Consumer Technology 2024: Wearables etablieren sich als neuer Trendmarkt

Die Umsätze mit klassischer Unterhaltungselektronik wie Fernsehern, Digitalkameras und Audiogeräten gehen in Deutschland weiter leicht zurück. Gleichzeitig wächst die Nachfrage nach neuen Geräten wie z. B. smarten Wearables. Das zeigt die neue Trendstudie des Digitalverbands Bitkom zur „Zukunft der Consumer Technology 2024“.

Bitkom, Pressemitteilung vom 03.09.2024

  • Bereits ein Drittel der Deutschen nutzt Smartwatches, 70 Prozent offen gegenüber anderen smarten Accessoires
  • Klassisches Fernsehen liegt noch immer vor Videostreaming
  • Bitkom präsentiert Trendstudie „Zukunft der Consumer Technology“ zur IFA

Die Umsätze mit klassischer Unterhaltungselektronik wie Fernsehern, Digitalkameras und Audiogeräten gehen in Deutschland weiter leicht zurück. Gleichzeitig wächst die Nachfrage nach neuen Geräten wie z. B. smarten Wearables. So schrumpft der Markt für klassische Unterhaltungselektronik im laufenden Jahr von 8,2 Milliarden Euro um 7,5 Prozent auf 7,6 Milliarden Euro. In dem neuen Markt für Wearables gehen die Umsätze parallel von 2,4 Milliarden Euro um gut 8 Prozent auf 2,6 Milliarden Euro hoch. Das zeigt die neue Trendstudie des Digitalverbands Bitkom zur „Zukunft der Consumer Technology 2024“. Demnach sollen in diesem Jahr 13,1 Millionen dieser smarten, am Körper zu tragenden Geräte verkauft werden, bei einem Durchschnittspreis von 196 Euro pro Wearable. „Die Smartwatch hat sich für viele als Alltagsbegleiter und Erweiterung des Smartphones etabliert. Viele Hersteller arbeiten an neuen Wearables wie smarten Ringen oder smarter Kleidung. Hier erwarten wir auch in Zukunft weitere Zuwächse – und damit einen gegenläufigen Trend zur klassischen Unterhaltungselektronik“, so Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Wie die Befragung unter über 1.100 Menschen ab 16 Jahren im Zuge der Studie zeigt, nutzt bereits mehr als ein Drittel (36 Prozent) der Deutschen privat oder beruflich eine Smartwatch. Je jünger, desto beliebter sind sie: Unter den 16- bis 29-Jährigen tragen sogar fast zwei Drittel (64 Prozent) zumindest hin und wieder eine Smartwatch, bei den 30- bis 49-Jährigen fast die Hälfte (48 Prozent). Unter den 50- bis 64-Jährigen sind es 30 Prozent und in der Altersgruppe ab 65 Jahren immerhin noch 14 Prozent. Die meisten wollen so immer up-to-date sein: 91 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer geben an, die Smartwatch zu tragen, um sich über eingehende Nachrichten informieren zu lassen oder sie zu lesen. Mit weitem Abstand mit jeweils 41 Prozent folgen die Navigation sowie die Steuerung des Smartphones, zum Beispiel um Musik zu hören. 37 Prozent messen mit ihrer Smartwatch Gesundheitsdaten, 29 Prozent nutzen sie als Wecker, Timer oder Stoppuhr. Bei jeweils 23 Prozent kommt sie zum Einsatz, um Informationen von Fitness-Apps anzuzeigen oder um in Notfallsituationen Angehörige oder einen Notdienst verständigen zu können. Jeweils 13 Prozent telefonieren mit ihr beziehungsweise rufen darauf zum Beispiel Flug- oder Bahntickets ab. 11 Prozent steuern über die Smartwatch Smart Home Anwendungen.

Smarte Kopfhörer, Schuhsohlen oder Ringe: Wearables von Kopf bis Fuß

Neben Smartwatches kommen immer mehr smarte Accessoires und Gadgets auf den Markt, die zum Beispiel Körperdaten wie Herzfrequenz, Temperatur oder Flüssigkeitshaushalt messen können. Besonders interessant finden Verbraucherinnen und Verbraucher smarte Kopfhörer und Schuhsohlen. 24 Prozent der Deutschen würden gerne smarte Kopfhörer tragen oder haben sie bereits getragen. 22 Prozent würden smarte Einlegesohlen in ihren Schuhen tragen, einen smarten Gürtel zu tragen, kommt für 14 Prozent in Frage, ein smartes Pflaster für 13 Prozent und smarte Kleidungsstücke für 12 Prozent. 11 Prozent würden gerne einen smarten Fingerring tragen oder tun dies bereits. Für eine smarte Halskette sind 6 Prozent offen, für smarte Ohrringe 4 Prozent und für eine smarte Brosche nur 2 Prozent.

Insgesamt interessieren sich 70 Prozent der Deutschen dafür, eines oder mehrere solcher smarten Gadgets zu tragen. „Diese neuartigen Wearables sind in der Regel noch recht teuer und eher als Nischenprodukte für spezielle gesundheitliche oder sportliche Zwecke bekannt. Sie haben aber das Potenzial für den Massenmarkt und könnten auch andere etablierte Wearables ablösen“, so Rohleder. Bereits jetzt sagt fast ein Viertel (24 Prozent) der Deutschen, sie würden lieber einen smarten Ring als eine smarte Uhr tragen, um ihre Körperfunktionen zu messen. Ebenfalls 24 Prozent können sich vorstellen, sich einen kleinen smarten Assistenten auf den Zahn kleben zu lassen. Etwa ein Fünftel (19 Prozent) wäre sogar offen, sich einen kleinen smarten Assistenten implantieren zu lassen.

Mehrheit sieht positiven Einfluss von Körperdaten auf gesunde Lebensführung

Generell sind die meisten Menschen der Meinung, dass Daten wie sie Smartwatches, smarte Ringe oder Fitnesstracker aufzeichnen, einen positiven Beitrag zur Gesundheit leisten: 72 Prozent der Deutschen sagen, detaillierte Körperdaten sind sinnvoll, um Krankheiten vorzubeugen oder rechtzeitig zu erkennen. Zwei Drittel (66 Prozent) sagen, die Daten unterstützen eine gesunde Lebensführung. Auch KI-Funktionen spielen für knapp die Hälfte eine entscheidende Rolle: 52 Prozent der Deutschen erwarten, dass Accessoires mit KI die Gesundheitsvorsorge revolutionieren. „KI in Wearables kann kontinuierlich Gesundheitsdaten wie Schlafmuster, Aktivitätsniveau und Herzfrequenz analysieren, um personalisierte Empfehlungen für eine gesunde Lebensweise zu geben. Auch in der Telemedizin oder bei medizinischen Notfällen ist der KI-Einsatz möglich“, so Rohleder. Anderseits fühlen sich aber auch 40 Prozent der Deutschen von detaillierten Daten zu ihrem Körper unter Druck gesetzt. Und 25 Prozent würden sich beim Tragen von smarter Kleidung oder Accessoires Sorgen um die Sicherheit ihrer Gesundheitsdaten machen.

Neben VR-Brillen stoßen auch Smart Glasses auf großes Interesse

Schon länger auf dem Markt sind Virtual-Reality-Brillen. Für sie interessiert sich eine Mehrheit von 70 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher: 22 Prozent haben eine solche Brille schon genutzt, weitere 48 Prozent würden sie gerne nutzen – für 27 Prozent kommt dies hingegen nicht in Frage. Beim Einsatz der Brillen liegt das Spielen vorne: 95 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer von VR-Brillen verwenden sie für Gaming, gefolgt von virtuellen Reisen an andere Orte (70 Prozent) oder um Filme und Serien zu schauen (64 Prozent). Ein Drittel (33 Prozent) war via VR-Brille bereits auf einem Musikkonzert, und auch für die Wohnungs- und Hausplanung kommen VR-Brillen zum Einsatz (29 Prozent). Zum Shopping haben 15 Prozent eine VR-Brille schon genutzt. Rohleder: „Der Markt für VR-Brillen ist gerade stark in Bewegung. Bisher werden sie vor allem gewerblich verwendet, z.B. in der Industrie. Langfristig werden sie aber auch zunehmend im privaten Umfeld, der Bildung oder im Gesundheitswesen Einsatz finden. Die spannende und noch offene Frage ist: Wann kommt der breite Roll-Out von VR-Brillen?“

Neben VR-Brillen, mit denen man vollständig in virtuelle Welten eintaucht, wird auch an sogenannten Smart Glasses geforscht. Sie sind in der Regel durchsichtig oder halbtransparent und ergänzen die reale Welt um digitale Informationen, zum Beispiel durch Hologramme. An solchen Brillen, die virtuelle Inhalte ins Blickfeld einblenden, sind 46 Prozent der Deutschen interessiert. Bei smarten Kontaktlinsen sind es hingegen nur 16 Prozent. Rohleder: „Noch bestehen große technische Herausforderungen bei Smart Glasses. Unter anderem geht es darum, ein alltagstaugliches Produkt zu entwickeln, das möglichst leicht und klein ist und dennoch über die nötige Rechen- und Akkupower verfügt, um die Umgebung zu erfassen und zum Beispiel auch bei strahlendem Sonnenschein Inhalte kontrast- und farbenreich anzuzeigen.“

Gesamtumsätze in der klassischen Consumer Technology weiter rückläufig

Insgesamt wird laut Prognosen des Bitkom der Umsatz mit klassischer Unterhaltungselektronik wie etwa Flat-TVs, Audiogeräten oder auch Spielekonsolen in diesem Jahr etwa 7,6 Milliarden Euro betragen. 2023 wurden in diesem Markt noch 8,2 Milliarden umgesetzt – ein Rückgang von mehr als 7 Prozent. 2022 waren es sogar noch 8,3 Milliarden Euro, 2021 8,9 Milliarden Euro und 2020 9,3 Milliarden Euro. „Nach dem Hoch der Consumer Technology in den Pandemiejahren gehen die Gesamtumsätze erwartungsgemäß weiter zurück – auch TV-Käufe für die heimische Fußball-EM konnten dies nicht kompensieren“, so Rohleder. Flat-TVs werden mit 2,83 Milliarden Euro auch weiterhin den größten Anteil am Markt für Unterhaltungselektronik ausmachen. Dahinter folgen Audio- und Video-Zubehör mit 1,62 Milliarden Euro sowie Audiogeräte mit 960 Millionen Euro. Mit Spielkonsolen werden voraussichtlich 860 Millionen Euro umgesetzt, mit Digitalkameras 540 Millionen Euro. Auf sonstige Consumer Technology wie Blu-Ray- und DVD-Player, Media-Sticks, Set-Top-Boxen und Wechselobjektive entfallen 810 Millionen Euro.

Klassisches Fernsehen liegt noch immer knapp vor Videostreaming

Ob auf Flachbild-Fernseher, Laptop, Tablet oder Smartphone – in den deutschen Haushalten bleiben Videos, Filme und Serien beliebt. Dabei ist das klassische Fernsehen noch längst nicht tot: Derzeit schauen noch immer 92 Prozent der Deutschen zumindest hin und wieder lineares TV, also das aktuelle Fernsehprogramm, das sie über Kabel, Satellit oder Antenne empfangen. Auch unter den Jüngeren zwischen 16 und 29 Jahren sind es noch 85 Prozent. Gleichzeitig steigt die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer, die Videos über das Internet streamen: 86 Prozent der Deutschen ab 16 Jahren schauen zumindest hin und wieder über diesen Weg – vor zwei Jahren waren es erst 75 Prozent. „Auch wenn für die Jüngeren Streaming deutlich wichtiger ist, ist das klassische Fernsehen auch bei Ihnen nicht out“, so Rohleder. „Die Sender setzen parallel auf mehrere Verbreitungswege und stellen über On-Demand-Angebote wie Mediatheken auch nachträglich Sendungen oder zusätzliches Filmmaterial zur Verfügung.“

Wer Videostreaming nutzt, ist damit im Schnitt 8,4 Stunden pro Woche beschäftigt. 33 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer schauen dabei ausschließlich kostenlose Videostreams. Fast die Hälfte (48 Prozent) zahlt für das einmalige Abrufen von Filmen und Serien ohne Abo. 37 Prozent nutzen kostenpflichtige Videostreaming-Dienste im Abo. Allerdings wird im Schnitt weniger dafür bezahlt: Für Videostreaming-Abos geben die Nutzerinnen und Nutzer durchschnittlich 15,40 Euro im Monat aus. Vor zwei Jahren waren es noch 17,90 Euro. Rohleder: „Viele haben Streaming-Abos aus den Pandemiejahren beibehalten, sind aber nicht bereit, sie um jeden Preis zu halten. Mit neuen Abo-Modellen versuchen Anbieter dem entgegenzuwirken und bieten zum Beispiel reduzierte Monatsgebühren an, wenn trotz Abonnement kurze Werbeblöcke eingespielt werden.“

Bitkom präsentiert diese Zahlen im Vorfeld der IFA. Sie feiert 100-jähriges Jubiläum und findet vom 6. bis 10. September 2024 in Berlin statt. Die Trendstudie „Zukunft der Consumer Technology – 2024“ mit Informationen und Fakten rund um den Markt für Consumer Technology, der Rolle von Wearables und Impulsen durch KI, AR, VR, dem Metaverse, Sprachassistenten, Video- und Audiostreaming sowie Gaming steht zum kostenlosen Download bereit: www.bitkom.org/zukunft-consumer-technology

Quelle: Bitkom

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Deutschland langt bei Erbschaftsteuer stärker zu

Deutschland besteuert Erbschaften von Betriebsvermögen im internationalen Ländervergleich recht hoch. Bei Vererbungen an den Ehegatten weist Deutschland die stärkste Belastung auf, bei Vererbungen an ein Kind die dritthöchste. Zu diesem Schluss kommt ein internationaler Vergleich des Wirtschaftsforschungsinstituts ZEW – Leibniz Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung in Mannheim im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen.

Stiftung Familienunternehmen, Mitteilung vom 04.09.2024

Viele Länder erheben gar keine Steuer oder sehen Vergünstigungen vor

Wenn Betriebsvermögen mit Erbschaftsteuer belegt wird, gelten in Deutschland Ausnahmeregeln. Lohnsummenregel und Verschonungsbedarfsprüfung stehen in der Kritik. Dazu ist in nächster Zeit neuerliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten. Grund genug, einen vergleichenden Blick ins Ausland zu werfen.

Deutschland besteuert Erbschaften von Betriebsvermögen im internationalen Ländervergleich recht hoch. Bei Vererbungen an den Ehegatten weist Deutschland die stärkste Belastung auf, bei Vererbungen an ein Kind die dritthöchste. Zu diesem Schluss kommt ein internationaler Vergleich des Wirtschaftsforschungsinstituts ZEW – Leibniz Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung in Mannheim im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen.

Von den 33 betrachteten Ländern erheben 14 Länder keine Erbschaftsteuer. Weitere 12 Länder stellen Erbvorgänge an Ehegatten und gegebenenfalls auch Kinder von der Steuer frei. Insgesamt 11 Länder sehen Vergünstigungen für das Erben von Unternehmen im Allgemeinen oder speziell von Familienunternehmen vor. In 17 von den 19 Ländern mit Erbschaftsteuer werden Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) gewährt.

Internationaler Vergleich der Regelungen

Ein internationaler Vergleich der Erbschaftssteuerregelungen liegt nur hier erstmals in dieser Stringenz und diesem Umfang vor, und zwar basierend auf einem am ZEW entwickelten Simulationsmodell. Hintergrund ist die intensive Debatte zur Rolle der Erbschaftsteuer im Steuersystem und zu ihrer Ausgestaltung. Dabei geht es zum einen um die Erzielung von Steuereinnahmen angesichts von Engpässen in den Länder-haushalten, zum anderen um Vorstellungen von einer gerechten Vermögensverteilung.

Der Anteil der Erbschaftsteuer am Gesamtsteueraufkommen ist in Deutschland in den vergangenen 20 Jahren zwar kräftig gestiegen, betrug zuletzt aber nur 1,1 Prozent. Das ist allerdings immer noch doppelt so viel wie im OECD-Durchschnitt. In einem Großteil der betrachteten Länder hat die Steuer an Relevanz verloren oder wurde abgeschafft.

Aufgrund der demografischen Entwicklung und der Vermögenswertentwicklung rechnen Experten in Deutschland mit einer Verdoppelung des deutschen Erbschaftsteueraufkommens auf bis zu 14,6 Milliarden Euro bis 2050. Das damit zu besteuernde Volumen an Erbschaften schätzen sie auf 290 Milliarden Euro.

Das Forscher-Team des ZEW geht davon aus, dass Erbschaftsteuern langfristig zur Senkung der absoluten Vermögensungleichheit beitragen können. Dabei sei allerdings zu beachten, dass eine Erbschaftsteuer das Verhalten der Wirtschaftssubjekte beeinflusst, also zum Beispiel die Investitionsneigung der Gesellschafter von Unternehmen, die Bereitschaft ihrer Ehegatten oder Kinder zur Unternehmensnachfolge oder die Entscheidung für einen Unternehmensverkauf. Die Belastung mit der Erbschaftsteuer kann sich so mittelbar auf Beschäftigung, Löhne oder auf Einnahmen anderer Steuerarten auswirken.

Professor Rainer Kirchdörfer, Vorstand der Stiftung Familienunternehmen: „Die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat in Familienunternehmen eine besondere Bedeutung. Eine daraus resultierende Belastung wirkt sich auf die wirtschaftliche Situation von Familienunternehmen aus und beeinflusst die Entscheidungen der potenziellen Nachfolger für oder gegen die Unternehmensfortführung. Wir müssen in dieser Debatte auch die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland insgesamt in den Blick nehmen.“

Quelle: Stiftung Familienunternehmen

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes – WPK fordert Gleichstellung von BPG mit WPG

Mit dem Gesetzesentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes soll die Resilienz des Fondsmarktes und dadurch die Stabilität des Finanzmarktes insgesamt gestärkt werden. Für den Berufsstand ist § 40a des Entwurfs des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB‑E), eingeführt durch Art. 1 Nr. 26, relevant. Die Regelung sieht eine Privilegierung für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor. Die WPK regt an, diese Privilegierung auf Buchprüfungsgesellschaften zu erstrecken.

WPK, Mitteilung vom 03.09.2024

Mit dem Gesetzesentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes soll die Resilienz des Fondsmarktes und dadurch die Stabilität des Finanzmarktes insgesamt gestärkt werden. Für den Berufsstand ist § 40a des Entwurfs des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB‑E), eingeführt durch Art. 1 Nr. 26, relevant. Die Vorschrift ist an § 45c KWG angelehnt.

Danach kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sonderbeauftragte für Kapitalverwaltungsgesellschaften bestellen, diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen und ihnen die hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsorganmitglieds übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden.

Die Regelung sieht eine Privilegierung für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor. Wird eine solche als Sonderbeauftragter gewählt, darf die BaFin ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur zuverlässiges und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignetes Personal einsetzt.

Grund für Ungleichbehandlung nicht ersichtlich

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2024 angeregt, diese Privilegierung auf Buchprüfungsgesellschaften zu erstrecken. Es ist kein Grund für die Ungleichbehandlung ersichtlich. Auch bei einer Buchprüfungsgesellschaft kann ohne Weiteres angenommen werden, dass die bei ihr beschäftigten vereidigten Buchprüfer zuverlässig und fachlich geeignet sind. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer haben im Wesentlichen dieselben Aufgaben und unterliegen demselben Berufsrecht (vgl. §§ 128 ff. WPO). Somit unterliegen vereidigte Buchprüfer ebenso wie Wirtschaftsprüfer der Pflicht, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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IESBA: 2024 Handbook veröffentlicht

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat das 2024 Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht. Das teilt die WPK mit und weist auf einige Änderungen hin.

WPK, Mitteilung vom 03.09.2024

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat das 2024 Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht. Es ersetzt die Ausgabe 2023 und enthält die folgenden Punkte:

  • Public Interest Entity (PIE): Die Definition PIE wurde überarbeitet, neue PIE-Kategorien wurden etabliert. So wurde beispielsweise die bisherige Kategorie Listed Entity durch die neue Kategorie Publicly Traded Entity ersetzt.
  • Audit Client & Group Audit Client: Im Glossar wurden die Definitionen Audit Client und Group Audit Client als Folge der geänderten Definitionen von PIE und Listed Entity (siehe oben) überarbeitet.
  • Technology: hier wurden zahlreiche Überarbeitungen vorgenommen.

Die Änderungen treten grundsätzlich am 15. Dezember 2024 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird von IESBA empfohlen.

Daneben wurden im hinteren Teil des Handbuchs die bereits genehmigten Änderungen zu Tax Planning and Related Services aufgenommen, die nach dem 30. Juni 2025 in Kraft treten. Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird von IESBA empfohlen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

Das BMF teilt die Folgen aus dem BFH-Urteil vom 15. März 2023 mit und die darauf folgenden Änderung des BMF-Schreibens vom 18. September 2017 (Az. IV C 2 – S-2742 / 22 / 10003 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2742 / 22 / 10003 :009 vom 30.08.2024

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Randnummer 10 des BMF-Schreibens vom 18. September 2017 (BStBl I S. 1293) wie folgt gefasst:

„10 Die körperschaftsteuerlichen Regelungen für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften bleiben unberührt (BFH-Urteile vom 5. März 2008, a. a. O. und vom 23. Oktober 2013, a. a. O.). In der Anwartschaftsphase ist eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die zwar die Vollendung des vereinbarten Pensionsalters voraussetzt, nicht jedoch dessen Ausscheiden aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses, körperschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie führt nicht von vorneherein wegen Unüblichkeit oder fehlender Ernsthaftigkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles (Auszahlungsphase) neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs regelmäßig keine gesellschaftliche Veranlassung vor, soweit die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2023 – I R 41/19, BStBl. 2024 II S. xxx). Denn in der Auszahlungsphase der Pension würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit – ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs – aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat (BFH-Urteile vom 5. März 2008, a. a. O., vom 23. Oktober 2013, a. a. O. und vom 15. März 2023, a. a. O.).

Vorbehaltlich der Beachtung des formellen Fremdvergleichs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (R 8.5 Abs. 2 KStR) liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, soweit die Summe aus Versorgungszahlung und neuem Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet.

Die Grundsätze gelten sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze.

Die Auflösung der Pensionsrückstellung steht der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht entgegen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann zu bejahen, wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, da eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist.“

Soweit der BFH in Rn. 28 des Urteils vom 15. März 2023, a. a. O., die – nicht entscheidungserhebliche – Auffassung vertritt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine vGA auszulösen, ist dem nicht beizupflichten. An der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist, wird festgehalten.

Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht und zum Abruf bereit und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Deutschland hinkt bei Erforschung und Nutzung digitaler Technologien hinterher

Deutschland hinkt bei der Erforschung und Anwendung digitaler Technologien im internationalen Vergleich deutlich hinterher. Bei einem Misslingen der digitalen Transformation drohen erhebliche Wohlstandsverluste. Ein Gegensteuern durch die Politik und die Unternehmen selbst ist daher geboten. Das sind Ergebnisse einer Studie von KfW Research.

KfW, Pressemitteilung vom 03.09.2024

  • Vergleichsweise wenige Publikationen und Patente auf dem Gebiet der digitalen Technologien
  • IT-Investitionen im internationalen Vergleich niedrig
  • Wirtschaftspolitische Maßnahmen zur Verbesserung der Situation sinnvoll

Deutschland hinkt bei der Erforschung und Anwendung digitaler Technologien im internationalen Vergleich deutlich hinterher. Bei einem Misslingen der digitalen Transformation drohen erhebliche Wohlstandsverluste. Ein Gegensteuern durch die Politik und die Unternehmen selbst ist daher geboten. Das sind Ergebnisse einer Studie von KfW Research. Anhand verschiedener Indikatoren wurde untersucht, wie Deutschland im Bereich digitale Technologien positioniert ist.

Kurz gefasst gab es folgende zentrale Ergebnisse:

  • Ein Indikator für das Ausmaß, in dem eine Technologie in einem Land erforscht wird, ist die Anzahl der wissenschaftlichen Publikationen, etwa durch Hochschulen. Die beiden internationalen Spitzenreiter auf dem Gebiet, China und die USA, veröffentlichen beinahe 6- bzw. 4-mal so viele wissenschaftliche Untersuchungen über digitale Technologien wie Deutschland. Deutschland hat seinen diesbezüglichen Output zwar im Zeitraum seit der Jahrtausendwende bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie um das 3,4-fache erhöht. China hat aber eine Steigerungsrate von 17,5.
  • Bei den Patentanmeldungen im Bereich der digitalen Transformation ist Japan Spitzenreiter, dicht gefolgt von den USA. Diese Länder melden knapp 3-mal so viele Patente wie Deutschland an.
  • Bei digitalen Technologien weist Deutschland seit vielen Jahren eine negative Handelsbilanz aus. Deutschland importiert also mehr Waren, die auf digitalen Technologien basieren, als es im Ausland absetzt.
  • Die Digitalisierungsaktivitäten deutscher Unternehmen sind vergleichsweise gering. Bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt gaben Unternehmen in Deutschland im Jahr 2022 nur 1,4 % für IT-Investitionen aus – genauso viel wie schon 2019. Um zu anderen hoch entwickelten Ländern aufzuschließen, müssten die IT-Investitionen in Deutschland auf das gut Doppelte oder Dreifache auf rund 140 bis 180 Mrd. Euro im Jahr ansteigen. Erfreulich ist, dass die Digitalisierungsausgaben im Mittelstand im Zuge der Coronapandemie merklich zugelegt haben (+ 35 %).

Um die Position Deutschlands bei der Erforschung digitaler Technologien zu stärken, bietet es sich an, die diesbezügliche Grundlagenforschung an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu stärken. Davon könnten auch Unternehmen profitieren, beispielsweise weil ihnen qualifizierte Hochschulabsolventen als Forscher und Ingenieure zur Verfügung stehen würden. Außerdem gilt es, die Aktivitäten der Unternehmen im Bereich Forschung & Entwicklung wirtschaftspolitisch zu fördern. Ein weiteres Ergebnis der Studie von KfW Research: Die Infrastruktur in Deutschland muss so ausgebaut werden, dass alle Unternehmen zu guten Internetverbindungen und Rechenkapazitäten Zugang haben. Das ist momentan nicht überall der Fall.

„Deutschland wird einen langen Atem brauchen, um bei der Erforschung und Nutzung digitaler Technologien zu den führenden Ländern aufzuschließen“, sagte Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

„Deutschland hat aber erfolgsversprechende Anknüpfungspunkte. So wird beispielsweise die qualitativ hochwertige akademische Forschung im Bereich künstliche Intelligenz international sehr geschätzt. Zudem hat Deutschland auch technologische Stärken, etwa im Bereich Roboter und autonomes Fahren.“

Quelle: KfW Bankengruppe

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Ausbildung: In welchen Jobs junge Menschen am meisten verdienen

Tausende neue Azubis starten in diesen Tagen in ihren Unternehmen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Köln zeigt, in welchen Ausbildungsberufen die höchsten Gehälter gezahlt werden – und wo besonders viele Fachkräfte gesucht werden.

IW Köln, Pressemitteilung vom 02.09.2024

Tausende neue Azubis starten in diesen Tagen in ihren Unternehmen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Köln zeigt, in welchen Ausbildungsberufen die höchsten Gehälter gezahlt werden – und wo besonders viele Fachkräfte gesucht werden.

Azubi-Mangel überall: Im vergangenen Jahr blieben mit 13,4 Prozent so viele Ausbildungsplätze wie noch nie unbesetzt. Damit droht sich der Fachkräftemangel in Ausbildungsberufen weiter zu verschärfen – dabei lässt sich auch mit einer Ausbildung gutes Geld verdienen, wie eine neue IW-Studie zeigt. Auf Basis von Daten der Bundesagentur für Arbeit haben die Autoren dafür eine Rangliste der 20 lukrativsten Berufe erstellt.

Ganz vorne in der Liste sind Fachkräfte der Technischen Forschung und Entwicklung. Wer in diesem Beruf beschäftigt ist – meistens in der Herstellung von Autos oder pharmazeutischen Erzeugnissen – erhielt zuletzt schon im Alter von 20 bis 39 Jahren einen Bruttomedianlohn von 5.670 Euro. Zum Vergleich: Das mittlere Gehalt für eine festangestellte Fachkraft lag 2023 bei rund 3.500 Euro. Auf Rang zwei und drei folgen Fluggerätmechaniker und Leichtflugzeugbauer (5.108 Euro) sowie spezialisierte Fachkräfte in der Versicherungs- und Finanzbranche, zum Beispiel Tresorverwalter (5.021 Euro).

Technische Berufe am besten bezahlt

Bis auf wenige Ausnahmen sind die meisten der 20 lukrativsten Berufe technisch ausgerichtet. Allein elf von 20 Jobs sind in der Metall- und Elektro-Branche angesiedelt. Auffällig: Trotz sehr hoher Löhne besteht in einem großen Teil der Berufe ein teils erheblicher Fachkräftemangel. In der elektrischen Betriebstechnik (zum Beispiel Elektroanlagenmonteure oder Industrieelektriker) konnten zuletzt etwa nur jeder fünfte Job mit einem passenden Arbeitslosen besetzt werden – trotz glänzender Verdienstaussichten von im Mittel 4.251 Euro für unter 40-Jährige.

Zuwanderung kann Azubi-Mangel verlangsamen

„Die Ergebnisse zeigen, dass mehr Geld allein den Fachkräftemangel nicht einfach beseitigen kann“, sagt IW-Fachkräfteexperte Jurek Tiedemann. Viele Schülerinnen und Schüler würden nur einen Bruchteil der potenziellen Ausbildungsberufe kennen. Eine bessere berufliche Orientierung sei unerlässlich, doch das alleine reiche nicht: „Ohne Zuwanderung wird der Azubi-Mangel in den kommenden Jahren noch weiter wachsen“, so Tiedemann. Zudem müsse die Qualifizierung von An- und Ungelernten intensiviert werden.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln

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„Jung kauft Alt“: Förderprogramm für den Kauf von Bestandsimmobilien startet

Am 3. September 2024 startet das neue Förderprogramm „Jung kauft Alt“, das Familien mit minderjährigen Kindern und kleineren bis mittleren Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungs­bedürftigen Bestandsgebäuden unterstützt. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Dazu informiert das Bundesbauministerium.

Bundesbauministerium, Pressemitteilung vom 30.08.2024

Am 3. September 2024 startet das neue Förderprogramm „Jung kauft Alt“, das Familien mit minderjährigen Kindern und kleineren bis mittleren Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungs­bedürftigen Bestandsgebäuden unterstützt. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Für die Zinsverbilligungen der KfW stehen für 2024 insgesamt 350 Millionen Euro bereit. Zum Start liegt der Zinssatz bei 35 Jahren Kreditlaufzeit und einer zehnjährigen Zinsbindung bei 1,51 Prozent effektiv. Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Förderung ist unter anderem der Erwerb einer Bestandsimmobilie mit einem Gebäudeenergieausweis der Klassen F, G oder H. In Deutschland trifft dies auf rund 45 Prozent aller Wohngebäude zu.

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Geld sparen und gleichzeitig Ressourcen schonen, das kann man durch das Sanieren von alten Häusern. Mit unserem neuen Förderprogramm ‚Jung kauft Alt‘ können sich jetzt auch Familien mit mittleren und kleineren Einkommen ihren Traum vom Einfamilienhaus erfüllen. Durch zinsverbilligte Kredite, die deutlich unter dem liegen, was die eigene Hausbank anbietet, kann eine Familie mit zwei Kindern bis zu 18.000 Euro sparen. Familien können so zum Beispiel in die alte Heimat ziehen, dort ein bestehendes Haus sanieren und gleichzeitig andere Sanierungsförderungen in Anspruch nehmen. Gerade in ländlichen und dünn besiedelten Regionen vermeiden wir damit Donut-Dörfer, bei denen die historische Bausubstanz im Dorfkern leer steht und die Menschen drumherum im Neubau wohnen.“

Zum Programm

  • Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Förderfähig sind die gesamten Ausgaben für den Eigentumserwerb inkl. (anteilige) Grundstückskosten. Nicht gefördert werden Kaufnebenkosten.
  • Förderberechtigt sind Familien mit minderjährigen Kindern und einem maximal zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro bei einem Kind (+10.000 Euro je weiteres Kind).
  • Gefördert wird der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum im Bestand. Die Gebäude müssen dabei den Energieeffizienzklassen F, G oder H (gemäß Energieausweis) zugehörig sein. Innerhalb von 54 Monaten nach Förderzusage muss auf mindestens Energieeffizienzklasse 70 EE saniert werden.
  • Fördervoraussetzung ist, dass das zu erwerbende Wohneigentum selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Nicht förderfähig sind Gebäude, die nicht zur dauerhaften Wohnnutzung vorgesehen sind (z.B. Ferienwohnungen, Gartenhäuser). Die Zweckbindung – selbstgenutztes Wohneigentum – besteht für die Dauer von fünf Jahren; die Wohneinheit selbst muss für mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden.
  • Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Darlehen. Die Kredithöchstbeträge sind abhängig von der Kinderanzahl und betragen bei einem Kind max. 100.000 Euro, bei zwei Kindern max. 125.000 Euro und bei drei oder mehr Kindern max. 150.000 Euro. Es sind Kreditlaufzeiten von 7 bis 35 Jahren sowie Zinsbindungen von 10 oder 20 Jahren möglich.
  • Eine Kombination mit anderen (Landes-)Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, ebenso die Kombination mit BEG-Mitteln (Sanierungsförderung)
  • Nicht förderberechtigt sind Personen, die Voreigentum besitzen oder bereits Baukindergeld beziehen bzw. bezogen haben.

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

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Homeoffice verkleinert Büroflächen in deutschen Unternehmen

Durch Homeoffice sinkt der Bedarf an Büroflächen. Laut dem Ifo-Institut haben 6 Prozent aller Unternehmen ihre Büroflächen bereits verkleinert; weitere 8 Prozent planen es in den kommenden fünf Jahren. Langfristig dürfte die Nachfrage um etwa 12 Prozent sinken.

ifo Institut, Mitteilung vom 03.09.2024

Bereits 6,2% der deutschen Unternehmen haben ihre Büroflächen aufgrund von Homeoffice reduziert, weitere 8,3% planen dies in den nächsten fünf Jahren. „Besonders stark zeigt sich dieser Trend bei Dienstleistern und Großunternehmen, die den Großteil der Büroflächen nutzen“, erklärt Simon Krause.

Quelle: ifo Institut

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Ab 1. September wichtige Änderungen der Verfahrensvorschriften des EuGH und EuG in Kraft

Am 01.09.2024 traten wichtige Änderungen der Verfahrensvorschriften des EuGH und des EU-Gerichts in Kraft. Mit den neuen Vorschriften werden Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt und die Verfahren vor beiden Gerichten modernisiert.

EuGH, Pressemitteilung vom 30.08.2024

Am 1. September treten wichtige Änderungen der Verfahrensvorschriften des Gerichtshofs und des Gerichts in Kraft.

Mit den neuen Vorschriften werden Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt und die Verfahren vor beiden Gerichten modernisiert.

Der Gerichtshof und das Gericht haben ihre Verfahrensordnungen geändert, um die vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union umzusetzen.1 Gleichzeitig werden mit den neuen Vorschriften die Verfahren vor beiden Gerichten modernisiert und vereinfacht. Die vom Gerichtshof bzw. vom Gericht vorgelegten Änderungsvorschläge wurden im Juni vom Rat der Europäischen Union genehmigt, bevor sie im Juli von diesen Gerichten förmlich erlassen wurden.2 Ferner hat der Gerichtshof eine neue Fassung der Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof3 und das Gericht eine neue Fassung der Praktischen Durchführungsbestimmungen zu seiner Verfahrensordnung4 erlassen.

Die Umsetzung der Änderungen der Satzung

Ein Teil der neuen Vorschriften zielt darauf ab, Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union umzusetzen. Dabei handelt sich insbesondere um Bestimmungen, die erforderlich sind, um die ab dem 1. Oktober 2024 geltende teilweise Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht zu ermöglichen.5

Die Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs betreffen zunächst die Modalitäten der Erstbehandlung von Vorabentscheidungsersuchen, die dem Gerichtshof vorgelegt werden, im Hinblick auf die Bestimmung des für ihre Behandlung zuständigen Gerichts. Außerdem geht es um Bestimmungen, die erforderlich sind, um eine zügige Behandlung der Vorabentscheidungsersuchen zu gewährleisten, die das Gericht an den Gerichtshof verweist, weil sie eine Grundsatzentscheidung erfordern, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte. Schließlich regeln sie die Modalitäten, unter denen die von den Beteiligten eingereichten schriftlichen Erklärungen in Vorabentscheidungsverfahren, über die ab dem 1. September 2024 entschieden wird, innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Verfahrens online veröffentlicht werden, es sei denn, ein Beteiligter hat hiergegen Einwände erhoben. Die neuen Praktischen Anweisungen für die Parteien enthalten nähere Angaben dazu, wie solche Einwände vorgebracht werden können.

Die Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts betreffen erstens bestimmte Aspekte der Struktur und der Organisation des Gerichts. Insbesondere sehen sie die Bildung einer Mittleren Kammer zwischen den Kammern mit fünf Richtern und der Großen Kammer mit 15 Richtern vor; diese ist mit neun Richtern besetzt und steht unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Gerichts. Vorabentscheidungsersuchen werden Kammern zugewiesen, die speziell mit der Entscheidung dieser Rechtssachen beauftragt sind und mit fünf Richtern tagen, unbeschadet der Möglichkeit, sie je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtssache an einen anderen Spruchkörper zu verweisen. Die Richter, die in Vorabentscheidungsverfahren als Generalanwalt tätig werden sollen, und die Richter, die sie im Fall einer Verhinderung vertreten sollen, werden vom Gericht gewählt und unterstützen die für Vorabentscheidungsverfahren zuständigen Spruchkörper nach dem Modell der Beteiligung der Generalanwälte an den Verfahren vor dem Gerichtshof. Zweitens regeln neue Vorschriften, wie die vom Gerichtshof weitergeleiteten Vorabentscheidungsersuchen vom Gericht behandelt werden. Um den nationalen Gerichten und den Beteiligten die gleichen Garantien zu bieten, die beim Gerichtshof zur Anwendung gelangen, hat das Gericht die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, die auf Vorabentscheidungsersuchen anwendbar sind, vorbehaltlich von Anpassungen übernommen, mit denen die Gesamtkohärenz der für das Gericht geltenden Verfahrensbestimmungen gewahrt werden soll. Auch die neuen Praktischen Durchführungsbestimmungen orientieren sich in Bezug auf die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen weitgehend an der Praxis des Gerichtshofs.

Weitere Änderungen der Verfahrensvorschriften

Weitere Vorschriften stehen nicht im Zusammenhang mit Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und zielen darauf ab, die Art und Weise, wie der Gerichtshof und das Gericht die bei ihnen anhängigen Rechtssachen behandeln, zu verbessern, zu vereinfachen und zu modernisieren.

Neue Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, mit denen während der Gesundheitskrise gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen werden soll, sehen ausdrücklich vor, dass die Parteien oder ihre Vertreter, sofern die in den Praktischen Anweisungen für die Parteien festgelegten rechtlichen und technischen Voraussetzungen beachtet werden, per Videokonferenz verhandeln können. Außerdem werden die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sowie über die Arten der Einreichung und der Zustellung von Verfahrensschriftstücken präzisiert. Schließlich werden in Bezug auf die Übertragung von öffentlichen Sitzungen des Gerichtshofs, die zur Transparenz und zum Zugang der Öffentlichkeit zur Rechtsprechungstätigkeit beiträgt, die Modalitäten, die bereits für die mündlichen Verhandlungen der Großen Kammer und die Termine zur Verkündung von Urteilen und zur Verlesung von Schlussanträgen angewandt werden, nunmehr in einer neuen Bestimmung festgelegt.

Die neuen vom Gerichtshof erlassenen Praktischen Anweisungen für die Parteien greifen die Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs auf und enthalten zusätzliche Erläuterungen zu mehreren praktischen Fragen im Zusammenhang mit dem schriftlichen und dem mündlichen Verfahren.

Die weiteren Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts betreffen u. a. folgende Punkte:

1.Abschaffung der Kanzleigebühren für Auszüge aus dem Register der Kanzlei, Abschriften der Verfahrensschriftstücke sowie Ausfertigungen der Beschlüsse und Urteile;

2.Modernisierung der Vorschriften über die Arten der Einreichung und der Zustellung von Verfahrensschriftstücken;

3.Möglichkeit, durch schlichte Entscheidung verfahrensleitende Verfügungen zu erlassen, die bisher den Erlass eines Beschlusses erforderten (Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und Verbindung von Rechtssachen ohne Antrag auf vertrauliche Behandlung);

4.Begrenzung der Frist für die Einreichung einer Anpassung der Klageschrift, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird;

5.Möglichkeit, ohne vorherigen Erlass einer prozessleitenden Maßnahme unmittelbar eine Beweiserhebung zu beschließen, mit der die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage eines Schriftstücks verlangt wird;

6.Klärung und Vereinfachung der Vorschriften für die Zuweisung akzessorischer Anträge an einen Spruchkörper (Berichtigung, Unterlassen einer Entscheidung, Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, Drittwiderspruch, Auslegung, Wiederaufnahme, Streitigkeit über die Kosten);

7.Übertragung von öffentlichen Sitzungen des Gerichts (erst nach Inkrafttreten eines Durchführungsbeschlusses).

Die vom Gericht erlassenen neuen Praktischen Durchführungsbestimmungen erläutern und präzisieren die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, die vertrauliche Behandlung bestimmter Daten in Klageverfahren, die Gestaltung von Verfahrensschriftstücken und zugehörigen Anlagen sowie die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen, einschließlich per Videokonferenz.

Die neuen Verfahrensvorschriften, die am 1. September 2024 in Kraft treten, sowie die konsolidierten Fassungen der Satzung und der Verfahrensordnungen beider Gerichte sind auf der Webseite Curia unter den Rubriken Gerichtshof/Verfahren und Gericht/Verfahren abrufbar.

Fußnoten

1 Diese Änderungen sind am 12. August 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union; siehe auch Pressemitteilung Nr. 125/24.
2 Die betreffenden Änderungen sind ebenfalls am 12. August 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden: Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs [2024/2094] und Änderungen der Verfahrensordnung des Gericht [2024/2095].
3 Die Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof wurden heute im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht [2024/2173]..
4 Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts [2024/2097].
5 Siehe Pressemitteilung Nr. 125/24.

Quelle: Europäischer Gerichtshof (EuGH)

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