Eine produktive Wirtschaft braucht eine gute Bauleitplanung

Die Bauleitplanung regelt die Nutzung aller Grundstücke einer Kommune – und spielt damit eine oft unterschätzte Rolle für die Standortattraktivität. Dabei ist angesichts zunehmender Bedarfskonkurrenzen eine ausgewogene Flächenpolitik unabdingbar. Die IHK-Organisation setzt sich auf verschiedenen Ebenen dafür ein, dass die Belange der Unternehmen berücksichtigt werden.

DIHK, Mitteilung vom 30.05.2024

Attraktive Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland gestalten, die Wettbewerbsfähigkeit stärken und Arbeitsplätze sichern – das sind zentrale Aufgaben der Politik. Dabei spielt die Bauleitplanung eine oft unterschätzte Rolle: Sie regelt die Nutzung aller privaten und öffentlichen Grundstücke einer Kommune und prägt damit die städtebauliche Entwicklung. Diese wiederum ist eine wichtige Voraussetzung für erfolgreiches Wirtschaften.

Dringender Handlungsbedarf

Doch genau das sieht eine zunehmende Zahl von Unternehmerinnen und Unternehmern gefährdet: In der aktuellen Standort-Umfrage der DIHK bewerten mehr als 2.200 Betriebe aus verschiedenen Industriebranchen nahezu alle Standortfaktoren schlechter als bei der letzten Befragung drei Jahre zuvor. Der Mittelwert rutscht mit 4,0 – also nur noch „ausreichend“ – auf einen historischen Tiefpunkt (2020: 3,6; 2017: 3,3).

Neben Aspekten wie Bürokratielast, Verfügbarkeit von Fachkräften oder auch Energiekosten ist die Standortsicherheit ein wesentlicher Baustein für die Zufriedenheit der Unternehmen. Standortsicherheit ist ein Faktor, der maßgeblich von der Bauleitplanung bestimmt wird und die meisten Betriebe früher oder später betreffen kann: etwa, wenn der Firmensitz erweitert oder ein neuer Standort errichtet werden soll. Dafür kann die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig werden.

Aber auch eine heranrückende Wohnbebauung an Betriebsgrundstücke oder die Überplanung eines Betriebsgrundstücks können zu nachträglichen Anpassungen in der Bauleitplanung führen. Dies kann wiederum Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen an dem Standort haben.

Kommunen müssen bei diesen raumordnerischen Planverfahren eine Vielzahl unterschiedlicher Belange berücksichtigen – unter anderem Wohnen, Arbeiten und Wirtschaft oder Umwelt- und Denkmalschutz. Das Ergebnis des Abwägungsprozesses wird in den Bauleitplänen festgeschrieben.

IHK-Organisation als Sprachrohr der Betriebe

Die Interessen der Wirtschaft vertreten dabei auf kommunaler Ebene die 79 Industrie- und Handelskammern. Sie werden bei der Aufstellung von Bauleitplänen als „Trägerinnen öffentlicher Belange“ (TöB) über die beabsichtigten Planungen informiert und ihre Sichtweise angehört. Soll beispielsweise ein Supermarkt erweitert oder ein Industriegebiet ausgewiesen werden, bringen die IHKs die Perspektive der betroffenen Unternehmen in die jeweiligen Planungsprozesse ein.

Während die IHKs vor Ort in den regionalen Vorhaben ihre Mitgliedsunternehmen vertreten, bündelt auf Bundesebene die DIHK die gesamtwirtschaftlichen Interessen beispielsweise bei Gesetzgebungsverfahren der EU oder des Bundes im Baurecht, im Planungsrecht, in der Raumordnung und der Stadtentwicklung.

Durchschnittlich eine Stellungnahme pro Arbeitstag

Jedes Jahr gibt die IHK-Organisation in diesem Zusammenhang insgesamt rund 20.000 Stellungnahmen ab. Damit veröffentlicht jede IHK im Schnitt täglich eine Stellungnahme – zu Landesentwicklungs- und Regionalplanungen ebenso wie zu Flächennutzungsplanungen, -plänen oder Bebauungsplänen. Zudem informieren die IHKs ihre Mitgliedsunternehmen, wenn diese von kommunalen Planungen betroffen sind. Sie beraten rund um Einzelhandelsansiedlungen und Planfeststellungsverfahren, etwa zu Infrastrukturvorhaben, und beziehen Stellung zu sonstigen Konzepten und Satzungen. Sie beschäftigen sich mit den verschiedenen Aspekten der Stadtentwicklung und machen sich für ausreichend Flächen zur Erweiterung beziehungsweise zur Neuansiedlung der Unternehmen stark.

Standortattraktivität vor Ort erhöhen

Dieser Einsatz kann jedoch nur Früchte tragen, wenn politische Entscheidungsträger die Perspektive der Unternehmen effektiver in ihre Planungsprozesse einbauen und die Bedarfe der Wirtschaft bei der Gestaltung von Bauleitplänen stärker berücksichtigen. Gerade in Zeiten zunehmender Flächenkonkurrenz ist eine ausgewogene Flächenpolitik notwendig, die die Flächenbedarfe für Wohnraum, den Ausbau der erneuerbaren Energien, aber auch die wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigt.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer

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WPK-Stellungnahme: Entwurf des geänderten ISA 240 – Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen

Am 31.05.2024 hat die WPK gegenüber dem IAASB zum Entwurf des geänderten ISA 240 Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 31.05.2024

Am 31. Mai 2024 hat die WPK gegenüber dem International Auditing and Assurance Board (IAASB) zum Entwurf des geänderten ISA 240 Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen (Proposed International Standard on Auditing 240 (Revised): The Auditor’s Responsibilities Relating to Fraud in an Audit of Financial Statements) Stellung genommen.

Grundsätzlich begrüßt die WPK den Entwurf, da der unverändert hohen Bedeutung von dolosen Handlungen in der Unternehmensberichterstattung und der Prüfung wird entsprochen wird.

Kritikpunkte der WPK

Kritisch äußert sich die WPK insbesondere zu folgenden Sachverhalten:

  • Die Jahresabschlussprüfung ist in erster Linie keine forensische Prüfung. Dieser Eindruck könnte der Entwurf jedoch erwecken beziehungsweise verstärken und damit zu einer Ausweitung der Erwartungslücke führen.
  • Die kritische Grundhaltung ist eng mit der Grundeinstellung des Wirtschaftsprüfers verbunden und muss von diesem höchstpersönlich ausgeübt werden. Stetig zunehmende Anforderungen erachtet die WPK als wenig geeignete Maßnahme, um die kritische Grundhaltung zu fördern.
  • Die vorgeschlagenen Prüfungshandlungen zu suspected fraud erachtet die WPK als übermäßig und möglicherweise auch ausufernd. Insbesondere fehlt eine Definition des Begriffs suspected fraud.
  • Die vorgeschlagenen Berichterstattungspflichten innerhalb der key audit matters über dolose Handlungen können zu standardisiertem boilerplating führen und damit den Zweck der key audit matters konterkarieren.
  • Die Skalierungsmöglichkeiten bei weniger komplexen Einheiten sollten stärker erläutert werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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DRSC: E-DRÄS 14 Änderungen des DRS 18 Latente Steuern verabschiedet

Das DRSC hat den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) verabschiedet. Die sich daraus ergebenden Änderungen an DRS 18 Latente Steuern betreffen neben einigen redaktionellen Änderungen insbesondere die Anpassung an die durch das MinBestRL‑UmsG vorgenommenen Änderungen des HGB. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 31.05.2024

Am 28. Mai 2024 hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) verabschiedet. Die sich daraus ergebenden Änderungen an DRS 18 Latente Steuern betreffen neben einigen redaktionellen Änderungen insbesondere die Anpassung an die durch das MinBestRL‑UmsG vorgenommenen Änderungen des HGB.

Über den Entwurf des Änderungsstandards hatte die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 28. Februar 2024 berichtet. Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu E-DRÄS 14 ist auf der Internetseite des DRSC verfügbar.

Anwendung

Die Vorschriften des Änderungsstandards sind erstmals für nach dem 28. Dezember 2023 beziehungsweise – hinsichtlich Tz. 66, 67 und 67a – für nach dem 30. Dezember 2023 endende Geschäftsjahre zu beachten, wobei für die genannten Textziffern ebenfalls eine Anwendung für nach dem 28. Dezember 2023 endende Geschäftsjahre empfohlen wird. Dies gilt nicht, wenn der Konzernabschluss bereits vor Bekanntmachung von DRÄS 14 im Bundesanzeiger gebilligt wurde.

Die Tz. 24a und 25 Satz 2 des geänderten Standards dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bereits für das dem 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahre angewendet werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das Bundessozialgericht hat der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.

Verordnung zur technischen Umsetzung des Basisregisters für Unternehmen im Kabinett gebilligt

Die Bundesregierung hat den vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, vom Bundesminister der Justiz sowie vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf einer Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV) gebilligt.

Vorrangiges Ziel des Basisregister ist die Umsetzung des Once-Only-Prinzips, einem elementaren Baustein der Registermodernisierung in Deutschland: Damit sollen Unternehmen ihre Daten und Dokumente der Verwaltung nur noch einmal mitteilen müssen; Mehrfachmeldungen an verschiedene Register und Behörden sollen so schrittweise durch Registerabfragen und zwischenbehördliche Datenaustausche ersetzt werden können. Daneben sind weitere Anwendungsfälle für das Basisregister vorgesehen, etwa im Bereich des Identitätsmanagements oder im Kontext des Onlinezugangsgesetzes (OZG), die in späteren Ausbaustufen entwickelt werden sollen. Perspektivisch soll das Basisregister Entlastungen im dreistelligen Millionenbereich jährlich ermöglichen.

Gewinn aus marktüblicher Veräußerung einer Mitarbeiter-beteiligung stellt keinen lohnsteuerbaren Arbeitslohn dar

Der Gewinn (Differenz zwischen [Rück-]Kaufpreis und Anschaffungskosten) aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. So entschied der Bundesfinanzhof.

Auch durch Dritte gewährte Vorteile, soweit diese durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, können zu Arbeitslohn führen. Wenn der zugewendete Vorteil auf anderen (Sonder-)Rechtsbeziehungen beruhe, scheide die Annahme von Arbeitslohn dagegen aus. Vorliegend sei zwar nicht streitig, dass dem Kläger die Beteiligung nur aufgrund seines Arbeitsverhältnisses angeboten worden sei. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn führe, sei aber nur insoweit zu bejahen, wie die Beteiligung verbilligt eingeräumt worden sei.

Nur wenn den Arbeitnehmern im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis gewährt worden wäre, hätte in Höhe des Überpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen. Davon ist im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen gewesen. Der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 ist auch nach Auffassung des Finanzamts von keinem anderen Steuertatbestand erfasst worden, der Gewinn war im Ergebnis also steuerfrei.

Hinweis

Ab 2018 werden derartige Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert; allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25 %. Die Attraktivität derartiger Beteiligungsmodelle wird damit eingeschränkt, verliert aber angesichts des regelmäßig höheren individuellen Steuersatzes der an solchen Gestaltungen beteiligten Arbeitnehmer aus der Führungsebene nicht an Attraktivität.

Pauschalierung von Sachzuwendungen bei VIP-Logen

In den Streitjahren 2012 bis 2014 mietete ein Unternehmen für 127.000-130.000 Euro pro Jahr eine VIP-Loge mit 12 Sitzplätzen in einer Mehrzweckhalle an, in der u. a. Sportveranstaltungen und Konzerte stattfanden. Die Anmietung umfasste keine Bewirtungsleistungen. Zudem waren dem Unternehmen Werbe- und Sponsoringmaßnahmen nur innerhalb der VIP-Loge gestattet. Im Logenumlauf wurden nur das Logo und der Schriftzug des Unternehmens dargestellt. Das Unternehmen lud Geschäftspartner und Mitarbeiter zu entsprechenden Events in die VIP-Loge ein. Die Mitarbeiter waren für die Betreuung der Geschäftspartner zuständig. Das Unternehmen teilte die Aufwendungen für die Loge in Anlehnung an den sog. VIP-Logenerlass des Bundesfinanzministeriums in einen Anteil für Werbung von 57 % (40 % + 17 %) und einen Anteil für Geschenke von 43 % (30 % + 13 %) auf und führte für letzteren Anteil pauschale Einkommensteuer ab. Den im Erlass vorgesehenen 30%igen Anteil für Bewirtungskosten teilte das Unternehmen dabei im Verhältnis 4 zu 3 auf die Positionen Werbung und Geschenke auf. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass ein geschätzter Anteil von 75 % auf Geschenke und nur 25 % auf Werbung entfiel, sodass es für den Geschenkeanteil pauschale Lohnsteuer nachforderte. Gegen diesen Aufteilungsmaßstab klagte das Unternehmen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer eine Sachzuwendung, die pauschal besteuert werden kann. Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes, Leerplätze sind nicht zu berücksichtigen: Die Aufwendungen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.

Unfall beim Anhalten wegen Notdurftverrichtung – Unterbrechung des versicherten Arbeitswegs

Wenn ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg an einem Waldweg anhält, um seine Notdurft zu verrichten, unterbricht dies den versicherten Weg. Kommt das Fahrzeug ins Rollen und stirbt der Arbeitnehmer bei dem Versuch, das wegrollende Fahrzeug aufzuhalten, liegt kein Arbeitsunfall vor. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.