“ befunden. Sie ist der Ansicht, es habe sich neben der Tiergefahr beider Hunde auch ein Mitverschulden der Klägerin verwirklicht. Da beide Hunde unstreitig abgeleint waren, hätten sie erhöhter Aufmerksamkeit bedurft. Sie behauptet, aus vorangegangenen Spaziergängen sei der Klägerin bekannt gewesen, dass der eine Hund stets dem anderen folge.

Das Landgericht Köln hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Parteien mit seinem Urteil vollumfänglich abgewiesen. Die Kammer führt in ihrer Entscheidung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen aus, dass Ansprüche der Klägerin aus der sogenannten Tierhalterhaftung (vgl. § 833 S. 1 BGB) als auch aus der sogenannten unerlaubten Handlung (vgl. § 823 Abs. 1 BGB) ausscheiden würden. Zwar habe die Beklagte als Halterin des Hundes „Flynn“ grundsätzlich für die sog. typische Tiergefahr einzustehen, die sich auch verwirkliche, wenn ein Hund einen Menschen umrenne. Jedoch müsse sich die Klägerin vorliegend, die Tiergefahr ihres eigenen Hundes „Atlas“ als auch ein eigenes Verschulden anrechnen lassen. Im Innenverhältnis zur Beklagten führe dies im Ergebnis dazu, dass die Klägerin allein verpflichtet sei, da sie ein Verschulden (gegen sich selbst) treffe, während die Beklagte nur aus Gefährdungsgesichtspunkten haften würde (Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB).

In ihrer Begründung hat die Kammer dabei zunächst geprüft, ob eine Tierhalterhaftung vorliegend ganz wegen eines stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses oder unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ausscheiden könnte, dies aber verneint. Denn anders als bei einem Trainer oder Dompteur, habe die Klägerin hier keine unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeiten auf den Hund der Beklagten durch das bloße gemeinsame Spazierengehen erhalten. Zudem habe die Klägerin auch nicht bewusst ungewöhnliche Risiken übernommen, da es sich um das normale Spiel von nur zwei Hunden, die sich zudem schon kannten und die viel Platz hatten, handele. Jedoch müsse sich die Klägerin, so die Kammer weiter, anspruchsmindernd die Tiergefahr ihres eigenen Tieres „Atlas“ anrechnen lassen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei Voraussetzung dafür, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Dies sei insbesondere bei einem unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres der Fall, anders als wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folge. Allerdings können bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen.

Im vorliegenden Fall komme es für die Kammer daher nicht darauf an, ob die Hunde sich unmittelbar vor dem Unfall noch im Jagdspiel befunden haben. Vielmehr genüge es, dass „Flynn“ dem klägerischen Hund „Atlas“ nachgelaufen sei. Dies wiederum steht für die Kammer bereits nach den äußeren Umständen, welche die Parteien in ihrer persönlichen Anhörung vorgetragen haben, fest. Sie seien sich beide darin einig gewesen, dass zwischen der Rückkehr von „Atlas“ und der von „Flynn“ nur eine kurze Zeitspanne vergangen sei, wobei es keinen entscheidenden Unterschied mache, ob die Schätzung der Klägerin (maximal eine Minute) oder die der Beklagten (maximal 30 Sekunden) die bessere ist. Jedenfalls sei die Zeitdifferenz so kurz, dass nicht angenommen werden könne, die beiden Hunde hätten sich zuvor getrennt und jeweils eigene Dinge unternommen. Es sei zur Überzeugung der Kammer vielmehr so gewesen, dass beide Hunde, den Parteien vorauslaufend, sich gemeinsam betätigt hätten und sodann zurückgekehrt seien. Dabei sei „Flynn“ deswegen zurückgekommen, weil zuvor „Atlas“ zurückgelaufen sei. Dies folge nicht zuletzt aus dem Umstand, dass „Flynn“ rannte und bei der Wahl seines Wegs keine Rücksicht auf seine Halterin, die Beklagte, oder auf die Klägerin genommen habe. Dass die Hunde stets aufeinander reagieren würden, liege aufgrund der Gesamtumstände auf der Hand: Sie durften unangeleint herumtollen, und sie haben dies natürlich zu zweit getan, weil es interessanter ist. Gerade der Umstand, dass „Flynn“ die Klägerin rammte, lasse nach Einschätzung der Kammer zudem darauf schließen, dass er nicht auf sie geachtet habe, sondern auf „Atlas“.

Sodann führt die Kammer in ihrer Urteilsbegründung aus, dass die Klägerin sich aber nicht nur die Tiergefahr ihres eigenen Hundes „Atlas“ entgegenhalten lassen müsse, sondern auch ihren eigenen Mitverschuldensanteil. Da beide Hunde unangeleint, aber aufgrund der Sträucher und Bäume am kurvigen Weg zeitweise außer Sicht gewesen seien, habe sie jederzeit mit deren Rückkehr rechnen müssen. Als „Atlas“ ihr dann entgegenkam und an ihr vorbeilief, hätte sie annehmen müssen, dass auch „Flynn“ nicht weit entfernt ist und bald folgen würde. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund der vor ihr laufenden Beklagten keine freie Sicht hatte, da es ihre freie Entscheidung gewesen sei, unmittelbar hinter der Beklagten zu gehen.

Nachfolgend lehnt die Kammer auch eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung ab. Die Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt, als sie dem auf sie zu rennenden Hund „Flynn“ ausgewichen sei, womit sie ihm den Weg zur Klägerin freimachte. Angesichts der Geschwindigkeit, mit der „Flynn“ nahte, habe die Beklagte nur wenig Zeit zu reagieren gehabt. Ähnlich wie bei Verkehrsunfällen müsse man ihr dabei eine Reaktionszeit von einer Sekunde zubilligen. Wie nah „Flynn“ ihr da schon gekommen sei und welche Handlungsmöglichkeiten ihr dann noch geblieben seien, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei einem gemeinsamen Spaziergang zweier Personen mit ihren Hunden sei es nicht die Aufgabe jedes Halters, die jeweils andere Person vor Gefährdungen durch das normale, hundegerechte Verhalten des eigenen Tieres – hier: dem Rennen – zu schützen. Schon gar nicht habe sich die Beklagte aufopfern müssen, indem sie stehenbleibt, um „Flynn“ zu stoppen.

Anders als die Klägerin meint, habe die Beklagte – nach Ansicht des Gerichts – sie auch nicht warnen müssen, dass „Flynn“ sich nähere. Denn die Situation sei für die Beklagte unverhofft gekommen. Zudem sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es der Klägerin im hypothetischen Fall einer Warnung gelungen wäre, dem Hund rechtzeitig auszuweichen.

Das am 10.07.2024 verkündete Urteil zum Az. 2 O 207/23 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

Powered by WPeMatico

Visumspflicht im Urlaubsland nicht bedacht – Reisebüro haftet bei Verletzung der Beratungspflichten

Das LG Köln entschieden, dass ein Reisebüro verpflichtet ist, den Reisenden über die Visumserfordernisse zu informieren. Kann es den Nachweis über pflichtgemäße Beratung nicht führen, muss es Schadensersatz leisten (Az. 17 O 139/23).

LG Köln, Mitteilung vom 31.07.2024 zum Urteil 17 O 139/23 vom 29.07.2024 (nrkr)

Dem wohlverdienten Urlaub sehnen viele jedes Jahr entgegen. Doch er ist auch oft Grund für Enttäuschungen, die immer wieder Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Das gilt erst recht, wenn der Traum vom Urlaub in letzter Minute zerplatzt, weil niemand eine Visumspflicht im Urlaubsland bedacht hat und die Fluglinie die Mitnahme verweigert. Wer kommt dann für den Schaden auf? Bin ich als Reisender alleinverantwortlich, mich kundig zu machen? Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Reisebüro verpflichtet ist, den Reisenden über die Visumserfordernisse zu informieren.

Der Kläger buchte im Jahr 2022 im Reisebüro „last minute“ für sich und seine Familie eine achttägige Pauschalreise nach Kenia, die bereits zwei Tage später beginnen sollte. Am Abflugtag wurde ihm am Frankfurter Flughafen zu seiner großen Überraschung eröffnet, dass er und seine Mitreisenden ohne ein – seinerzeit noch erforderliches – Visum nicht nach Kenia einreisen könnten. Noch am Flughafen nahm er Kontakt mit dem Reisebüro auf. Der ihm erteilte Vorschlag, unmittelbar online entsprechende Visa zu beantragen, um so doch noch den 90 Minuten später anstehenden Flug antreten zu können, kam für ihn ebenso wenig in Betracht wie eine Umbuchung auf den Folgetag. Unverrichteter Dinge trat die Familie die Heimreise nach Köln an. Im Anschluss forderte der Kläger über seinen Rechtsanwalt vom Reisebüro die Rückzahlung des Reisepreises und der Versicherungskosten von etwas mehr als 5.000 Euro.

Der Kläger machte im hiesigen Prozess geltend, das Reisebüro habe es versäumt, ihn rechtzeitig auf die Visumspflicht hinzuweisen, damit er sich um eine Einholung hätte kümmern können. Zudem sei die Frist zur Erlangung eines Visums – auch eines Expressvisums – bei Buchung der Reise aufgrund der Kürze der Zeit gar nicht mehr einzuhalten gewesen, da die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei neun Tagen (bei Eilanträgen bei drei Tagen) gelegen habe.

Das Reisebüro stellt sich auf den Standpunkt, seinen Beratungspflichten nachgekommen zu sein. Der Mitarbeiter habe bei Vornahme der Buchung mündlich auf die Visumspflicht hingewiesen und die Unterlagen des Reiseveranstalters übergeben, in denen ein Hinweis auf die Visumspflicht enthalten sei. Noch am Abflugtag sei der Kläger auf die Expressvisastelle verwiesen worden; zudem habe man ihm eine Umbuchung auf den nächsten Tag angeboten, was der Kläger allerdings abgelehnt habe.

Das Landgericht Köln hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und dem Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises nebst Versicherungskosten zugesprochen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei nicht davon auszugehen, dass das Reisebüro seinen Beratungspflichten hinreichend nachgekommen sei. Die Kammer führt in ihrer Entscheidung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen aus, dass nach dem Gesetz nicht nur der Reiseveranstalter, sondern auch das Reisebüro als sog. Reisevermittler verpflichtet sei, den Reisenden ausreichend zu informieren (§ 651v Abs. 1 BGB). Dies beinhalte unter anderem die Information über konkrete Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes sowie über die im Normalfall zu erwartenden ungefähren Fristen für die Erlangung etwaig erforderlicher Visa. Der Reisevermittler müsse die Staatsangehörigkeit der Reiseinteressenten erfragen und entsprechende Erkundigungen einholen. Der Reisende sei nicht gehalten, sich selbst die allgemeinen Hinweise des Ziellandes herauszusuchen. Schließlich trage der Reisevermittler gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

Im vorliegenden Fall konnte sich das Gericht auch nach Vernehmung des Mitarbeiters des Reisebüros nicht davon überzeugen, dass dieser den Kläger anlässlich der Buchung auf die gültigen Visumserfordernisse in Kenia und die Fristen zur Erlangung eines Visums hingewiesen hatte. Die anderslautenden Angaben des Zeugen seien nicht glaubhaft gewesen. Eine konkrete Erinnerung an die Belehrung habe der Zeuge nicht mehr gehabt. Zudem habe er selbst erklärt, dass nach seiner Auffassung der Reisende selbst verpflichtet sei, sich über Visumspflichten zu erkundigen. Vor diesem Hintergrund habe er nicht überzeugend darlegen können, warum er gleichwohl den Kläger tatsächlich entsprechend belehrt haben will.

Zudem habe sich der Zeuge – in Unkenntnis seiner Erkundigungspflichten – damit zu verteidigen versucht, dass er bei Buchungen generell nicht wisse, welcher Nationalität der Reiseinteressent angehöre. Auch dieser Umstand spreche für eine unzureichende Belehrung. Dass der Zeuge – wie vom Reisebüro behauptet – dem Kläger bei der Buchung die vom Reiseveranstalter erstellten schriftlichen Hinweise über die Einreise- und Gesundheitsbestimmungen ausgehändigt habe, habe nicht nachgewiesen werden können.

Ergänzend begründet die Kammer ihre Entscheidung damit, dass dem Reisebüro auch nicht der Nachweis gelungen sei, den Kläger ausreichend über die zu beachtenden Fristen für die Erlangung eines Visums belehrt zu haben. Ein konkreter Hinweis sei vorliegend insbesondere aufgrund der Kurzfristigkeit der gebuchten Reise erforderlich gewesen. Selbst nach den vom Reisebüro geltend gemachten Einreise- und Gesundheitsbestimmungen habe die durchschnittliche Bearbeitungszeit für ein elektronisches Visum bei zwei Tagen gelegen. Da die Reise aber schon zwei Tage später habe beginnen sollen, hätte das Reisebüro auf die Dringlichkeit besonders hinweisen müssen. Einen solchen Hinweis habe der Mitarbeiter des Reisebüros aber nicht getätigt. Zudem habe aufgrund der Kürze der Zeit aber ohnehin nicht festgestanden, ob ein Visum überhaupt noch rechtzeitig hätte erlangt werden können.

Ohne Erfolg macht das Reisebüro geltend, der Kläger hätte noch am Abreisetag am Flughafen ein Expressvisum online erlangen können. Einen Beweis hierfür habe das Reisebüro nicht angetreten. Zudem stünde der Vortrag auch in Widerspruch zu den aus den Reiseunterlagen ersichtlichen durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Visa nach Kenia. Auch im Falle einer Umbuchung auf den Folgetag sei die rechtzeitige Erlangung eines Visums ungewiss gewesen, so dass sich der Kläger hierauf nicht habe einlassen müssen.

Im Ergebnis sei der Kläger aufgrund der Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflichten so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stehen würde. Insoweit spreche eine Vermutung dafür, dass dieser bei richtiger Aufklärung, insbesondere über die Risiken einer möglicherweise nicht rechtzeitigen Erlangung der erforderlichen Visa, von der Buchung im gewählten Zeitraum Abstand genommen hätte.

Die am 29.07.2024 verkündete Entscheidung zum Az. 17 O 139/23 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

Powered by WPeMatico

Verletzung bei Hobby-Fußballspiel – Anspruch auf Schadensersatz?

Kann ein Hobby-Fußballer bei Verletzung von seinem Gegner eine Entschädigung in Form eines Schmerzensgeldes verlangen? Das LG Köln hat dies in einem aktuellen Fall mangels ausreichenden Beweises einer vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Körperverletzung abgelehnt (Az. 14 O 295/22).

LG Köln, Mitteilung vom 28.06.2024 zum Urteil 14 O 295/22 vom 28.11.2023 (rkr)

Im Juni drehte sich in Deutschland alles um die Fußball-Europameisterschaft. Dort maßen sich Fußballprofis verschiedener Länder auf dem Platz. Doch auch im Freizeitbereich gibt es eine Vielzahl von Hobbyfußballern, die sich zu einem Spiel treffen. Was aber ist, wenn dabei ein Spieler verletzt wird? Kann er von seinem Gegner eine Entschädigung in Form eines Schmerzensgeldes verlangen? Das Landgericht Köln hat dies in dem hier entschiedenen Fall mangels ausreichenden Beweises einer vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Körperverletzung abgelehnt.

Die Parteien waren Arbeitskollegen und spielten an einem Sonntag im Juni 2021 mit weiteren Arbeitskollegen in Köln auf einem Kleinfeld hobbymäßig Fußball. Der Kläger war als Torwart, der Beklagte als Feldspieler am Spiel beteiligt. Vor dem eigentlichen Spiel machten sich die Spieler warm, wobei auch der Kläger als Torwart Schüsse abgewehrt hat. Die weiteren Umstände sind zwischen den Parteien streitig.

Mit seiner Klage fordert der Kläger von dem Beklagten ein Schmerzensgeld nicht unter 12.500 Euro wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie materiellen Schadensersatz für Fahrtkosten zu Reha-/Physiotherapiesitzungen. Dies stützt er darauf, dass der Beklagte nicht im Laufe eines geordneten und Regeln unterstehenden Spiels, sondern während der Aufwärmphase zielgerichtet eine hilflose Situation ausgenutzt habe. Noch während der Aufwärmphase habe der Beklagte ihm gedroht, dass er gezielt einen „superstarken Schuss“ gegen ihn verüben werde, um ihn „ins Tor zu befördern“. Einen Moment, in dem der Kläger seine Aufmerksamkeit dem Ball eines Mitspielers gewidmet habe, habe der Beklagte ausgenutzt, um Anlauf zu nehmen und aus geringer Entfernung mit voller Wucht einen Schuss in Richtung des Kopfes des Klägers abzugeben. Dem Kläger sei gerade genug Zeit verblieben, um den rechten Arm in einer Reflexbewegung schützend vor das Gesicht zu heben. Der Fußball habe ihn am rechten Arm getroffen. Dabei habe er ein Knirschen bzw. Knacken im Schulterbereich gehört. Nach kurzer Zeit habe er beschlossen, das Spiel abzubrechen und nach Hause zu gehen. Am nachfolgenden Dienstag sei er zu einem Facharzt für Orthopädie gegangen, der aber fälschlicherweise ein Supraspinatussyndrom (chronisches Schmerzsyndrom der Schultermuskulatur) diagnostiziert habe. Trotz verordneter und durchgeführter Physiotherapie sei keine Besserung der Beschwerden eingetreten. Nach einem zwischenzeitlichen Umzug nach Spanien habe sich der Kläger zwei Monate später bei einem auf Schulter spezialisierten Traumatologen untersuchen lassen. Schließlich sei eine sog. SLAP-Läsion Typ IV (sog. Abriss am Oberrand der Gelenkpfanne) diagnostiziert worden, die operativ behandelt worden sei. Seit dem Vorfall auf dem Fußballplatz sei die Bewegungsfreiheit seines rechten Arms erheblich eingeschränkt.

Der Beklagte bestreitet dieses Vorbringen des Klägers und macht geltend, dass der Kläger als Torwart, an dem betreffenden Tag wie üblich von der Mittellinie aus warm geschossen worden sei. Einen Schuss aus nächster Nähe habe es nicht gegeben. Der Kläger habe an diesem Tag das gesamte Spiel im Tor verbracht und es habe keine Anzeichen für eine Verletzung gegeben. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den vorgetragenen und bestrittenen Verletzungen des Klägers und einem Schuss des Beklagten gebe es nicht. Selbst wenn, habe es sich bei dem Schuss um eine typische von den Regeln des Spiels gedeckte Aktion gehandelt. Der Kläger habe in solche mit typischen Spielsituationen verbundene Körperverletzungen durch seine Spielteilnahme eingewilligt.

Das Landgericht Köln hat die Klage nach Beweisaufnahme mit dem vorliegenden Urteil vollumfänglich abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts liege nach Anhörung der Parteien und Beweisaufnahme durch Vernehmung eines unbeteiligten Zeugen keine unerlaubte Handlung des Beklagten vor, die für die behaupteten Verletzungen kausal sei. Insbesondere sei keine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung nach strafrechtlichen Grundsätzen erwiesen. Der unbeteiligte Zeuge habe die Behauptungen des beweisbelasteten Klägers nur teilweise bestätigt. So habe er angegeben, dass der Beklagte sehr stark geschossen habe und er später gesehen habe, wie der Kläger den Arm „komisch im Kreis“ bewegt habe und ca. 20 Minuten später nach Hause gegangen sei. Alle weiteren Umstände des klägerischen Vorbringens, wie die behauptete Vorwarnung, dass der Beklagte den Kläger verletzen wolle, eine kurze Distanz zwischen Schützen und Torwart und das Ausnutzen einer anderweitigen Abwehrsituation eines anderen Schusses, habe der Zeuge dagegen nicht bestätigen können. Selbst wenn man aber eine Verletzung des Klägers durch den Schuss des Beklagten unterstellen würde, so das Landgericht weiter, wäre diese vorliegend durch ein sozialübliches Verhalten in einer sportlichen Auseinandersetzung geschehen. Denn mit einem „starken Schuss“ muss ein Hobbyfußballer, der sich als Torwart einbringt, rechnen. Dies auch beim Aufwärmen. Jedenfalls ohne die vom Kläger vorgebrachten weiteren Umstände, wie gezieltes Ausnutzen einer unachtsamen Situation und gezieltes Schießen auf empfindliche Körperregionen wie das Gesicht – beides kumulativ –, erscheine eine Körperverletzung fernliegend. Zunächst mangele es bereits an einem Verschulden des Beklagten, denn nach den Feststellungen des Gerichts habe der Kläger im Moment des Schusses des Beklagten auf diesen geschaut und seine Aufmerksamkeit auf diesen gerichtet. In einer solchen Situation erscheine ein Wissen und Wollen des Beklagten um eine Verletzung des Klägers bereits fernliegend. Auch einen Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten vermag das Gericht so nicht zu erkennen. Im Übrigen fehle es aber auch an einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten. Dieses bewege sich im Rahmen der stillschweigend (sog. konkludent) durch die Teilnahme des Klägers am Spiel erteilten Einwilligung in etwaige sporttypische Verletzungen (vgl. etwa § 228 StGB). Dass dem Beklagten hier ein Regelverstoß oder gar eine Tätlichkeit vorzuwerfen wäre, habe die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben. Offenbleiben könne vor diesem Hintergrund daher, ob überhaupt die notwendige Kausalität zwischen dem Fußballspiel im Juni 2021, der Diagnose im August 2021 und der Operation im Februar 2022 bestehe, woran angesichts der klägerseits vorgetragenen Behandlungsgeschichte und der zeitlichen Dauer zwischen Fußballspiel und Diagnose nach Auffassung des Gerichts durchaus Zweifel bestehen könnten. Das am 28.11.2023 verkündete Urteil zum Az. 14 O 295/22 ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

Powered by WPeMatico

Nicht jede Demenz führt zur Unwirksamkeit eines notariellen Testaments

Das LG Frankenthal entschied, dass auch eine an Demenz erkrankte Person durchaus noch in der Lage sein kann, ein Testament wirksam zu errichten. Nicht jede Demenz führe automatisch zur sogenannten Testierunfähigkeit (Az. 8 O 97/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.08.2024 zum Urteil 8 O 97/24 vom 18.07.2024 (nrkr)

Die für erbrechtliche Streitigkeiten zuständige 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auch eine an Demenz erkrankte Person durchaus noch in der Lage sein kann, ein Testament wirksam zu errichten. Nicht jede Demenz führe automatisch zur sogenannten Testierunfähigkeit. Es komme vielmehr darauf an, ob sich die betreffende Person trotz ihrer Erkrankung noch ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen bilden könne und in der Lage sei, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden. Die Kammer hat insoweit unterschieden zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz. Befindet sich die Erkrankung noch in einem leichtgradigen Stadium, ist regelmäßig noch nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen, so die Richter.

Geklagt hatte in einem Eilverfahren der Testamentsvollstrecker einer verstorbenen Frau, die keine pflichtteilsberechtigten Angehörigen hatte. Kurz vor ihrem Tod hatte die Neunzigjährige vor einem Notar ein Testament errichtet, mit dem sie dem Sohn einer Freundin ihr wertvolles Anwesen in Ludwigshafen vermachte. Der Notar hatte in der Urkunde schriftlich festgehalten, dass nach seiner Auffassung bei ihr eine unbeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit besteht. Der Testamentsvollstrecker ist hingegen der Meinung, die Seniorin sei bereits bei der Beurkundung nicht mehr fähig gewesen, frei zu entscheiden. Er legte Arztbriefe vor, aus denen eine „beginnende demenzielle Entwicklung“, eine „demenzielle Entwicklung“ und eine „bekannte Demenz“ der Frau hervorgingen. Mit seinem Eilantrag wollte er verhindern, dass der bedachte Sohn der Freundin das Haus erwirbt.

Die Kammer hat in ihrem Urteil festgestellt, dass es Sache des Testamentsvollstreckers ist, die Testierunfähigkeit der verstorbenen Frau zu beweisen. Dass ihm das im Hauptsacheverfahren gelingen kann, sahen die Richter als nicht überwiegend wahrscheinlich an. Bei den vorgelegten Unterlagen fehle es unter anderem an einer Einstufung des Grades der Demenz, ohne die keine verlässliche Aussage getroffen werden könne. Sie wies den Eilantrag daher ab.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal

Powered by WPeMatico

Kein „Wechselmodell“ für einen gemeinsam angeschafften Hund nach dem Ende der Lebensgemeinschaft

Anders als bei Kindern kann die Betreuung eines gemeinsam angeschafften Hundes in einem „Wechselmodell“ nach dem Ende einer Lebenspartnerschaft nicht vor Gericht durchgesetzt werden. So entschied das LG Potsdam (Az. 7 S 68/23).

LG Potsdam, Pressemitteilung vom 11.07.2024 zum Urteil 7 S 68/23 vom 10.07.2024

Anders als bei Kindern kann die Betreuung eines gemeinsam angeschafften Hundes in einem „Wechselmodell“ nach dem Ende einer Lebenspartnerschaft nicht vor Gericht durchgesetzt werden. Das Landgericht Potsdam hat es in einem am 10.07.2024 verkündeten Urteil (Az. 7 S 68/23) abgelehnt, die gemeinsame Betreuung einer während einer Lebensgemeinschaft erworbenen Mischlingshündin nach dem Ende der Lebensgemeinschaft in einem „Wechselmodell“ anzuordnen. Es hat stattdessen das Alleineigentum an der Hündin der vormaligen Lebenspartnerin zugesprochen und ihr die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an den früheren Lebenspartner aufgegeben.

Die Mischlingshündin war während des Zusammenlebens angeschafft worden. Nach dem Ende der Beziehung und dem Auszug des Mannes aus der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung verlangte er die Herausgabe der Hündin an sich und hilfsweise die Herausgabe im zweiwöchigen Wechsel. Im Wege der Widerklage begehrte die Frau die Zuweisung des Alleineigentums an dem Tier an sich gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages.

Das Landgericht hat in zweiter Instanz der Widerklage der Frau entsprochen und die Anträge des Klägers abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Regelung zum Umgang mit dem im Miteigentum stehenden Haustier nur während des Bestehens der Miteigentümergemeinschaft möglich sei, wobei die Aufhebung dieser Gemeinschaft von jedem Miteigentümer jederzeit verlangt werden könne. Dies sei mit der Widerklage der Frau geschehen. Anders als vom Gesetz für den Regelfall einer Miteigentümergemeinschaft angeordnet, komme bei einem Haustier eine Auflösung der Gemeinschaft durch Verkauf des Tieres nicht in Betracht. Vielmehr sei das Alleineigentum einem der bisherigen Miteigentümer zuzuweisen, hier der Frau, die die Hündin nach der Trennung überwiegend betreut habe. Hierfür sei ein Ausgleichsbetrag an den vormaligen Miteigentümer zu leisten, der auch über dem wirtschaftlichen Wert des Miteigentumsanteils liegen könne.

Quelle: Landgericht Potsdam

Powered by WPeMatico

DIHK: Was die deutsche Wirtschaft aktuell blockiert – und wie sie wieder Fahrt aufnehmen kann

Mit ihren Plänen für eine Wachstumsinitiative hat die Bundesregierung einen grundsätzlich richtigen Weg eingeschlagen. Jetzt müssen zügig Entwürfe für die erforderlichen Begleitgesetze formuliert und verabschiedet werden – möglichst noch im Herbst. Denn in den Betrieben sind spürbare Entlastung und positive Impulse bitter nötig, wie die DIHK auch in ihrer aktuellen Kampagne „Ich kann so nicht arbeiten“ aufzeigt.

DIHK, Mitteilung vom 29.08.2024

Die Bundesregierung hat sich im Sommer in zwei Anläufen nach langem Ringen auf einen Haushaltsentwurf für 2025 geeinigt – und zugleich auch eine Wachstumsinitiative in Aussicht gestellt, die Deutschlands Wirtschaft wieder auf Zukunftskurs bringen soll.

Das ist grundsätzlich ein richtiger Weg: Nur mit weiterem Wachstum kann auch der Staat seine Aufgaben solider finanzieren. Wäre das deutsche Bruttosozialprodukt 2023 und in diesem Jahr nicht stagniert beziehungsweise sogar zurückgegangen, sondern jeweils um zwei Prozent gewachsen, hätte unser Land in Summe rund 250 Milliarden Euro mehr erwirtschaftet. Fast die Hälfte davon – also rund 125 Milliarden Euro – stünden damit auch zusätzlich den Steuer- und Sozialkassen zur Verfügung. Die andere Hälfte käme privaten Einkommen, Investitionen und Spareinlagen zugute, ein direkter und starker Beitrag für mehr Wohlstand.

Anders als der inzwischen von der Bundesregierung ans Parlament weitergeleitete Haushalt liegen die meisten Entwürfe für die Begleitgesetze, die Wachstum bringen sollen, bislang noch auf Eis. Deshalb kommt es jetzt darauf an, dass sie möglichst noch im Herbst zügig formuliert und verabschiedet werden. Denn nur dann können sie in den Betrieben auch tatsächlich Wirkung entfalten. Dort sind spürbare Entlastung und positive Impulse bitter nötig.

Reformen müssen beschleunigt werden

Die Regierungsinitiative geht an vielen Stellen in die richtige Richtung – etwa mit der erleichterten Steuerabschreibung und der Ausweitung der Forschungszulage. Allerdings, so eine erste DIHK-Analyse der bisherigen Pläne, brauchen Deutschland und Europa im internationalen Wettbewerb ein deutlich höheres Reformtempo.

Noch immer fehlt es wichtigen Infrastrukturprojekten weniger an Geld, sondern vielmehr an der notwendigen Geschwindigkeit. So sind etwa Dänen, Österreicher oder Niederländer bei wichtigen grenzüberschreitenden Verkehrsprojekten schon mit dem Bau fertig, während Deutschland noch in Genehmigungsschleifen steckt. Andere wichtige Wettbewerbsthemen, etwa die Sorgen um die deutsche Energieversorgung, hat die Bundesregierung bei ihrer aktuellen Wachstumsinitiative komplett ausgeblendet.

Was konkret Betriebe und ganze Wirtschaftsregionen in ihrer Entwicklung ausbremst, beschreiben DIHK und IHKs in ihrer Kampagne „Ich kann so nicht arbeiten“. Dabei zeigen Unternehmerinnen und Unternehmer an konkreten Beispielen, wodurch sie im wirtschaftlichen Alltag aufgehalten werden – und wie es besser laufen könnte.

Schnellerer Brückenbau für stärkere Wirtschaft

Seit dem 2. Dezember 2021 ist die A45 bei Lüdenscheid komplett gesperrt, da die marode Rahmede-Talbrücke abgerissen werden musste. Diese Sperrung hat die wirtschaftsstarke Region Südwestfalen ins Verkehrschaos gestürzt, weil auch die Umleitungen regelmäßig überlastet sind. Für die regionale Wirtschaft ist die Sperrung eine Katastrophe – schließlich ist damit die Hauptverkehrsader der Region lahmgelegt. Trotz der Dringlichkeit ist eine teilweise Wiedereröffnung erst für 2026 zu erwarten. Laut dem Verkehrsverband Westfalen wird der in diesen fünf Jahren entstehende wirtschaftliche Schaden auf mindestens 1,8 Milliarden Euro geschätzt.

Betroffen sind Unternehmen aller Branchen, die lange Umwege in Kauf nehmen müssen. Auch Anwohner und Pendler leiden massiv unter der Sperrung. Der rasche Neubau der Brücke ist daher für Wirtschaft und Bevölkerung unerlässlich. Um den Wirtschaftsstandort zu sichern, müssen zudem viele weitere Brücken saniert oder neu gebaut werden – was eine deutliche Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren erfordert.

Berichtspflichten verringern, Effizienz steigern

Mancherorts braucht es mehr Investitionen, an anderer Stelle einfach nur weniger Bürokratie. Ein Beispiel: Ein durchschnittlicher Autohandel mit Werkstatt hat etwa 40.000 Teile auf Lager. Im Rahmen gut gemeinter Lieferkettengesetze und Nachhaltigkeitsberichtspflichten, die große Unternehmen an Zulieferer und Dienstleister durchreichen, müssen immer öfter auch kleine und mittlere Betriebe nachweisen, woher etwa ein Ersatzteil stammt. Dies ist für viele kaum umsetzbar, ohne dass darunter ihre eigentliche Arbeit leidet.

Die zehn wichtigsten Punkte für eine notwendige Zeitwende in der Wirtschaftspolitik hat die DIHK-Vollversammlung, zu der alle 79 Industrie- und Handelskammern Deutschlands gehören, bereits im November 2023 unter dem Titel „#GemeinsamBesseresSchaffen – jetzt“ formuliert. Einiges davon hat die Politik aufgegriffen, neue Herausforderungen kommen hinzu. Die Unternehmen brauchen eine spürbare Kurswende zum Wachstum – jetzt.

Politik und Wirtschaft zusammenbringen, um Zukunft zu sichern

Die DIHK wird weiterhin die Stimmen aus der Wirtschaft bündeln und aufzeigen, wo Unternehmen dringend Entlastung und echte Unterstützung brauchen. Nur zusammen können Politik und Wirtschaft dafür sorgen, dass sich der Wirtschaftsstandort Deutschland wieder eine bessere Zukunft erarbeiten kann. Verständliche Beispielfälle und konkrete Lösungen finden Sie unter anderem hier: www.dihk.de/besserjetzt.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

Powered by WPeMatico

Inflationsrate im August 2024 voraussichtlich +1,9 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im August 2024 voraussichtlich +1,9 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Juli 2024 voraussichtlich um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.08.2024

Verbraucherpreisindex, August 2024:

  • +1,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • -0,1 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, August 2024:

  • +2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • -0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im August 2024 voraussichtlich +1,9 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Juli 2024 voraussichtlich um 0,1 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt voraussichtlich +2,8 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico